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Grundbuchberichtigung, Vorrang des Vermögensgesetzes, Baulandenteignung, Heilung unwirksamer Eigentumsentziehung, Susidiaritätsprinzip

OLG Brandenburg4 U 251/9720.11.1998ZOV 1999, 433

EV Art. 19 ; EGBGB Art. 237 § 1; BGB § 894 ; DDR-BauGB § 4, § 11, § 12, § 20

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage des Zivilrechtswegs für eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs.

2. Zur Frage der Heilung fehlerhafter Verwaltungsakte (hier Enteignung).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von der Bekl. die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Grundstücke. Diese Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum des am 14. Dezember 1979 verstorbenen W. B. Erbe des W. B. ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Wedding vom 3. Mai 1982 der Kl. Der Erbschein weist einen Zusatz des Nachlaßgerichts vom 15. März 1995 auf, daß der Erbschein "bezüglich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Gebiet der ehemaligen DDR (...) auf dem Recht der früheren DDR" beruhe.

Am 18. April 1990 wurde in Abteilung I des Grundbuches statt des bis dahin eingetragenen W. B. "Eigentum des Volks, Rechtsträger: Rat der Gemeinde Zepernick" eingetragen. Ausweislich der beigezogenen Akte des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen I WAV-802/98 lag dieser Eintragung folgendes zugrunde:

Am 12. Dezember 1989 faßte der Rat des Kreises Bernau den Beschluß: "Auf Antrag des Rates der Gemeinde Zepernick wird zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen - Neubau von zwei Eigenheimen - gemäß § 12 des Baulandgesetzes das Eigentumsrecht des Eigentümers laut Grundbuch: W. B. an den Grundstücken (...) zugunsten des Volkseigentums in ihrer gesamten Größe mit Wirkung vom 15.1. 1990 entzogen. Der zukünftige Rechtsträger ist der - Rat der Gemeinde Zepernick -". In der Begründung des Beschlusses heißt es u. a. : "Zur planmäßigen Durchführung o. g. Baumaßnahmen ist die Begründung von Volkseigentum erforderlich. Verhandlungen zum freihändigen Verkauf der Grundstücke konnten nicht geführt werden, da der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen nicht reagierte. (...) Für die beiden Eigenheimbauten werden jeweils 500 m2 Fläche unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (...) Die bisherigen Eigentümer erhalten (...) Entschädigung. (...) Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme (...) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung." Die gesiegelte und vom Vorsitzenden des Rates unterzeichnete Beschlußausfertigung vom 13. Dezember 1989 trägt einen vom Sekretär des Rates unterzeichneten Vermerk vom 15. Januar 1990, nach dem der Beschluß seit diesem Tage rechtskräftig sei.

Der Rat des Kreises Bernau stellte am 14. Februar 1990 einen Rechtsträgernachweis unter Bezugnahme auf den vorbezeichneten Beschluß auf, nach dem der Rat der Gemeinde Zepernick mit Wirkung vom 1. März 1990 Rechtsträger werden solle.

Laut Feststellungsbescheid des Rates des Kreises Bernau vom 19. Juni 1990 wurde gemäß § 8 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 eine Entschädigung in Höhe von 5.754,00 DM festgesetzt. Der in dem Bescheid genannte Eigentümer B. sollte nach Ziff. 4 des Bescheides durch den Rat der Gemeinde Zepernick vertreten werden.

Der Kl. hat die Ansicht vertreten, Volkseigentum sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Es habe keine wirksame Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz gegeben. Ein Bescheid sei weder ihm noch einem Bevollmächtigten zugestellt oder sonst bekanntgegeben worden. Demgemäß sei er Eigentümer der Grundstücke geblieben.

Nachdem die Bekl. die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede gestellt hatte, weil es sich bei der Enteignung um eine Unrechtsmaßnahme gehandelt habe, bei der der Unterlassung der Zustellung keine selbständige Bedeutung zukomme, hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. Juli 1996 den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Bekl. hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 23. September 1996 zurückgewiesen.

Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten von Art. 237 EGBGB hat der Kl. die Auffassung vertreten, das Fehlen der Zustellung sei durch § 1 Abs. 1 dieser Vorschrift nicht geheilt worden. Auch nach der Rechtswirklichkeit in der DDR wäre die Fehlerhaftigkeit der Enteignung zu beachten gewesen. Im übrigen hätten die einschränkenden Enteignungsvoraussetzungen des § 12 BaulandG nicht vorgelegen. Schließlich sei Art. 237 § 1 EGBGB unter mehreren Gesichtspunkten verfassungswidrig. Die Vorschrift verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und die Eigentumsgarantie.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

In dem vermögensrechtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt sind, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Barnim den Antrag des Kl. auf Rückübertragung der Grundstücke am 25. November 1997 abgelehnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Zivilrechtsweg für den Rechtsstreit eröffnet, da der Senat hierüber bereits unanfechtbar (§ 17 a Abs. 1, 4 GVG) entschieden hat. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Landgerichts ist die Klage auch begründet. Der Kl. hat gegenüber der Bekl. einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.

III. Die Anwendbarkeit des § 894 BGB ist nicht durch das Vermögensgesetz (VermG) ausgeschlossen. Soweit eine Enteignungsmaßnahme von dem Betroffenen, wie hier, als unwirksam und damit als zivilrechtlich unbeachtlich angesehen wird, können Ansprüche aus dem Zivilrecht - ungeachtet der Frage des Rechtswegs - dann ausgeschlossen sein, wenn die Enteignung einen vermögensrechtlichen Tatbestand erfüllt und der geltend gemachte Mangel des Enteignungsakts nur einen "Zusatzmangel" darstellt (vgl. Urteil des BGH vom 17. März 1995 - Az.: V ZR 100/95 - VIZ 1995, 404 = ZOV 1995, 286 m. A. S. 447). Der Senat vermag hier keine Umstände zu erkennen, die den Anwendungsbereich des VermG eröffnen könnten. § 1 Abs. 1 lit. a VermG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Enteignungsbeschluß eine Entschädigung nach dem BaulandG vorsah. Auch ist ein Fall der unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG weder nach dem Vortrag der Parteien noch unter Berücksichtigung der sonstigen bekannten Umstände (insbesondere des Inhalts der Beiakte) ersichtlich. Die Bekl. - anders noch in erster Instanz - macht geltend, daß es sich bei der Enteignung um einen gewöhnlichen Verwaltungsvorgang im Rahmen der Beschaffung von Bauland gehandelt habe, der sich im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis bewegt habe. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags wäre eine unlautere Machenschaft schon von vornherein nicht gegeben. Auch aus der Darstellung des Kl. läßt sich kein Anhaltspunkt dafür herleiten, daß die mit dem Vorgang befaßten Behörden der DDR zielgerichtet auf die streitbefangenen Grundstücke zugegriffen hätten. Denn der Kl. stellt nur die Rechtmäßigkeit der Enteignung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des BaulandG in Frage; ein Wille der DDR Behörden, den Eigentümer in vorsätzlich unredlicher Weise zu enteignen, ließe sich auch hieraus nicht ableiten.

Auch aus dem Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Kl. vom 11. November 1998 würde insoweit nichts anderes folgen. Insbesondere ließe sich daraus, daß den Räten des Kreises und der Gemeinde im Jahre 1963 die Existenz einer Bevollmächtigten des W. B. bekannt gewesen ist, nicht schließen, daß diese Kenntnis auf Seiten der Verantwortlichen noch im Jahre 1989 vorhanden war und sich diese bewußt über die Möglichkeit hinweggesetzt haben, die Bevollmächtigte im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu beteiligen.

Die vorstehend ausgeführte Bewertung deckt sich mit dem Verwaltungsablauf bei der Enteignung, soweit dieser in der Beiakte dokumentiert ist. Das Verwaltungshandeln der zuständigen Behörden leidet zwar - wie noch auszuführen sein wird - an Mängeln; doch läßt sich aus dem Verfahren im Zusammenhang mit der Enteignung nicht die Bewertung gewinnen, die Verantwortlichen hätten das Enteignungsverfahren bewußt in der Absicht durchgeführt, Herrn B. das Eigentum in unlauterer Weise zu entziehen. Schon der äußere Verlauf des Verwaltungsverfahrens, wie die von der Bekl. dokumentierten Parallelfälle belegen, zeugt von einer gewissen schematischen Verfahrensweise. In den zugrunde liegenden Fällen, bei denen der Eigentümer ausweislich der Beschlußvorlagen jeweils in Berlin (West) gewohnt haben soll, ist der Satz vermerkt: "Verhandlungen zum freihändigen Verkauf des Grundstückes konnten nicht geführt werden, da der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen nicht reagierte." Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Rat der Gemeinde von vornherein gerade deshalb nicht ernsthaft versucht hätte, mit den jeweiligen Eigentümern in Kontakt zu treten, weil er vom Bestehen von "Westeigentum" ausgegangen ist, sind dem Verwaltungsvorgang und den genannten Beschlußvorlagen nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß in Fällen, in denen der Eigentümer im Gebiet der DDR wohnte, nicht in entsprechender Weise verfahren worden wäre. Schließlich sprechen auch die Festsetzung einer zu gewährenden Entschädigung und der Umstand, daß der Rat der Gemeinde nach der Grundbucheintragung nicht alsbald - etwa durch Veräußerung - "vollendete Tatsachen" geschaffen hat, gegen die Annahme einer unlauteren Machenschaft.

