Grundbuchberichtigung
ZGB § 297 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2 ; EGBGB Art. 232 § 1 ; KombVO § 30 Abs. 1 bis 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundbuchberichtigung; Grundstückskaufvertrag; Beurkundung; Kombinatsgrundstück; Vertretung; Bevollmächtigung; Funktionsvollmacht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Grundbuchberichtigungsanspruch bei Grundstücksveräußerung nach ZGB wegen unwirksamer Bevollmächtigung.
2. Ein volkseigenes Kombinat wird durch den Generaldirektor, nur bei dessen Verhinderung, durch dessen Stellvertreter vertreten.
3. Ein Kombinatsbetrieb wird durch den Betriebsdirektor und bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
4. Der Fachdirektor eines Kombinats kann dieses nur im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches vertreten.
5. Andere Mitarbeiter des Kombinats bedürfen für ihr rechtsgeschäftliches Handeln einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch die vertretungsberechtigten Organe.
6. Die sog. Funktionsvollmacht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 KombVO setzt voraus, daß der als Vertreter Handelnde in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht und das Rechtsgeschäft im üblichen Rahmen seiner Aufgabenerfüllung liegt.
7. Eine Funktionsvollmacht kann nicht die gesetzlichen Beurkundungserfordernisse i. S. d. § 297 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 ZGB ersetzen, weil sie keinen Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht darstellt, sondern in ihrer Konstruktion dem § 56 HGB entspricht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 31. Juli 1989 schlossen die Kl. mit dem Zeugen K., der als Vertreter des Rechtsvorgängers der Bekl. - VEB IFA Kombinat, Personenkraftwagen, Karl-Marx Stadt - auftrat, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das im Tenor zu 1 bezeichnete Grundstück. Der Zeuge K. legte bei Abschluß des Kaufvertrages eine von den Zeugen Dr. Sch. und J. unterschriebene Vollmacht vor; danach sollte der Zeuge K. das Grundstück für den VEB Barkas-Werke, Karl-Marx-Stadt, Stammbetrieb des IFA Kombinates Personenkraftwagen, erwerben. Nur die Unterschrift des Vollmachtgebers Dr. Sch., der allerdings nicht alleinzeichnungsberechtigt für den VEB Barkas-Werke war, war notariell beglaubigt, nicht jedoch diejenige des Zeugen J. Am 7. November 1989 trug der Liegenschaftsdienst des Magistrats von Groß-Berlin aufgrund des Kaufvertrages den Vermerk "Eigentum des Volkes" und als Rechtsträger den VEB IFA Kombinat ein. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. September 1992 ordnete die Präsidentin der Treuhandanstalt das Grundstück der Bekl. zu. Das Grundbuchamt trug diese am 22. Oktober 1992 als Eigentümerin ein. Die Kl. meinen, die Bekl. habe nicht das Eigentum an dem Grundstück erworben. Der Kaufvertrag vom 31. Juli 1989 sei unwirksam. Eine wirksame Vollmacht für den Zeugen K. fehle. Dieser Zeuge, der unstreitig beim VEB Barkas Werke beschäftigt war, nicht jedoch beim VEB IFA-Kombinat, sei auch nicht im Rahmen einer Funktionsvollmacht gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Kombinatsverordnung berechtigt gewesen, den Kaufvertrag für das Kombinat zu schließen. Die Bekl. meint, der Kaufvertrag sei wirksam. Der Zeuge K. habe im Rahmen seiner Funktionsvollmacht gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Kombinatsverordnung gehandelt. Dazu behauptet sie, es habe zu seinem Aufgabenbereich als Hauptabteilungsleiter Investitionsplanung und stellvertretender Direktor für Grundfondswirtschaft des IFA-Kombinates gehört, Grundstücke zu kaufen und zu verkaufen. Er habe auch in den Jahren vor dem Vertragsabschluß mehrfach Grundstücke für das Kombinat erworben oder veräußert. Der Generaldirektor V. des VEB IFA Kombinates habe die dem Zeugen K. erteilte Vollmacht mündlich dahingehend berichtigt, daß nicht für den VEB Barkas-Werke, sondern für das Kombinat erworben werden sollte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist zu Unrecht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; die Kl. haben ihr Eigentum infolge des Vertragsschlusses am 31. Juli 1989 nicht verloren. Für diesen Kaufvertrag ist nach Art. 232 § 1 EGBGB das Recht der ehemaligen DDR maßgebend. Die Eintragung des IFA-Kombinates in das Grundbuch führte nicht gemäß § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB zum Eigentumserwerb, da der Kaufvertrag nicht wirksam geschlossen wurde. Der Zeuge K. war nicht wirksam bevollmächtigt, einen Kaufvertrag für die Rechtsvorgängerin der Bekl. zu schließen.
Die Vollmacht für einen Grundstückskaufvertrag, die nach §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB zumindest der notariellen Beglaubigung der Unterschriften der Vollmachtgeber bedurfte, war nicht wirksam erteilt. Die Unterschrift des Zeugen J. war nicht beglaubigt. Der Zeuge Dr. Sch. war weder berechtigt, den VEB Barkas-Werke allein zu vertreten, noch war er gemäß § 30 Abs. 1, 2 oder 4 KombinatsVO (GBl. I, Nr. 38, S. 355 ff.) vertretungsbefugt. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 26. August 1994 - KG 21 W 4893/94 -, der den Parteien bereits zugestellt wurde, Bezug genommen.
