Grundbuchberichtigung
GG Art. 34 S. 1; BGB § 839, VermG § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2
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Grundbuchberichtigung; Amtspflichtverletzung des AROV; Drittschutzwirkung; Eintragungsersuchenverzögerung
Leitsätze
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1. Die Amtspflicht des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das Grundbuchamt gem. § 34 Abs. 2 VermG um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, entfaltet keine drittschützende Wirkung gem. § 839 BGB zugunsten des Inhabers eines schuldrechtichen Eigentumsverschaffungsanspruchs.
2. Das Unterlassen bzw. die Verzögerung des Eintragungsersuchens gem. § 34 Abs. 2 VermG stellt eine objektive Amtspflichtverletzung dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verfolgen im Wege der Feststellungsklage einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Grundbuchberichtigung bei dem Vollzug des Vermögensgesetzes. Der Vater des Kl. zu 1., Alwin A., war Eigentümer eines Bauernguts in K. bei L. Nachdem er die DDR im Jahre 1953 verließ, wurde sein eingetragener Grundbesitz mit Gebäude und lebendem und totem Inventar aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615) in Eigentum des Volkes überführt und der Rat der Gemeinde K. zum Rechtsträger bestellt. Später ging der Grundbesitz in die Rechtsträgerschaft der LPG "R. B." in Sch. über. Seit 1959 wurden Teile des Grundbesitzes für den Flughafen L. (Tower, Vorfeld, Start- und Landebahn, Rollfeld sowie weitere Funktionsanlagen) in Anspruch genommen. Betreiber des Flughafen L. war zunächst die Interflug GmbH, deren Anteile von der Treuhandanstalt vertraglich erworben wurden. Die von der Treuhandanstalt errichtete Flughafen L/H GmbH erwarb sodann durch Kaufvertrag von der Interflug GmbH die zum Flughafen gehörigen Grundstücke und beantragte hinsichtlich dieser die Eigentumsumschreibung. Im Jahre 1990 beantragte der Vater des Kl. zu 1) beim Rat des Kreises L. und sodann beim Landratsamt L. die Rückübertragung seines ehemaligen Bauernguts. Mit Bescheid vom 22.4.1991 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum an den Flurstücken auf Alwin A. Der Bescheid bezog sich unter anderem auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Flurstücke.
Gegen diesen Restitutionsbescheid erhoben die Flughafen L/H GmbH und der Bekl. Widerspruch, mit dem sie aber lediglich die Rückübertragung anderer Flurstücke als der streitgegenständlichen angriffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom 22.4.1991 unter anderem auch hinsichtlich der Restitution der streitgegenständlichen Flurstücke auf. Hiergegen erhob Alwin A. Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht L. Dieses hob mit Urteil vom 6.6.1994 den Widerspruchsbescheid vom 8.10.1992 unter anderem insoweit auf, als darin der Restitutionsbescheid vom 22.4.1991 hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke aufgehoben worden war. Die Kl. schlossen am 13.6.1994 mit Alwin A. einen notariellen Schenkungsvertrag über die beiden streitgegenständlichen Grundstücke. (...)
Das Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 6.6.1994 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.1995, Az. BVerwG 7 C 63.94, ZOV 1996, 141, insoweit bestätigt, als es die Aufhebung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der streitgegenständlichen Flur-stücke betraf. Der den Schenkungsvertrag beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vom 27.11.1996 beim Grundbuchamt der Stadt L. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung betreffend die streitgegenständlichen Flur-stücke zugunsten der Kl. Diese wurde vom Grundbuchamt nicht veranlaßt mit der Begründung, daß der Vater des Kl. zu 1. nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.
