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Grundbuchberichtigung, Vorrang der vermögensrechtlichen Abwicklung auch bei rechtsstaatswidriger Enteignung

OLG Brandenburg5 U 238/0126.09.2002ZOV 2003, 106

VermG § 1 Abs. 3; BGB § 894

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Vorrang der vermögensrechtlichen Abwicklung auch bei rechtsstaatswidriger Enteignung in der Spätphase der DDR (entgegen BGH ZOV 2000, 235 = NJW 2000, 2421 = WM 2000, 1758 = LM H. 10/2000 § 1 VermG Nr. 34).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von der beklagten Gemeinde die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung. Der Vater des Kl., H., wurde am 21.3.1940 als Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung F. in das Grundbuch eingetragen. Der Vater des Kl. hielt sich nachfolgend in Frankreich auf. Das Grundstück wurde gem. § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 unter vorläufige Verwaltung des Rates der Gemeinde F. gestellt. Die vorläufige Verwaltung wurde am 22.9.1962 in das Grundbuch eingetragen. Der Vater des Kl. verstarb am 2.4.1973 in Paris. Er wurde durch seine Ehefrau E. beerbt. Diese verstarb am 25.2.1988 und wurde vom Kl. allein beerbt. Durch Feststellungsbescheid Nr. 954 vom 11.4.1990 wurde das Grundstück auf der Grundlage des Baulandgesetzes gegen eine Entschädigung i. H. von 2355,50 DDR-M in Volkseigentum überführt. Der Bescheid wurde dem Kl. nicht übermittelt. Am 7.6.1990 wurde der Rat der Gemeinde F. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Kl. eingetragen. Unter dem 11.6.1990 wurde den Eheleuten T. und G. vom Rat des Kreises P. ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Beide Eheleute schlossen am 27.6.1990 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis i. H. von 3.028,50 DDR-M. Der Kl. beantragte mit Eingang am 7.12.1990 bei der Stadtverwaltung in P. die Rückübertragung des Grundstücks. Der Antrag ist bis zum heutigen Tage nicht beschieden worden. Eine Eintragung der Grundstückskäufer in das Grundbuch scheiterte bislang an der mangelnden Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Mit Schreiben vom 17.8.2000 forderte der Kl. das Amt F. auf, einer Grundbuchberichtigung zu seinen Gunsten zuzustimmen. Dies lehnte das Amt durch Schreiben vom 2.11.2000 unter Bezugnahme auf einen Beschluß der Gemeindevertretung F. ab. Der Kl. hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zu. Die Enteignung in der Spätphase der DDR ohne Beteiligung des Eigentümers sei rechtswidrig und nichtig. Seinen Grundbuchberichtigungsanspruch könne er nach der Rechtsprechung des BGH vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen. Der Kl. hat die Klage zunächst gegen das Amt F. erhoben. Er hat dann durch Erklärung im Verhandlungstermin vor dem LG am 5.10.2001 eine Richtigstellung des Passivrubrums dahingehend beantragt, daß Bekl. die Gemeinde F., vertreten durch das Amt F., sei. Er hat sodann beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von F. insoweit zu erteilen, als nicht die Bekl., sondern der Kl. Eigentümer dieses Grundstücks ist. Das zunächst als Bekl. bezeichnete Amt hat seine mangelnde Passivlegitimation gerügt und auf die Eigentümerstellung der Gemeinde F. verwiesen. Es hat ferner die Ansicht vertreten, der eingeschlagene Zivilrechtsweg sei nicht gegeben, da über die Rückführung nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden könne. Ferner könne die Klage nicht zur Eintragung des Kl. in das Grundbuch führen, da ein zeitlich vorrangiger Eintragungsantrag der Eheleute T. und C. vorliege. Es fehle daher am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Das LG hat in dem am 2.11.2001 verkündeten Urteil die Gemeinde F. als Bekl. aufgeführt und diese antragsgemäß zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kl. habe ein Interesse, daß gegenüber der beklagten

