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Grobe Fahrlässigkeit und Regress für vom Mieter verursachten Wohnungsbrand

OLG DüsseldorfI-10 U 88/0910.12.2009GE 2010, 121

BGB §§ 280, 535, 823; VVG § 67 a. F.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.

2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.

3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. verlangt als Gebäudeversicherer des Objekts T.-straße in L. aus übergegangenem Recht von der Bekl. als ehemaliger Mieterin Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens in Höhe von insgesamt 74.716,13 €. [...] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Bekl. kein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden zur Last falle und eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags ergebe, dass ein Regressverzicht des Versicherers in den Fällen bestehe, in denen der Mieter, der - wie hier - mietvertraglich die anteiligen Versicherungskosten trage, einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. [...] Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Sie trägt vor, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte die Bekl. für den entstandenen Brandschaden aus § 280 i.V.m. § 535 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 d StGB jeweils i.V.m. § 67 VVG a. F. in geforderter Höhe auf Schadensersatz. Die Bekl. habe, indem sie es unterlassen habe, den Herd auszuschalten und den Schmalztopf von der heißen Herdplatte zu nehmen, objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Es sei allgemein bekannt, dass im Umgang mit heißem Fett besondere Vorsicht geboten sei, weil das Erhitzen von Fett sehr gefährlich sei und überhitztes Fett eine große Brandgefahr in sich berge. Selbst für eine im Haushalt wenig erfahrene Person liege es auf der Hand, dass ein Topf, in dem Fett erhitzt werde, wegen der immensen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe. Es komme hinzu, dass die Bekl. Küche und Haus planmäßig für einen längeren Zeitraum verlassen habe. [...]

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat ein grob fahrlässiges Verschulden der Bekl. an dem entstandenen Gebäudeschaden zutreffend verneint und die Klage auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in geltend gemachter Höhe von 74.716,13 € zutreffend abgewiesen. Das beruht, soweit das Berufungsvorbringen Anlass zur Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kl. als Gebäudeversicherer des Hauseigentümers ein auf sie übergegangener Anspruch gegen die Bekl. aus Verletzung des Mietvertrags und unerlaubter Handlung nur dann zusteht, wenn diese den schadensverursachenden Brand grob fahrlässig verursacht hat. In der Gebäudeversicherung folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn dieser nach dem Mietvertrag mit dem Versicherungsnehmer des Versicherers - wie unstreitig hier auch die Bekl. - anteilig die Kosten der Sachversicherung zu tragen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2008 - IV ZR 108/06 - MDR 2008, 1158 = NZM 2008, 782 = WuM 2008, 502; BGH, Beschl. v. 4.3.2009 - XII ZR 198/08 - GE 2009, 838).

2. Die Kl. hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Bekl. den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Da den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Senat, Urt. v. 8.5.2008- I-10 U 24/08 - GuT 2009, 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1999 - 24 U 77/98, VersR 2001, 365; OLG Hamm VersR 1999, 843 = r+s 1998, 514; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 6, Anm. 14; § 61, Anm. 6; Armbrüster r+s 1998, 221), geht dies zu Lasten der Kl.

Ein grob fahrlässiges Verhalten, das hier allein in Betracht kommt, liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12; 89, 153; BGH, Beschl. v. 19.3.2009, IX ZB 212/08; Beschl. v. 9.2.2006, IX ZB 218/04; Urt. v. 13.12.2004, NJW 2005, 981). Hieran fehlt es. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass der Bekl. kein den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllendes, subjektiv gesteigertes Verschulden vorzuwerfen ist.

Die Bekl. hat nach den getroffenen Feststellungen am Vormittag des 11.6.2007 die Küche ihrer Wohnung verlassen, ohne die vordere linke Kochstelle des Ceranfeldes auszuschalten, auf der sich ein Topf mit erhitztem, flüssigem Schmalz befand, das sich in der Folge entzündete und hierdurch den streitgegenständlichen Gebäudeschaden verursachte. Dieses Verhalten erfüllt entgegen der Auffassung der Bekl. die Kriterien der objektiven groben Fahrlässigkeit. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine erfahrene Hausfrau - wie hier die Bekl. -, die schon wiederholt Fett ausgelassen hat, den Versicherungsfall (Wohnungsbrand) grob fahrlässig herbeiführt, wenn sie die Herdplatte unter dem mit gestocktem Fett gefüllten Kochtopf einschaltet und sodann ohne zwingenden Grund die Wohnung verlässt (OGH, Urt. v. 10.12.1992 - 7 Ob 24/92, VersR 1994, 248). Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.2008 - 12 U 126/07, VersR 2008, 639; OLG Köln, Urt. v. 8.5.2001 - 9 U 147/00, VersR 2002, 311; OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.4.1999 - 1 U 30/98, VersR 2001, 455; OLG Köln, Urt. v. 25.10.1995 - 13 U 42/95, VersR 1996, 1491; LG Köln, Urt. v. 27.10.2005 - 24 O 544/04, VersR 2006, 695). Indem die Bekl. die Küche verlassen hat, um ihrem Ehemann im Garten zu helfen, ohne sicherzustellen, dass der Vorgang des Schmalzschmelzens abgeschlossen und die vordere linke Herdplatte abgeschaltet war, hat sie einen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht und hierdurch den objektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt (in diesem Sinn auch BGH, Urt. v. 5.4.1989 - IV a ZR 39/88, NJW-RR 1989, 1187 = VersR 1989, 840).

