Grundbuchberichtigung
VerteidigsG-DDR
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundbuchberichtigung; Verteidigungsgundstück; Mauergrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen der DDR aufgrund des Verteidigungsgesetzes sind keine nichtigen Verwaltungsakte
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. ... Ein Verwaltungsakt ist auch nach rechtsstaatlichem Verständnis nichtig nur, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und das bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG); unabhängig von diesen Erfordernissen denkbare Fälle (vgl. § 44 Abs. 2 VwVfG) stehen hier nicht zur Erwägung. Ein derartiger Fehler, das sieht die Antragstellerin nicht anders, könnte hier nur darin bestehen, daß das Gesetz, aufgrund dessen der Inanspruchnahmebescheid erlassen worden ist, seinerseits unwirksam gewesen ist. Diese Annahme erscheint nicht gerechtfertigt. Die Übernahme des von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik beschlossenen Gesetzes zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 20. September 1961 (DDR-GBl. I 175) durch die Verordnung des Magistrats von Groß Berlin vom 26. Januar 1962 (VOBl. I 45) verstieß zwar gegen den Vier-Mächte Status Berlins. Spätestens seit Errichtung der Berliner Mauer ab dem 13. August 1961 ist diesem Status aber nur noch fiktive Bedeutung zugekommen. Praktisch haben spätestens seither in Berlin (West) die Westalliierten und in Ostberlin die Sowjetunion je für sich die Rechte der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges wahrgenommen. Die Berliner Mauer ist demgemäß zwar gegen den Widerstand der Westmächte, aber mit Billigung der Sowjetunion errichtet worden. Entsprechendes gilt von Akten der gesetzgebenden Organe, durch die die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Errichtung der Grenzanlagen nachträglich hat sanktioniert werden sollen. Diese "Rechtswirklichkeit" kann nicht ignoriert werden. Sie verwehrt es, den auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (in Verbindung mit der Magistratsverordnung vom 26. Januar 1962) erlassenen Inanspruchnahmebescheid vom 21. Mai 1962 als nichtig zu qualifizieren. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers des geeinten Deutschlands, dem Anliegen der von den damaligen Maßnahmen Betroffenen in sozialverträglicher Weise Rechnung zu tragen.
Mit ihrer gegenteiligen Auffassung leugnet die Antragstellerin letztlich die Entwicklung im Nachkriegsdeutschland. Sie ist aus dem Unbehagen des unmittelbar Betroffenen am scheinbaren Zurückweichen des Rechtsstaates verständlich, kann aber nicht Grundlage für die Lösung von aus der Durchsetzung des Machtanspruchs der Deutschen Demokratischen Republik auch gegenüber dem Besatzungsstatut entstandenen Konfliktlagen sein. Davon geht ersichtlich auch der vom Bundesrat am 10. Juni 1994 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz (BT-Drucksache 12/8427) aus. Denn bei Annahme der Nichtigkeit wie hier einschlägiger Verwaltungsakte und damit des Fortbestehens des entzogenen Eigentums an den sog. Mauergrundstücken bestünde - anders als hinsichtlich der Grundgrundstücke außerhalb Berlins - kein entsprechender Regelungsbedarf. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 1 BvR 1321/94 - (DtZ 1994, 339) rechtfertigt nicht den Schluß, dem Begehren der Antragstellerin müsse aus verfassungsrechtlicher Sicht Erfolg beschieden sein. Die einschlägigen Ausführungen indizieren vielmehr nur Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen eine etwaige Annahme, das Vermögensgesetz versperre der Antragstellerin den Weg zu den ordentlichen Gerichten, soweit es um die Geltendmachung von Abwehransprüchen aus der von ihr behaupteten Eigentümerstellung geht, Bedenken, deren Äußerung ersichtlich nur als Andeutung einer Stellungnahme in einer von Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht kontrovers beantworteten Frage zu verstehen ist.
