Großer und geräumiger Balkon mit 4 m²
BGB § 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Großer und geräumiger Balkon mit 4 m²; Mietspiegel und Orientierungshilfe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei einer großen Wohnung ist ein Balkon mit einer Fläche von 4 m² als groß und geräumig im Sinne der Orientierungshilfe anzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Merkmalsgruppe 3: Wohnung. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ist insoweit ein Überwiegen der wohnwerterhöhenden Merkmale festzustellen. Unstreitig verfügt die Wohnung über einen Abstellraum innerhalb der Wohnung. Zudem teilt die Kammer die Wertung des Amtsgerichts, dass als wohnwerterhöhend der Balkon und die Loggia vorhanden sind. Es kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf das Vorhandensein der Loggia auf die konkrete Größe des Balkons noch entscheidend ankommt. Jedenfalls ist dieser als groß und geräumig anzusehen. Denn er misst unstreitig 4 m2 und bietet damit Platz für mehrere Personen. Dass ein Balkon einer großen Wohnung zugleich auch das dortige Sitzen sämtlicher Bewohner an einem Tisch ermöglichen muss, ist der Orientierungshilfe zum Mietspiegel nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel gilt ein großer und geräumiger Balkon als wohnwerterhöhend. Die Rechtsprechung verneint das nur bei einer sehr kleinen Fläche.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter meinte, sein Balkon von 4 m2 sei nicht als groß anzusehen, da es sich um eine große Wohnung handele. Alle Bewohner hätten auf dem Balkon keinen Platz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 folgt das Landgericht Berlin dieser Argumentation nicht. Der Balkon biete Platz für mehrere Personen, was ausreichend sei. Dass ein Balkon einer großen Wohnung das Sitzen sämtlicher Bewohner an einem Tisch ermöglichen müsste, sei der Orientierungshilfe nicht zu entnehmen.