Grundbuchberichtigung
VermG § 1 Abs. 8 a; EinziehungsG § 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundbuchberichtigung; nicht vollzogene besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 1; Liste 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Systematik der sog. Liste 1 und Liste 3.
2. Den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht möglich, Enteignungen als bestehend zugrunde zu legen, die zwar den Plänen der sowjetischen Besatzungsmacht und der für sie handelnden deutschen Organe entsprochen haben, jedoch infolge fehlerhafter rechtlicher Beurteilungen und/oder tatsächlicher Versäumnisse nicht zur Ausführung gelangt sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft nach L. (im folgenden: Erblasser). Der Erblasser war am Ende des Zweiten Weltkrieges Eigentümer einer Vielzahl von Grundstücken, darunter den im Ostteil Berlins gelegenen Grundstücken G. straße und W.-straße Ecke G.-straße in Berlin. Er war ferner Hauptaktionär der Prof. Dr. med. M. AG und darüber hinaus an anderen Handelsunternehmen beteiligt.
Gestützt auf § 8 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 5 Seite 34) machte der Magistrat von Groß Berlin am 9. Februar 1949 die sogenannte Liste 1 bekannt (Verordnungsblatt für Groß Berlin Teil 1 Nr. 8 Seite 43). Diese Liste enthielt, wie im Text der Bekanntmachung ausgeführt, eine Aufstellung der "Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und in das Eigentum des Volkes überführt wird." In dieser Liste 1 war der Erblasser nicht verzeichnet, jedoch war unter laufender Nummer 142 die Prof. Dr. med. M. AG aufgeführt.
Wegen des dieser Eintragung zugrunde liegenden Enteignungsvorschlags der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin wird auf die Anlage 2 des Schriftsatzes der Bekl. vom 22. Juli 1997 Bezug genommen.
Am 16. Mai 1949 ersuchte der Magistrat - Amt für Volkseigentum - das Amtsgericht Pankow um Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken G.-straße und W.-straße Ecke G.-straße auf "Eigentum des Volkes". Nachdem das Amtsgericht gegen die Umschreibung zunächst Bedenken vorgebracht hatte, wies das Amt für Volkseigentum mit Schreiben vom 20. Mai 1949 unter Bezugnahme auf die "Liste 1 laufende Nummer 142" darauf hin, daß "lt. Enteignungsbeschluß" die Prof. Dr. med. M. AG und weitere Unternehmen des Erblassers gemäß dem Gesetz vom 8. Februar 1949 enteignet worden seien. Es benannte die "Eigentümer bzw. Aktionäre" dieser Unternehmen, darunter den Erblasser, und führte weiter aus:
"Der Enteignung unterliegt das gesamte Vermögen der genannten Eigentümer, somit auch die zu dem persönlichen Vermögen des L. aufgeführten Grundstücke. Unser Ersuchen wird daher aufrechterhalten."
Darauf wurde im Grundbuch das Eigentum an den Grundstücken G.-straße und W.-straße Ecke G.-straße am 27. Mai 1949 auf "Eigentum des Volkes" umgeschrieben.
Am 2. Dezember 1949 machte der Magistrat von Groß-Berlin, wiederum auf das Einziehungsgesetz gestützt, die sogenannte Liste 3 bekannt (Verordnungsblatt für Groß Berlin Teil 1 Nr. 54 Seite 425). Diese Liste gliedert sich in einen Teil "A. Gewerbliche Vermögenswerte", der nach Namen geordnet ist und Vermögenswerte bezeichnet, sowie einen Teil "B. Grundstücke", der gleichfalls nach Namen geordnet ist und einzelne Grundstücke dieser Personen benennt. In diesem Teil B ist unter laufender Nummer 19 der Erblasser verzeichnet. Daneben sind zehn Grundstücke des Erblassers aufgeführt, die nach Ortsteil und Postanschrift bezeichnet sind. Die Grundstücke G.-straße und W. straße Ecke G.-straße sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.
Gemäß § 3 VZOG wurde die Bekl. am 15. August 1995 als Eigentümerin in den beiden Grundbüchern eingetragen.
