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Grundbuchberichtigung

BG Potsdam1 BZB 283/9015.01.1991HuW 1991, 75

EV Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziff. 28 g;DDR-Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 43, S. 697) § 14; DDR-ZPO § 16 Abs. 1 und 2; ZPO § 935

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchberichtigung; Widerspruchseintragung; einstweilige Verfügung; Anmeldung des Restitutionsanspruchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, wenn der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am streitigen Grundstück auf der Grundlage der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 angemeldet wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., veräußerten am 24. Oktober 1989 mit notariellem Kaufvertrag das in Hohen Neuendorf gelegene Grundstück an die Bekl. Dieser Vertrag wurde am 27. Dezember 1989 genehmigt. Sie trugen vor, daß es zu diesem Grundstückskaufvertrag nur gekommen sei, da ansonsten ihr Übersiedlungsantrag in die BRD durch die zuständigen staatlichen Organe der damaligen DDR nicht genehmigt worden wäre. Aufgrund dessen reichten sie Anfechtungsklage beim Kreisgericht mit der Zielstellung der Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages bezüglich des benannten Grundstücks ein.

Im Rahmen dieses Verfahrens zur Hauptsache begehrten die Kl. mit Antrag vom 5. September 1990 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, daß im Grundbuch für das im Streit befangene Grundstück ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen wird.

Zur Begründung trugen sie vor, daß es für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache erforderlich sei, die Sicherung der eigentumsrechtlichen Interessen der Kl. im Wege der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches gem. § 14 Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 43, S. 697) zu gewährleisten.

Die Bekl. beantragten, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen. Sie legten dazu dar, daß die gem. § 16 ZPO der DDR für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendige Dringlichkeit fehle, da die Bekl. nicht vorhätten, das streitige Grundstück zu veräußern. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 14 GDO nicht gegeben, da weder die Eintragung des Eigentums an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme noch begründete Zweifel an der Übereinstimmung bestehen würden.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Kreisgericht nach mündlicher Verhandlung den Antrag der Kl. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die gem. § 16 Abs. 1 und 2 ZPO der DDR für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendigen Voraussetzungen bezüglich Anordnungsanspruch und Dringlichkeit nicht erfüllt seien.

Der Grundstückskaufvertrag vom 14. Oktober 1989 sei rechtswirksam zustande gekommen, sowie die Genehmigung und die Eintragung ins Grundbuch seien erfolgt. Von dieser Feststellung sei gegenwärtig trotz der Anfechtungsklage auszugehen, so daß ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 14 GDO nicht gegeben sei. Weiterhin sei die Dringlichkeit nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Verkauf des streitigen Grundstücks durch die Bekl. vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wurde form- und fristgemäß das Rechtsmittel der Berufung durch die Kl. eingelegt, da aufgrund der mit dem Einigungsvertrag zwischen der DDR und der BRD am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften der ZPO die kreisgerichtliche Entscheidung als Prozeßurteil zu werten ist, gegen die das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann (§§ 936, 922 Abs. 1, 511 ZPO).

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nunmehr die Bestimmungen der in Kraft gesetzten ZPO und des BGB für die Entscheidung der Sache maßgeblich seien. Gem. § 899 BGB sei nunmehr ein Widerspruch aufgrund einer einstweiligen Verfügung einzutragen, ohne daß eine Dringlichkeit oder Gefährdung des Rechts des Berechtigten glaubhaft gemacht werden müßten. Insofern sei es unerheblich, ob die Bekl. erklärten, daß sie keine Verkaufsabsichten hätten, zumal sie jederzeit ihre Absicht ändern könnten.

Weiterhin lägen begründete Zweifel an der Übereinstimmung der Grundbucheintragung mit der tatsächlichen Rechtslage vor. Auf das weitere Vorbringen wird verwiesen.

Die Kl. beantragten, die Entscheidung des Kreisgerichts aufzuheben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Die Bekl. stellten den Antrag, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung bezogen sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Berufung gegen die kreisgerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Entsprechend der Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziff. 28 g des Einigungsvertrages werden die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.