Ein auch auf subjektiver Seite unentschuldbares Fehlverhalten der Bekl. lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass subjektiv ein Augenblicksversagen der Bekl. vorliegt, das unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise den Vorwurf einer auch subjektiv groben Fahrlässigkeit entfallen lässt. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Ausdruck "Augenblicksversagen" nur den Umstand beschreibt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dieser Umstand allein kein ausreichender Grund ist, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH, Urt. v. 8.7.1992 - IV ZR 223/91, NJW 1992, 2418 = NZV 1992, 402 = VersR 1992, 1085; OLG Köln, Urt. v. 25.10.1995, aaO.).

Grobe Fahrlässigkeit kann hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzungen nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden (BGH, Urt. v. 15.6.1983 - VIII ZR 78/82, VerkMitt 1984, 9 = VRS 65, 347 = WPM 1983, 1009; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 277, Rdnr. 7). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 8.7.1992, a.a.O.; NJW 1977, 1965 = LM § 823 [Ea] BGB Nr. 61; ebenso z. B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.4.1999 - 1 U 30/98, OLGR 1999, 481 = VersR 2001, 455; LG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2002, VersR 2003, 905) vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Dieser Schluss ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat der BGH (Beschl. v. 26.1.2000 - XII ZR 204/97, NJW-RR 2000, 1110 = NZM 2000, 688) beispielsweise ein grob fahrlässiges Verhalten in einem Fall verneint, in dem der Brand von einer benutzten Kochplatte in der Metzgereiabteilung ausgegangen war und der verantwortliche Metzger, der am Abend vor dem Brand als Letzter die Metzgereiabteilung verlassen hatte, die Räume wie gewöhnlich kontrolliert und insbesondere nachgesehen hatte, ob die Elektrogeräte abgeschaltet waren. Wird im Rahmen eines solchen routinemäßigen Ablaufs etwa ein Handgriff vergessen, wie es auch einem sorgfältig Handelnden unterlaufen kann, so ist dies als Fall eines Augenblickversagens anzusehen, das nicht als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden kann. In einem weiteren Fall hat der BGH (Urt. v. 5.4.1989, NJW-RR 1989, 1187 = LM § 61 VVG Nr. 32 = VersR 1989, 840) besondere Umstände in der Person der Kl., die den Vorwurf eines auch subjektiv unentschuldbaren Verhaltens entfallen lassen konnten, darin gesehen, dass die Kl. nach ihrem Vortrag an Hirnleistungsschwäche und Gefäßsklerose litt, die ihr Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen beeinträchtigten. Schuldmindernd kann nach BGH (Urt. v. 8.2.1989, NJW 1989, 1354 = LM § 61 VVG Nr. 30 = VersR 1989, 582) auch zu berücksichtigen sein, wenn das Augenblicksversagen seine Ursache in einer Konzentrationsschwäche hat, die darauf beruht, dass der Handelnde mit einer bestimmten Tätigkeit dauernd beschäftigt ist, die ständig Konzentration erfordert.

