veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundbuch

LG Potsdam5 T 5/0305.06.2003ZOV 2003, 332

VermG § 34 Abs. 1 Satz 3; GBO §§ 13, 19, 22 Abs. 2, § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuch; Amtsersuchen; Löschungsbewilligung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsersuchen auf Löschung einer nach § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG eingetragenen Sicherungshypothek bedarf keiner Bewilligung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Dem Beteiligten zu 2. war das vorbezeichnete Grundeigentum mit Bescheid der Beteiligten zu 1. vom 25. Oktober 1993 zurückübertragen worden gegen Zahlung eines Wertausgleiches gemäß § 7 VermG in Höhe von 83.690 DM. Da eine Zahlung nicht erfolgt war, stellte die Beteiligte zu 1. auf Grund § 34 Abs. 1 VermG i. d. F. des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 die Begründung einer Sicherungshypothek für den Entschädigungsfonds fest. Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2. hat die Beteiligte zu 1. diesen Bescheid mit dem Abhilfebescheid vom 14. November 2001 aufgehoben. Die Beteiligte zu 1. beantragte mit Ersuchen vom 16. Oktober 2001 gemäß § 34 Abs. 2, 4 VermG die Eintragung einer Sicherungshypothek über 83.690 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. Dezember 1993 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, Entschädigungsfonds. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgte am 7. November 2001 in Abteilung III unter Nr. 3.

Die Beteiligte zu 1. hat am 13. November 2001 das Ersuchen vom 16. Oktober 2001 zurückgenommen. Sie hat mit Ersuchen vom 14. November 2001 die Löschung der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Sicherungshypothek beantragt. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 27. November 2001 um Einreichung einer Löschungsbewilligung der Berechtigten aus Abteilung III Nr. 3 ersucht. Es hat nach mehrfacher Fristverlängerung das Ersuchen mit dem Beschluß vom 27. August 2002 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, § 34 VermG enthalte keine Rechtsgrundlagen für die Löschung von eingetragenen Rechten. Deshalb sei auf § 19 GBO i. V. m. § 27 GBO verwiesen worden, wonach eine Eintragung nur erfolgen dürfe, wenn derjenige diese bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist. Eine Löschungsbewilligung liege jedoch nicht vor. Die Beteiligte zu 1. hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt.

Sie trägt vor, eine Löschungsbewilligung des Entschädigungsfonds sei nicht zu erhalten gewesen. Sie sei jedoch nach § 34 Abs. 2 VermG berechtigt, als Behörde Ersuchen auf Eintragung im Grundbuch gemäß § 38 GBO zu stellen. Das Ersuchen ersetze den Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung sowie etwa sonst notwendig werdende Zustimmungen Dritter. Es ersetze weiter die anstelle der Eintragungsbewilligung ausnahmsweise erforderliche Einigung sowie deren Nachweis der Unrichtigkeit, welcher die Berichtigungsbewilligung ersetze. Das Grundbuchamt habe nur die Wahrung der Formalitäten zu prüfen. Die Vorgehensweise für den Fall der Rücknahme von Entscheidungen über die Übertragung des Eigentums bzw. einer Aufhebung durch Abhilfebescheid sei nicht ausdrücklich geregelt, jedoch erfolge auch hier die Berichtigung des Grundbuches auf Grund des Ersuchens des Amtes gemäß § 34 Abs. 2 VermG. Durch § 34 Abs. 2 Satz 3 VermG sei klargestellt, daß zur Wiederbegründung von dinglichen Rechten, die gemäß § 34 Abs. 2 VermG durch Berichtigungsersuchen zur Eintragung gelangte, auch Sicherungshypotheken zählen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die Löschung einer durch bestandskräftigen Abhilfebescheid bereits rechtlich beseitigten Sicherungshypothek etwas anderes gelten soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Das Amtsgericht hat - nach Rückgabe der Sache durch die Kammer - mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung der Entscheidung wird verwiesen. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Es bedarf auf Grund des Ersuchens der Beteiligten zu 1. vom 14. November 2001 keiner Bewilligung der Beteiligten zu 3. für die Löschung der zu ihren Gunsten in Abteilung III unter Nr. 3 eingetragenen Sicherungshypothek. Denn das Ersuchen der Behörde ersetzt den Eintragungsantrag (§ 13 GBO), die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) sowie die etwa sonst notwendig werdenden Zustimmungen Dritter (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO). Es ersetzt weiter die anstelle der Eintragungsbewilligung ausnahmsweise erforderliche Einigung (§ 20 GBO) sowie den Nachweis der Unrichtigkeit, welcher die Berichtigungsbewilligung ersetzt (§ 22 GBO). Auch der Nachweis der Verfügungsbefugnis des von einem Ersuchen betroffenen Rechts wird ersetzt (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Auflage 1991, § 38, Rn. 67; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 38, Rn. 61 ff.). Diese Grundsätze gelten auch entsprechend für solche Ersuchen, die nach Rücknahme von Entscheidungen über die Übertragung des Eigentums nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen werden müssen oder durch Abhilfebescheid erfolgte Aufhebungen. Das Berichtigungsersuchen gilt nach § 34 Abs. 2 Satz 2 VermG auch für die Sicherungshypothek. Schon aus diesem Grund hätte das Amtsgericht das Berichtigungsersuchen der Beteiligten zu 1. nicht zurückweisen dürfen. Soweit das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf verweist, daß die ersuchende Behörde bis zum Vollzug der Eintragung das Ersuchen zurücknehmen, ergänzen oder berichtigen kann, ist dem zuzustimmen. Sofern ein unrichtiges Ersuchen vollzogen ist, kann einem an sich zulässigen Berichtigungsersuchen nur stattgegeben werden, wenn und soweit Rechte Dritter, die sich auf den Inhalt des Grundbuches verlassen durften, nicht beeinträchtigt werden; die an dem vorangegangenen Verfahren Beteiligten müssen sich die Berichtigung gefallen lassen (vgl. Demharter, GBO 24. Aufl.; § 38 Rn 77, 78 m. w. N.). Die Eintragung der Sicherungshypothek ist auf Grund des Ersuchens der Beteiligten vom 16. Oktober 2001 erfolgt, dem der Bescheid der Beteiligten zu 1. vom 9. Oktober 2001 zugrunde lag. Dieses Ersuchen ist im nachhinein durch den Abhilfebescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2001 zur Begründung einer Sicherungshypothek unrichtig geworden. Nach dem Inhalt des Abhilfebescheides ist die Sicherungshypothek nicht begründet worden, wobei jedoch der grundsätzliche Bestand der Forderung davon nicht betroffen war, die von der Beteiligten zu 1. gesondert beigetrieben wird. Es ist nicht ersichtlich, daß von der Berichtigung Rechte Dritter, die sich auf den Inhalt des Grundbuches verlassen durften, beeinträchtigt würden. Es bedarf daher nicht der Bewilligung des Beteiligten zu 3. Der Beschluß war daher aufzuheben und die Sache dem Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über das Ersuchen zurückzugeben, wobei es anzuweisen war, das Ersuchen nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.