Durch Urteil vom 3. Dezember 1996 hat das Landgericht Berlin der Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in vollem Umfang stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1996 für den Senat verbindlich (vgl. § 17 a Abs. 5 GVG) über den Rechtsweg entschieden ist.
2. Dem Kl. steht als Testamentsvollstrecker des Erblassers der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zu, denn entgegen dem Inhalt der Grundbücher ist die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser L. und nicht die Bekl. Eigentümer der Grundstücke G.-straße sowie W.-straße Ecke G.-straße in Berlin.
a) Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs ist nicht durch die Restitutionstatbestände des VermögensG verdrängt. Allerdings kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH DtZ 1997, S. 162, 163; DtZ 1997, S 122; DtZ 1996, S. 79; BGHZ 121, S. 204, 207 und BGHZ 120, S. 204, 212) dem VermögensG im Rahmen seines Anwendungsbereichs der Vorrang gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen zu. Aus diesem Vorrang folgt auch dann, wenn wegen § 17 a Abs. 5 GVG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten feststeht, eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung, die allen zivilrechtlichen Ansprüchen entgegensteht, die aus einer Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs folgen können, wenn diese bei wertender Betrachtung in engem inneren Zusammenhang mit einer Unrechtsmaßnahme steht, so daß der Wirksamkeitsmangel als Teil des der staatlichen Maßnahme innewohnenden Unrechts erscheint (BGH DtZ 1997, S. 122 m. w. N.) Dies schließt insbesondere aus, daß die Zivilgerichte entscheiden, ob unlautere Erwerbsvorgänge, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, im Hinblick auf § 1 Abs. 8 a VermögensG unangreifbar sind oder aber ob insoweit eine rechtliche Korrekturmöglichkeit eröffnet ist. Denn auch diesbezüglich hat das Rechtsverhältnis zwischen dem durch eine - vermeintliche oder tatsächliche - Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem Begünstigten durch die Regelung in § 1 Abs. 8 a VermögensG, die Art. 41 Einigungsvertrag in Verbindung mit dem Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 umsetzt, eine öffentlich rechtliche Ausprägung erfahren (BGH NJW 1996, S. 591, 592 m. w. N.).
Vorliegend ist indessen ein Vorrang des VermögensG nicht eröffnet. Wie der Bundesgerichtshof insbesondere mit Urteil vom 10. November 1995 (WM 1996, S. 89, 90), dessen Ausführungen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verdeutlicht hat, kann sich die Frage eines Vorrangs des VermögensG nur dann stellen, wenn ein enteignender Vorgang überhaupt stattgefunden hat (ebenso Kammergericht -16. Zivilsenat -, VIZ 1994, S. 31 und Kammergericht - 12. Zivilsenat -, VlZ 1994, S. 675, 676). Ob es zu einer solchen Enteignungsmaßnahme gekommen ist, ist mithin zivilrechtlicher Prüfung zugänglich.
b) Mit Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, daß es einen - sei es auch materiell-rechtlich unwirksam - Enteignungsakt in bezug auf die streitbefangenen Grundstücke nicht gegeben hat.
aa) Zutreffend ist zunächst, daß das Eintragungsersuchen des Magistrats keinen Enteignungsakt darstellt. In dem Ersuchen ist kein eigenständiger Enteignungswille zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich vielmehr, weil das Ersuchen des Magistrats Bezug auf das Gesetz vom 8. Februar 1949 nimmt, um einen Akt des technischen Vollzugs, der an eine vermeintliche, außerhalb des Grundbuchs geschehene Enteignung anknüpfte (vgl. BGH NJW 1996, S. 1890, 1892 und WM 1996, S. 89 f ). Das von der Bekl. mit Schriftsatz vom 22. Juli 1997 in den Rechtsstreit eingeführte Schreiben des Amts für Volkseigentum an das Amtsgericht Pankow vom 20. Mai 1949 macht dies besonders deutlich. In diesem Schreiben - der Sache nach eine Gegenvorstellung gegen ein Schreiben des Amtsgerichts Pankow vom 19. Mai 1949 - hat das Amt dargelegt, daß eine zuvor geschehene Enteignung Grundlage des Ersuchens sei, und zwar eine Enteignung, die nach Ansicht des Amtes durch den Eintrag in der Liste 1 Ifd. Nr. 142 bewirkt worden war. Eine eigenständige Enteignungsqualität des Ersuchens hat das Amt mithin nicht beansprucht.
