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Grundbuchberichtigung

Kreisgericht Potsdam12 C 43/9112.02.1991GE 1991, 571; HuW 1991, 178

BGB § 894 ; ZPO § 934

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchberichtigung; einstweilige Verfügung; Erbengemeinschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches bei ungeteilter Erbengemeinschaft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entsprechend den glaubhaft gemachten Darlegungen des Antragstellers, daß Frau H. und der Antragsteller zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides vom 26.7.1973 eine ungeteilte Erbengemeinschaft bildeten, begründet dies einen Verfügungsanspruch für den Antragsteller gemäß § 894 BGB.

In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen und das Grundbuchamt entsprechend ersucht werden, gemäß des § 899 BGB in Verbindung mit den §§ 934 ff. ZPO.

Da bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des Grundbuches nicht gegeben ist, ist der Wi-derspruch zum Zwecke des Ausschlusses redlichen Dritterwerbs im Inter-esse des unrichtigen bzw. nicht dinglichen Rechts einzutragen.