IV. Der Kl. ist als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke aktiv legitimiert. Er hat als Erbe des Herrn B. am 14. Dezember 1979 gemäß § 399 Abs. 1 S. 1 ZGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Dieses Eigentum hat der Kl. nicht infolge einer Enteignungsmaßnahme verloren.

1. Eine wirksame Enteignung nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBI. I S. 201) - die nach der Regelung des Art. 19 des Einigungsvertrages (EV) grundsätzlich weiterhin als wirksam anzusehen wäre - liegt zunächst nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen einer Eigentumsentziehung nach diesem Gesetz vorlagen, fehlt es schon an der gemäß § 20 BaulandG zwingend erforderlichen Zustellung der Entscheidung. Entsprechend der Konzeption der §§ 20, 21 BaulandG war die Wirksamkeit des Enteignungsbeschlusses von seiner Bestandskraft abhängig; diese wiederum konnte erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eintreten. Die Wirksamkeit des Beschlusses ist auch nicht infolge des Vermerks des Sekretärs des Rates des Kreises vom 15. Januar 1990 eingetreten. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß diesem Vermerk eine Bekanntgabe oder sonstige Zustellung des Beschlusses an den Kl. oder eine von diesem bevollmächtigte Person zugrunde gelegen hätte.

2. Eine Heilung der Eigentumsentziehung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB mit der Folge, daß die - nach dem Vorhergesagten unwirksame - Enteignung als wirksam zu behandeln wäre, ist ebenfalls nicht eingetreten.

Die vorgenannte Vorschrift ist zwar nicht, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die Verfassungsmäßigkeit von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB - nicht nur für die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden "Ankaufsfälle" - mit Beschluß vom 3. Juli 1998 (1 BvR 13/98 - VIZ 1998, 507) ausdrücklich bejaht. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts an.

Doch sind im Streitfall die Voraussetzungen des Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht erfüllt.

Nach der genannten Vorschrift sind Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur dann zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung hierfür maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können. In Erweiterung der in Art. 19 S. 1 EV getroffenen Regelung, die den Fortbestand von - möglicherweise rechtswidrigen, jedoch formell nach der Rechtslage in der DDR bestandskräftigen - Entscheidungen sichert, enthält Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anordnung, daß - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - Verwaltungshandeln der DDR-Behörden auch dann als wirksam zu behandeln ist, wenn dieses zwar unter formellen Fehlern leidet, die, legt man die in dem früheren Bundesgebiet geltenden verwaltungsrechtlichen Maßstäbe zugrunde, die Unwirksamkeit des Handelns begründen würden, das Verwaltungshandeln jedoch materiell-rechtlich im Ergebnis den Vorgaben der Rechtsordnung der DDR unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis genügte. Hierbei kommt es - im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts - nicht auf die Frage an, ob die der Überführung in Volkseigentum zugrunde liegende Norm bei generell-abstrakter Betrachtungsweise die Begründung von Volkseigentum ermöglicht hätte. Prüfungsmaßstab ist vielmehr die konkrete, auf die Entziehung des Eigentums gerichtete Maßnahme: Nur wenn diese den Rechtsnormen unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis materiell rechtlich nicht widersprach, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Verfahrens- und Formfehler unbeachtlich sein.

Für eine solche Betrachtungsweise sprechen neben dem Wortlaut des Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB, der mit der Formulierung "die Enteignung" und "das Grundstück" auf eine konkrete Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hindeutet, auch die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucksache 13/7275, S. 40, 41). In der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses ist die Fassung des Gesetzes damit begründet worden, daß im allgemeinen Verfahrens- und Formfehler in der Rechtswirklichkeit der DDR keine Rolle gespielt hätten. Demgemäß sei nach aller Erfahrung davon auszugehen, daß eine Berufung auf Formmängel als Verstoß gegen die sozialistische Moral gewertet worden wäre. Deshalb erscheine es gerechtfertigt, nicht auf das beobachtete Verfahren, sondern darauf abzustellen, ob das angestrebte Ergebnis nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war. In der weiteren Begründung wird dann - gerade für Enteignungen nach dem Baulandgesetz - darauf abgestellt, daß es nicht auf die Einhaltung aller Förmlichkeiten ankommt, sondern darauf, ob das Gesetz "für die tatsächlich vorgenommene Überführung eine tragfähige Grundlage darstellte oder nicht" (S. 41 R, Darstellung von § 22 neu, zu Abs. 1 S. 1).