(Mitgeteilt von RA ALICH)
Anmerkung: Das Kammergericht führt in seinem Beschluß vom 23.12.1994 - 4 W 8068/94 - aus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs dann anzunehmen wäre, wenn der Enteignungsbescheid vom 21.5.1962 über das streitgegenständliche Mauergrundstück nichtig wäre. Nichtigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn das Verteidigungsgesetz, aufgrund dessen der Enteignungsbescheid vom 21.5.1994 erlassen worden sei, seinerseits in Ost-Berlin unwirksam gewesen ist. Das Kammergericht führte weiter zutreffend aus:
Die Übernahme des Verteidigungsgesetzes vom 20.9.1991 (DDR-GBl. I 175) durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 26.1.1962 (VOBl. I 45) verstieß gegen den Viermächte-Status. Dann behauptet das Kammergericht weiter, spätestens seit Errichtung der Berliner Mauer ab dem 13. August 1961 sei diesem Viermächte Status aber nur noch fiktive Bedeutung zugekommen. Praktisch haben spätestens seither in West-Berlin die Westalliierten und in Ost-Berlin die Sowjetunion je für sich die Rechte der Siegermächte wahrgenommen.
Die Berliner Mauer sei demgemäß zwar gegen den Widerstand der Westmächte, aber mit Billigung der Sowjetunion errichtet worden. Entsprechendes gilt von Akten der gesetzgebenden Organe, durch die die Enteignung von Grundstücken für die Errichtung der "Grenzanlagen" nachträglich hat sanktioniert werden sollen.
Diese "Rechtswirksamkeit" könne nicht ignoriert werden. Sie verwehre es, den auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes vom 20.9.1961 (in Verbindung mit der Magistratsverordnung vom 26.1.1962) erlassenen Enteignungsbeschluß als nichtig zu qualifizieren. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung leugne die Beschwerdeführerin letztlich die Entwicklung im Nachkriegsdeutschland. Diese Feststellung des Kammergerichts steht im eklatanten Widerspruch zu der Rechtswirklichkeit, die sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspiegelt: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Grundvertrag vom 31.7.1973 (2. BvF 1/73 unter B.-II.8. festgestellt: Der Grundvertrag ändere nichts an der Rechtslage Berlins, wie sie seit je von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, den Ländern der Bundesrepublik und dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam unter Berufung auf das Grundgesetz "verteidigt" wurden. Das Grundgesetz verpflichtet auch für die Zukunft alle Verfassungsorgane in Bund und Ländern, diese Rechtsposition ohne Einschränkung geltend zu machen und dafür einzutreten. Nur in diesem Kontext dürfen die Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West) ausgelegt und verstanden werden. Das bedeutet u. a., daß in keiner Weise die grundgesetzliche Pflicht der für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Organe, bei jedem Abkommen mit der DDR, die ihrem Inhalt nach auch auf das Land Berlin und seine Bürger ausgedehnt werden könnte, auf der Ausdehnung auf Berlin zu bestehen und nur abzuschließen, wenn der Rechtsstand Berlins - vorbehaltlich des für Berlin geltenden alliierten Vorbehalts und in Übereinstimmung mit dem Viermächte Abkommen vom 3.9.1971 - nicht verkürzt wird.
Das Viermächte-Abkommen über Berlin vom 3.9.1971 bestimmt in I. Allgemeine Bestimmungen:
"3. Die vier Regierungen werden ihre individuellen und gemeinsamen Rechte und Verantwortlichkeiten, die unverändert bleiben, gegenseitig achten.
4. Die vier Regierungen stimmen darüber überein, daß ungeachtet der Unterschiede in den Rechtsauffassungen die Lage, die sich in diesem Gebiet entwickelt hat und wie sie in diesem Abkommen sowie in den anderen in diesem Abkommen genannten Vereinbarungen definiert ist, nicht einseitig verändert wird."
