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Grundbuch

OLG Dresden7 U 256/99 nicht rechtskräftig24.03.1999unveröffentlicht

§§ 891, 1964 BGB; Art. 237 § 2 I Satz 1 EGBGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuch; Erbrecht, - des Fiskus und Grundbuchver- mutung; Fiskus, Erbvermutung für -; Vermutung, - für Richtigkeit des Grundbuches; Erbenermittlung; Nachlaßpfleger

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vermutung des § 891 BGB gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Eintragung darauf beruht, daß durch Beschluß das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, wobei die Erbenermittlung unvollständig war.

2. Die Regelung des § 1964 BGB be gründet ebenfalls lediglich eine Ver mutung. Im Hinblick auf den Druck der Frist des Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB muß es genügen, wenn der für die unbekannten Erben einge setzte Nachlaßpfleger erhebliche Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß gesetzliche Erben in absehbarer Zeit ermittelt werden können.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. - unbekannte Erben nach K, vertreten durch den Nachlaßpfleger - ver langen von der Bekl. die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches. Die am 26.11.1967 verstorbene Erblasse rin, zuletzt wohnhaft in Leipzig, war Eigen tümerin des Grundstückes in ...

Die gesetzlichen Erben nach der Erblasse rin erster und teilweise auch zweiter Ord nung haben zu Protokoll des Staatlichen Notariats Leipzig die Erbschaft ausgeschla gen, weil der Nachlaß überschuldet sei (wegen der Einzelheiten vgl. die Nachlaß akte des AG Leipzig, Az: VI 1331/96, dort Bl. 2 f., die der Senat beigezogen hat). Hin sichtlich der zuletzt in der Bundesrepublik wohnhaften Erben zweiter Ordnung P. S., und K. S., hat das Staatliche Notariat keine näheren Ermittlungen angestellt.

Am 7.3.1968 hat das Staatliche Notariat das Aufgebotsverfahren gem. §§ 1964, 1965 BGB eingeleitet, die Aufforderung, Erb rechte anzumelden, im Zentralblatt der DDR veröffentlicht und sodann mit Be schluß vom 13. Mai 1968 festgestellt, daß ein anderer Erbe als die Deutsche Demo kratische Republik nicht vorhanden ist.

Mit Beschluß vom 8.2.1996 wurde vom Nachlaßgericht Leipzig ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben nach der Erblas serin bestellt mit dem Wirkungskreis Siche rung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben (§ 1960 BGB). Mit Be richt vom 22.4.1996 (als dritter Bericht be zeichnet, in Wirklichkeit zweiter Bericht) teilte der Nachlaßpfleger mit, daß er als Er bin M. S. ermittelt habe und legte die Ge burtsurkunde in Kopie vor. Mit Beschluß vom 9.5.1996 zog das Nachlaßgericht hier auf den Beschluß des Staatlichen Notariats vom 13.5.1968 ein. (...) Mit Klage vom 28.9.1998 - Eingang beim Landgericht Leipzig am 30.9.1998 und zu gestellt am 8.10.1998 - haben die Kl. von der Bekl. Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches insoweit begehrt, daß nicht die Bekl., sondern die Kl. Eigentümer des Grundstückes sind. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist begründet. 1. Die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB ist nicht verstrichen. Die Klage ist am 30.9.1998 bei dem Landgericht Leipzig ein gegangen und wurde alsbald (am 8.10.1998) zugestellt. Es gelten insoweit die Vorschriften der §§ 253 Abs. 1, 261, 270 Abs. 3 ZPO (vgl. Palandt-Bassenge, 48. Aufl., Rdn. 4 zu Art. 237 § 2 EGBGB). 2. Die Kl. haben auch einen Anspruch dar auf, anstelle der Bekl. in das Grundbuch eingetragen zu werden.

