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Grundbuchberichtigung, Grundstückskauf in Volkseigentum ohne wirksame Vollmacht des Erwerbers, Heilung des Vollmachtsmangels

OLG Brandenburg4 U 158/98 rechtskräftig28.05.1999ZOV 2000, 327

EGBGB Art. 231 § 8 Abs. 1, Art. 237 § 1 Abs. 1; GVG § 13, § 17 a Abs. 3 bis 5; ZGB § 57 Abs. 2, § 297 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Anwendung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (hier: Fehlen einer den Anforderungen von § 57 Abs. 2 ZGB/DDR entsprechenden Vollmacht).

2. Dass die Voraussetzungen der durch das SachenRBerG eingefügten Heilungsvorschrift des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt sind, schließt die Anwendung der - später - durch das WoModSiG eingeführten Bestimmung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. (Bundesrepublik Deutschland) die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, als Eigentümerin eingetragen zu werden.

Die am 11. Januar 1924 geborene Kl. ist Erbin ihres am 25. Mai 1976 verstorbenen Ehemannes, H. H. Aufgrund des Erbscheins des Staatlichen Notariats von Groß-Berlin vom 16. Juli 1976 wurde sie am 2. August 1976 als Eigentümerin der im Grundbuch von W. verzeichneten Grundstücke eingetragen. Mit Vertrag vom 12. Oktober 1988 verkaufte sie die genannten Flurstücke zu einem Kaufpreis von 42.000 Mark (DDR), wobei als Käufer auftrat "der Sektorenleiter im MAH", P. B., (...), als Vertreter und Bevollmächtigter des Ministerrates der DDR, Ministerium für Außenhandel, Bereich Kommerzielle Koordinierung (...)". Zugunsten des B. war mit Datum vom 10. Oktober 1988 eine Vollmacht ausgestellt worden, die von N., Abteilungsleiter, unterzeichnet und mit einem runden Stempelaufdruck mit der Umschrift "Deutsche Demokratische Republik - Ministerium für Außenhandel" (Größe: ca. 40 mm) versehen war.

Der Rat des Kreises B. erstellte aufgrund des vorgenannten Vertrages am 17. November 1988 einen Rechtsträgernachweis zugunsten des Ministerrats der DDR, Ministerium für Außenhandel, Bereich Kommerzielle Koordinierung. Daraufhin erfolgte unter Bezugnahme auf diesen Rechtsträgernachweis am 25. Januar 1989 eine entsprechende Grundbucheintragung.

Mit Bescheid vom 20. April 1994 stellte die Präsidentin der Treuhandanstalt fest, daß das Eigentum an den Grundstücken auf die Bekl. - Bundesfinanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EVertr - übergegangen sei. Einen Antrag der Kl. auf Restitution lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises B. (im folgenden: ARoV) mit Bescheid vom 20. Juni 1994 ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch des K., an den die Kl. ihre Restitutionsansprüche abgetreten hatte, blieb erfolglos (Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Februar 1997).

Die Kl. hat die Auffassung vertreten, ein Eigentumserwerb zugunsten des Volkes sei nicht wirksam erfolgt, weil die Vollmacht nicht den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 ZGB-DDR genügt habe. Auch eine Heilung nach Art. 231 § 8 EGBGB sei nicht eingetreten. Die Vollmacht sei weder wirksam entsprechend der Siegelordnung gesiegelt, noch sei N. nach dem Statut des Ministeriums für Außenhandel vom 9. August 1973 zur Vertretung des Ministeriums berechtigt gewesen.

Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. August 1998 abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gemäß § 13 GVG gegeben. (wird ausgeführt)

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu; denn die Kl. hat ihr Eigentum infolge des Vollzugs des notariellen Vertrages vom 12. Oktober 1988 verloren.

Unterstellt man die Rechtsauffassung der Kl., die diese mit der Berufung vertieft hat, so hätte der Grundstückskaufvertrag vom 12. Oktober 1988 an dem Fehler gelitten, daß der für den Erwerber handelnde Sektorenleiter P. B. keine den Anforderungen des § 57 Abs. 2 ZGB-DDR entsprechende Vollmacht innegehabt hätte. Wenn das Rechtsgeschäft, wie hier der Grundstückskaufvertrag (§ 297 Abs. 1 S. 2 ZGB DDR), der notariellen Beurkundung bedurfte, so war für eine diesbezügliche Vollmacht wenigstens die Beglaubigung (§ 57 Abs. 2 ZGB DDR) erforderlich, die unstreitig nicht vorlag.

