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Grundbuchabschrift mit Farbmarkierungen

OLG Saarbrücken5 W 241/0602.11.2006unveröffentlicht

GBO § 12 Abs. 2; GBV § 46 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abschriften von Grundaktenbestandteilen müssen dort enthaltene farbliche Markierungen wiedergeben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks lastet. Die Eintragung erfolgte aufgrund von Urkunden, mit denen das Geh- und Fahrrecht dahingehend konkretisiert wird, daß es ausgeübt werden kann über die im beigefügten Lageplan grün gekennzeichnete Fläche. Der Urkunde ist ein Lageplan des Katasteramtes St. Ingbert beigefügt, auf dem Markierungen in verschiedenen Farben ersichtlich sind.

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 20.9.2005, ihr eine Kopie der Grunddienstbarkeitsbestellungsurkunde zu übersenden, kam das Amtsgericht nach, indem es eine Kopie der Urkunde nebst einer Kopie des beigefügten Plans als Schwarz-Weiß-Kopie übersandte. Mit Schreiben vom 29.11.2005 erbat die Verfahrensbevollmächtigte die Kopie eines Planes, in welchem die für das Geh- und Fahrrecht in Bezug genommene, grün gekennzeichnete Fläche auch entsprechend farbig gekennzeichnet ist. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, eine Einfärbung durch die Mitarbeiter des Grundbuchamtes könne aus haftungsrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (...) wies das Landgericht zurück. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die weitere Beschwerde (...) hat auch in der Sache Erfolg. (...)

Nach § 12 Abs. 2 GBO, § 46 Abs. 2 GBV kann, soweit die Einsicht in die Grundakten gestattet ist, auch eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag zu beglaubigen ist. Eine beglaubigte Abschrift ist das urkundliche Zeugnis darüber, daß eine bestimmte Abschrift mit einer bestimmten Hauptschrift übereinstimmt, so daß ihr der entsprechende Erklärungs- und Beweiswert über den Inhalt der Hauptschrift zukommt. Die Abschrift hat damit dem Original - nicht notwendigerweise optisch, zwingend aber inhaltlich - uneingeschränkt zu entsprechen. Enthält eine Urkunde grafische Darstellungen welcher Art auch immer, so sind sie so "abzuschreiben", daß der Bedeutungsgehalt des Originals verläßlich wiedergegeben wird und der zur Abschrift Verpflichtete dafür die Verantwortung übernimmt. Dazu gehört folglich, daß auch farbliche Markierungen in den Originalunterlagen übertragen werden, wie sie nicht selten bestimmte Dienstbarkeiten wie im vorliegenden Fall oder den Inhalt von Wohnungseigentum - zur Bestimmung des Inhalts bestimmter Rechte wird wegen der Lage und Größe einer Teilfläche, an der ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden soll, regelmäßig auf eine Skizze, eine Karte oder einen Plan Bezug genommen (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 244) - kenntlich machen. Durch solche nonverbalen Zeichen wird der Erklärungsinhalt der Urkunde erst vollständig nachvollziehbar. Würde in einer beglaubigten Abschrift auf ihre Identität sichernde Übertragung verzichtet, käme der Abschrift nur ein eingeschränkter Erklärungs- und Beweiswert zu, weil sie nur teilidentisch mit der Hauptschrift wäre.

Der durch das Amtsgericht - Saarländisches Grundbuchamt - überlassene Schwarz-Weiß-Plan gibt den wesentlichen Inhalt der Urkunde, nämlich den Verlauf des Geh- und Fahrrechts, nicht zuverlässig wieder, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt hat und das Amtsgericht inzident einräumt, wenn es zur Begründung der Ablehnung einer farblichen Markierung von Hand - zutreffend - ausführt, sie könnte Haftungsrisiken begründen.