bb) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (im folgenden: Einziehungsgesetz) keine (Legal) Enteignung bewirkte. Dieses Gesetz war nach seinem Inhalt nicht auf eine unmittelbare Enteignung des mit ihm angesprochenen Personenkreises gerichtet. Es bedurfte, weil in ihm weder Personen noch Vermögenswerte, die zu enteignen waren, bezeichnet waren, einer konkreten Umsetzung. Wie sich besonders aus § 7 und § 8 Einziehungsgesetz ergibt, sollte das Gesetz eine Rechtsgrundlage schaffen, auf die gestützt es den (deutschen) Behörden übertragen wurde, über Rückgabe oder dauerhafte Enteignung zu beschließen und diese durch Veröffentlichung in einer Liste oder durch Zustellung bekanntzumachen. Denn das Gesetz bestimmte in § 7 eine Einziehungsbehörde und in § 8 ein Einziehungsverfahren. Es setzte damit Enteignungen nicht als bestehend voraus, sondern sah in ihnen noch durchzuführende und zu publizierende behördliche Akte.
cc) Im Ergebnis zutreffend ist ferner die Auffassung des Landgerichts, daß eine Enteignung hinsichtlich der im Klageantrag bezeichneten Grundstücke nicht durch die sogenannte Liste 1 begründet worden ist, weil we-der der Erblasser noch die betreffenden Grundstücke dort erwähnt sind.
Allerdings ist angesichts der Umstände, die die Bekl. hinsichtlich des Zustandekommens der Eigentumsumschreibung im Jahr 1949 vorgetragen hat, davon auszugehen, daß sowohl der Magistrat von Groß-Berlin, auf dessen Ersuchen die Umschreibungen vorgenommen worden sind, als auch letztlich das Grundbuchamt in der Liste 1 die Grundlage der vermeintlichen Enteignung des Kl. gesehen haben. Dies wird nicht nur durch das ursprüngliche Eintragungsersuchen belegt, das auf die Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 - also die Liste 1 - abhebt. Mehr noch ergibt sich dies aus der oben erwähnten Gegenvorstellung des Magistrats vom 20. Mai 1949, weil darin für das Eintragungsersuchen auf die Liste 1, Eintrag Ifd. Nr. 142 Bezug genommen und ausgeführt wird, daß durch den entsprechenden Beschluß nicht nur die dort aufgeführte Prof. Dr. med. M. AG, sondern auch das "gesamte persönliche Vermögen" der "Eigentümer" dieser Gesellschaft und vier weitere Unternehmen enteignet worden sei; Eigentümer, zu denen - sogar an erster Stelle - der Erblasser rechne. Die Tatsache, daß die ausführenden deutschen Behörden angenommen haben, durch die Bekanntmachung in Liste 1 sei nicht nur die Prof. Dr med. M. AG, sondern auch der Erblasser persönlich - insbesondere auch hinsichtlich der beiden streitbefangenen Grundstücke - enteignet worden, bedeutet aber nicht, daß ein solcher Enteignungsakt auch tatsächlich stattgefunden hat. Die Auffassung der deutschen Behörden war, wie der Wortlaut der Liste 1 zweifelsfrei ergibt, falsch: Danach sollten nur diejenigen juristischen oder natürlichen Personen und Unternehmen enteignet werden, die in ihr erwähnt waren. Dies war hinsichtlich des Erblassers nicht der Fall, da er und die Prof. Dr. med. M. AG unzweifelhaft im Rechtssinne verschiedene Personen darstellten, und die Liste 1 den Erblasser, wie im übrigen auch die anderen im Schreiben vom 20. Mai 1949 aufgeführten Unternehmen, nicht nannte. Auch wenn nach Lage der Dinge, insbesondere nach dem Entscheidungsvorschlag zur Liste 1 betreffend die Prof. Dr. med. M. AG, nicht zweifelhaft sein kann, daß es in der Absicht der ausführenden Behörden lag, auch den Erblasser persönlich und insbesondere auch hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke zu enteignen, so vermag dies am objektiven Fehlen eines Enteignungsaktes nichts zu ändern. Zwar verwehrt es das heute geltende Recht den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, materiell unrechtmäßig Enteignungsakte der Besatzungsmacht bzw. ihrer damaligen deutschen Handlanger zu korrigieren (§ 1 Abs. 8 a VermögensG). Umgekehrt aber ist es den Gerichten heute weder zuzumuten noch auch nur möglich, nachträglich Enteignungen als bestehend zu konstruieren, die zwar den Plänen der Besatzungsmacht und der für sie handelnden deutschen Organe entsprochen haben mögen, jedoch infolge fehlerhafter rechtlicher Beurteilungen oder tatsächlicher Versäumnisse - wie hier - nicht zur Ausführung gelangt sind.
