Grundbuchbereinigung
GBBerG § 9 Abs. 4; SachenR-DV § 4 Abs. 3 Satz 2
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Grundbuchbereinigung; Entschädigung für Leitungs- und Anlagerechte; Schutzstreifen für wasserwirtschaftliche Anlagen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Für die Bemessung der Entschädigung für vor dem 3. Oktober 1990 begründete Leitungs- und Anlagerechte kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht tatsächlich entstanden ist, nicht, welcher Umfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung ausgewiesen ist.
b) Die Regelung über die Bemessung der Entschädigung für den Schutzstreifen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gilt für wasserwirtschaftliche Anlagen nur in dem (seltenen) Ausnahmefall, dass das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erforderlich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist Eigentümerin mehrerer ehemals volkseigener Grundstücke in W., auf denen sich Leitungen der öffentlichen Abwasserentsorgung von W. befinden, die auch schon vor dem 3. Oktober 1990 dort vorhanden waren. Deren Eigentümer ist der beklagte Verband, zu dessen Gunsten aufgrund einer Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen Landkreises Leitungs- und Anlagenrechte nach § 9 GBBerG in die Grundbücher eingetragen wurden. Die Kl. verlangt von dem Bekl. eine Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen nur noch darüber, ob für die Bemessung der Entschädigung der Schutzstreifen zugrunde zu legen ist, den die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ausweist, oder ein breiterer.
2 Das Landgericht hat der Kl. eine Entschädigung von 19.261,69 € nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Klage in Höhe von noch 74.574,51 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren weitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Der Bekl. beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kl. von dem Bekl. nach § 9 Abs. 3 GBBerG eine Entschädigung für die auf ihren Grundstücken durch § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV kraft Gesetzes begründeten Leitungs- und Anlagenrechte verlangen kann. Richtig ist auch, dass diese Entschädigung inzwischen in voller Höhe fällig ist, und dass sie der Wertminderung entspricht, die die Grundstücke der Kl. durch die Rechte erfahren.
6 2. Anders als der Bekl. meint, kommt es für die Höhe der Entschädigung nicht auf die Flächen an, die er für die Abwasserleitungen und -anlagen auf den Grundstücken tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auf die Flächen, die er nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch nehmen darf. Die Entschädigung ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG „für das Recht" und die aus ihm folgenden Nutzungsmöglichkeiten zu zahlen.
7 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in der Bestimmung der Fläche, die nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch genommen werden kann.
8 a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird der Umfang der Rechte nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV durch die Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung und deren etwaige Änderungen nicht verbindlich festgelegt.
9 aa) Die Leitungs- und Anlagenrechte nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 Satz 1 SachenR-DV sind kraft Gesetzes entstanden. Welchen Inhalt sie im Einzelnen haben, insbesondere, ob sie auch einen Schutzstreifen umfassen und welches Ausmaß er hat, bestimmt sich allein nach der genannten, durch die Regelungen der §§ 4 bis 10 SachenR-DV konkretisierten Gesetzesvorschrift. Eine Ermächtigung einer Behörde, den Inhalt des Rechts verbindlich festzulegen oder zu verändern, sieht das Gesetz nicht vor.
10 bb) Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 und 5 GBBerG, § 7 SachenR-DV zur Erteilung einer Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung. Mit einer solchen Bescheinigung wird der Inhalt der Dienstbarkeit nicht konstitutiv festgelegt; er kann durch diese auch nicht verändert werden. Das folgt aus § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GBBerG. Danach „bescheinigt" die Behörde dem Berechtigten, welche Rechte er kraft Gesetzes erworben hat. Wird Widerspruch erhoben, und ist dieser nach Ansicht der Behörde unberechtigt oder seine Berechtigung nicht offenkundig, wird darüber nach § 9 Abs. 4 Satz 5 GBBerG, § 7 Abs. 5 Satz 3 SachenR-DV nicht in der Sache entschieden, sondern die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt und nach § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG, § 8 Abs. 2 SachenR-DV in das Grundbuch ein Widerspruch gegen dessen Richtigkeit eingetragen. Die Bescheinigung ist nach § 9 Abs. 5 Satz 3 GBBerG unanfechtbar. Dieses Verfahren ist nur möglich und von dem Gesetzgeber gewählt worden, weil die Bescheinigung weder dem Berechtigten noch dem Grundstückseigentümer die tatsächlich bestehenden materiellen Rechte abschneidet (Beschlussempfehlung zum Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in BT-Drucks. 12/6228 S. 78). Diese können vielmehr ihre Rechte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 GBBerG im ordentlichen Rechtsweg verfolgen. Auf den ordentlichen Rechtsweg sind die Parteien auch verwiesen, wenn der Schutzstreifen in der Leitungs- und Anlagenbescheinigung fehlerhaft ausgewiesen und dieser entsprechend fehlerhaft in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie können dann keine Änderung der Bescheinigung, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 7 SachenR-DV wechselseitig eine Anpassung des Schutzstreifens an seinen gesetzlichen Inhalt und Umfang verlangen. Dieser Anspruch muss notfalls vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden.