ge. Das LG hat in dem am 2.11.2001 verkündeten Urteil die Gemeinde F. als Bekl. aufgeführt und diese antragsgemäß zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kl. habe ein Interesse, daß gegenüber der beklagten Gemeinde sein Eigentum festgestellt werde, unabhängig davon, wie das Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der Eheleute T. und C. ausgehe. Die Gemeinde F. sei die richtige Bekl., ihre Einbeziehung in den Prozeß sei im Rahmen der Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig gewesen. Jedenfalls habe sich die Bekl. auf die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen. Dem Kl. stehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 1 VermG, Art. 237 § 1 III EGBGB i. V. mit § 894 BGB zu, da der Enteignungsbescheid vom 11.4.1990 nichtig sei. Dieser Anspruch könne nach der Rechtsprechung des BGH vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Gegen dieses, ihm am 8.11.2001 zugestellte Urteil wendet sich die im Urteil als Bekl. bezeichnete Gemeinde F. - mit Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Berufung der Bekl. ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat hat über die Berufung nach dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat folgt der - allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH stehenden - Annahme des LG nicht, daß der vom Kl. geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch durch Klage vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden kann. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist nach der Rechtsauffassung des Senats nicht eröffnet. Der Anspruch ist im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz und anschließend ggf. durch Klage im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. 1. Die Gemeinde F. ist Partei des Rechtsstreits. Bei der Aufnahme der Gemeinde F. in das Rubrum des landgerichtlichen Urteils handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, den der Senat gem. § 319 ZPO während der Anhängigkeit der Sache in der Berufungsinstanz berichtigt hat und berichtigen durfte (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdnr. 22 m. w. Nachw.). Die Klage ist gegen die Gemeinde F. auch wirksam erhoben worden. Einer förmlichen Klageänderung durch Zustellung eines Schriftsatzes bedurfte es nicht, auch wenn die Klage zuvor gegen das Amt F. erhoben worden war. Die Berichtigung des Rubrums durch Erklärung zu Protokoll im Verhandlungstermin vor dem LG war ausreichend. Die formlose Berichtigung ist bei Wahrung der Identität der Partei zulässig. Hierzu zählt die Rechtsprechung auch Fälle, in denen der Vertreter statt des Vertretenen verklagt worden ist, die Konkursmasse statt der Partei kraft Amtes, der Präsident eines Verwaltungsbezirks (eines Landes) statt der Bundesrepublik (vgl. die Nachw. bei Vollkommer, in: Zöller ZPO, 22. Aufl., Vorb. § 50 Rdnr. 7 m. w. N.). Nicht anders ist die Sachlage bei der Klage gegen das Amt zu beurteilen, das nach § 4 III der Amtsordnung des Landes Brandenburg im gerichtlichen Verfahren als Vertreter der Gemeinde auftritt. Auch hier wäre eine erneute Zustellung eines Schriftsatzes an den Amtsdirektor, nunmehr in seiner Funktion als Vertreter der Gemeinde und nicht als Vertreter des Amtes, eine reine Förmelei. 2. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist nicht gegeben.

a) Der Senat hat über diese Frage trotz der Regelung in § 17 a V GVG zu entscheiden, die dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges im Regelfall verwehrt. Das LG hat über die Rechtswegzuständigkeit trotz der ausdrücklichen Rüge der Bekl. im Schriftsatz vom 28.9.2001 nicht vorab durch Beschluß gem. § 17 a III 1 GVG entschieden. Hierzu wäre das LG nach Satz 2 dieser Vorschrift verpflichtet gewesen. Die Regelung des § 17 a V GVG findet nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - verfahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluß entschieden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 119, 247 [250] = NJW 1993, 471 = LM H. 4/1993 § 17a GVG Nr. 3, sowie die w. Nachw. bei Wittschier, in: Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 2). b) Für den geltend gemachten Anspruch ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet. Die vorliegende Enteignung nach dem Baulandgesetz durch Bescheid vom 11.4.1990 erfüllt nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl. die Voraussetzungen des § 1 III VermG. Es liegt eine unlautere Machenschaft vor. Der Senat folgt der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, daß eine Enteignung in der Spätphase der DDR jedenfalls nach dem Zeitpunkt des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26.1.1990 als unlautere Machenschaft i. S. des § 1 III VermG zu werten ist (BVerwG 109, 81 = VIZ 1999, 523 = NJW 1999, 3356 L; BVerwG VIZ 2001, 611; BGH VIZ 2000, 494 [495] = NJW 2000, 2419 = LM H. 10/2000 § 1 VermG Nr. 34). Durch dieses Schreiben ist nach dieser Rechtsprechung nach außen dokumentiert worden, daß auch im Bereich der Inanspruchnahme von Grundstücken eine Entwicklung hin zu rechtsstaatlichen Verhältnissen beabsichtigt war. Die Vorgehensweise bei der Enteignung des klägerischen Grundstücks widerspricht solchen rechtsstaatlichen Verhältnissen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die durch § 8 BaulG-DVO vorgeschriebenen Verhandlungen mit den Eigentümern über den Eigentumserwerb geführt oder daß diese überhaupt am Enteignungsverfahren beteiligt oder hierüber auch nur informiert worden wären. c) Liegt ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch vor, schließt dies nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche und insbesondere den hier geltend gemachten Anspruch nach § 894 BGB auch dann aus, wenn das Erwerbsgeschäft unter einem zusätzlichen Mangel leidet, der zwar bei zivilrechtlicher Betrachtung zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte, der jedoch bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht (seit BGH VIZ 1995, 592 = DtZ 1995, 372 = LM H. 1/1996 § 894 BGB Nr. 16 st. Rspr.). Vor-liegend ist kein zusätzlicher zivilrechtlicher Mangel gegeben. Die Umstände, die die Nichtigkeit der Enteignung begründen können, erfüllen zugleich den Tatbestand des § 1 III VermG. In einem solchen Fall ist die Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten nicht statthaft (BGH VIZ 1995, 404 = NJW 1995, 1833 = LM H. 8/1995 Art. 19 EinigungsV Nr. 1). d) Entgegen der Rechtsprechung des BGH ist von diesen Grundsätzen auch dann nicht abzuweichen, wenn es sich um eine Enteignung in der Spätphase der DDR - nach dem 18.10.1989, dem Tag des