Der Erklärungs- oder Beweiswert kann im übrigen auch gar nicht durch die Vornahme von farblichen Markierungen durch Mitarbeiter des Grundbuchamtes herbeigeführt werden. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 21.3.1996 (2 Z BR 124/95, NJW-RR 1996, 1038, 1039) ausgeführt, daß sich das Wohnungseigentumsgericht bei einem Streit über den Umfang einer Sondernutzungsfläche im Zweifel nicht mit einer Ablichtung des Lageplans begnügen darf, in dem die farbliche Kennzeichnung von Hand angebracht wurde, sondern die Grundakten beizuziehen und den darin befindlichen Plan der Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Vor diesem Hintergrund ist es der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auch nicht zuzumuten, die Markierungen im Rahmen der Einsicht in die Grundbuchakten selbst auf der Kopie vorzunehmen. Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar nach § 21 Abs. 1 S. 1 BeurkG über den Grundbuchinhalt unterrichten. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Notars, wie er sich unterrichtet; er kann sich aller ihm zuverlässig erscheinender Mittel bedienen (BGH vom 13.6.1995 - IX ZR 203/94 - VersR 95, 1246 = WM 95, 1502 (1503) m. w. N.). Für die Richtigkeit der Einsicht hat er aber im Rahmen des § 19 Abs. 1 BNotO haftungsrechtlich einzustehen. Sowenig das Amtsgericht für farbliche Markierungen eine Haftung zu übernehmen bereit ist, sowenig ist es aber der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zuzumuten, sie zu übernehmen.

Den Antragstellern steht mithin ein Anspruch auf Übersendung einer Abschrift zu, die auch die farblichen Markierungen der Hauptschrift beinhaltet. Dies ist technisch ohne weiteres mittels eines Farbkopierers möglich. Daß das Amtsgericht nicht über diese technische Möglichkeiten zur Erstellung von Farbkopien verfügt, steht dem Anspruch nicht entgegen. Ein Staat, der hinnimmt oder gar aus Gründen der Rechtssicherheit vorsieht, daß in seinen Registern Farbdokumente verwahrt werden und der zugleich einem Dritten einen Anspruch auf eine beglaubigte Abschrift gewährt, kann sich diesem Versprechen, solange es mit allgemein zugänglichen Mitteln technisch erfüllt werden kann, nicht dadurch entziehen, daß er sich die technischen Mittel nicht beschafft. Registergerichte müssen daher entweder darauf verzichten, für sie nicht reproduzierbare Dokumente zu verwahren, oder die Reproduzierbarkeit sicherstellen. Damit erfüllen sie die verfassungsrechtliche Pflicht, für eine funktionsfähige und wirksame Rechtspflege zu sorgen. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn im Grundbuch die Eintragung aufgrund einer Urkunde erfolgt, in deren Anlage die mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche farbig markiert ist, muß auch die Grundbuchabschrift die farbliche Markierung wiedergeben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Grundbuch wurde zugunsten der Antragsteller ein Geh- und Fahrrecht dahingehend konkretisiert, daß es auf einer im beigefügten Lageplan grün gekennzeichneten Fläche ausgeübt werden kann. Dem Antrag der Antragsteller, ihnen eine Kopie der Grundbuchbestellungsurkunde zu übersenden, kam das Amtsgericht nach, indem es eine Kopie der Urkunde nebst einer Kopie des beigefügten Plans als Schwarz-Weiß-Kopie übersandte. Den Antrag auf Übersendung der Kopie des Plans, in dem die für das Geh- und Fahrrecht grün gekennzeichnete Fläche auch entsprechend farbig gekennzeichnet ist, lehnte das Amtsgericht ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde der Antragsteller.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Saarbrücken gab der Beschwerde statt. Die Abschrift habe dem Original uneingeschränkt zu entsprechen. Dazu gehöre auch, daß farbliche Markierungen wiederzugeben seien. Diese könnten weder durch farbliche Markierungen der Mitarbeiter des Grundbuchamtes ersetzt werden, noch sei es den Antragstellern zuzumuten, die farblichen Markierungen im Rahmen der Einsicht in die Grundbuchakten selbst auf der Kopie vorzunehmen. Die Wiedergabe der farblichen Markierungen sei technisch auch mittels eines Farbkopierers möglich. Daß das Amtsgericht über einen solchen nicht verfüge, stehe dem Anspruch nicht entgegen.