11 cc) Im ordentlichen Rechtsweg sind die Beteiligten an die Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung nicht gebunden. Das gilt nicht nur im Streit um das Entstehen und den Umfang des Rechts, sondern auch, wenn über dessen Entstehen und Umfang als Voraussetzung der Entschädigung gestritten wird. Es kommt allein auf die materielle Rechtslage an. Ob das Grundbuch inzwischen berichtigt ist, ist unerheblich. Der Grundstückseigentümer hat die Wahl, ob er erst die Berichtigung des Grundbuchs nach § 4 Abs. 3 Satz 7 SachenR-DV, § 894 BGB betreibt und danach die höhere Entschädigung verlangt, oder ob er sie unmittelbar geltend macht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 24 für das Verhältnis von § 1004 Abs. 1 zu § 745 Abs. 2 BGB und BGH, Urteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB).
12 b) Entgegen der Annahme des Bekl. umfassen Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG für Leitungen und Anlagen der Abwasserentsorgung zudem nicht immer einen Schutzstreifen nach § 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 7 SachenR-DV. Das ist nur der Fall, wenn der ordnungsgemäße Betrieb solcher Leitungen und Anlagen ausnahmsweise das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.
13 aa) Nach § 1 Satz 1 SachenR-DV gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 10 SachenR-DV über Energieanlagen für Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung über den Schutzstreifen gilt nur für die dort angesprochenen Energieanlagen, nicht für Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG. Das ergibt sich aus der Systematik der Verordnung. Der Verordnungsgeber hätte in den §§ 4 bis 10 SachenR-DV nur Regelungen über die Energieanlagen treffen und diese dann mit § 1 SachenR-DV auf die in § 9 Abs. 9 GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen für anwendbar erklären können. So ist der Verordnungsgeber indessen, was dem Berufungsgericht entgangen ist, nicht verfahren. Er hat zwar in § 1 Satz 1 SachenR-DV die Vorschriften über Energieleitungen in § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG und §§ 4 bis 10 SachenR-DV auf die wasserwirtschaftlichen Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG erstreckt. Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 SachenR-DV enthalten aber nicht nur Bestimmungen für Energieanlagen, sondern, im Interesse einer in sich geschlossenen Regelung (Begründung der Verordnung in BR-Drucks. 916/94 S. 16), von vornherein auch spezielle Vorschriften für wasserwirtschaftliche Anlagen. Die Verordnung bestimmt etwa den Umfang der Rechte zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Leitungen und Anlagen in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d SachenR-DV für die einzelnen Arten dieser Anlagen eigenständig. Auch die Einschränkung des Beseitigungsanspruchs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SachenR-DV bei bestehenden baulichen Anlagen in § 4 Abs. 4 SachenR-DV beschränkt sich nicht auf Energieanlagen, sondern bezieht auch wasserwirtschaftliche Anlagen unter Nennung der für sie jeweils einschlägigen Vorschriften ein. Daraus folgt, dass die ausdrücklich nur für Energieanlagen vorgesehene Regelung über den Schutzstreifen nur für diese und nicht für wasserwirtschaftliche Anlagen gilt (OLG Dresden, ZfIR 2014, 186; J. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2011, 697, 699).
14 bb) Trotz dieser Beschränkung kann die Regelung über den Schutzstreifen in besonderen Ausnahmefällen analog auch auf wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden sein.
15 (1) Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV umfassen Energieanlagenrechte immer einen Schutzstreifen, weil die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer für den ungehinderten und gefahrlosen Betrieb der aufgrund dieser Rechte errichteten Leitungen und Anlagen wegen deren Eigenart stets nicht nur an der konkreten Ausübungsstelle, sondern auch auf einer diese umgebenden Fläche dauerhaft eingeschränkt sein muss (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 916/94 S. 19 f.). Ein Bedürfnis für einen solchen Schutzstreifen hat der Verordnungsgeber bei den Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG nicht gesehen, weil sie das typische Gefährdungspotential von Energieleitungen nicht haben und ihre ordnungsgemäße Nutzung im Normalfall nicht durch das Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der Anlage oder Leitung gesichert werden muss.