n einem solchen Fall ist die Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten nicht statthaft (BGH VIZ 1995, 404 = NJW 1995, 1833 = LM H. 8/1995 Art. 19 EinigungsV Nr. 1). d) Entgegen der Rechtsprechung des BGH ist von diesen Grundsätzen auch dann nicht abzuweichen, wenn es sich um eine Enteignung in der Spätphase der DDR - nach dem 18.10.1989, dem Tag des Rücktritts des Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker - handelt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.5.2000 (VIZ 2000, 494 = NJW 2000, 2419 = LM H. 10/2000 § 1 VermG Nr. 34) ausgeführt, bei einer rechtsstaatswidrigen Enteignung in der Spätphase der DDR sei ein Vorrang des Vermögensgesetzes vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht mehr gegeben. Der Vorrang des Vermögensgesetzes sei zwar grundsätzlich wegen des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers gerechtfertigt. Dieser besondere Schutz finde aber dort seine Grenze, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. Dies treffe auf eine Enteignung in der Spätphase der DDR zu. Auch finde Art. 237 § 1 I EGBGB keine Anwendung, da ein Sachverhalt vorliege, der den Tatbestand von § 1 VermG erfülle.

Diese Rechtsprechung des BGH hat in der Literatur (vgl. Fritsche, NJ 2000, 650 [651]; Hermann, OV spezial 2000, 350 [353]) und durch die Rechtsprechung des BVerwG (VIZ 2001, 611 [612]) Kritik erfahren. Auch der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des BGH nicht anzuschließen. Soweit der BGH ausführt, der Erwerber eines nach dem 18.10.1989 enteigneten Grundstücks sei auch nach den Maßstäben eines funktionierenden Sozialismus nicht schutzwürdig, steht dies in einem unauflöslichen Widerspruch zu den Regelungen in § 4 II VermG, die eine Restitution im Falle eines redlichen Erwerbs durch eine natürliche Person ausschließen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Entziehung des Vermögenswertes rechtsstaatswidrig war, ohne daß sich hieraus Auswirkungen auf die Beständigkeit des Erwerbes des Vermögenswertes durch einen privaten Dritten ergeben müssen. Sie geht von der Erkenntnis aus, daß der Erwerber eines Vermögenswertes keineswegs an dem durch die staatlichen Stellen bei der Entziehung des Vermögenswertes begangenen Unrecht beteiligt gewesen sein muß und daher durchaus schutzwürdig sein kann. Dies kann auch bei einem Erwerb einer Rechtsposition durch eine natürliche Person nach denn 18.10.1989 der Fall sein, obwohl § 4 II 2 1. Halbs. VermG einem Erwerbsgeschäft nach dem 18.10.1989 regelmäßig den Bestand versagt. In einer großen Zahl von Fällen wird der Erwerb einer restitutionsfesten Rechtsposition nach § 4 II VermG auch nach dem 18.10.1989 zugelassen. Dies betrifft zunächst die Fälle der Rückausnahmen von der Stichtagsregelung in § 4 II 2 Halbs. 2 lit. a-c, nämlich die Fälle einer Anbahnung vor dem 19.10.1989, einem Erwerb auf Grundlage von § 1 des Verkaufsgesetzes und bei der Vornahme wesentlicher Investitionen vor dem Stichtag. Eine restitutionsfeste Rechtsposition konnte auch der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes erwerben, wenn ihm - auch nach dem 18.10.1989 - ein solches zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes zugewiesen oder verliehen wurde (sog. "Häuslebauer-Nutzungsrecht" in Abgrenzung zum sog. "akzessorischen Nutzungsrecht", das im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bereits vorhandenen Gebäudes stand, vgl. hierzu Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach u. a., VermG, Stand: April 1998, § 4 Rdnr. 81). Die Zuweisung oder Verleihung von Nutzungsrechten, denen kein Erwerbsgeschäft zugrunde lag, fallen daher nicht unter die Stichtagsregelung