Für die hier zu beurteilende Enteignungsmaßnahme ist demgemäß in erster Linie die Rechtslage am 12. Dezember 1989 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt lagen die materiellen Voraussetzungen für eine Enteignung der streitbefangenen Grundstücke nach dem BaulandG, wie sie der Rat des Kreises durchführen wollte, nicht vor.

Die Überführung in Volkseigentum entsprach den damals geltenden Vorschriften insoweit nicht, als die danach notwendige Beteiligung des Kl. am Verwaltungsverfahren gänzlich unterblieben ist. Dieses Erfordernis ist nicht rein verfahrensrechtlicher Natur - und damit einer Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB von vornherein zugänglich -, sondern hat nach der Konzeption des BaulandG auch materiell rechtlichen Gehalt. So ist schon in § 4 BaulandG normiert, daß die Enteignung nur zulässig ist, wenn ein Vertrag mit dem Eigentümer des Grundstücks nicht zustande kommt. Die damit angeordnete Subsidiarität der Enteignung wird in §§ 11, 12 BaulandG aufgegriffen und das Scheitern der Bemühungen um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb zur materiellen Enteignungsvoraussetzung gemacht. Dementsprechend sieht die Anlage (dort Ziff. 5) zu § 8 der zum BaulandG ergangenen DVO vor, daß dem Antrag auf Entzug des Eigentumsrechts ein "Nachweis gescheiterter Verhandlungen mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über den Eigentumserwerb (Protokoll, Niederschrift, Schriftverkehr) (...)" beigefügt werden mußte.

An der notwendigen Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips fehlt es in vorliegendem Fall. Aus dem Beschluß vom 12. Dezember 1989 läßt sich lediglich die formelhafte Wendung entnehmen, daß der Eigentümer B. auf Veräußerungsangebote der - nicht näher bezeichneten - Bauwilligen nicht reagiert habe.

Es bestehen schon Zweifel, ob die Verantwortlichen beim Rat der Gemeinde einen Versuch unternommen haben, mit Herrn B., den sie möglicherweise als noch lebenden Eigentümer angesehen haben, in Kontakt zu treten. Die Tatsache, daß die Formulierung "da der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen nicht reagiert hat" in mehreren gleichgelagerten Fällen zur Begründung der Beschlußvorlagen Verwendung gefunden hat, mag dafür sprechen, daß jedenfalls ernsthafte Ermittlungen über Identität und Wohnort der jeweiligen Eigentümer unterblieben sind. Doch selbst wenn man zugunsten der Bekl. - trotz der Tatsache, daß die Anschrift des Herrn B. aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich ist - davon ausgeht, daß der Rat der Gemeinde einen Brief an diesen gerichtet hat, in dem sie ihn über eine Erwerbsabsicht von Bauwilligen unterrichtet hat, wären damit die Anforderungen des Baulandgesetzes nicht erfüllt worden. Denn §§ 4, 11, 12 BaulandG und § 9 Abs. 1 der hierzu ergangenen DVO sehen nicht lediglich vor, daß ein Versuch unternommen werden mußte, mit dem (vermeintlichen) Eigentümer in Kontakt zu treten, sondern fordern ausdrücklich den Nachweis, daß "vorher alle Möglichkeiten zum Abschluß eines Vertrages ausgeschöpft wurden" (§ 9 der DVO). Dies aber setzt eine - erfolgreiche - Kontaktaufnahme mit dem tatsächlichen Eigentümer wenigstens dergestalt voraus, daß dieser die Möglichkeit hatte, auf die Erwerbsabsichten in irgendeiner Weise zu reagieren. Von einer solchen Sachlage konnte der Rat der Gemeinde - und der des Kreises - unter den gegebenen Umständen nicht ausgehen. Schon aufgrund der dem Rat bekannten Tatsache, daß Herr B. bereits seit dem Jahre 1925 aufgrund eines Zuschlagbeschlusses im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, hätte Anlaß zu Zweifeln bestanden, ob dieser im Zeitpunkt der Enteignung noch lebte, was tatsächlich nicht der Fall war. Zudem würde unabhängig davon ein - zugunsten der Bekl. unterstelltes - Anschreiben an eine Person in Berlin (West), auf das keine Reaktion folgte, nicht den gesetzlich geforderten Nachweis ersetzen, daß seitens des Eigentümers keine Veräußerungsabsicht bestand.

