Grundbuchberichtigung
BGB § 894 ; ZPO § 934
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundbuchberichtigung; einstweilige Verfügung; Erbengemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches bei ungeteilter Erbengemeinschaft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entsprechend den glaubhaft gemachten Darlegungen des Antragstellers, daß Frau H. und der Antragsteller zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides vom 26.7.1973 eine ungeteilte Erbengemeinschaft bildeten, begründet dies einen Verfügungsanspruch für den Antragsteller gemäß § 894 BGB.
In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen und das Grundbuchamt entsprechend ersucht werden, gemäß des § 899 BGB in Verbindung mit den §§ 934 ff. ZPO.
Da bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des Grundbuches nicht gegeben ist, ist der Wi-derspruch zum Zwecke des Ausschlusses redlichen Dritterwerbs im Inter-esse des unrichtigen bzw. nicht dinglichen Rechts einzutragen.