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Großflächige Werbetafeln nicht vergleichbar mit Litfaßsäulen

OVG BerlinOVG 2 N 23.0119.11.2001GE 2002, 341

BauO Bln § 11 Abs. 2 Satz 1, § 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Großflächige Werbetafeln nicht vergleichbar mit Litfaßsäulen; Bauordnungsrecht; Verunstaltung; Industriearchitektur; begrünter Vorgartenbereich; Anbringungsort

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Werbung mit großflächigen Werbetafeln für wechselnden Plakatanschlag ist nicht vergleichbar mit der überwiegend andersartigen Werbung an herkömmlichen Litfaßsäulen.

2. Zur Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes und des Anbringungsortes durch vier großflächige Werbetafeln an einem Gitterzaun vor einem begrünten Vorgarten eines Industriegebäudes.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von vier Euro-Werbetafeln (3,63 m x 2,54 m) für Wechselwerbung an dem Gitterzaun vor dem etwa 3 m tiefen Vorgarten des Grundstücks L 15-18 in Berlin-Tiergarten (BEWAG-Umspannwerk). Das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirksamts Tiergarten von Berlin lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 die Erteilung der Baugenehmigung ab. Den Widerspruch der Kl. wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 15. März 1999 zurück.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Urteil vom 20. Juni 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die geplante Werbeanlage nicht genehmigungsfähig sei, weil sie zu dem Ensemble der lndustriearchitektur des Umspannwerks der BEWAG und der etwa 3 m tiefen begrünten, mit Bäumen und Büschen bewachsenen Vorgartenfläche hinter dem Gitterzaun in einem häßlich-abstoßenden Kontrast stehen würde. In unlusterregender Weise würde hier ein artfremdes Gestaltungselement, ein Fremdkörper hineingetragen und die wohltuend ruhige und dabei abwechslungsreiche ästhetische Gestaltung empfindlich gestört werden, zumal die Tafeln die abschließend gestaltete Einzäunung auch noch überragen würden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 30. Juli 2001 trägt die Kl. vor, daß es sich hier um keine besonders schützenswerte Umgebung handele. Es gehe um einen kleinen Vorgartenbereich mit einem relativ einfachen Metallgitterzaun. Das dahinter liegende Gebäude sei ein lndustriezweckbau. Die Litfaßsäule auf dem Gehweg belege, daß diese Umgebung einer Werbung durchaus zugänglich sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO gerichtete Antrag der Kl. kann keinen Erfolg haben.

(...) Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht in allen Punkten der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die geplante Anbringung von vier Euro-Werbetafeln für Wechselwerbung entspricht bei diesem Standort nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2 BauO Bln. Danach müssen Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumaßnahmen und Bauteile zueinander so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltend wirken; mit ihrer Umgebung sind Werbeanlagen so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören; auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluß vom 8. Juni 2000, BauR 2001, 618 = LKV 2000, 458) kommt es für die Frage der Verunstaltung darauf an, ob ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen besteht, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde. Eine Verunstaltung ist dann anzunehmen, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt und die Werbeanlage, die die Verunstaltung verursacht, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können.

Ausweislich der Lagepläne auf den Blättern 9 und 11 sowie insbesondere der Fotos auf Blatt 12 des Verwaltungsvorganges des Bekl. handelt es sich bei dem Gebäude des BEWAG-Umspannwerks um eine einfache, aber architektonisch klar gestaltete Fassade eines Industriebaus, der von jeglicher Werbung freigehalten ist. Davor befindet sich ein in diesem Straßenbild schützenswerter Vorgarten mit Sträuchern und Bäumen, der von einem schlichten Metallgitterzaun eingefaßt ist. In dieses verhältnismäßig ruhige Orts- und Straßenbild würden die vier großflächigen Werbetafeln der Kl. ein unruhiges Element hineintragen. Der begrünte Vorgartenbereich könnte von den Passanten nicht mehr ungestört wahrgenommen werden, er wäre an einer Stelle durch zwei und an zwei weiteren Stellen durch eine 3,63 m x 2,54 m große Werbetafel teilweise verdeckt. Der Bekl. hat zu Recht hervorgehoben, daß das ruhig wirkende Erscheinungsbild des Standortes durch die Anbringung der beantragten Werbetafeln empfindlich unterbrochen werden würde, da die klaren architektonischen, durch Schlichtheit betonten Strukturen und der begrünte Vorgartenbereich, der eine optische Ruhe- und Erholungszone gewähre, in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt wären.