Da das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt nicht um Grundbuchberichtigung gemäß § 34 Abs. 2 VermG ersuchte, reichte der Vater des Kl. zu 1. unter dem 4.12.1996 bei dem Verwaltungsgericht L. eine gegen den Bekl. gerichtete Klage auf Veranlassung der Grundbuchberichtigung ein. Mit Bescheid vom 21.3.1997 wurde durch den Bekl. der Restitutionsbescheid vom 22.4.1991 gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen, da dieser wegen Vorliegens eines Ausschlußgrundes - die Grundstücke befinden sich im Zentralbereich des Flughafens L/H - gemäß § 5 VermG rechtswidrig sei. Hinsichtlich Ziffer 2 dieses Bescheides, wonach die Restitution der streitgegenständlichen Grundstücke zurückgenommen wurde, ist mit Bescheid vom 23.4.1999 die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Im Hinblick darauf ordnete das Verwaltungsgericht L. das Ruhen des auf Grundbuchberichtigung gerichteten Verfahrens an. Die gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klagen des Alwin A. und der Kl. wies das Verwaltungsgericht L. mit Urteilen vom 25.6.1999 ab. Auf die Beschwerde des Alwin A. hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 6.9.2000 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit die Klage gegen die Rücknahme des Restitutionsbescheides vom 22.4.1991 abgewiesen worden ist. Mit Beschluß vom selben Tage ist die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. (...)
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig. (wird ausgeführt) 2. Die Berufung bleibt aber aus materiell-rechtlichen Gründen ohne Erfolg. 2.1. Den Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Ersatz des Schadens zu, der ihnen aus der Unterlassung des Grundbuchberichtigungsersuchens entstanden ist.
a) Die Kl. stützen ihr Haftungsbegehren darauf, daß ein bestandskräftiger Bescheid gemäß § 31 Abs. 1 VermG vorgelegen habe und deshalb das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 VermG überhaupt beziehungsweise zeitnah nach Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichts L. vom 6.6.1994, spätestens aber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1995 hätte an das zuständige Grundbuchamt richten müssen. Das Unterlassen bzw. die Verzögerung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Jahre hinweg, das Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG zu richten, obgleich ein bestandskräftiger Restitutionsverwaltungsakt zugunsten des Vaters des Kl. zu 1) vorlag, stellt zunächst eine objektive Amtspflichtverletzung dar. aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 9.6.1999 (Az. 6 U 1607/98) entschieden hat, hat nach § 34 Abs. 2 S. 1 VermG bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ohne eigenen Gestaltungsspielraum das Grundbuchamt zu ersuchen, die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches vorzunehmen. Es besteht deshalb eine Vollzugspflicht. Dies steht im inneren Zusammenhang mit der Gestaltungswirkung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VermG, wonach mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten die Rechte auf den Berechtigten übergehen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Zweck der Regelung des § 34 Abs. 2 VermG, welche die im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Eintragungserfordernisse weitgehend ersetzt (Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Komm. zum VermG, § 34 Rdn. 16), ist die Beschleunigung der grundbuchrechtlichen Umsetzung des Restitutionsbescheides. Die Umsetzung des rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes im Grundbuch ist eine Pflicht, die den Vermögensinteressen des durch den konstitutiven Verwaltungsakt Begünstigten zumindest neben dem allgemeinen Interesse an der Richtigkeit des Grundbuches Rechnung trägt. Damit ist die Amtspflicht, die Umsetzung des Restitutionsaktes auch im Grundbuch zu verwirklichen, (grundsätzlich) drittschützend. Kommt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Pflicht, auf Grundbuchberichtigung hinzuwirken, ohne sachlichen Grund nicht nach, macht sie sich u. U. amtshaftungspflichtig (Redeker/Hirtschulz, § 34 Rdn. 17; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Nov. 1998, § 34 VermG, Rdn. 66; Bodenstab/Sturm in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Juli 1998, § 4 VermG Rdn. 30). bb) Der Restitutionsverwaltungsakt des Amtes für offene Vermögensfragen L. vom 22.4.1991 war jedenfalls ein unanfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG unbeschadet dessen, ob und wann dieser Verwaltungsakt den im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsverfahren Beteiligten bekanntgegeben worden ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.6.1998, NJW 1998, 3055, liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann vor, wenn der Verwaltungsakt nicht gegenüber allen Adressaten und Betroffenen wirksam geworden ist. Zwar setzt nach § 43 Abs. 1 VwVfG, der nach § 31 Abs. 7 VermG auf Bescheide der Vermögensämter der Länder anzuwenden ist, die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, wie gegenüber
