veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundbuchberichtigung

KG25 U 11/0503.05.2006ZOV 2006, 274

EGBGB Art. 237 Abs. 1-4; BGB § 203, § 894

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundbuchberichtigung; Ausschlussfrist:Hemmungstatbestand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

2. Die entsprechende Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n. F. auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB scheidet im Hinblick auf deren Sinn und Zweck, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Nachdem sich die Kl. mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5.3.2003 erneut an das Bundesvermögensamt Berlin II gewandt und dieses um Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ersucht hatte, bestätigte das Bundesvermögensamt mit Schreiben vom 20.3.2003 den Eingang des Schreibens und teilte der Kl. mit, daß die Zustimmung zu einer eventuellen Grundbuchberichtigung durch die vorgesetzte Dienststelle zu erfolgen habe. Die Kl. wurde daher gebeten, sich mit der Oberfinanzdirektion Berlin in Verbindung zu setzen. Daraufhin richtete sich der Bevollmächtigte der Kl. mit Schreiben vom 25.3.2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin, wobei er lediglich auf eine Mitteilung des Bundesvermögensamtes Berlin II verwies, der Vorgang bzw. sein Schreiben vom 5.3.2003 sei nunmehr an die Oberfinanzdirektion abgegeben worden. Ausweislich des Schreibens überreichte er ferner eine Kopie der ihm erteilten Vollmacht.

Die Bekl. rügt mit der Berufung, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 EGBGB bei Zustellung der Klageschrift an sie noch nicht abgelaufen gewesen sei. Als maßgeblicher Stichtag könne hier nur die Beendigung des Restitutionsverfahrens durch Bescheid vom 29.1.2003 in Betracht kommen. Die Ausschlußfrist sei bereits einen Monat nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides abgelaufen.

Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft festgestellt, daß die Zustellung der Klageschrift vom 16.2.2004 am 13.4.2004 noch als "demnächstige" Zustellung im Sinne des § 167 ZPO zu gelten habe. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Kl. der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) nicht zu.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht meint - die Gerichte an die Feststellung im bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (im folgenden: LARoV) vom 29.1.2003 gebunden sind. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat eine rechtswirksame Enteignung der Kl. nicht stattgefunden.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß eine faktische Enteignung, welche die zivilrechtliche Grundbuchberichtigung ausschließen würde, nicht erfolgt ist, kann die Kl. von der Bekl. nicht die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen, weil die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB nicht gewahrt ist.

Soweit das Landgericht meint, daß die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB der Grundbuchberichtigung nicht entgegenstehe, ist diese Vorschrift bereits von vornherein nicht einschlägig. Denn die Bekl. ist nicht vor dem 3.10.1990 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen, ihre Eintragung erfolgte erst am 15.11.1993.

1) Einschlägig ist vielmehr Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, daß bei Ablauf des 2.10.1990 als Eigentümer eines Grundstücks Eigentum des Volkes eingetragen war und diese Eintragung noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist bestand. Allerdings ist es unschädlich, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist schon eine Vermögenszuordnung erfolgt und der Abwicklungsberechtigte bereits im Grundbuch eingetragen war (vgl. OLG Dresden, ZOV 2000, 245, 248 = VIZ 2000, 424, 425 f.). Vorliegend war seit dem 21.11.1977 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Eigentum des Volkes eingetragen. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 12.10.1993 wurde die Bekl. als Eigentümerin festgestellt und am 15.11.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Ausschlußfrist gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB (30.9.1998) verlängerte sich gemäß Abs. 4 S. 2 der Vorschrift, allerdings nicht, wie das Landgericht meint, bis zum 19.2.2004, sondern lediglich bis zum 6.4.2003. Dem Landgericht kann nicht in der Allgemeinheit zugestimmt werden, Art. 237 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB sei nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, daß es der Erhebung einer Klage so lange nicht bedürfe, wie entweder ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig sei oder Verhandlungen zwischen den Parteien schwebten. Die Bekl. hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die vorgenannte Regelung zwei alternative Hemmungstatbestände nennt, die durch die Verwendung des Wortes "oder" strikt voneinander getrennt sind. Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 EGBGB setzt voraus, daß zum Stichtag 24.7.1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig ist oder zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem früheren Grundstückseigentümer schweben. Greift eine der beiden Alternativen ein, so treten die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am 1.10.1998, ein. Der Gesetzgeber hat somit auch bei den Rechtsfolgen verdeutlicht, daß der Berechtigte nur denjenigen Hemmungstatbestand zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen kann, der zum Stichtag am 24.7.1997 bestand.

Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH, ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.

Zum Stichtag am 24.7.1997 war hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig, es schwebten aber nicht, wie es die Vorschrift alternativ voraussetzt, "zu diesem Zeitpunkt" Verhandlungen zwischen den Parteien. Solche wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1999, aufgenommen.

Somit trat der in Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB vorgesehene Eigentumserwerb nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Restitutionsverfahrens ein. Der Bescheid des LARoV vom 29.1.2003 wurde am 6.3.2003 bestandskräftig, so daß die Ausschlußfrist am 6.4.2003 ablief, ohne daß die Grundbucheintragung durch eine Klage der Kl. angegriffen wurde.