a) Der Feststellungsbeschluß des Staatli chen Notariats vom 13.5.1968 ist mit Be schluß vom 13.5.1996 eingezogen worden. Er entfaltet daher keine Rechtswirkungen mehr. Er genügte im Übrigen im Grundver fahren zum Nachweis der Erbfolge nicht, vielmehr war gem. § 35 GBO ein Erbschein erforderlich, der nie erteilt wurde (vgl. dazu BayObLG, MDR 87, S. 762 f.; MüKo Leipold, Rdn. 8 zu § 1964 BGB). In der DDR galt im Zeitpunkt des Feststellungsbe schlusses noch die GBO. Zwar war die Füh rung der Grundbücher nach der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10.1952 (GBl. DDR 1057) den Räten der Kreise übertragen worden. Erst mit der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6.11.1975 (GBl. DDR I, 697) sowie auf grund deren § 17 ergangenen Grundbuch verfahrensordnung vom 30.12.1975 wurde die Grundbuchordnung außer Kraft gesetzt und es galten von diesem Zeitpunkt an an dere Vorschriften. Gegen die Eintragung der Bekl. als Eigentümerin in das Grund buch lediglich aufgrund des Beschlusses bestehen bereits deshalb Bedenken. b) Mit der Einziehung des Beschlusses entfallen dessen Wirkungen. Es steht nicht fest, daß die Bekl. Erbin der Erblasserin ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Be schluß gem. § 1964 BGB nur eine Vermu tungswirkung hatte. Es werden entgegen der Ansicht der Bekl. weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte un mittelbar vorrangiger Erben ausgeschlos sen. Letzteren bleibt die Möglichkeit, ihr Erbrecht weiter zu verfolgen (vgl. MüKo Leipold, 3. Aufl., Rdn. 8 zu § 1964 BGB). Der Fiskus ist nach BGB nicht grundsätzlich Ersatzerbe. Im Gegensatz zu den Regelun gen des ZGB, nach dessen Vorschriften dann, wenn Erben der dritten Ordnung nicht vorhanden waren, der Staat Erbe war (§ 369 Abs. 1 ZGB), fehlte eine derartige Vor schrift im BGB. Nach BGB gilt das unbe grenzte Verwandtensystem (§ 1929 BGB). Erst wenn kein testamentarischer oder ge setzlicher privater Erbe (und sei es auch der entfernteste Verwandte) auffindbar ist, fällt der Nachlaß dem Staat zu (§ 1936 BGB) (vgl. MüKo-Leipold, Einl. Rdn. 7 Erbrecht). c) Die Bekl. kann sich angesichts der Be sonderheiten der vorliegenden Fallkonstel lation auch nicht darauf berufen, daß sie im Jahre 1968 in das Grundbuch eingetragen wurde und daher für sie die Vermutungswir kung des § 891 BGB gelte. Generell wird zwar zu § 891 BGB die Auffassung vertre ten, daß es nicht genüge, wenn die Vermu tung erschüttert werde, vielmehr müsse der volle Beweis des Gegenteils erbracht wer den (Palandt-Bassenge, 58. Aufl., Rdn. 8 zu § 891 BGB; BGH, NJW 80, 1047 f.). Die Vermutungswirkung des § 891 BGB ist - wie die Bekl. insoweit richtig vorträgt - ge schaffen worden, um den Nachweis zu er leichtern, daß ein Grundstücksrecht einer bestimmten Person zustehe. Damit soll nicht die materielle Rechtslage geändert werden. Eine solche weitgehende Wirkung enthielte eine übermäßige Benachteiligung des wirklichen Rechtsinhabers. Da aber Di vergenzen zwischen Grundbuchinhalt und wahrer Rechtslage selten seien wegen der strengen Ordnungsvorschriften für das Grundbuchverfahren (§§ 19, 29, 39 GBO), deren Zweck es gerade sei, Unrichtigkeiten zu vermeiden, dürfe der Rechtsverkehr von der Richtigkeit des Grundbuchsinhaltes ausgehen (MüKoWacke, 3. Aufl., Rdn. 1 zu § 891 BGB). Diese Begründung ist für die vorliegende Konstellation aber nicht über zeugend. Das Staatliche Notariat hat mit der Ermittlung der gesetzlichen Erben be reits aufgehört, als noch nicht alle Erben

ei, Unrichtigkeiten zu vermeiden, dürfe der Rechtsverkehr von der Richtigkeit des Grundbuchsinhaltes ausgehen (MüKoWacke, 3. Aufl., Rdn. 1 zu § 891 BGB). Diese Begründung ist für die vorliegende Konstellation aber nicht über zeugend. Das Staatliche Notariat hat mit der Ermittlung der gesetzlichen Erben be reits aufgehört, als noch nicht alle Erben der zweiten Ordnung ermittelt waren, aber Er ben in Rede standen, die in der Bundesre publik leben. Diese Art des Verfahrens hatte zweifellos ideolo gische Hintergründe (vgl. dazu Walter, Konsequenzen bei unrichtiger Annahme von Volkseigentum, DtZ 96, S. 226 f.).

Würde man - obwohl der Nachlaßpfleger erhebliche Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß Erben zweiter Ordnung vorhanden sind - den vollen Beweis dafür verlangen, daß andere Erben als der Fiskus nicht in Betracht kommen, so würde man genau den Negativbeweis verlangen, zu dem die Bekl. ausführt, daß er ihr nicht zuzumuten sei (vgl. den Schriftsatz der Bekl. vom 1.3.1999, S. 6 f.).