s. 1 Satz 1 VermG auch dann vor, wenn der Verwaltungsakt nicht gegenüber allen Adressaten und Betroffenen wirksam geworden ist. Zwar setzt nach § 43 Abs. 1 VwVfG, der nach § 31 Abs. 7 VermG auf Bescheide der Vermögensämter der Länder anzuwenden ist, die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, wie gegenüber dem, der von ihm betroffen wird, voraus, daß er ihm bekanntgemacht worden ist. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes setzt jedoch nicht voraus, daß er gegenüber allen Adressaten oder Betroffenen wirksam geworden ist. Ausschlaggebend ist, daß ein Bescheid als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Hierfür genügt es jedoch, daß der Bescheid überhaupt existent geworden ist, also den Innenbereich der Verwaltung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn er einem von mehreren Adressaten - hier zumindest Alwin A. - oder Betroffenen bekanntgegeben worden ist. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Selbstbindung der Behörde an den erlassenen Bescheid ein; ihr Gegenstück ist die Tatbestandswirkung für Entscheidungen, die andere Behörden und die Gerichte zu treffen haben. Damit genügt es für die von den Zivilgerichten zu beachtende Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheides, daß gegenüber einem der Beteiligten oder Betroffenen der Verwaltungsakt - wie hier - bekanntgegeben wurde und es sich deshalb um einen unanfechtbaren Verwaltungsakt i. S. d. § 34 VermG handelte, von dem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht mehr abrücken konnte. Es kann daher dahinstehen, ob Beteiligte des sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Existenz des Restitutionsbescheides erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt haben. cc) In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob die Wirkungen eines Restitutionsbescheides erst zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem er unanfechtbar geworden ist, oder ob der Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Folge hat, daß der Restitutionsbescheid seine Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt seines Erlasses bzw. seiner Bekanntgabe an entfaltet (siehe BGH Urteil vom 14.3.1997, Az. V ZR 129/95, MDR 1997, 536 = ZOV 1997, 259, zum Meinungsstand). Der Bundesgerichtshof hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Dem ist zu folgen. Zwar treten nach dem auch für das Verfahren nach dem Vermögensgesetz subsidiär geltenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 31 Abs. 7 VermG) grundsätzlich die Gestaltungswirkungen eines Restitutionsbescheids ein, sobald dieser innere Wirksamkeit erlangt hat; von seiner Unanfechtbarkeit hängen sie im allgemeinen nicht ab. Der Widerspruch des betroffenen Dritten (§ 36 VermG) würde in diesem Fall dazu führen, die Gestaltungswirkung aufzuschieben, § 80 Abs. 1 VwGO. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung läßt grundsätzlich diese aufschiebende Wirkung rückwirkend wieder entfallen. Indessen ist aber gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz der Eintritt der Gestaltungswirkung eines Rückübertragungsbescheids auf den Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit hinausgeschoben, um so dem ab Eintritt der inneren Wirksamkeit des Restitutionsbescheids möglichen, aber unerwünschten "HIN UND HER" in der Person des Rechtsinhabers
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz der Eintritt der Gestaltungswirkung eines Rückübertragungsbescheids auf den Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit hinausgeschoben, um so dem ab Eintritt der inneren Wirksamkeit des Restitutionsbescheids möglichen, aber unerwünschten "HIN UND HER" in der Person des Rechtsinhabers zu begegnen. Während im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht die aufgrund der inneren Wirksamkeit schon einmal entstandenen und dann suspendierten Gestaltungswirkungen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit rückwirkend wiederhergestellt werden können, scheidet das somit in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG regelmäßig aus. Denn hier ist der Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unanfechtbarkeit geknüpft, so daß die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten können. Ein zuvor eingelegter Widerspruch suspendiert daher die Gestaltungswirkung nicht, so daß auch die rückwirkende Beseitigung dieser aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (BGH, a. a. O.). dd) Vorliegend ist der Rückübertragungsbescheid hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke Flurstück Nr. 3/3 und 18/2 im Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit bestandskräftig geworden, weil insoweit ein zulässiger Widerspruch von keiner der am sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten eingelegt worden ist.