Unter II. werden in dem vorgenannten Abkommen dann Regelungen vereinbart, die "die Westsektoren Berlins betreffen". Das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 schaffte also keinen neuen Berlin-Status. Es wurde geschlossen auf der Grundlage der Viermächte-Rechte und Verantwortlichkeiten und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit, die nicht berührt werden (vgl. Abs. 3 der Präambel). Unter B-II. 9.) e.) stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Grundvertrag (a. a. O.) unmißverständlich fest, daß schließlich klar sein muß, daß mit dem Grundlagenvertrag schlechthin unvereinbar ist die gegenwärtige Praxis an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, also Mauer und Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl. Insoweit gebe der Grundvertrag eine zusätzliche Rechtsgrundlage dafür ab, daß die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer grundgesetzlichen Pflicht alles ihr Mögliche tut, um diese unmenschlichen Verhältnisse zu ändern und abzubauen.
In ihrer Verfassungsbeschwerde vom 28.5.1973 hatte die Bayerische Staatsregierung die Feststellung der Unvereinbarkeit und damit Nichtigkeit des Grundlagenvertrages ferner damit begründet, daß dieser Vertrag gegen Artikel 23 Satz 1 GG verstoße, denn mit dieser Vorschrift sei auch die Anerkennung der Souveränität der DDR über Berlin (Ost) unvereinbar. Gerade dies wird jedoch gegenwärtig von dem CSU-geführten Finanzministerium praktiziert: Die Anerkennung der Souveränität der DDR über Berlin (Ost). Die Bundesregierung erwiderte, daß der Status von Berlin von dem Grundlagenvertrag unberührt bleibe, schon deshalb, weil er durch die Vermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die deutschen Vertragsparteien nichts zu ändern vermöchten. Das Bundesverfassungsgericht führte in dem genannten Urteil weiter aus: Auch im Briefwechsel vom 21.12.1972 zum Grundvertrag haben die beiden deutschen Vertragsparteien ausdrücklich anerkannt, daß die Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte und die entsprechenden diesbezüglichen vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken durch den Grundlagenvertrag nicht berührt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat also in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag vom 31.7.1973 ausdrücklich die Rechtsauffassung bestätigt, daß das Viermächte-Abkommen sich auf ganz Berlin erstreckt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. August 1994 - 1 BvR 1321/94 - (vgl. ZOV 5/1994, 378 f.) eine Entscheidung über die Wirksamkeit besatzungsrechtswidriger Enteignungen abgelehnt hatte, liegt diese Sache nun wieder dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Mauergrundstücke ist nun überfällig, da das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 21.11.1994 - BVerwG 7 B 91.94 - festgestellt hatte, daß die Frage,
... ob das Verteidigungsgesetz der DDR von 1961 im Hinblick auf den Vier Mächte-Status von Berlin und die damit verbundenen besatzungsrechtlichen Vorbehalte wirksam in Berlin (Ost) gegolten habe,
auch dann nicht entscheidungserheblich wäre und einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz auslösen würde,
wenn man in der durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 26.1.1962 erfolgten Übernahme des Verteidigungsgesetzes für das Gebiet von Berlin (Ost) einen Verstoß gegen höherrangiges Besatzungsrecht sieht.
Abgesehen davon, daß es absolut abwegig ist, nur die Frage zu stellen, ob die besatzungsrechtlichen Vorbehalte auch in Ost-Berlin gültig waren, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem o. g. Beschluß strikt geweigert, die Frage der Wirksamkeit der besatzungsrechtswidrigen Enteignungen der Mauergrundstücke im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Vermögensgesetz zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es, anders als das Kammergericht im o. g. Beschluß, offengelassen, ob die Übernahme und die Anwendung des Verteidigungsgesetzes vom 20.9.1961 gegen höherrangiges Besatzungsrecht verstoßen habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellte lediglich fest, daß dieser, im übrigen evidente, Verstoß gegen das höherrangige Besatzungsrecht in Groß-Berlin keinen Anspruch nach dem Vermögensgesetz begründet; es hat jedoch bewußt offengelassen, ob nicht nach einer anderen Vorschrift bzw. in einem anderen Rechtszweig der Verstoß gegen das höherrangige Besatzungsrecht entscheidungserheblich ist. Immerhin zeigt diese Rechtsprechung den Zynismus des Vermögensgesetzes, welches den "sinnfälligen Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" nicht erfassen soll.
