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Grundbuchberichtigung, Verzichtserklärung, Formmangel, Verzicht mit vorheriger Billigung der zuständigen staatlichen Stellen

OLG Brandenburg4 U 149/97 rechtskräftig -16.01.1998ZOV 1998, 427

BGB § 891; EGBGB Art. 233 § 2, Art. 237 § 1; ZGB § 66 Abs. 1, § 310 Abs. 1; DDR- GVO § 2, § 12 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 310 ZGB, wonach die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll abgegeben werden mußte, führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit eines Verzichts, wenn der Verzicht mit vorheriger Billigung der zuständigen staatlichen Stelle erfolgt ist, die Nichteinhaltung der Form von der zuständigen staatlichen Stelle selbst veranlaßt worden ist und die Initiative zum Verzicht vom ehemaligen Eigentümer ausgegangen ist, der "seine Schulden loswerden" wollte.

2. Wird keine Eintragung des Verzichts in das Grundbuch, wohl aber der Übergang des Eigentums auf das Volk eingetragen, so ist das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von § 891 BGB, denn nicht die Aufgabe des Eigentums, sondern die Entstehung des Volkseigentums war von der Dokumentation im Grundbuch abhängig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von der Bekl. Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend, daß nicht die Bekl., sondern der Kl. Eigentümer der im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke ist.

Der Kl. war vom 31.5.1938 bis zum 17.7.1990 als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Dabei handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 85,5140 ha.

Mit Nutzungsvertrag vom 31.3.1962 wurden die Grundstücke der LPG "G. S." in M. zur Nutzung übertragen. Nach § 3 des Nutzungsvertrages war dem Eigentümer kein Nutzungsentgelt zu zahlen, lediglich die öffentlichen Lasten wurden vom Rat des Kreises S. übernommen. Diese Vereinbarung wurde mit Zusatz vom 6.12.1963 dahingehend abgeändert, daß dem Kl. ab dem 1.1.1964 jährliche Nutzungsgebühren von M 14,00 (Mark/DDR) je ha zu zahlen war. Die öffentlichen Lasten (Steuern, Versicherungen usw.) hatte nunmehr der Kl. zu tragen.

Im Jahr 1984 schloß der Kl. einen weiteren Nutzungsvertrag mit dem Rat des Kreises S., der die alten Verträge ersetzte und mit Ausnahme der Übernahme der Grund- und Vermögenssteuern sowie Pflichtversicherungsbeträge kein Nutzungsentgelt vorsah.

Der Wert der Grundstücke wurde mit Einheitswertbescheinigung vom 3.3.1989 zum 1.1.1984 auf M 66.400,00 (Mark/DDR) festgestellt.

Mit Schreiben der Abteilung Finanzen, Bereich Staatliches Eigentum, des Rates des Kreises S. vom 17.3.1989 teilte die damalige Bereichsleiterin, Frau K., dem staatlichen Notariat mit, daß der Kl. beabsichtige, auf das Grundstück zu verzichten.

Am 17.1.1990 unterzeichnete der Kl. bei sich zu Hause ein "Protokoll über die Erklärung des Verzichts auf das Eigentumsrecht an einem Grundstück".

Dieses Protokoll war ihm von Herrn M., damaliger Mitarbeiter der Kreis-behörde S. und Schwiegersohn des Kl., überbracht worden. Mit Unterzeichnung der Verzichtserklärung beantragte der Kl. zugleich die Genehmigung der Verzichtserklärung gemäß der Grundstücksverkehrsordnung vom 15.12.1977. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verzichtserklärung sowie den Genehmigungsantrag Bezug genommen.

Nachdem der Kl. das Protokoll unterzeichnet hatte, wurde dieses von Herrn M. zum damaligen Rat des Kreises S. gebracht. Dieser genehmigte am 24.4.1990 den Verzicht des Kl. In der "Entscheidung des Verzichtsantrages" hieß es, die Grundstücke seien in das Eigentum des Volkes zu überführen.

Am 17.7.1990 wurde der Kl. im Grundbuch als Eigentümer gelöscht und "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG Tierproduktion L." eingetragen.

Die Verzichtserklärung des Kl. gelangte nicht zur Eintragung. Bis zur Löschung des Kl. im Grundbuch waren die Grundstücke in Höhe eines Betrages von M 96.630,21 (Mark/DDR) dinglich belastet. Über diese Summe erteilte die Abteilung Finanzen, Bereich Staatliches Eigentum, des Rates des Kreises S. der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR mit Schreiben vom 24.4.1990 eine Ausbuchungsbestätigung.

Mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 27.3.1995 erstattete der Kl. gegen die ehemalige Leiterin des Aufgabenbereiches Staatliches Eigentum des Rates des Kreises Seelow, Frau K., und ein Mitglied des Rates für Finanzen und Preise Strafanzeige wegen Falschbeurkundung.

Ausweislich des Schlußvermerkes des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) gab Frau K. zu Protokoll, daß der Kl. sich seit mehreren Jahren bemüht hatte, sein verschuldetes Land über eine Verzichtserklärung an den Staat abzugeben, wobei dann die Schulden ausgebucht würden.

Weiter heißt es in dem Schlußvermerk: "Der Geschädigte M. bestätigte dies in seiner Zeugenvernehmung. Er konnte aber nicht sofort auf sein Land verzichten und somit entschuldet werden, da eine Privathypothek auf dem Land lastete."

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Schlußvermerk verwiesen.

Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung eingestellt, daß die Beschuldigten die Falschbeurkundung aus altruistischen Motiven begangen hätten.

Der Kl. hat behauptet, er sei in der DDR, auch nach der "Wende", immer wieder von staatlicher Seite zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen gedrängt worden. Man habe ihm mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht, was offensichtlich dazu habe dienen sollen, ihn zur Eigentumsaufgabe zu nötigen.

Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung sei unwirksam, da diese gemäß § 310 Abs. 1 ZGB in beglaubigter Form oder zu Protokoll hätte erklärt werden müssen.

Das Landgericht hat die Bekl. verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als nicht die Bekl., sondern der Kl. Eigentümer der Grundstücke ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch des Kl. wird nicht durch die Bestimmungen des VermG verdrängt. Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des Landgerichts in dem vorbezeichneten Beschluß, wonach hinreichend konkrete Tatsachen, aufgrund derer ein Restitutionsanspruch nach dem VermG in Betracht käme, nicht vorgetragen sind. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Des weiteren ist auch von der Passivlegitimation der Bekl. für den Anspruch des Kl. auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB auszugehen (vgl. dazu BGH, VIZ 1997, 598).

Entgegen dem Anspruch des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil steht dem Kl. ein solcher Anspruch jedoch nicht zu.

Dieser setzt voraus, daß der Inhalt des Grundbuchs mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang steht. Gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird jedoch, wenn im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen ist, vermutet, daß ihm das Recht zusteht. Das bezieht sich auch auf die Eintragung "Eigentum des Volkes".

Der Kl. konnte die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB nicht widerlegen. Der von ihm erklärte Eigentumsverzicht leidet an keinem zur Unwirksamkeit führenden Mangel.

Nach dem ab 1.1.1976 in der DDR gültig gewesenen, gemäß Art. 233 § 2 EGBGB weiterhin maßgeblichen § 310 DDR-ZGB hat der Kl. wirksam auf sein Eigentum verzichtet. Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift unterscheiden, insoweit § 928 BGB folgend, zwischen dem Eigentumsverzicht (Abs. 1) und der Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (Abs. 2), (BGH, Urt. v. 29.3.1996 in DtZ 1996, 208, 209).

Eine Aufgabe des Eigentums erfolgte nach dieser Vorschrift durch formbedürftige Verzichtserklärung des Eigentümers und staatliche Genehmigung des Verzichts.

Das vom Kl. unterzeichnete Protokoll über die Erklärung des Verzichts auf das Eigentumsrecht an einem Grundstück entspricht zwar, nach dem Wortlaut des § 310 DDR-ZGB, nicht dem gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis einer Verzichtserklärung. § 310 DDR-ZGB setzt nämlich voraus, daß die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Or-gan (hier Rat des Kreises) in beglaubigter Form oder zu Protokoll abge-geben wird.

Der Bekl. ist insoweit zu folgen, als § 310 DDR-ZGB nicht vorsieht, daß der Verzichtende die Dienststelle des zuständigen Organs aufzusuchen hat.

Bereits dem Gesetzeswortlaut läßt sich entnehmen, daß eine Anwesenheit bei dem Rat der Gemeinde nicht erforderlich war. Der Kl. konnte demnach auch in Abwesenheit des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, den Verzicht auf sein Eigentum erklären. Eine Erklärung in Abwesenheit mußte jedoch in beglaubigter Form erfolgen.