Ein solcher Fehler wäre jedoch spätestens durch das Inkrafttreten des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997) geheilt worden. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß diese Vorschrift verfassungsgemäß ist (Beschluß vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 13/98, abgedruckt in ZOV 1998, 337).

Nach der genannten Vorschrift sind Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur dann zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung hierfür maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können. Damit enthält Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anordnung, daß - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - ein Erwerb zu Volkseigentum auch dann als wirksam zu behandeln ist, wenn dieser zwar unter formellen Fehlern leidet, die die Unwirksamkeit des Rechtserwerbs begründen würden, der Erwerbsvorgang jedoch materiell-rechtlich im Ergebnis den Vorgaben der Rechtsordnung der DDR unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis genügte. Prüfungsmaßstab ist hierbei der konkrete auf die Begründung von Volkseigentum gerichtete Vorgang: Nur wenn diese den Rechtsnormen unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis materiell-rechtlich nicht widersprach, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Verfahrens- und Formfehler unbeachtlich sein.

Nimmt man zugunsten der Kl. hier an, daß der Erwerb zu Volkseigentum - gemessen an der Rechtslage im Jahre 1988 - an dem oben benannten Mangel in der Vollmacht auf seiten des Erwerbers gelitten hätte, so ist dieser Mangel aIs formeller Mangel einer Heilung gemäß Art. 237 § 1 Abs. 1 ohne weiteres zugänglich (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Mängeln der Vollmacht BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, ZOV 1998, 31 mit Anm. Kayser, 115). Unter Zugrundelegung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis wäre dieser Mangel auch unschwer vermeidbar gewesen. Es wäre nämlich ohne weiteres möglich gewesen, zugunsten des P. B. (oder eines anderen Bevollmächtigten auf Seiten des Erwerbers) eine Vollmacht auszustellen, die den Anforderungen des § 57 ZGB-DDR genügte. Daß dies nicht nur eine hypothetische oder fernliegende Möglichkeit gewesen wäre, trägt die Kl. selbst vor, macht sie doch geltend, nach der Praxis im Bereich der "Kommerziellen Koordinierung" seien die Grundstückskäufe sonst stets unter Verwendung von Vollmachten in notarieller Form abgewickelt worden.

Soweit die Kl. in dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 17.5.1999 geltend macht, die Vorschrift des Art. 231 § 8 Abs. 1 gehe der Bestimmung des Art. 237 § 1 EGBGB vor, führt das nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch wenn die Voraussetzungen der durch das SachenRÄndG eingefügten Heilungsvorschrift des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt sind, schließt das die Anwendung der - später - durch das WoModSiG eingeführten Bestimmung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht aus. Übergreifender Kerngedanke des durch die letztgenannte Vorschrift angeordneten Bestandsschutzes ist es nämlich, bei der Entstehung von Volkseigentum nicht auf das dabei beachtete Verfahren und dort unterlaufene Fehler abzustellen, sondern darauf, ob das angestrebte Ergebnis nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war (vgl. dazu BGH, ZOV 1999, 34/35), wie das nach dem Vorhergesagten hier der Fall war. Dieser Kerngedanke trifft auch - und gerade - in solchen Fällen zu, in denen Fehler des Verfahrens bei der Überführung in Volkseigentum nicht - schon - nach Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB geheilt worden sind.

Aus der vorstehend zitierten, auch von der Kl. in bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1998 läßt sich insoweit nichts anderes folgern. Dem genannten Urteil liegt der Fall zugrunde, daß zu Lasten des Grundstückseigentümers durch einen vollmachtlosen Vertreter ein Verzicht auf das Eigentum erklärt worden ist. In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB verneint, weil nach dem geschriebenen und gelebten Recht der DDR ein Verzicht ohne Mitwirkung (Bevollmächtigung oder Genehmigung) des Eigentümers nicht möglich war. Aus der abschließenden Wendung des Urteils in der veröffentlichten Form geht aber eindeutig hervor, daß auch in dem entschiedenen Fall ein lediglich in der Verwendung einer nicht den Formvorschriften entsprechenden Vollmacht bestehender Fehler nach Art. 237 § 1 EGBGB als unbeachtlich zu beurteilen gewesen wäre.

Daß etwa der Erwerb zu Volkseigentum im Streitfalle mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen wäre (Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 2 EGBGB), wird von der Kl. nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar.

Damit sind der Kaufvertrag und dessen Vollzug ungeachtet der Frage, in-wieweit die Vollmacht des P. B. wirksam war, als wirksam anzusehen.

Auf die vom Landgericht entschiedene Frage, ob - daneben - die Voraussetzungen des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB vorliegen, kommt es demge mäß nicht mehr an.

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