Grundbuchberichtigung
§ 894 BGB; Liste 1 DDR
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundbuchberichtigung; Enteignung; Aktienanteile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist in der Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 (Liste 1) über die nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 einzuziehenden Vermögenswerte (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 8 S. 43 und Nr. 5 S. 34) eine Aktiengesellschaft mit dem in Klammern gesetzten Zusatz "deutsche Anteile enteignet" aufgeführt, so ist nicht die Aktiengesellschaft selbst, sondern es sind nur die deutschen Aktionäre hinsichtlich ihrer Anteile enteignet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, war seit dem 19. Dezember 1936 als Eigentümerin der in der Beschlußformel bezeichneten Liegenschaften im Grundbuch eingetragen. Diese Grundstücke befinden sich im ehemaligen sowjetischen Sektor von Berlin. Am 31. Mai 1949 wurde die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 5 S. 34) und auf die hierzu bekanntgemachte Liste 1 vom 11. Februar 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 8 S. 43) sowie aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. Mai 1949 als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch gelöscht und an ihrer Stelle wurde "Eigentum des Volkes" eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt gehörte das Aktienkapital der Antragstellerin wie schon bei Kriegsende mehrheitlich ausländischen Anteilseignern, und zwar Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika und Argentiniens. Letzter Rechtsträger vor der Wiedervereinigung Deutschlands war die VEB Gaststätten HO Berlin. Durch Vermögenszuordnungsbescheid des Präsidenten der Treuhandanstalt vom 8. Januar 1993 ist festgestellt, daß die streitbefangenen Grundstücke in das Eigentum der Antragsgegnerin übergegangen seien. Entsprechend einem Eintragungsersuchen der Präsidentin der Treuhandanstalt hat der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Köpenick inzwischen die Umschreibung des Eigentums an den genannten Grundstücken auf die Antragsgegnerin verfügt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die zu ihren Gunsten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden soll. Sie ist der Auffassung, daß die Umschreibung der Grundstücke in das Eigentum des Volkes nicht durch das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit der hierzu bekanntgemachten Enteignungsliste gedeckt sei, so daß sie - die Antragstellerin - weiterhin Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke sei. Nach Umschreibung des Eigentums auf die Antragsgegnerin drohe eine Weiterveräußerung mit der Gefahr gutgläubigen Erwerbs durch Dritte.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß den §§ 936, 922 und 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung sind gegeben (§§ 899, 894 BGB, §§ 935, 938 Abs. 1 ZPO).
Für die vorliegend geltend gemachte Sicherung eines Grundbuchberichtigungsanspruches ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (§ 13 GVG). Denn es handelt sich seiner Natur nach um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, der sich aus den §§ 894, 899 BGB und nicht etwa aus dem der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden und hier ohnehin nicht anwendbaren Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 herleitet (vgl. KG, VIZ 1991, 30).
Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Der Grundbuchberichtigungsanspruch, dessen Sicherung die hier begehrte Eintragung eines Widerspruchs dient, richtet sich gegen denjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (§ 894 BGB). Das ist grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch zu Unrecht als Berechtigter eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist allerdings hier nach dem Vortrag der Antragstellerin derzeit nicht erfüllt; die Antragsgegnerin ist nach dem von der Antragstellerin mitgeteilten Sachstand (noch) nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Vielmehr steht die Umschreibung auf sie erst unmittelbar bevor. Ob es unter diesen Umständen gerechtfertigt sein kann, ähnlich den Fällen, in denen sich der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs etwa durch Erbfolge bereits vollzogen hat und nur noch nicht im Grundbuch dokumentiert ist, auf das Erfordernis der grundbuchmäßigen Ausweisung der Antragsgegnerin als Eigentümerin zu verzichten, kann hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung wird dem Erfordernis der grundbuchmäßigen Legitimation der Antragsgegnerin dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß der Senat in Ausübung des ihm nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens anordnet, daß der Widerspruch (erst) unmittelbar im Anschluß an die Umschreibung des Eigentums auf die Antragsgegnerin eingetragen wird.
Hinsichtlich des durch Widerspruch zu sichernden Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats dargetan, daß der Inhalt des Grundbuchs bezüglich der Eigentumsverhältnisse nicht mit der wirklichen Rechtslage in Einklang steht.
Zwar ist die Löschung der Antragstellerin im Grundbuch unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 und damit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages und seiner Anlage III "auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage" erfolgt. Sollte der Löschung der Antragstellerin im Grundbuch tatsächlich eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage vorausgegangen sein, so wäre dies nach der Nr. 1 der genannten Anlage III zum Einigungsvertrag hinzunehmen; eine Überprüfung der Wirksamkeit einer solchen Enteignung, etwa im Hinblick auf die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, hätte zu unterbleiben. Die Frage aber, ob überhaupt eine Enteignung der Antragstellerin stattgefunden hat oder ob die Löschung der Antragstellerin im Grundbuch ohne eine vorherige Enteignung erfolgt ist, ist einer gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung durchaus zugänglich. Diese Entscheidung ist, obwohl sie eine öffentlich-rechtliche Frage betrifft, auch von den Zivilgerichten zu treffen, wenn sie - wie hier - für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch als Vorfrage von Bedeutung ist.