Darüber hinaus erscheint auch der Anbringungsort für die Werbetafeln nicht geeignet. Nach den Bauvorlagen sollen die Werbeanlagen die Oberkante des Metallzaunes überragen; die wiederholte Durchbrechung der geraden Linienführung würde das Ortsbild belasten (vgl. auch Urteil des Senats vom 8. März 1985, BRS 44 Nr. 131). Das ruhige Erscheinungsbild des Zaunes mit dem dahinter liegenden begrünten Vorgartenbereich wäre empfindlich unterbrochen, insbesondere das Bild sich überschneidender Linien und ungleicher Flächen würde der in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossene Teil der Betrachter als unlusterregend empfinden (vgl. dazu auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 1970 - OVG 11 B 24.70 - und vom 22. Juli 1994, BRS 56 Nr. 131).

Zu Unrecht beruft sich die Kl. auf die in der Nähe befindliche Werbung an Litfaßsäulen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß diese Werbung keinen Vergleichsfall darstellt, der über den Gleichheitssatz etwa die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Kl. begründen könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Zweckbestimmung beider Anlagen - bei der Kl. die wechselnde Fremdwerbung für Markenartikel, an der Litfaßsäule auch oder überwiegend der informative Charakter der Anschläge - eine rechtliche Vergleichbarkeit ausschließt. Jedenfalls ist die Einwirkung beider Anlagen auf das Straßenbild unterschiedlich. Die üblichen Plakatanschlagtafeln wirken provisorisch und sind mit der baulichen Gestaltung einer Litfaßsäule nicht vergleichbar, die im übrigen seit weit über 100 Jahren (die ersten Säulen wurden 1855 von E.T.A. Litfaß in Berlin aufgestellt) zu einer dem Bürger vertrauten, das Straßenbild belebenden baulichen Einrichtung geworden ist (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1970, BRS 23 Nr. 125 und vom 3. März 1989, BRS 49 Nr. 149).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werbeanlagen dürfen das Straßenbild nicht verunstalten; anderenfalls darf die Behörde die Baugenehmigung verweigern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

An dem Gitterzaun vor dem Bewag-Umspannwerk sollten vier Euro-Werbetafeln für Wechselwerbung errichtet werden. Das Bezirksamt Tiergarten lehnte die Baugenehmigung ab, da das Straßenbild erheblich gestört würde. Die Klägerin berief sich darauf, daß schließlich auch Werbung durch die Litfaßsäule in der Nähe erlaubt sei. Die Klägerin war in zwei Instanzen erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 19. November 2001 lehnte das OVG Berlin den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da die geplanten Werbetafeln verunstaltend wirken würden. Das ruhige Erscheinungsbild des Zaunes würde durch das Bild sich überschneidender Linien und ungleicher Flächen empfindlich unterbrochen werden, so daß der in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossene Teil der Betrachter dies als unlusterregend empfinden würde (bei diesen Formulierungen bestätigt sich die spätestens seit Goethe bekannte Affinität zwischen Juristerei und Lyrik). Auf die Werbung an der Litfaßsäule konnte sich die Klägerin nicht berufen, da dies nicht vergleichbar sei. Diese sei seit über hundert Jahren eine das Straßenbild belebende bauliche Einrichtung, die den Bürgern vertraut sei.