(RA CHRISTIAN ZIMMERMANN, Berlin)
Anmerkung 2: In seinem Beschluß vom 23.12.1994 - 4 W 8068/94 (ZOV 1995, 36) - hat das Kammergericht, vereinfacht gesagt, den Mauerbau sanktioniert, indem das Verteidigungsgesetz der DDR, mit welchem die Grundstücke für den Mauerbau enteignet wurden, für nicht nichtig erklärt wurde. Zur Begründung wurde aufgeführt, daß der Mauerbau von der sowjetischen Besatzungsmacht gebilligt worden sei und damit auch das Verteidigungsgesetz die Zustimmung der für Ost-Berlin maßgebenden Besatzungsmacht gefunden habe. Der Vier-Mächte-Status für Gesamt-Berlin sei spätestens mit dem Mauerbau obsolet gewesen. Eine andere Sichtweise würde eine Leugnung der Entwicklung im Nachkriegsdeutschland darstellen.
Diese Entscheidung wird von Zimmermann in einer nachstehenden Anmerkung vehement kritisiert unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie letztmalig in BVerfGE 36, 1 ff. (zum Grundlagenvertrag mit der DDR) ihren Ausdruck gefunden hat. Kernpunkt der Kritik ist, daß das Kammergericht 40 Jahre "Rechtswirklichkeit" (Zimmermann) der BRD ignoriert habe.
Was Zimmermann nicht weiß und weshalb sich der Rückgriff auf das BVerfG inzwischen auch als untauglicher Versuch erweist, ist: Auch das BVerfG hat seine Rechtsprechung geändert. In der Entscheidung vom 18.10.1994 (Az. 2 BvR 611/91, ZOV 1995, ..., in diesem Heft), die bisher noch nicht veröffentlicht wurde, mußte das Gericht eine Entscheidung treffen zu der Sektorengrenze zwischen den Gemeinden Groß Glienicke und Seeburg auf der einen und dem Bezirk Spandau von Berlin auf der anderen Seite. In einem bilateralen Abkommen, das am 30.8.1945 durch den Alliierten Kontrollrat bestätigt wurde, waren die sowjetische und die britische Besatzungsmacht überein gekommen, daß West-Staaken als Bestandteil von Berlin dem sowjetischen Sektor zugeschlagen wurde, während Teile von Seeburg und Groß Glienicke aus der sowjetischen Be satzungszone (Mark Brandenburg) unter britische Verwaltung kamen.
Das BVerfG läßt sich zu der denkwürdigen Bemerkung hinreißen, daß diese von den beiden Besatzungsmächten vorgenommene Veränderung ihrer Besatzungszonen bereits 1949 (!) zu einer "Staatsgrenze erstarkt" seien. Allerdings wurde noch 1986 in amtlichen Berliner Unterlagen West-Staaken als Berliner Gebiet und der südwestliche Teil des Bezirks Spandau als nicht zu Berlin gehörig ausgewiesen!
Nun würden wir zwar zu der Auffassung tendieren, daß diese 1994er Entscheidungen des KG und des BVerfG sehr pragmatisch sind und der sozialen Wirklichkeit (wenn auch nicht der von Zimmermann angemahnten, mit Verlaub gesagt, schon immer etwas skurrilen "Rechtswirklichkeit") näher kommen als frühere Entscheidungen. Andererseits ist genau das das Problem: Umstandslos wird die gesamte "Rechtswirklichkeit" von gestern über den Haufen geworfen und verabschiedet. Erstmalig wird zur Kenntnis genommen, daß Fakten geschaffen worden sind, die (völker-) rechtlich qualifiziert werden müssen.
