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Grundbuchberichtigung

Brdb. OLG5 U 1/9515.06.1995ZOV 1995, 374

DDR-VO v. 17. Juli 1952 § 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchberichtigung; staatliche Verwaltung; Grundstücksübereignung; Auflassung; Eigengeschäft des Verwalters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der staatliche Verwalter handelt im eigenen Namen und tätigt - wie der Eigentümer - ein Eigengeschäft.

2. Hat der staatliche Verwalter über ein Grundstück fälschlicherweise als Eigentümer verfügt, so ist dies für die Wirksamkeit der Auflassung unschädlich.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von den Bekl. Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstückes war C., der Vater des Kl. Der Vater verstarb und wurde beerbt von einer Erbengemeinschaft. Die Mutter ist nachverstorben und wurde durch C., W. und K. beerbt. Durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 11.3.1994 wurde das Eigentum an dem Grundstück auf den Kl. aufgelassen. Ein grundbuchmäßiger Vollzug der Auflassung ist bisher nicht erfolgt. Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung der Gemeinde G. Seit dem 14.3.1963 war in Abteilung II des Grundbuches der Verwaltervermerk eingetragen mit "vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 durch den Rat der Gemeinde". Durch notariellen Vertrag vom 19.11.1991 verkaufte die Gemeinde G. das Grundstück an die Eheleute R., die das Grundstück seit dem Jahre 1986 nutzten und ließ es an die Erwerber R. auf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Der Erbengemeinschaft steht der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch nicht zu, weil das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragene Eigentümerposition der Bekl. nicht unrichtig ist. Die Wirksamkeit der Auflassung scheitert auch nicht an einer mangelnden Vertretungsmacht der Bürgermeisterin S., für die Gemeinde zu handeln (wird ausgeführt).

Die von der Gemeinde G. erklärte Auflassung ist wirksam. Auch wenn die Gemeinde im notariellen Vertrag unzutreffenderweise als Eigentümerin die Auflassung erklärt hat, so war sie gleichwohl als Verwalter gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 verfügungsbefugt. Die verfügende Gemeinde ist fälschlicherweise als Eigentümerin aufgetreten und hat als solche die Auflassung erklärt. Diese fehlerhafte Bezeichnung als Eigentümerin ist jedoch für die Wirksamkeit der Auflassung unschädlich. Denn der Eigentümer des Grundstückes war zu jenem Zeitpunkt wegen der bestehenden staatlichen Verwaltung nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 nicht befugt, über sein Grundvermögen zu verfügen, und zwar so lange nicht, wie die staatliche Verwaltung bestand. Da eine Anmeldung zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht vorlag, bestand letztere bis zum 31.12.1992. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Bekl. beim Grundbuch gestellt. Demzufolge war der Eigentümer in seiner Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt. Diese Befugnis stand jedoch dem Verwalter nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 zu. Auch wenn der staatliche Verwalter über fremdes Vermögen verfügt, so handelt er gleichwohl - wie der Eigentümer - im eigenen Namen. Insofern tätigt er, ebenso wie der Eigentümer, ein Eigengeschäft. In dieser Eigenschaft wollte die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, handeln.