Grundbuchberichtigung
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 2 Satz 2; EV Art. 19, Art. 21, Art.22
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundbuchberichtigung; Beschwerde gegen Eintragung von Volkseigentum
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts durch eine staatliche Enteignungsmaßnahme der Behörden der ehemaligen DDR Volkseigentum an einem Grundstück entstanden, fehlt dem enteigneten Eigentümer die Befugnis, gegen die nach dem Beitritt erfolgte berichtigende Eintragung von Eigentum des Volkes unter Angabe eines Rechtsträgers Beschwerde mit dem Ziel einzulegen, die Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen.
2. Die zu 1. erwähnte Eintragung ist inhaltlich zulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Seit September 1992 ist im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet: "Ehemaliges Eigentum des Volkes der ehemaligen DDR (Rechtsträger VEB x Berlin- x)". Vor diesem Zeitpunkt war der Beteiligte als Eigentümer eingetragen. In den Grundakten befindet sich ein Beschluß des Magistrats von Berlin vom 9. November 1989, wonach das Eigentum am Grundstück mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 auf Grund des Baulandgesetzes der früheren DDR vom 15. Juni 1994 (GBl. I S. 201) entzogen und in Eigentum des Volkes (Rechtsträger VEB x. Berlin-x.) überführt wurde. Dieses Schriftstück ist mit einem Siegel des Rates des Stadtbezirks Berlin-x. und der Unterschrift des Stadtbezirksbürgermeisters versehen und enthält ferner die mit Siegel und Unterschrift versehene Angabe, daß der Beschluß seit dem 1. Dezember 1989 rechtskräftig ist. Unter dem 7. Dezember 1989 - beim Liegenschaftsdienst eingegangen am 17. Januar 1990 - hat der Magistrat von Berlin die Umschreibung des Eigentums in Eigentum des Volkes beantragt. Dieser Antrag blieb zunächst unbearbeitet. Erst im September 1992 ist die Umschreibung des Eigentums in Eigentum des Volkes durch das Grundbuchamt erfolgt.
Gegen diese Eintragung hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt, mit der er in erster Linie die Löschung der Eintragung von Eigentum des Volkes als inhaltlich unzulässig begehrt hat; hilfsweise hat er gegen diese Eintragung die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Das Landgericht hat durch den in DtZ 1993, 314 veröffentlichten Beschluß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat angenommen, der Beteiligte sei zur Einlegung der Erstbeschwerde befugt, soweit er geltend macht, die Eintragung "Eigentum des Volkes" sei als inhaltlich unzulässig zu löschen; indessen sei das Rechtsmittel insoweit unbegründet. Nach Auffassung des Senats ist die Erstbeschwerde, soweit der Beteiligte die Löschung der Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erstrebt, mangels Beschwerdebefugnis des Beteiligten unzulässig, so daß das Landgericht die Erstbeschwerde insoweit als unzulässig hätte verwerfen müssen.
Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Nach Satz 2 Fall 2 dieser Vorschrift kann indessen mit der Beschwerde verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO eine Löschung vorzunehmen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist dann, wenn sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist, diese von Amts wegen zu löschen. Die Grundbuchordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Beschwerdeberechtigung. Da die Grundbuchordnung andererseits die Beschwerde abschließend regelt, kann hinsichtlich der Beschwerdebefugnis nicht auf § 20 GBO zurückgegriffen werden (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., § 71 Rdn. 58, 67). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Grundbuchs ist beschwerdeberechtigt regelmäßig jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts - hier durch die Eintragung - beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig - hier inhaltlich unzulässig - wäre; statt der Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG genügt also die eines rechtlich geschützten Interesses (KGJ 33, 306; KG JFG 14, 449; Demharter, aaO, Rdn. 58). Hier ist der Beteiligte, wenn der Rechtsentzug im Wege der Enteignung als wirksam zu erachten ist, was das Landgericht zutreffend annimmt, nicht in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn es nur darum geht, wie nach wirksamem Rechtsentzug ein neuer Rechtsträger im Grundbuch zu verlautbaren ist.
Rechtlich richtig hat das Landgericht angenommen, daß der hier vorliegende Enteignungsbeschluß nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages als wirksam zu erachten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen es dennoch Fälle gibt, in denen eine in der DDR erfolgte Enteignung als nichtig zu erachten ist. Jedenfalls für das Grundbuchverfahren wird - so auch hier - von der Wirksamkeit des enteignenden Verwaltungsakts auszugehen sein, da dieses Verfahren zur Klärung etwaiger Nichtigkeitsgründe weder bestimmt noch geeignet ist. Aus Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages folgt darüber hinaus, daß die erwähnten Enteignungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden können, also bis zu einer Aufhebung seitens der zuständigen Behörde oder in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fortwirken.
Wenn hiernach die Enteignungsmaßnahme für das Grundbuchverfahren als wirksam zu erachten ist, steht damit fest, daß der Beteiligte sein Eigentum verloren hat und dieses Eigentum auf einen öffentlichen Rechtsträger übergegangen ist. Die Frage, ob dieser neue Rechtsträger inhaltlich richtig im Grundbuch verlautbart ist, berührt berechtigte Belange des Beteiligten nicht.
Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde, gerichtet auf die Löschung der neuen Eigentümerbezeichnung als inhaltlich unzulässig, als unbegründet zurückgewiesen hat, ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde insoweit unzulässig ist.
