Grundbuchberichtigung
EGBGB Art, 237 § 2 Abs. 2; BGB § 894
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundbuchberichtigung; Volkseigentumseintragung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Artikel 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt voraus, daß das Grundbuch unrichtig ist, weil Volkseigentum nicht wirksam entstanden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluß nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 133 Abs. 5 S. 3 VwGO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2005 mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig geworden. Dies ergibt sich deutlich insbesondere auch aus der (...) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 64).
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese Entscheidung nicht durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2000 überholt. In dieser Entscheidung befaßt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung und stellt fest, daß für eine solche die in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck gleichsam kraft Vorwirkung auch für das der Verfassungsbeschwerde vorgelagerte fachgerichtliche Selbstbereinigungsverfahren gilt (BVerwG NJW 2001, 1294). Zu der Frage des rechtskräftigen Abschlusses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens findet sich in dieser Entscheidung hingegen keine Aussage.
Im übrigen bleibt der Senat auch dabei, daß die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil im Verwaltungsrechtsweg abschließend und endgültig geklärt ist, daß das streitgegenständliche Grundstück nicht im Eigentum des Kl. steht und demzufolge auch das Grundbuch nicht unrichtig ist. Artikel 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt voraus, daß das Grundbuch unrichtig ist, weil Volkseigentum nicht wirksam entstanden ist. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Kl. durch das Verwaltungsgericht entschieden worden, so daß für eine erneute Entscheidung durch die Zivilgerichtsbarkeit kein Raum mehr besteht. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 14. Januar 2005 festgestellt, daß bei dem Erwerbsvorgang nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 jedenfalls im wesentlichen alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die Verneinung dieser Feststellung will der Kl. aber in dem vorliegenden Rechtsstreit (erneut) durchsetzen. Er trägt in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2006 vor, daß seine Klage darauf abstellt, daß die DDR-Verwaltungsentscheidung vom 30. April 1987 nicht zu einer wirksamen Enteignung nach DDR-Recht geführt habe. Das Gegenteil hat aber das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt. Auch die Frage der Nichtbeteiligung der Eigentümer ist in dem Urteil behandelt worden; auch insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß in dem hier entschiedenen Einzelfall die Umstände für die Annahme unlauterer Machenschaften nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, daß für eine erneute Entscheidung über diese Frage kein Raum mehr besteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kl. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem Urteil des BGH vom 17. März 1995 (ZOV 1995, 286) wird festgestellt, daß bei einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der Rechtsweg nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit war dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren nicht vorausgegangen. Im übrigen wird auch in dem Urteil des BGH festgestellt, daß allein die unterbliebene Bekanntgabe des Enteignungsbescheides noch nicht auf einen Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft hindeuten muß. Auch in der Entscheidung des BGH vom 3. November 2000 (ZOV 2001, 41, 43) reicht es für die Wirksamkeit der Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR aus, daß die Inanspruchnahme dem seinerzeit Verfügungsberechtigten (dem vorläufigen Verwalter des Grundstücks) zur Kenntnis gebracht worden war. Schließlich läßt sich auch dem Urteil des BGH vom 16. Dezember 2005 (ZOV 2006, 88) nichts entnehmen, was Veranlassung zu einer anderen Entscheidung gegen könnte.