dd) Richtig hat das Landgericht auch festgehalten, daß es auch durch die spätere Bekanntmachung der sogenannten Liste 3 nicht zu einer Enteignung des Erblassers hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke gekommen ist. Für die Frage, welche Regelungen durch Liste 3 bewirkt werden sollten, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in erster Linie auf den Wortlaut und den systematischen Aufbau des Regelungstextes abzustellen. Bereits die Präambel von Liste 3 spricht dafür, daß die verzeichneten Vermögenswerte und nicht etwa die gleichfalls in der Liste erwähnten Personen das unmittelbare Objekt der Einziehung sein sollten, weil es dort heißt, der Magistrat habe beschlossen, "die Vermögenswerte" Akkusativ-Objekt!) entschädigungslos einzuziehen, und nicht etwa formuliert wurde, daß bestimmte Personen enteignet werden sollten. Vor allem aber ergibt sich dieses Regelungskonzept aus der Systematik der Liste 3, nämlich daraus, daß im Zusammenhang mit den in der Liste erwähnten Personen jeweils die einzuziehenden Vermögenswerte - beim Kl. zehn Grundstücke - aufgeführt sind. Wäre der unmittelbare Regelungsinhalt der Liste 3 die Enteignung von angeblichen "Kriegsverbrechern und Naziaktivisten" gewesen, so hätte es nur der Erwähnung von deren Namen bedurft, nicht aber der Aufzählung von Vermögenswerten.
Der Senat verkennt nicht, daß es das Ziel der deutschen Behörden, die für die Erstellung der Liste 3 verantwortlich zeichneten, war, möglichst umfassende Enteignungen von Personen wie der des Erblassers zu erreichen. Die Annahme, daß es dem Magistrat darum gegangen sein könnte, den Erblasser hinsichtlich einzelner Vermögenswerte zu verschonen, liegt fern. Doch ist zu unterscheiden zwischen den Zielvorstellungen der Behörden, die auf eine möglichst weitreichende Enteignung gerichtet gewesen sein mögen, und der Umsetzung der Regelung in eine legislative Regelung bzw. eine konkrete Verwaltungsentscheidung. Für die Beurteilung der Frage, welche Immobilienwerte aufgrund der Liste 3 enteignet worden sind, kommt es allein auf diese tatsächliche Umsetzung an und nicht darauf, welche Vermögensgegenstände aus Sicht der damaligen Behörden bzw. aus Sicht der Besatzungsmacht noch in die Liste 3 hätten einbezogen werden können oder sollen.
ee) Schließlich ist ein Eigentumsverlust der Erbengemeinschaft auch nicht infolge des die Grundstücke betreffenden Vermögenszuordnungsbescheids eingetreten. Wie die Bekl. selbst nicht in Zweifel zieht, hat der Bescheid im Hinblick auf § 4 Abs. 1 VZOG nur feststellende Wirkung; er bewirkt keine Veränderung der dinglichen Rechtslage (KG VIZ 1994, S. 675, 677 m. w. N.; vgl. auch BGH DtZ 1995, S. 372, 373).