Tatsächlich hat eine Enteignung der Antragstellerin nicht stattgefunden. Die Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 über die nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogenen Vermögenswerte (Liste 1) enthält keine Enteignung der Antragstellerin und deckt damit nicht die Umschreibung des Eigentums an den streitbefangenen Grundstücken in das "Eigentum des Volkes". Umfang und Grenzen der Enteignung ergeben sich allein aus der bezeichneten Liste 1, da deren Veröffentlichung für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides galt. Diese Liste enthielt "Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und in das Eigentum des Volkes überführt wird". Wie eine Durchsicht der in der Liste 1 aufgeführten "Betriebe und Personen" zeigt, handelt es sich bis einschließlich Listen-Nr. 446 - mit Ausnahme einer unter Listen-Nr. 407 nicht näher beschriebenen Teilenteignung - um uneingeschränkte Enteignungen, die somit auch eventuell zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke umfaßten. Erst ab Listen-Nr. 447, beginnend mit der Antragstellerin, bis einschließlich Listen-Nr. 464 findet sich bei den dort aufgeführten juristischen Personen, nämlich durchweg Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der in Klammern gesetzte Zusatz "deutsche Anteile enteignet". Hierbei kann es sich nach dem Wortverständnis und im Hinblick auf die in den vorhergehenden Listennummern erfaßten Totalenteignungen nur um eine Einschränkung der Enteignung handeln. Gemeint sein können nur die deutschen Gesellschaftsanteile an den jeweiligen juristischen Personen, nicht aber diese selbst oder ihr Vermögen. Dieses Vermögen einschließlich etwaigen Grundbesitzes stand nämlich im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft und gehörte nicht anteilig den einzelnen Gesellschaftern zu Miteigentum.
Eine Bestätigung dieser Unterscheidung zwischen Gesellschaftsanteilen, Gesellschaft und Gesellschaftsvermögen findet sich in der "Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" vom 2. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 54 S. 426). Dort sind unter den Listen-Nrn. 107 und 343 ebenfalls nur deutsche Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Kommanditgesellschaft enteignet worden. Jedoch sind hier mit einem weiteren Zusatz ausdrücklich bestimmte Grundstücke in die Enteignung mit einbezogen worden, was überflüssig und sinnlos gewesen wäre, wenn sich die Enteignung trotz des Zusatzes "deutsche Anteile" doch auf die Gesellschaft selbst und damit auf ihr gesamtes Vermögen bezogen hätte.
Die Beschränkung der Enteignung auf deutsche (Gesellschafts-) Anteile entsprach auch der seinerzeit vor Gründung der DDR geltenden Rechtslage. Nach der sogenannten Dratwinschen Instruktion vom 17. November 1947 wurden Unternehmen, die - wie hier - zu mehr als 50 % ausländischen Anteilseignern gehörten, juristisch dem 100 %igen Auslandseigentum gleichgestellt und unter die Verwaltung von Treuhändern gestellt (vgl. hierzu Mischke/Werling, NJ 1992, 100/101 und ZOV 1993, 12). Solche Gesellschaften, deren Vermögen und die Ausländern gehörenden Anteile an den Gesellschaften waren daher - wie es auch schon den Beschlüssen der Potsdamer Konferenz entsprach - grundsätzlich einem Enteignungszugriff entzogen. Wäre man demgegenüber mit der Antragsgegnerin der Meinung, die unter Nr. 447 der Liste 1 erfolgte Enteignung habe doch die Antragstellerin selbst - und daneben zusätzlich die deutschen Anteilseigner - betroffen, so wären zwar nicht im Rechtssinne, wohl aber im praktischen Ergebnis auch die ausländischen Mehrheitsaktionäre enteignet worden, weil ihre Anteile mangels irgendeines Vermögens der Antragstellerin völlig wertlos geworden wären.
Nach dem Ergebnis vorstehender Auslegung ist demnach davon auszugehen, daß die streitbefangenen Grundstücke als Vermögen der Antragstellerin nicht von der Enteignung gemäß der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) erfaßt worden sind. Spätere Enteignungen auf dem Gesetzeswege oder durch Verwaltungsakt sind nicht ersichtlich. Das Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. Mai 1949, durch das in versehentlicher oder möglicherweise sogar willentlicher Überschreitung der durch die Liste 1 gesetzten Enteignungsgrenze die Umschreibung der streitbefangenen Grundstücke in Volkseigentum herbeigeführt wurde, diente nur dem - danach gesetzwidrigen - Vollzug des Enteignungsgesetzes, ohne eine selbständige enteignende Bedeutung zu haben. Maßgebend für Umfang und Grenzen der vorgenommene Enteignungen waren das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit dem hierzu bekanntgemachten Listen 1 und 3, ohne daß darin Raum für ein selbständiges, Enteignungszwecken dienendes Verwaltungshandeln gelassen worden ist.
Da im übrigen ein rechtsbegründender Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin auch nicht durch den lediglich mit feststellender Wirkung versehenen Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 8. Januar 1993 eingetreten ist, stehen die fraglichen Grundstücke nach wie vor im Eigentum der Antragstellerin. Das im Grundbuch (noch) verzeichnete Volkseigentum und eine Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin sind mit der wahren dinglichen Rechtslage nicht vereinbar. Somit steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu.
Für die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB durch einstweilige Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird (§ 899 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise ein Verfügungsgrund zu verneinen ist, wenn bereits feststeht, daß kein gutgläubiger Erwerb von dem im Grundbuch ausgewiesenen Eigentümer stattfinden kann. Diesbezüglich nimmt zwar der Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" nicht am Gutglaubensschutz des § 892 BGB teil (KG, DtZ 1991, 298). Die Antragstellerin bedarf jedoch dann einer Sicherung ihres Eigentums, wenn die hier unmittelbar bevorstehende oder möglicherweise schon erfolgte Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken auf die Antragsgegnerin die Gefahr bringt, daß diese die Liegenschaften an gutgläubige Dritte veräußert.