Die Vertretungsbefugnis des Zeugen K. ergibt sich auch nicht aus § 30 KombinatsVO. Es kann dahingestellt bleiben, ob es zum Tätigkeitsbereich eines stellvertretenden Direktors für Grundfondswirtschaft gehörte, Grundstücke zu erwerben und zu veräußern. Denn ein stellvertretender Fachdirektor konnte keine gesetzliche Vertretungsmacht gemäß § 30 Abs. 2 KombinatsVO haben; das Gericht folgt der vom Kammergericht im Beschluß vom 26. August 1994 geäußerten Auffassung nicht.
Nach § 30 Abs. 2 KombinatsVO waren die Fachdirektoren des Kombinates berechtigt, das Kombinat im Rahmen ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs im Rechtsverkehr zu vertreten. Diese Vorschrift enthält bereits nach ihrem Wortlaut keinen Hinweis darauf, daß ein Stellvertreter des Fachdirektors berechtigt wäre, das Kombinat im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu vertreten. Auch der Vergleich mit § 30 Abs. 1 KombinatsVO zeigt, daß stellvertretende Fachdirektoren nicht vertretungsbefugt sind. Dort ist nämlich ausdrücklich erwähnt, daß der Generaldirektor durch einen Stellvertreter vertreten wird, den er zuvor benannt hat; und das auch nur, wenn der Generaldirektor verhindert ist. Wenn es also notwendig war, in § 30 Abs. 1 KombinatsVO für die Vertretung des Generaldirektors ausdrücklich zu regeln, daß er im Rechtsverkehr durch einen Stellvertreter vertreten wird, so hätte dies erst recht für die in der Leitungshierarchie unter dem Generaldirektor und dessen Stellvertretern angesiedelten Fachdirektoren in § 30 Abs. 2 KombinatsVO ausdrücklich geregelt werden müssen. Eine solche Regelung fehlt in § 30 Abs. 2 KombinatsVO. Der Umkehrschluß ergibt damit, daß ein stellvertretender Fachdirektor nicht befugt war, das Kombinat zu vertreten. Ein solcher konnte nicht einmal vom Fachdirektor als Vertreter bestimmt werden, da der Wortlaut - anders als die ausdrückliche Regelung in § 30 Abs. 1 KombinatsVO - eine solche Bestimmung nicht vorsieht. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 1 KombinatsVO unterstützt. Danach konnte "anderen Mitarbeitern und Personen" eine Vollmacht für die Vertretung des Kombinates im Rechtsverkehr erteilt werden. Diese Formulierung zeigt, daß die vertretungsberechtigten Personen in § 30 Abs. 1 und 2 KombinatsVO abschließend aufgezählt sind. Stellvertreter der Fachdirektoren konnten keine Vertretungsmacht gemäß § 30 Abs. 2 KombinatsVO haben, sie mußten gesondert bevollmächtigt werden.
Die Vertretungsmacht des Zeugen K. ergibt sich auch nicht aus einer sogenannten Funktionsvollmacht (vgl. Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen, 2. Aufl., Staatsverlag der DDR, Berlin 1986) gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 KombinatsVO. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge K. als Mitarbeiter des Kombinates anzusehen ist, obwohl er unstreitig nur Arbeitnehmer des Kombinatsbetriebes VEB Barkas-Werke war. Denn wenn er schon in seiner Funktion als stellvertretender Direktor für Grundfondswirtschaft nicht nach der speziellen Regelung des § 30 Abs. 2 KombinatsVO berechtigt war, im Rahmen des Aufgabenbereichs des Fachdirektors zu vertreten, war er es erst recht nicht aufgrund der allgemeinen Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 KombinatsVO. Diese Bestimmung regelt nach der Systematik des § 30 KombinatsVO nur Vertretungsfälle in Aufgaben- und Verantwortungsbereichen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 erfaßt sind.
Auch die Formvorschriften der §§ 57 Abs. 2, 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB stehen der Annahme, der Vertrag sei aufgrund einer Funktionsvollmacht gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 KombinatsVO, § 55 Abs. 2 ZGB wirksam geschlossen, entgegen. Diese Formerfordernisse würden umgangen, wenn Grundstückskaufverträge aufgrund einer Funktionsvollmacht wirksam geschlossen werden könnten. Dafür bedurfte es einer zumindest notariell beglaubigten Vollmacht auch dann, wenn der Grundstückskauf zum Aufgaben- oder Tätigkeitsbereich des Handelnden gehörte. Denn § 30 Abs. 3 Satz 2 KombinatsVO regelt nicht einen Fall gesetzlicher Vertretungsmacht, sondern entspricht in seiner Konstruktion der Vorschrift des § 56 HGB. Er regelt eine Art von Anscheinsvollmacht.
Schließlich spricht auch das Statut des VEB IFA-Kombinats dafür, daß ein stellvertretender Fachdirektor nicht vertretungsbefugt war; § 14 "Vertretung im Rechtsverkehr" enthält keine Regelung, nach der ein stellvertretender Fachdirektor vertretungsbefugt wäre, obwohl die - zu bestimmenden - Stellvertreter des Generaldirektors und der Betriebsdirektoren ausdrücklich erwähnt werden.
Die Ausführungen der Bekl. zum Prinzip der Stellvertretung passen hier nicht, da § 30 Abs. 1 und 2 KombinatsVO ausdrücklich regelten, wer nach außen vertreten sollte. Allgemeine Prinzipien des marktwirtschaftlich geprägten Gesellschaftsrechts sind nicht geeignet, die Auslegung der Vertretungsregeln dirigistisch organisierter Wirtschaftseinheiten zu bestimmen. Eine mündliche Änderung der Vollmacht durch den Generaldirektor ist unbeachtlich, da die Änderung der für die Vollmacht bestimmten Form bedurft hätte.
Der danach von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossene Vertrag wurde auch nicht formgerecht nach § 59 Abs. 1 Satz 2 ZGB genehmigt.