Es ist unstreitig zwischen den Parteien, daß kein zuständiger Mitarbeiter des Rates bei Unterzeichnung des Protokolls zugegen war. Weiter ist unstreitig, daß die abgegebene Verzichtserklärung keinen Beglaubigungsvermerk enthält. Vielmehr hat der Kl. das ihm von Herrn M., seinem damals bei der Kreisbehörde S. angestellten Schwiegersohn, überbrachte vorgefertigte Protokoll in seiner Wohnung unterschrieben, worauf es - am nächsten Tag - von Herrn M. abgeholt und zur Kreisbehörde zurückgebracht wurde.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dem Überbringer der vorgefertigten Verzichtserklärung, Herrn M., die Stellung eines Beliehenen, Vertreters im Amt oder eines Empfangsbevollmächtigten des zuständigen Organs zukommt. Die Tätigkeit des Herrn M. (Überbringung und Abholung des Protokolls) vermag nämlich die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften des § 310 Abs. 1 DDR-ZGB, hier den fehlenden Beglaubigungsvermerk oder die Protokollierung, nicht zu ersetzen. Eine Erklärung zu Protokoll hat gerade den Zweck, daß die Erklärung in Gegenwart des Protokollierenden abgegeben wird.

Dieser Formmangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verzichts.

Der gegenseitigen Auffassung des Landgerichts vermag der Senat insoweit nicht beizutreten.

Er vermag schon keinen Verstoß gegen einen von der Regelung in § 310 DDR-ZGB umfaßten Schutzzweck zu erkennen.

Vor dem Hintergrund der Bodenpolitik in der DDR diente das Formerfordernis vor allem der Kontrolle und damit dem Interesse des Staates an der Gewährleistung einer dauerhaften rationellen Grundstücksnutzung (zu letzterem vgl. ZGB-Komm., Staatsverlag 1985, Bem. O = S. 361). Aufgrund der staatlichen Wohnungs- und Bodenpolitik bedeutete Haus- und Grundbesitz im allgemeinen eine Belastung der Eigentümer, weil diese kostendeckende Erträge nicht erzielen konnten, so daß sie vielfach auf ihr Eigentum verzichteten. Demgegenüber war der Staat daran interessiert, daß die Eigentümer ihren Verpflichtungen weiterhin nachkamen. Dem diente die durch §§ 2 und 12 Abs. 1 der DDR GVO vom 11.1.1963 (GBl. II, S. 159) eingeführte und von § 310 DDR-ZGB übernommene generelle Genehmigungspflicht für den Eigentumsverzicht an Grundstücken. Mit ihr war sichergestellt, daß der Eigentümer sein Grundstück nicht ohne Billigung des Staates aufgeben konnte (vgl. BGH, VIZ 1997, 208, 209).

Dem Interesse und gleichzeitigen Schutz des Staates entsprach die gemäß § 310 Abs. 1 DDR-ZGB zu Protokoll des Rates abzugebende oder mit Beglaubigungsvermerk zu versehende Verzichtserklärung, mit dem Ziel, Kenntnis des Verzichts und damit eine Kontrolle über die Eigentumsaufgabe zu erlangen.

Diesem (Kontroll-) Zweck des § 310 Abs. 1 DDR-ZGB ist im vorliegenden Fall in vollem Umfang Rechnung getragen worden, in welchem die zuständige staatliche Stelle schon im vorhinein von der Verzichtsabsicht des Kl. Kenntnis hatte und daraufhin dessen an sich zu ihrem Protokoll abzugebende Erklärung vorformuliert, dem Kl. - durch seinen bei der Kreisbehörde angestellten Schwiegersohn - zur Durchsicht und Unterzeichnung übermittelt und sodann - nach wiederum durch den Schwiegersohn des Kl. erfolgter Abholung - auf der Grundlage der so zustande gekommenen Erklärung den Eigentumsverzicht genehmigt hat. Bei diesem Ablauf konnten auch keine Zweifel an der Identität des Erklärenden aufkommen, denen das Formerfordernis (Beglaubigung bzw. Erklärung zu Protokoll) vorbeugen soll.

Soweit etwa die Regelung in § 310 DDR-ZGB auch dem Schutz des Erklärenden vor einer übereilten Bindung dienen sollte, ist auch dieser Zweck erreicht worden. Abgesehen davon, daß sich der Kl. - wie sowohl Frau K. als auch er selbst in dem u. a. gegen erstere geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt haben - schon seit längerem darum bemüht hatte, sich durch Verzicht auf seinen - von der örtlichen LPG genutzten - Grundbesitz der darauf lastenden Schulden zu entledigen (vgl. Schlußvermerk vom 27.6.1995), war ihm auch zwischen Überbringung und Abholung der Erklärung eine Überlegungsfrist eingeräumt.