Dem vom Landgericht Hagen (NJW 66, S. 1660 f.) entschiedenen Fall lag zwar inso fern eine andere Konstellation zugrunde, als es dort um die Echtheit eines Testamentes ging, die zweifelhaft blieb. Parallel ist aber der Gesichtspunkt, daß der Vermutungs wirkung des § 891 BGB - ausgehend von dem Normzweck der Vorschrift - dann Grenzen gesetzt werden müssen, wenn die Eintragung im Grundbuch nicht unmittelbar aufgrund eines Rechtsgeschäftes und mit der konstitutiven Wirkung des Eigen tumsübergangs aufgrund eines Erbschei nes erfolgte, der ein Erbrecht nicht begrün det, sondern nur bezeugt, oder wie im vor liegenden Fall aufgrund eines Feststel lungsbeschlusses zugunsten des Fiskus infolge nicht ausreichender Erbenermittlun gen. Deshalb ist auch nicht richtig, wenn die Bekl. meint, die Kl. müßten nunmehr bewei sen, daß sie nicht "auf andere Weise in an derem Umfang oder zu einem anderen Zeitpunkt" Berechtigte geworden sei. Das ist nach vorstehenden Ausführungen zum Normzweck der Vorschrift und zu dem ge schützten Rechtsgut (Vertrauen des Rechtsverkehrs) zu weitgehend. Die Ver mutungswirkung des § 891 BGB, die von der Annahme ausgeht, aufgrund der stren gen Grundbuchvorschriften seien Fehler "selten", ist immer wieder nicht nur anläßlich der zitierten Entscheidung des Landgerichts Hagen Gegenstand der Kritik gewesen (vgl. dazu z.B. Eckstein "Die Entkräftung der ge setzlichen Vermutung durch Gegenbeweis und Gegenvermutung, zugleich ein Beitrag zu § 292 ZPO Gruchot 57 (1913), S. 635 660 und Kuttner, Rechtsvermutungen aus Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Ihe rings Jahrbuch 61 (1912), S. 109-178. Me dicus verweist in dem Aufsatz "Ist Schwei gen Gold?" zur Widerlegung der Rechts vermutungen auf §§ 891, 1006 BGB, Fest schrift für Baur 1981, S. 63 f., insbesondere S. 65 f., darauf, daß dem Vermutungsgeg ner eine Hilfe zukommen müsse, weil der Beweis des Nichtbestehens des vermuteten Rechts einem direkten Beweis nicht zu gänglich sei. Es müsse daher eine Ein schränkung des Vermutungsinhaltes erwo gen werden. Da die Vermutung des § 891 BGB zudem - wie auch bereits oben aus geführt - auf dem regelmäßigen Zusam menhang zwischen der Eintragung und dem Rechtserwerb bestehe, müsse genügen, daß der Vermutungsgegner den im Grund buch angegebenen Erwerbsgrund widerle ge. Insoweit bestehen im vorliegenden Fall zwar Schwiegrigkeiten, da auch die Eintra gung des Erwerbsgrundes hier fehlt. Die Bekl. räumt aber ein, daß die Eintragung auf der Feststellung des Erbrechtes des Fiskus gem. §§ 1964 f. BGB beruht. Im Übrigen gehörte es auch zu ihren prozessualen Ob liegenheiten, wie Canaris überzeugend ausgeführt hat (S. 67, 68), hierzu Angaben zu machen. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß die gesetzlichen Garantien für die Richtigkeit des Grundbuches bei Kon stellationen der vorliegenden Art äußerst fragwürdig sind, so kann dem Vermutungs gegner weder auferlegt werden, sämtliche anderen Erwerbsmöglichkeiten auszu schließen, noch kann ihm angesichts der Besonderheiten der grundbuchrechtlichen Behandlung derartiger Fälle in der DDR und im Hinblick auf die eingerichtete Nachlaß pflegschaft bereits der volle Beweis aufer legt werden, daß gesetzliche Erben vorhan den seien. Angesichts des Vorranges des Privatrechtes im BGB gibt es gesetzliche Erben als natürliche Personen fast immer (§ 1929 BGB und die obigen Ausführungen). Fraglich bleibt nur, welche Bedeutung der Beschluß gem. §§ 1964, 1965 BGB entfal tet. d) Die Regelung des § 1964 BGB (der im Zeitpunkt des

ufer legt werden, daß gesetzliche Erben vorhan den seien. Angesichts des Vorranges des Privatrechtes im BGB gibt es gesetzliche Erben als natürliche Personen fast immer (§ 1929 BGB und die obigen Ausführungen). Fraglich bleibt nur, welche Bedeutung der Beschluß gem. §§ 1964, 1965 BGB entfal tet. d) Die Regelung des § 1964 BGB (der im Zeitpunkt des Erbfalles in der DDR noch galt) begründet ebenfalls lediglich eine Vermutung. Weder wird entgegen der An sicht der Bekl. das Erbrecht des Staates begründet noch werden Erbrechte un mittelbar vorrangiger Erben ausgeschlos sen (MüKo-Leipold, 3. Aufl., Rdn. 8 zu § 1964 BGB). Der Beschluß hat auch keine Verkehrsschutzwirkungen (MüKo a.a.O., BayObLG MDR 87, 762). e) Schließlich ist auch der Sinn und Zweck der Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft gem. § 1960 BGB zu beachten. Die Vor schrift soll gerade die unbekannten Erben vor Rechtsverlusten schützen, insbesonde re wenn - wie hier - Ausschlußfristen dro hen. Zu verlangen, die Erben müßten be kannt sein, wenn sie Rechte gelten machen wollten, würde den Sinn der Vorschrift ins Gegenteil verkehren. Vielmehr ist allgemein anerkannt, daß der Nachlaßpfleger die Rechte der Erben auch gerichtlich geltend machen kann, wenn diese noch nicht fest stehen (MüKo-Leipold, 3. Aufl., Rdn. 19 f. zu § 1960 BGB). f) (...)