Der vom Bekl. eingelegte Widerspruch führte nicht zu einer "anderweitigen Aufhebung" i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG. Unter anderweitiger Aufhebung im Sinne dieser Norm ist in erster Linie die Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren, also die Aufhebung durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid (§§ 72, 73 VwGO) oder durch gerichtliche Entscheidung (§ 123 VwGO), gemeint (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 189 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann ebenso dahingestellt bleiben, ob die hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke zumindest teilweise eingetretene Unanfechtbarkeit des Ausgangsbescheids durch einen trotz insoweit fehlenden Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid unter Verletzung des für den vom Ausgangsbescheid Begünstigten bestehenden Vertrauensschutzes aufgehoben werden konnte, wie die Frage, ob der den Ausgangsbescheid zurücknehmende Bescheid des Bekl. vom 21.3.1997 rechtmäßig und insbesondere unter Beachtung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergangen ist. Denn der Bekl. hat seine Amtspflicht bereits dadurch verletzt, daß er nicht nach Erlaß des Verwaltungsgerichtsurteils vom 6.6.1994, spätestens aber nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.1995, um Berichtigung des Grundbuchs ersucht hat. Die begünstigenden Wirkungen des Restitutionsbescheides konnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nämlich nur durch Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48, 49 VwVfG beseitigen. Zwar war der die Rückübertragung der Flurstücke 3/3 und 18/2 anordnende Verwaltungsakt offenkundig - zwischen den Parteien unstreitig - rechtswidrig, da diese Rücknahme hinsichtlich der ehemaligen Flurstücke 3/3 und 18/2 trotz Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 5 Abs. 1 a VermG erfolgt ist. Das ehemalige Flurstück 3/3 ist Teil der Start- und Landebahn des Flughafens L.; das ehemalige Flurstück 18/2 liegt im Sicherheitsbereich der R.-straße. Dies ändert aber an der Bestandskraft des Restitutionsbescheides bis zu dessen Rücknahme am 21.3.1997 und damit an der Pflicht des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, ein Ersuchen an das Grundbuchamt zu stellen, nichts. Der ca. sechs Jahre nach dem Ausgangsbescheid und ca. 1 1/4 Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Bestandskraft des Ausgangsbescheides rechtskräftig feststellte, erlassene Rücknahmebescheid des Bekl. vermag am Vorliegen der festgestellten Amtspflichtverletzung nichts zu ändern. ee) Ob für den Fall einer (beabsichtigten) zeitnahen, für sofort vollstreckbar erklärten Rücknahme des Restitutionsbescheides ausnahmsweise keine Amtspflicht nach § 34 Abs. 2 VermG bestand, kann dahinstehen, denn dieser Fall liegt hier nicht vor.
b) Der Amtshaftungsanspruch der Kl. scheitert jedoch - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - daran, daß die verletzten Amtspflichten keine drittschützenden Wirkungen für die beiden Kl. entfalten. Ohne daß dies zu beanstanden wäre, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Amtspflicht des Bekl., das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs zu ersuchen, um eine solche handelt, die nicht den Kl. gegenüber, sondern allenfalls gegenüber dem Restitutionsberechtigten, nämlich Alwin A., besteht. aa) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte "Dritter" i. S. d. § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden soll, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.1997, III ZR 117/95). Der Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm begrenzt nicht nur den sachlichen Umfang des zu ersetzenden Schadens, sondern umreißt auch den Kreis der geschützten Dritten. Damit gerinnt der Schutzzweck beim Ausgleich staatlichen Unrechts zum maßgeblichen Kriterium für die inhaltliche und personale Begrenzung der Haftung (Fritz Ossenbühl in Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, S. 887, 892).