Nimmt man hinzu, daß die konkrete Vorgehensweise - wie sich ebenfalls aus dem vorerwähnten Schlußbericht ergibt - gewählt wurde, um dem Kl. mit Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand den Weg zur Behörde zu ersparen, so vermag der Senat insgesamt einen Verstoß gegen den Schutzzweck des § 310 Abs. 1 DDR-ZGB nicht zu erkennen.

Unter diesen Umständen führt der hier gegebene Verstoß gegen das in § 310 DDR ZGB aufgestellte Formerfordernis nicht zur Nichtigkeit der Verzichtserklärung. Diese Rechtsfolge war zwar in § 66 Abs. 1 DDR ZGB für Verträge vorgesehen, die nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen waren. Es ist jedoch schon fraglich, ob sich diese Regelung auf eine einseitige Erklärung, um die es hier geht, entsprechend anwenden ließe. Dazu bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn in der Rechtswirklichkeit der DDR spielten angesichts der Beliebigkeit der Rechtsanwendung im allgemeinen Verfahrens- und Formfehler keine Rolle. Selbst bei Verträgen, für die die Regelung in §§ 66 Abs. 1 DDR-ZGB galt, wäre deshalb - wenn der konkrete Vertrag staatlichen Zielen oder Vorstellungen entsprach - die Berufung auf einen Formmangel erfolglos geblieben (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, ZflR 1997, 581, 583). Dies gilt - erst recht - für nicht den Formerfordernissen entsprechende einseitige Erklärungen, für die das DDR-ZGB die Nichtigkeitsfolge nicht - ausdrücklich - vorsah.

Hiernach hat der Senat keinen Zweifel daran, daß unter den gegebenen Umständen die Verzichtserklärung nach der Rechtswirklichkeit in der DDR als wirksam anzusehen war. Hiervon ist - nach dem Vorhergesagten - bereits deshalb auszugehen, weil die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ohne daß damit gegen deren Schutzzweck verstoßen worden wäre, von der zuständigen staatlichen Stelle - und zwar offenbar ausschließlich aus fürsorglichen Gründen - selbst veranlaßt worden war. Hinzu kommt noch, daß die Initiative für den Eigentumsverzicht vom Kl. ausgegangen ist, der nach seinen Äußerungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Frau K. u. a. (vgl. Schlußvermerk) damals den Verzichtsantrag stellen wollte, um endlich seine "Schulden loszuwerden", welches Ergebnis dann auch eingetreten ist. Dies hätte - auch im Rechtssystem der DDR - einer Berufung auf den Formmangel ebenfalls entgegengestanden.

Mit der unstreitig am 24.4.1990 erteilten Genehmigung des Verzichts gegen dessen Wirksamkeit, unter den hier gegebenen Umständen keine Bedenken bestehen, hat der Kl. damit wirksam sein Eigentum aufgegeben.

Die Eigentumsaufgabe erfolgte nach § 310 Abs. 1 DDR-ZGB durch Verzichtserklärung und staatliche Genehmigung.

Der erklärte Verzicht ist deshalb auch nicht etwa wegen der fehlenden Eintragung im Grundbuch unwirksam.

Nicht die Aufgabe des Eigentums, sondern die Entstehung des Volkseigentums war von einer Dokumentation im Grundbuch abhängig. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 2 II der DDR-Anordnung zur Grundstücksverkehrsordnung vom 23.1.1978 (GBl. DDR I, 79).

Danach war der Rat des Kreises verpflichtet, den bisherigen Eigentümer von der Eintragung des Verzichts zu benachrichtigen. Der Anordnung der Grundstücksverkehrsordnung läßt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Wirkung des Verzichts, abweichend vom Wortlaut und Zweck des § 310 DDR-ZGB, von der Dokumentation im Grundbuch abhängig gewesen wäre (BGH, Urt. v. 29.3.1996 in DtZ 1996, 210).

Trotz fehlender Eintragung des Verzichts im Grundbuch hat der Kl. demgemäß auf sein Eigentum wirksam verzichtet. Den Nachweis, daß das Grundbuch unrichtig ist, hat der Kl. folglich nicht erbracht. Da der Kl. nach alledem die Vermutung des § 891 BGB nicht zu widerlegen vermochte, war - unter Abänderung des angefochtenen Urteils - die auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichtete Klage abzuweisen.

Demgemäß kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch ein der Wirksamkeit des vom Kl. erklärten Eigentumsverzichts entgegenstehenden Mangel - an dem es nach dem Vorhergesagten jedoch fehlt - in Anwendung der durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (WoModSiG) eingeführten Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 EGBGB unbeachtlich wäre und - bejahendenfalls - ob diese Regelung dann einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhielte (vgl. in diesem Zusammenhang BGH - V ZR 80/96 - vom 10.10.1997).