Auf die Berufung der Kl. mußte zwar die kreisgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, wobei der gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - früher einstweilige Anordnung - wegen des Fehlens der Prozeßvoraussetzungen aber als unzulässig abzuweisen war.

1. Dem Berufungsvorbringen ist dahingehend zuzustimmen, daß gem. Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zwischen der DDR und der BRD mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Bundesrecht in Kraft getreten ist, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt wurde. Entsprechend der Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziff. 28 g des Einigungsvertrages werden die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren nach den in Kraft gesetzten Vorschriften - ZPO der BRD mit entsprechenden Maßgaben (Ziff. 5 Anlage I, Kapitel III, Abschnitt III Einigungsvertrag) - fortgesetzt. Das bedeutet, daß für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 935 bis 945 ZPO zu beachten sind und der vom Kreisgericht erlassene Beschluß unter Beachtung der Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anlage I, Sachgebiet A, Kapitel III, Abschnitt III, Ziff. 28 i) zulässig mit der Berufung angefochten werden konnte.

2. Grundlage für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16 ZPO der DDR) war, genauso wie es für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) weiterhin erforderlich ist, daß es für den Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis - auch Rechtsschutzinteresse genannt - gibt, weshalb er zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen durch die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte Rechtsschutz erreichen will. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsschutzgesuchs und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 44. Auflage Vorb. § 253 Anm. 5 A und B).

Die Kl. (Antragsteller) haben am 6. September 1990 in dem laufenden Verfahren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches beantragt, obwohl sie am 4. September 1990 ihre Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums am streitigen Grundstück auf der Grundlage der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 - (GBl. der DDR Teil I Nr. 56 S. 1260) bei dem zuständigen Landratsamts angemeldet haben.

Mit dieser Anmeldung ihrer Ansprüche haben die Kl. gem. § 7 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung in Gang gesetzt, so daß das zuständige Genehmigungsorgan die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches von Amts wegen zu veranlassen hat.

Die Kl. haben mit ihrem Antrag auf Rückübertragung des Eigentums also bereits die rechtlichen Wirkungen erreicht, die sie mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nochmals erreichen wollten. Es muß zwar Beachtung finden, daß in Fällen, in denen das Gesetz für eine Rechtsverfolgung mehrere prozessuale Möglichkeiten bietet, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß das Nebeneinander gewollt ist und der Rechtsuchende die Wahl hat, welchen Rechtsschutz er in Anspruch nehmen will. Einschränkungen kommen nur in Betracht, wenn sich die verschiedenen Verfahren nach Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenaufwand unterscheiden, zugleich aber die Verfahrensergebnisse im wesentlichen gleichwertig sind (vgl. BGH, NJW 1979, S. 1508).

In dem vorliegenden Rechtskonflikt mußte der Senat davon ausgehen, daß den Kl. nicht nochmals der zivilrechtliche Weg für ihren Antrag offen stand, da nach der Anmeldung ihrer Ansprüche von vornherein für sie kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben war.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung am 28. Mai 1990 - 1 BZR 147/90 - (veröffentlicht u. a. in NJ 1990 S. 363) ausgeführt, daß die durch das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I der DDR, Nr. 18 S. 157) gegebene Möglichkeit zur Veräußerung des Hauses stets eine Gefährdung der Ansprüche der Antragsteller in sich birgt, sofern ihr Verlangen auf Rückübertragung des Grundstückes begründet und der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches im Rahmen einer einstweiligen Anordnung möglich und geboten ist. Dieser vertretene Rechtsstandpunkt muß aber nach Erlaß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I der DDR Nr. 44, S. 718) sowie der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) aufgegeben werden, da diese Rechtsverordnungen als die speziellere Rechtsgrundlage anzusehen sind.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die den Antrag als unbegründet abweisende Entscheidung des Kreisgerichts aufzuheben war und der gestellte Antrag als unzulässig abgewiesen werden mußte.