16 (2) Das schließt aber nicht von vornherein aus, dass bei einzelnen Arten wasserwirtschaftlicher Anlagen typischerweise ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht. In einem solchen besonderen Ausnahmefall würde § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV eine planwidrige Lücke aufweisen. Denn der Verordnungsgeber wollte in solchen Fällen den Berechtigten nicht auf den Unterlassungsanspruch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SachenR-DV und darauf verweisen, die konkrete Gefährdung der Leitung oder Anlage und ihres Betriebs durch eine bestimmte bauliche Anlage, Anhäufung oder ähnliche Störung nachzuweisen. Die Dienstbarkeit soll dann vielmehr von vornherein das Recht umfassen, auf einem Grundstücksstreifen neben der eigentlichen Ausübungsstelle die Unterlassung solcher Maßnahmen unabhängig davon zu verlangen, ob sie die Anlage oder Leitung konkret gefährden oder noch hinnehmbar wären. Die inhaltliche Rechtfertigung hierfür ist, dass solche Maßnahmen in aller Regel die Anlage oder Leitung gefährden oder ihre ordnungsgemäße Nutzung beeinträchtigen und deshalb eine abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung bedeuten. Soweit eine solche abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung ausnahmsweise auch bei wasserwirtschaftlichen Anlagen besteht, hätte der Verordnungsgeber dem nach seinem in § 1 Satz 1 SachenR-DV zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen durch Einräumung eines Schutzstreifens Rechnung getragen und die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV auf sie erstreckt. Ein relevanter Unterschied zu den Energieanlagen bestünde dann nicht. Ob eine vergleichbare Gefährdung besteht, bestimmt sich analog § 4 Abs. 3 Satz 4 SachenR-DV nach den einschlägigen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachverständiger Beurteilung. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Bemessung der Entschädigung für Alt-Leitungs- und Anlagerechte kommt es nur darauf an, mit welchem Umfang das Recht tatsächlich entstanden ist. Darüber hinaus kann eine Entschädigung für den Schutzstreifen für wasserwirtschaftliche Anlagen nur dann verlangt werden, wenn für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ausnahmsweise das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erforderlich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin mehrerer ehemals volkseigener Grundstücke in W., auf denen sich Leitungen der öffentlichen Abwasserentsorgung von W. befinden, die auch schon vor dem 3. Oktober 1990 dort vorhanden waren, verlangt von dem Zweckverband, dem diese Leitungen gehören und zu dessen Gunsten aufgrund einer Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen Landkreises Leitungs- und Anlagenrechte in die Grundbücher eingetragen wurden, eine Entschädigung.
Die Parteien stritten im Revisionsverfahren im Wesentlichen nur noch darüber, ob für die Bemessung der Entschädigung der Schutzstreifen zugrunde zu legen ist, den die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ausweist, oder ein breiterer, für den eine Entschädigung in den Vorinstanzen abgelehnt worden ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision hatte Erfolg.
Zwar könne die Eigentümerin von dem Verband eine Entschädigung für die auf ihren Grundstücken durch § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV kraft Gesetzes begründeten Leitungs- und Anlagerechte verlangen. Für die Höhe der Entschädigung komme es aber nicht auf die Flächen an, die dieser auf den Grundstücken tatsächlich in Anspruch nehme, sondern auf die Flächen, die er nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch nehmen dürfe. Der Umfang der Rechte werde durch die Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung und deren etwaige Änderungen nicht verbindlich festgelegt.
Welchen Inhalt diese Rechte im Einzelnen hätten, insbesondere, ob sie auch einen Schutzstreifen umfassten und welches Ausmaß er habe, bestimme sich allein nach der genannten, durch die Regelungen der §§ 4 bis 10 SachenR-DV konkretisierten Gesetzesvorschrift. Die Regelung über die Entschädigung für den Schutzstreifen gelte zwar nicht für wasserwirtschaftliche Anlagen, könne aber in besonderen Ausnahmefällen analog auch auf diese anzuwenden sein, wenn für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ausnahmsweise das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erforderlich sei. Für die Erforderlichkeit und den Umfang eines Schutzstreifens sei jedoch ohne Bedeutung, welche Fläche für Wartungs- und Reparaturarbeiten benötigt werde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH beschäftigt sich eingehend mit der Entschädigungspflicht für die aufgrund der vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Leitungs- und Anlagenrechte verlegten Leitungen in den neuen Bundesländern, und zwar hier für den Schutzstreifen um die Anlage, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich ist. Durch diesen ist die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer für den ungehinderten und gefahrlosen Betrieb der aufgrund dieser Rechte errichteten Leitungen und Anlagen stets nicht nur an der konkreten Ausübungsstelle, sondern auch auf einer diese umgebenden Fläche dauerhaft eingeschränkt, wofür er eine Entschädigung verlangen kann.
Zutreffend verweist der BGH darauf, dass der Verordnungsgeber ein Bedürfnis für einen solchen Schutzstreifen bei wasserwirtschaftlichen Anlagen nicht gesehen hat, weil diese Anlagen das typische Gefährdungspotential von Energieleitungen nicht haben und ihre ordnungsgemäße Nutzung im Normalfall nicht durch das Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der Anlage oder Leitung gesichert werden muss. Dennoch hat er bei einzelnen Arten wasserwirtschaftlicher Anlagen ein vergleichbares Schutzbedürfnis ausnahmsweise bejaht. Ob eine für Energieleitungen vergleichbare Gefährdung bestehe, bestimme sich nach den einschlägigen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachverständiger Beurteilung.