Solche Umstände, die den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen auch hier vor. Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass die Überzeugung der Bekl., die Kochstelle ausgeschaltet zu haben, zur Verneinung einer subjektiv groben Fahrlässigkeit allein nicht ausreicht. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Dass er an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensalternative nicht gedacht hat oder - wie hier die Bekl. - glaubt, den Herd ausgeschaltet zu haben, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die Möglichkeit einer groben Fahrlässigkeit noch nicht aus (BGH, Urt. v. 8.7.1992, aaO.). Zutreffend ist auch, dass die Aussage der Bekl., sie habe einer Nachbarin gesagt, dass der Brandgeruch nicht von ihnen kommen könne, keinen Rückschluss auf den Fahrlässigkeitsgrad erlaubt. Gleichwohl hat die Bekl. im Rahmen ihrer Anhörung Angaben gemacht, die es rechtfertigen, lediglich eine einfache Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Bekl. hat hierbei den Ablauf des Brandtages, an dem sie Griebenschmalz herstellen wollte, geschildert. Danach habe sie auf dem linken hinteren Ceran-Kochfeld ihres Herdes eine Pfanne stehen gehabt, in der sie durchwachsenen Speck ausgelassen habe. Auf den vorderen beiden Platten habe sie Töpfe stehen gehabt, in denen sie "Flomen" erhitzt (rechtes Kochfeld) und im Supermarkt gekauftes Schmalz zum Schmelzen gebracht habe (linkes Kochfeld). Die Pfanne mit Speck (und Zwiebeln) sei zuerst fertig gewesen. Sie habe deshalb die Herdplatte hinten links ausgeschaltet und die Pfanne zum Auskühlen auf die hinten rechts befindliche Kochplatte geschoben, die nicht in Betrieb gewesen sei. Als nächstes sei der Flomen fertig gewesen. Sie habe daher auch die Platte vorne rechts ausgeschaltet. Diese kühle relativ schnell ab, so dass sie den Topf deshalb habe stehen lassen. Dieses Verhalten zeigt, dass die Bekl. am Brandtag im Umgang mit heißem Fett gerade nicht sorglos und gleichgültig, sondern besonnen gehandelt hat. Sie hat insbesondere darauf geachtet, dass sowohl die Pfanne mit dem ausgelassenen Speck als auch der Topf mit dem Flomen nicht mehr unter Strom standen und dementsprechend auskühlen konnten. Wenn die Bekl. dann den weiteren Topf mit dem verflüssigten Schmalz auf der linken Kochstelle in dem Glauben stehen ließ, sie habe auch diese Kochplatte ausgeschaltet, und es dadurch zu einem Brandschaden kommt, ist im Hinblick auf die genannten Umstände und bei der gebotenen Gesamtwürdigung ausnahmsweise ein Augenblicksversagen zu bejahen, das den Vorwurf schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertigt. Soweit die Kl. die Einlassung der Bekl. als Schutzbehauptung einstuft, übersieht sie, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für eine grobe Fahrlässigkeit trägt und dass das Vorbringen der Bekl. insoweit nicht widerlegt ist. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlässt eine erfahrene Hausfrau die Wohnung, ohne zuvor die Kochstelle des Herdes, auf der sich ein Topf mit erhitztem Schmalz befindet, auszuschalten, und entsteht hierdurch ein Wohnungsbrand, liegt objektiv grobe Fahrlässigkeit vor. Besondere Umstände können jedoch die Annahme eines Augenblickversagens und damit subjektiv nur leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte in einem Topf Schmalz erhitzt und die Wohnung verlassen, ohne den Herd auszuschalten. Das Fett fing Feuer und verursachte einen Brand, der zu einem Gebäudeschaden in Höhe von rund 75.000 € führte. Der Gebäudeversicherer ersetzte den Schaden und verlangte von der Mieterin aus übergegangenem Recht Ersatz. Diese lehnte eine Ersatzpflicht unter Hinweis darauf, dass sie nach den mietvertraglichen Regelungen anteilige Kosten für die Gebäudeversicherung trage und deshalb ein Regress nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht komme, ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. Zwar habe die Mieterin objektiv grob fahrlässig gehandelt, indem sie die Wohnung verlassen habe, ohne den Herd abzustellen. Aus der Schilderung des Geschehensablaufs vor dem Senat ergebe sich jedoch, dass der Mieterin subjektiv nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Auszugehen sei nämlich von Folgendem: Auf dem linken hinteren Kochfeld des Herdes sei durchwachsener Speck mit Zwiebeln ausgelassen worden, in einem Topf auf dem vorderen rechten Kochfeld seien "Flomen" (Schlachtfett) und in einem weiteren Topf auf dem vorderen linken Kochfeld im Supermarkt gekauftes Schmalz erhitzt worden. Weil das Bratgut in der Pfanne zuerst fertig geworden sei, habe sie das linke hintere Kochfeld ausgeschaltet und die Pfanne zum Auskühlen auf die hintere rechte Kochplatte geschoben. Als der Flomen fertig gewesen sei, habe sie die Kochplatte vorne rechts ausgeschaltet, den Topf aber dort stehen lassen, weil diese Platte schnell abkühle. Sie habe geglaubt, auch die linke vordere Kochplatte mit dem flüssigen Schmalz ausgeschaltet zu haben, als sie die Wohnung verließ. Der Umgang der Mieterin mit den Kochplatten zeige, dass sie "am Brandtag im Umgang mit heißem Fett gerade nicht sorglos und gleichgültig, sondern besonnen gehandelt" habe. Es sei deshalb von einem Augenblicksversagen und nur leichter Fahrlässigkeit auszugehen, so dass ein Regress ausgeschlossen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die lesenswerte Schilderung des Schmalzschmelzvorgangs, der damit verbundenen Risiken und die Darstellung der an eine erfahrene Hausfrau zu stellenden Anforderungen geben Anlass, auf das seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretene "Teilungsabkommen Mieterregress" vom November 2008 hinzuweisen (vgl. Hinweise in GE 2010, 96 f.). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Bestehens einer Haftpflichtversicherung für die Fälle, in denen der Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02, NJW 2006, 3712; vgl. zu dem Problemkreis auch Piepenbrock, GE 2009, 1084 ff.), ist zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversicherern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. ein Abkommen geschlossen worden, das Ausgleichsansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung und Regressansprüche des Gebäudeversicherers auch bei grober Fahrlässigkeit regelt. Der Beitritt zu diesem Abkommen ist für alle Versicherer freiwillig.