3. Der Senat kann hier auch nicht feststellen, daß die getroffene Enteignungsmaßnahme wenigstens unter Zugrundelegung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne des "gelebten Rechts der DDR" (vgl. BT-Drs. a. a. O. S. 41) als wirksam angesehen worden wäre. Als ordnungsgemäße Verwaltungspraxis versteht der Gesetzgeber die "allgemein übliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften" (a. a. O.).

Der Senat kann hier nicht feststellen, daß in der DDR die Handhabung, wie sie offenbar im Jahre 1989 mehrfach vom Rat des Kreises Bernau erfolgt ist, allgemein üblich war, was nun schwer vorstellbar erscheint, wäre eine solche Praxis doch darauf hinausgelaufen, daß die vorstehend bezeichneten materiell-rechtlichen Vorschriften des Baulandgesetzes generell leergelaufen wären. Eine dahingehende Feststellung kann der Senat insbesondere auch nicht für den hier in Rede stehenden Zeitraum (nach dem 9. November 1989) treffen.

4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, daß es auch an einer weiteren materiellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke fehlt; denn der Senat kann nicht davon ausgehen, daß die Grundstücke als Bauland benötigt wurden. Der Kl., der im Ausgangspunkt dafür darlegungspflichtig ist, daß eine Überführung in Volkseigentum nicht rechtmäßig hätte erfolgen können, hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß eine konkrete Baumaßnahme nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem hätten im Jahre 1989 genügend Flächen im Bereich der Gemeinde Zepernick zu Bauzwecken bereitgestanden. Damit hat der Kl. einen Sachverhalt dargelegt, bei dessen Zugrundelegung eine den Rechtsvorschriften der DDR entsprechende Enteignung (hier nach § 12 BaulandG) nicht hätte erfolgen können. So sieht § 12 Abs. 2 Nr. 1 BaulandG vor, daß der Entzug des Eigentumsrechts nur dann zulässig ist, wenn andere Grundstücke dem Bauauftraggeber (hier dem Rat der Gemeinde Zepernick) nicht zur Verfügung standen. Für den Senat ist nichts dafür ersichtlich, daß die hier betroffenen Grundstücke für die Durchführung von konkreten Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden mußten. Auch die Bekl. behauptet hierzu nur, daß im Jahre 1989 Bauwillige vorhanden gewesen seien. Nähere Darlegungen dazu, für wen konkret auf den Grundstücken Eigenheime gebaut werden sollten, hat die Bekl. nicht machen können. Im Rahmen der Antragstellung durch den Rat der Gemeinde mußte diese hingegen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 BaulandG) bereits Angaben dazu machen, für wen ("Bauantragsteller") die geplante Baumaßnahme durchgeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat Behauptungen des Kl., es habe einen - gemessen an den Erfordernissen des § 12 BaulandG - konkreten Enteignungszweck nicht gegeben, als nicht ausreichend bestritten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß dem Kl. - anders aIs der Bekl. - die örtlichen Gegebenheiten zum Enteignungszeitpunkt sowie die tatsächlichen Abläufe, die der Enteignung zugrunde lagen, nicht bekannt sind. Hinzu kommt, daß im Anschluß an die Enteignung weder ein Eigenheimbau in Angriff genommen worden ist, noch - soweit ersichtlich - Planungen für solche Gebäude in irgendeiner Weise betrieben wurden. Dieser Umstand, zu dem die Bekl. nähere Angaben nicht gemacht hat, ist mit deren Vortrag, es habe dringender, nicht anders zu deckender Bedarf an Baugrundstücken bestanden, nicht vereinbar.

V. Die Bekl. ist für den geltend gemachten Anspruch auch passiv legitimiert. Von ihrer Bewilligung ist grundbuchrechtlich die Berichtigung zugunsten des Kl. abhängig (vgl. hierzu Palandt/Bassenge § 894 RN 7). Die Bekl. ist zwar nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, so daß das Voreintragungserfordernis des § 39 Abs. 1 GBO nicht gewahrt ist; doch ist sie in Ermangelung einer Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 lit. a VZOG zur Verfügung über die Grundstücke und damit - erst recht - zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung befugt. Die Verfügungsbefugnis der Bekl. ist für die Grundbuchumschreibung hier nach der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 Grundbuchbereinigungsgesetz ausreichend.