2) Der Senat hat in diesem Zusammenhang die Frage einer analogen Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n. F. auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und Abs. 4 EGBGB erwogen, eine solche aber aus den nachstehenden Gründen verneint.

a) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB beinhaltet eine gesetzliche Ausschlußfrist (30.9.1998). Die Vorschrift nimmt keine Teilverweisung auf das Verjährungsrecht vor und ist daher als sog. strenge Ausschlußfrist anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a. F., auf Ausschlußfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlußfrist abgestellt (vgl. z. B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95). Insbesondere ist danach zu fragen, ob die betreffende Ausschlußfrist unter allen Umständen für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen soll oder nicht (Staudinger-Peters, BGB, Bearb. 2004, Vorbem. zu §§ 194 ff., Rn. 15).

Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).

Der Bundesgerichtshof (WM 2003, 1974) hat dazu folgendes ausgeführt:

"Art. 237 § 2 EGBGB sollte, in Anlehnung an eine Verwirkungs- (...) oder Ersitzungsvorstellung, die definitive Klärung einer - aus der Wirklichkeit der DDR herrührenden unübersichtlichen und zweifelhaften - Rechtslage bewirken (...), indem jedem, der sich auf einen Mangel berufen konnte, eine letzte, zeitlich begrenzte Chance eingeräumt wurde, diesen Mangel geltend zu machen; danach soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Berufung auf den Mangel nicht mehr möglich sein (...)".

Daher kommt eine Hemmung der bereits durch Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 EGBGB verlängerten Ausschlußfrist nicht in Betracht. Es ist ergänzend zu berücksichtigen, daß die vorgenannte Regelung bereits eine Verlängerung der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB für den Fall laufender Verhandlungen in Aussicht stellt, aber gerade ausdrücklich auf den Stichtag 24.7.1997 abstellt.

Zwar verbleibt dem Verfügungsberechtigten und dem früheren Grundstückseigentümer im Falle des Eingreifens der ersten Alternative des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB (Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem Vermögensgesetz am 24.7.1997) nach Beendigung des Restitutionsverfahrens im Hinblick auf die Ausschlußfrist nur wenig Zeit für außergerichtliche Verhandlungen, dies ist aber im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. In Ausnahmefällen, z. B. wenn der Schuldner den Gläubiger durch Verhandlungen vor Ablauf der Ausschlußfrist von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält, kann gegebenenfalls eine Korrektur über § 242 BGB erfolgen.

b) Unabhängig davon, daß eine entsprechende Anwendung des § 203 BGB n. F. auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB zu verneinen ist, liegen vorliegend auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 203 BGB nicht vor. § 203 BGB n. F. setzt voraus, daß vor Ablauf der Verjährungsfrist Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff "Verhandlung" ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGHZ 93, 64; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 2 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwischen dem 26.4.1999 und dem 4.10.1999 über den von der Kl. geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung korrespondiert. Das Bundesvermögensamt Berlin II teilte der Kl. mit den Schreiben vom 20.9. und 4.10.1999 mit, daß es eine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung auf Grund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG nicht erteilen könne, solange noch kein rechtsbehelfsfähiger Restitutionsbescheid ergangen sei. Damit war die Korrespondenz bis zum Erlaß des Bescheides des LARoV vom 29.1.2003, mit welchem eine Restitution des Grundstücks abgelehnt wurde, beendet. Der Bescheid wurde am 6.3.2006 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 5.3.2003 nahm der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Kl. Kontakt zum Bundesvermögensamt Berlin II auf und ersuchte dieses nochmals um Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Soweit das Bundesvermögensamt Berlin II unter dem 20.3.2003, also noch vor Ablauf der Ausschlußfrist, den Eingang des vorbezeichneten Schreibens bestätigte und mitteilte, daß die Zustimmung zu einer eventuellen Grundbuchberichtigung durch die vorgesetzte Dienststelle, nämlich die Oberfinanzdirektion Berlin, zu erfolgen habe, beinhaltete dieser bloße Verweis hinsichtlich der internen Zuständigkeit keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung über den geltend gemachten Anspruch und hat keinen Meinungsaustausch in Gang gesetzt. Ein Meinungsaustausch setzt beiderseitige Erklärungen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs voraus; einseitige Erklärungen einer Partei können nicht als "verhandeln" gewertet werden.

Es war in diesem Zusammenhang auch nicht mehr zu berücksichtigen, daß die Parteien im Jahre 1999 in einen Meinungsaustausch über den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch eingetreten waren. Denn die Verhandlungen waren mit dem Schreiben des Bundesvermögensamtes Berlin II vom 4.10.1999 beendet. Dort heißt es, daß dem Antrag im Hinblick auf § 3 Abs. 3 VermG nicht zugestimmt werden könne. Das Schreiben vom 4.10.1999 stellte, auch wenn die Ablehnung unter Hinweis auf das noch laufende Restitutionsverfahren erfolgte, nach Ansicht des Senats eine Zäsur dar, so daß - auch im Hinblick auf den nachfolgenden Zeitablauf von 3 1/2 Jahren - nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Verhandlungen fortgewirkt haben.

Infolge Verstreichens der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB hat die Bekl. das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben.

Es bedurfte nach alledem keiner Erörterung und abschließenden Entscheidung über die Frage, ob die Zustellung der Klageschrift vom 16.2.2004 am 13.4.2004 noch als "demnächstige" Zustellung im Sinne des § 167 ZPO zu gelten hat. Der Senat merkt allerdings an, daß er auch hier der vom Landgericht vertretenen Auffassung, die mehr als einen Monat nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte Einzahlung sei noch als unschädlich anzusehen, nicht zu folgen vermag (vgl. insbesondere die Klarstellung im Beschluß des BGH vom 24.9.2003, abgedruckt in FamRZ 2003, 21). (...)