in § 4 II 2 VermG (Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach u. a., VermG Stand: April 1998, § 4 Rdnr. 109). Wenn aber in solchen Fällen der Erwerb einer Rechtsposition auch nach dem 18.10.1989 die Restitution eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz gem. § 4 II VermG ausschließen kann, wäre es problematisch, zugleich eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichtigung zuzulassen. Hierdurch würde dem Erwerber der vom Vermögensgesetz beabsichtigte sozialvertragliche Ausgleich verwehrt. Dieses Anliegen hat seinen Niederschlag nicht nur in den materiell-rechtlichen Regelungen - insbesondere in § 4 II VermG und in § 30 a VermG -, sondern auch in den verfahrensrechtlichen Regelungen gefunden. So läßt das nach dem Vermögensgesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, eine angemessene Beteiligung des Erwerbers zu, ohne ihn zur Partei des Verfahrens zu machen. In dem gegen den Verfügungsberechtigten geführten Zivilprozeß ist eine solche Beteiligung hingegen nicht generell gewährleistet. So vermag der Senat auch vorliegend nicht abschließend zu

rwaltungsverfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, eine angemessene Beteiligung des Erwerbers zu, ohne ihn zur Partei des Verfahrens zu machen. In dem gegen den Verfügungsberechtigten geführten Zivilprozeß ist eine solche Beteiligung hingegen nicht generell gewährleistet. So vermag der Senat auch vorliegend nicht abschließend zu beurteilen, ob die Eheleute T. und C. eine restitutionsausschließende Rechtsposition erworben haben. Durch die Eröffnung des Zivilrechtsweges würde mithin die Gefahr entstehen, daß der vom Vermögensgesetz auch beabsichtigte Schutz des Erwerbers nicht gewährleistet wäre oder es zumindest zu divergierenden Entscheidungen im Zivilprozeß und im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz käme. Es wäre sogar möglich, nach der bestandskräftigen Ablehnung der Restitution nach dem Vermögensgesetz ein erfolgreiches zivilrechtliches Klageverfahren durchzuführen. Darüber hinaus folgt der erkennende Senat der Auffassung des BVerwG, daß die Rechtsprechung des BGH im Widerspruch zum Wortlaut und zum Sinn und Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB steht. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluß des BVerwG vom 3.7.2001 (VIZ 2001, 611 [612]) wird Bezug genommen. Auch die Regelungen in Art. 237 § 2 EGBGB sprechen gegen die Rechtsauffassung des BGH. Art. 237 II 1 EGBGB sieht die Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Übertragung eines Grundstücks in Volkseigentum vor, wenn die Eintragung im Grundbuch vor dem 3.10.1990 erfolgt ist. Hierzu steht die Annahme eines Stichtages 18.10.1989 für die Unwirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz im Widerspruch. Auch begründet Art. 237 IV 2 EGBGB einen Verfahrensvorrang für das vermögensrechtliche Verfahren vor der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Dem würde die Zulassung eines zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs vor Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens widersprechen. 3. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung gem. § 17 a II 1 GVG kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH, der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist die Verweisung eines vermögensrechtlichen Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedenfalls dann nicht möglich, wenn das vorgelagerte Verwaltungsverfahren - wie hier - noch nicht abgeschlossen ist (BGH VIZ 1998, 96 [97] = LM H. 7/1998 § 894 BGB Nr. 23).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Redaktion: Es ist Revision eingelegt worden (BGH V ZR 362/02).