Die Entscheidungen des KG und des BVerfG würden Sinn manchen, wenn nicht 40 Jahre lang in der BRD eine "Rechtswirklichkeit" behauptet worden wäre, wie der Fortbestand des Deutschen Reiches (in den Grenzen von 1937, eine merkwürdige Fiktion, da die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem 31.12.1937 bekanntlich nachhaltig verändert wurden) als Rechtssubjekt (!) - vgl. BVerfGE 36, 1, 15 f. - bei gleichzeitiger Auflösung des Landes Preußen, dem Hauptbestandteil des Deutschen Reiches; die Teilidentität der BRD mit diesem fortbestehenden Rechtssubjekt (vgl. BVerfGE 5, 85, 126; 36, 1, 16; Stein, Staatsrecht, 1978, S. 287, merkte zutreffend an, daß er "diese Konstruktion logisch nicht nachvollziehen kann"); die BRD als allein zur Vertretung des fortbestehenden "Gesamtdeutschlands" legitimierte Staatsgewalt (BVerfGE 2, 266, 277). Dazu gehört dann die jahrzehntelange soziale und politische Wirklichkeit, die DDR als Unrechtsstaat zu bezeichnen (was in jeder juristischen Fachzeitschrift heute nachgelesen werden kann), oder die Warnung des "Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen", daß der Begriff "Zonengrenze" ein sehr "bedenklicher" Begriff sei, aber nicht wegen seines disqualifizierenden Charakters, sondern weil in "Gesamtdeutschland" keine Grenzen existieren, sondern nur Linien, Demarkationslinie und Oder-Neiße-Linie nämlich (BMgF, Die SBZ von A bis Z, Bonn 1966, Stw. Zonengrenze).
Wir vermögen daher die heutige Rechtsprechung nur noch rechtssoziologisch zu betrachten, wie es schon Ralf Dahrendorf (Gesellschaft und Demokratie in Deutschland, 1965, S. 260 ff.) sowie Heinz Wagner (DuR 1980, S. 249 ff., am Beispiel von K. Larenz) unternommen haben: Dahrendorf beschreibt die Entwicklung des typischen Juristen des 20. Jahrhunderts und kommt zu der Erkenntnis, daß der Jurist immer ein "Diener" der politischen Klasse gewesen ist, die "Inkarnation des Status quo" (S. 267): in der Weimarer Republik sehr wohl als Stütze des zahlenmäßig nicht gerade geringen republikfeindlichen Teils der politischen Klasse, im Dritten Reich durchweg als Stütze des Regimes, in der Bundesrepublik als quasi rückgratloser Vertreter (S. 274 f.) einer Kunst, die darin besteht, unter Anwendung eines bestimmten Systems Ergebnisse zu produzieren, wie sie der politischen Klasse genehm sind, um dann, wenn der Wind anders steht, unter Anwendung anderer Systeme oder Änderung des Inhalts von Begriffen genauso logisch, genauso stringent andere, nötigenfalls entgegengesetzte Ergebnisse zu erzielen (Wagner, S. 256).
Die Richtigkeit dieser Analyse wird heute eindrucksvoll demonstriert, wenn auf einmal anstelle der konstruierten Rechtswirklichkeit wieder die tatsächliche Wirklichkeit, die Geschichte und Entwicklung Nachkriegsdeutschlands (so das KG), die Teilung, das Entstehen zweier Staaten mit Grenzen statt Linien (so das BVerfG) für verbindlich erklärt wird. Nur ein erklärter Verfassungsfeind hätte sich darauf in der Zeit von 1949 1990 zu berufen gewagt. Wir müssen deshalb die Konsequenz zur Kenntnis nehmen, daß der Paradigmenwechsel die Veränderung der Rechtsprechung logisch nach sich zieht: Bisher war die Vereinnahmung der DDR erstrangiges politisches und rechtlich abgesichertes Ziel, ein "Verzicht" auf diese "Rechtsposition" (BVerfG 5, 85, 127 und insb. 36, 1, 17 ff.) nicht möglich. Heute ist ein Teil dieses Ziels erreicht und sämtliche bisherigen Begründungen zur Vereinnahmung der DDR sind obsolet, da kontraproduktiv: Die BRD muß sich heute mit der von der DDR geschaffenen Realität auseinandersetzen, Kostenminimierung zugunsten des Bundes ist heute höchstes politisches (und nunmehr auch rechtlich abgesichertes) Ziel. Dementsprechend müssen einstmals eherne Grundsätze dran glauben: "Was kümmert mich mein dummes Geschwätz von gestern ..." Joachim Dyllick, Reinhard Neubauer,
Justitiare im Landratsamt Potsdam Mittelmark