bb) Gemessen daran schützt die Pflicht zum Tätigwerden, nämlich von Amts wegen das an die Stelle des nach § 13 Abs. 1 GBO grundsätzlich erforderlichen Eintragungsantrages tretende Ersuchen an das Grundbuchamt zu richten, nur die Interessen der am Verfahren Beteiligten. Das Landgericht hat den Schutzzweck der Amtspflicht zutreffend dahingehend eingegrenzt, daß die die Amtspflicht begründende Regelung des § 34 Abs. 2 VermG verfahrensrechtliche Bedeutung insofern hat, als das Eintragungsersuchen der Behörde beim Grundbuchamt erst demjenigen, der bereits mit dem bestandskräftigen Restitutionsbescheid die Eigentümerstellung erlangt hat, ermöglicht, über das Grundstück mit dinglicher Wirkung zu verfügen. Unterläßt das Vermögensamt - wie hier - ohne sachlichen Grund die Stellung eines erforderlichen Grundbuchersuchens, wodurch dem Berechtigten ein Schaden entsteht, können diesem dann Amtshaftungsansprüche zustehen (Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 34 VermG Rdn. 30; Redecker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 34 Rdn. 17). In den Schutzbereich dieser Amtspflicht sind die Kl. aber nicht mit einbezogen. Denn diese waren weder Berechtigte noch sonst Beteiligte am Restitutionsverfahren. Die von den Kl. durch Schenkungsvertrag mit dem Berechtigten begründeten Ansprüche weisen keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten des Bekl. auf. Die Vertragsparteien haben es nicht in der Hand, den Schutzbereich der Amtspflichten des Bekl. dahin zu erweitern, daß das Vermögensinteresse weiterer Dritter darunter fällt. Allenfalls auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des am Verwaltungsverfahren Beteiligten kann Rücksicht genommen werden (BGH, Urteil vom 6.6.1991, Az. III ZR 221/90, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - dort zum Rechtsnachfolger des Bauantragstellers -). Vorliegend ist hier lediglich das allgemeine Wirtschaftsinteresse der Kl. an dem Erwerb der Grundstücke betroffen. Dies gehört, solange die Kl. an dem jeweiligen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt sind, nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten. Zwar hat sich die Pflichtverletzung für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt. Die Nachteile fallen jedoch nicht in den Bereich des mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten drittgerichteten Schutzzwecks der Amtspflicht. Das unterlassene Verwaltungshandeln des Bekl. wirkt sich hier lediglich als bloßer Reflex zu Lasten der Kl. aus, ohne diesen die Stellung von geschützten "Dritten" i. S. d. Amtshaftungsrechtes zu verschaffen. Zwar setzt die Drittbezogenheit einer Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, daß der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat (BGH, Urteil v. 13.7.1989, Az. III ZR 240/88, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1). Wird jedoch der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung in der Unterlassung eines begünstigten Verwaltungsakts besteht, fällt (in der Regel) die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (BGH, Urteil v. 10.3.1994, Az. III ZR 9/93, BGHZ 125, 258 = NJW 1994, 1647). Das Vermögensgesetz bezweckt nicht den Schutz Dritter, die von dem Berechtigten vertragliche Rechte ableiten, und erkennt ihnen keine subjektiven Rechte zu. Dritte, die von einem Berechtigten Rechte ableiten, berücksichtigt das Vermögensgesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte - wie hier - durch
Vermögensgesetz bezweckt nicht den Schutz Dritter, die von dem Berechtigten vertragliche Rechte ableiten, und erkennt ihnen keine subjektiven Rechte zu. Dritte, die von einem Berechtigten Rechte ableiten, berücksichtigt das Vermögensgesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte - wie hier - durch bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid Eigentum an einem Grundstück erhalten hat, der Eigentumsübergang aber noch nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, weil es an einem entsprechenden Ersuchen des Grundbuchamts durch die für die Rückübertragung zuständige Behörde gemäß § 34 Abs. 2 VermG fehlt. Auch in diesem Falle ist es allein Sache des ehemaligen Berechtigten und jetzigen Grundstückseigentümers, dieses Hindernis zu beseitigen, das der Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs entgegensteht, den sein Vertragspartner aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft hat.
Diese Rechtslage ist auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es widerspricht nämlich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nicht, wenn der Gesetzgeber den Inhaber eines schuldrechtlich begründeten Eigentumsverschaffungsanspruchs auf die ihm zustehenden vertraglichen Rechte gegenüber dem derzeitigen Eigentümer verweist, wenn dieser sich gegen die ihn gerichteten behördlichen Maßnahmen, die eine Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen, gerichtlich zu Wehr setzen kann. Die Kl. gehören damit kraft ihres lediglich schuldrechtlich begründeten Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht zum Kreise der "Begünstigten" und sind damit auch nicht Betroffene i. S. v. § 48 Abs. 3 VwVfG (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2000, Az. 7 B 216.99).
Ob der Vater des Kl. zu 1) Vermögensnachteile der Kl. im Rahmen des § 48 Abs. 3 VwVfG nach Maßgabe des Prinzips der "Drittschadensliquidation" geltend machen kann, kann dahinstehen; sollte diese Frage zu bejahen sein, würde daraus nur folgen, daß er als durch die Restitution Begünstigter derartige Vermögensnachteile wie einen eigenen Vertrauensschaden geltend machen kann (BVerwG a. a. O.).
Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind indes im Amtshaftungsrecht nicht anzuwenden, da in diesem bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten Dritten ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich bietet (BGH, Urteil v. 6.6.1991, Az. III ZR 221/90, MDR 1992, 31). cc) Das Landgericht ist auch zu Recht den von den Kl. angestrengten "Hilfsüberlegungen" nicht gefolgt. Deren Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 21.2.1986, Az. V ZR 38/94, BGHZ 97, 184 = NJW 1986, 1687, geht fehl. Nicht nur, daß es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht um Pflichten handelt, die dem Grundbuchamt aufgrund der Grundbuchordnung obliegen, sondern um die - zu verneinende - Verpflichtung der nach § 34 Abs. 2 VermG für das Ersuchen auf Grundbuchberichtigung zuständigen Behörde gegenüber den Kl. als potentiellen Erwerbern. Die Kl. verkennen darüber hinaus auch, daß der Zessionar als nicht am Grundbuchverfahren Beteiligter nur dann Dritter i. S. v. § 839 BGB sein kann, wenn dem Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Abtretung bereits vorliegt und deshalb die Notwendigkeit der Voreintragung für den Rechtserwerb zu erkennen ist (BGH a. a. O.). Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich - wie bereits ausgeführt - von einer solchen Konstellation schon deshalb, weil dem Vermögensamt von der durch den Schenkungsvertrag begründeten vertraglichen Beziehung zwischen Restitutionsberechtigten und Kl. unstreitig zunächst nichts bekannt war.
Aber auch soweit der Bekl. spätestens im Rahmen der Prüfung der Rücknahmeentscheidung Kenntnis von der durch den Schenkungsvertrag erlangten Stellung der Kl. erlangt hat, führt dies unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Restitutionsberechtigte hätte es sonst in der Hand, die Haftung des Bekl. willkürlich zu erweitern bzw. zu verlagern auf bloß schuldrechtlich Berechtigte. Das Problem nämlich, ob die Rücknahme eines schon bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheids ex tunc oder nur ex nunc zum Wegfall der Eigentümerstellung und damit zum Eintritt eines Schadens führt, berührt nur den Restitutionsberechtigten, nicht aber von diesem schuldrechtliche Ansprüche Herleitende. Zudem kannte der Vater des Kl. zu 1) das Risiko der Rücknahme, mit dem sein Restitutionsanspruch behaftet war. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen i. S. v. § 48 Abs. 2 S. 3 Ziff. 3 VwVfG konnte er sich schon deshalb nicht berufen, weil die Verwendung der Flurstücke als Flughafenareal und die sich daraus ergebende, sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Restitutionsbescheids ihm bekannt war. Die Rücknahmeregelung des § 48 VwVfG fände aber bei den Kl. selbst keine Anwendung. dd) Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 4.3.1999 (Az. III ZR 29/98, WM 1999, 1124) gibt für die Kl. nichts her. Zwar ist im dort entschiedenen Fall der Käufer eines restitutionsbelasteten Grundstücks als geschützter Dritter angesehen worden. Hat der Berechtigte vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet, so besteht, wenn der Verfügungsberechtigte das restitutionsbelastete Grundstück an einen Dritten veräußern will, die Pflicht der Genehmigungsbehörde, die nachgesuchte Grundstücksverkehrsgenehmigung für den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht (sofort) zu erteilen, sondern das Genehmigungsverfahren bis zum bestandskräftigen Abschluß des Restitutionsverfahrens auszusetzen, auch dem Käufer gegenüber. Ein vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfaßter Schaden des Käufers entsteht jedoch nur, wenn der Erwerb oder die Weiterveräußerung des Grundstücks gerade wegen der nicht ausgeräumten "Restitutions-Risiken" erschwert oder vereitelt wird. Hierbei ist aber auf den Schutzzweck der Grundstücksverkehrordnung abzustellen, nach der auch Grundstückskäufer zu dem Personenkreis zählen, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Genehmigungsverfahrens geschützt und gefördert werden sollen, diese mithin Dritte i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sind. Auch diese Sachlage ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