Die weitere Beschwerde läßt nicht ausdrücklich erkennen, ob der Beschwerdeführer seinen im Erstbeschwerdeverfahren gestellten Antrag weiterverfolgt, gegen die Eintragung von Eigentum des Volkes als Eigentümer einen Widerspruch nach § 53 GBO einzutragen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 GBO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde für unbegründet erachtet und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung nehme nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil (vgl. auch KG - 7. Zivilsenat - DtZ 1991, 298/300), und deshalb komme die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Eintragung nicht in Betracht. Ob der Ansicht zu folgen ist, die Eintragung nehme nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Eintragung nicht am guten Glauben des Grundbuchs teilnehmen würde, wäre das Begehren auf Eintragung eines Widerspruchs erfolglos; denn wenn kein gutgläubiger Erwerb auf Grund der Eintragung möglich wäre, ist kein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, weil in solchem Falle auf Grund der unrichtigen Eintragung Regreßansprüche, vor denen der Amtswiderspruch schützen soll, nicht entstehen können (vgl. Demharter, a.a.O., § 53 Rdn. 8). Aber auch wenn man annimmt, die Eintragung nehme am guten Glauben des Grundbuchs teil, wäre das Ergebnis kein anderes. Wenn nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit einer Beschwerde gegen eine Eintragung die Eintragung eines Widerspruchs begehrt werden kann, müssen insoweit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegen. Das bedeutet, daß ein Amtswiderspruch nur dann einzutragen ist, wenn "eine Unrichtigkeit des Grundbuchs" durch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften eingetreten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Enteignungsmaßnahme ist als wirksam zu erachten. Damit ist seinerzeit das Eigentum am Grundstück in Eigentum des Volkes außerhalb des Grundstücks übergegangen. Der Beteiligte hat sein Eigentum verloren. Soweit es darum geht, ob der neue öffentliche Rechtsträger jetzt richtig im Grundbuch bezeichnet ist, sind dadurch Belange des Beschwerdeführers - wie dargelegt - nicht berührt.
Obwohl die Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der Eintragung "Eigentum des Volkes" nach Auffassung des Senats nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, bemerkt der Senat im Hinblick auf eine möglicherweise von Amts wegen erfolgende Prüfung dieser Frage seitens des Grundbuchamts (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) insoweit ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung:
Die Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit sind nicht gegeben. Unabhängig davon, ob nach dem Beitritt noch "das Volk" als Rechtsträger im juristischen Sinne angesehen werden kann, ist jedenfalls dann, wenn vor dem Beitritt eine Enteignungsmaßnahme getroffen wurde, durch die seinerzeit außerhalb des Grundbuchs "Eigentum des Volkes" begründet worden ist, auch nach dem Beitritt eine Verlautbarung dieses Eigentums als inhaltlich zulässig anzusehen. Die Regelung des § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I 1994 S. 709) läßt erkennen, daß der Gesetzgeber die Eintragung von Volkseigentum übergangsweise hinzunehmen bereit ist und überdies Rechtswirkungen an diese Eintragung knüpft. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 VZOG verleiht der öffentlichen Hand eine gesetzliche Verfügungsbefugnis über alle Grundstücke, die im Grundbuch noch als Volkseigentum eingetragen sind. Wer im einzelnen Inhaber dieser Verfügungsbefugnis ist, richtet sich danach, wer im Grundbuch als Rechtsträger eingetragen ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG gelten Rechtsgeschäfte, die aufgrund der Ermächtigung vorgenommen werden, als Verfügungen eines Berechtigten. Die Verfügungsbefugnis dauert gemäß § 8 Abs. 3 VZOG so lange an, bis dem Grundbuchamt ein unanfechtbarer Zuordnungsbescheid vorgelegt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die vom Gesetzgeber für dringlich erachtete Privatisierung öffentlichen Vermögens im Beitrittgebiet nicht durch die nicht ohne weiteres absehbare Dauer des Zuordnungsverfahrens zu hemmen. Da die Art. 21, 22 des Einigungsvertrages über das ehemals volkseigene Vermögen eine komplizierte Regelung getroffen haben, kann dessen Zuordnung unter Umständen noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin könnte schon wegen des Grundsatzes der Voreintragung (§ 39 GBO) keine rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung der betroffenen Grundstücke erfolgen. Der Gesetzgeber will aber verhindern, daß die betroffenen Grundstücke lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen auf Jahre hinaus dem Rechtsverkehr entzogen werden. Die Anknüpfung der Verfügungsbefugnis an die Eintragung des Rechtsträgers wurde gewählt, um einen grundbuchklaren Ausgangspunkt zu erhalten.
Die Eintragung "Eigentum des Volkes, Rechtsträger pp." soll also dazu dienen, die betroffenen Grundstücke in der Übergangszeit bis zur endgültigen Zuordnung durch einen Bescheid nach dem VZOG verkehrsfähig zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich auch die hier in Rede stehende Eintragung von Volkseigentum und Rechtsträgerschaft nach dem Beitritt als inhaltlich zulässig rechtfertigen. Das gilt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem über das Grundstück durch bestandskräftigen Zuordnungsbescheid entschieden wird. Das Gesetz schließt die berichtigende Eintragung von Volkseigentum nach dem Beitritt nicht aus. Die Vorschrift des § 1 a Abs. 3 VZOG zählt zum Vermögen im Sinne des Gesetzes auch die Grundstücke, an denen durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung in das Grundbuch vor dem Beitritt Volkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist. Angesichts dieser Formulierung ist eine Berichtigung durch Eintragung von Volkseigentum nach dem Beitritt auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig zu erachten. Würde man stattdessen die Eintragung von Volkseigentum nach dem 3. Oktober 1990 generell für unzulässig erachten, so würden die ohne entsprechende Eintragung im Grundbuch enteigneten Grundstücke entgegen der Absicht des Gesetzgebers bis zur Zuordnung nach dem VZOG ihrer Verkehrsfähigkeit beraubt.