c) Auf die Frage des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.1992, Az. III ZR 220/90, BGHR, BGB § 839 I 1) kommt es daher nicht mehr an. 2.2. Den Kl. steht auch ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG nicht zu. a) Zwar gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages i. V. m. Art. 1 §§ 2, 4 des Rechtsbereinigungsgesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRBG) das Staatshaftungsgesetz der DDR in Sachsen als Landesrecht für Rechtsverhältnisse, die vor dem 18.4.1998 entstanden sind, fort (Entscheidung des Senats vom 19.3.1997, Az. 6 U 713/96; Senat vom 18.8.1999, Az.: 6 U 3852/98; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, 14. Teil III; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 1554; Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, Erster Teil, § 4 I.1.). Das Staatshaftungsgesetz wird durch die gleichzeitige Einfügung von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht verdrängt; die Regelungsgegenstände - unmittelbar öffentlich-rechtliche Haftung des Staates bzw. zivilrechtliche Amtswalterhaftung, die vom Staat übernommen wird - sind nicht identisch. Vielmehr besteht Anspruchskonkurrenz (Herbst/Lühmann, a. a. O., 1. Teil, § 4 III. 2., Anm. 24; Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, 20. Kap., Rn. 195). b) Der gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz stünde auch nicht entgegen, daß das nach § 5 ff. StHG vorgeschaltete Verwaltungsverfahren nach § 5 ff. StHG nicht durchgeführt wurde. In Staatshaftungssachen, die - wie hier - nach dem 30.4.1998 bei Gericht anhängig geworden sind, ist wegen Art. 1 § 4 S. 3 SächsRBG eine vorherige Beschwerdeentscheidung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr (Ross, SächsVBl. 1998, 182, 184). c) Doch scheitert ein Schadenersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG daran, daß die verletzten Rechtspflichten keine drittschützenden Wirkungen für die Kl. entfalten. Umstritten ist, ob es im Rahmen der Rechtswidrigkeit (ähnlich wie bei § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) auf die Verletzung einer drittbezogenen, gerade den Schutz des Betroffenen bezweckenden Pflicht ankommt. Während ein Teil der Literatur Verletzungen einer "drittgerichteten Rechtspflicht" fordert und dies damit begründet, daß das Staatshaftungsgesetz Beeinträchtigungen von "subjektiven Rechten" ausgleichen soll und demnach eine Verletzung von nur objektiven Rechtspflichten nicht ausreiche, läßt sich nach der Gegenmeinung das Erfordernis der Drittbezogenheit aus dem Gesetz nicht ableiten. Dieser Meinungsstreit kann jedoch hier unentschieden bleiben. Denn auf jeden Fall ist der Schutzzweckgedanke zur Begrenzung der Haftung heranzuziehen (siehe Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozeß, 1998, Rn. 318 m. w. N.). Dieser Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm umreißt nicht nur den sachlichen Umfang des zu ersetzenden Schadens, sondern auch den Kreis der geschützten Dritten. Damit gerinnt der Schutzzweck beim Ausgleich staatlichen Unrechts zum maßgeblichen Kriterium für die inhaltliche und personale Begrenzung der Haftung (Ossenbühl in Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, S. 887, 892). Die Kl. unterfallen nach dem oben Ausgeführten weder dem Normschutzzweck, noch ist die von den Bekl. verletzte Rechtspflicht zugunsten der Kl. drittgerichtet. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend hierzu ausgeführt, daß Ansprüche nach dem fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR nicht weiter als konkurrierende Schadenersatzforderungen aus Amtspflichtverletzungen gelten. Insbesondere stellt sich dabei in gleicher Weise
ist die von den Bekl. verletzte Rechtspflicht zugunsten der Kl. drittgerichtet. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend hierzu ausgeführt, daß Ansprüche nach dem fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR nicht weiter als konkurrierende Schadenersatzforderungen aus Amtspflichtverletzungen gelten. Insbesondere stellt sich dabei in gleicher Weise die Frage nach dem Schutzbereich der Norm (Urteil vom 29.7.1999, Az. III ZR 234/97, BGHZ 142, 259 = NJW 2000, 427). Da jedenfalls - wie ausgeführt - die verletzten Rechtspflichten drittschützende Wirkungen für die Kl. nicht entfalten, scheidet daher ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG ebenfalls aus.