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Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers

OLG Brandenburg11 U 47/2511.02.2026GE 2026, 339

VVG § 28

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Während der Frostperiode ist eine mindestens halbwöchentliche Kontrolle der Wasserleitungen bei einem Gebäude erforderlich, das zeitweise leer steht.

Der Versicherungsnehmer, der sehenden Auges jegliche Kontrolle im Winter unterlässt, handelt in außergewöhnlichem Maße grob fahrlässig, so dass wie bei bedingtem Vorsatz der Versicherer zur vollständigen Leistungskürzung berechtigt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. verlangt aufgrund eines Wasserschadens von der Bekl. Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung für ein versichertes Wohnobjekt in … […]

Das Landgericht hat unter der Bedingung der Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes bis zum 26. Februar 2026 der seiner Ansicht nach zulässigen Feststellungsklage i.H.v. 25 % abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts stattgegeben. Die Bekl. treffe eine dahingehende Ersatzpflicht der Bekl. für das streitgegenständliche Schadensereignis - nämlich die Beschädigung durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung infolge von Frost- und sonstige Bruchschäden nach A. 2.1, A. 2.3 lit. a), A. 2.3.2 a) aa) VGB 2018.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in Abwägung der Gesamtumstände wegen einer Obliegenheitsverletzung der Kl. eine Leistungspflicht der Bekl. nur i.H.v. 25 % bestehe. Diese ergebe sich nicht bereits aus einer unzureichenden Beheizung. Die Angaben des vor Ort von der Bekl. eingesetzten Gutachters, dass die mobilen Plattenheizkörper teilweise und die Ölradiatoren nicht eingeschaltet gewesen seien, lasse nicht auf eine fehlende Beheizung des Objekts schließen. Es sei nicht festzustellen, dass dieser Zustand demjenigen beim Verlassen des Hauses durch die Eltern der Kl. entspreche. Feuerwehrleute könnten Veränderungen vorgenommen haben. Auch sei eine unzureichende Heizleistung dieser Geräte in Bezug auf den Schutz vor Frostschäden nicht bewiesen, zumal zwei weitere unstreitig im Erdgeschoss vorhandene Heizkörper zur Beheizung beigetragen haben könnten. Es sei auch nicht von durchgängig zweistelligen Minusgraden, sondern nur von zeitweise und hier auch „nur“ bis zur untersten zweistelligen Grenze auszugehen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass hier der Schaden gerade zu der Zeit entstanden ist, als die tiefsten Außentemperaturen herrschten. Auskunft über die Abrechnungsmodalitäten der Heizung habe die Kl. nicht erteilen müssen, zumal etwaige Abrechnungen der Stadtwerke aufgrund der ergänzenden Photovoltaikanlage keinen hinreichenden Aufschluss über die Betätigung der Heizkörper gäben. Das Bestreiten des Abdrehens des Hauptwasserhahns durch den Vater der Kl. und unbemerktes fortlaufendes Wasser infolge einer Verkalkung bzw. eines Defekts des Hahnes genügten nicht. Eine Obliegenheitsverletzung wegen Leerstandes sei nicht anzunehmen, da hierfür nicht eine auch längere/mehrmonatige Abwesenheit infolge Urlaubes genüge, sondern nur eine Nichtnutzung. Die Kl. habe zudem angegeben, dass ihre Eltern ab und zu oben im Dachgeschoss gewesen seien und dass auch ihre Schwester mit ihrem Kind dort ab und zu geschlafen habe.

Die Kl. habe jedoch die Obliegenheit gemäß B. 3.2.1 lit. b) VGB 2018 verletzt, da sie in der kalten Jahreszeit die Beheizung genügend häufig zu kontrollieren habe. Maßstab sei die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches kontrolliert werden müsse, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. In Ansehung der hier vorhandenen Heizungen sei es keineswegs ausreichend gewesen, in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum in der kalten Jahreszeit überhaupt keine Kontrolle vorzunehmen. Ein Blick durch das Fenster, wie die Kl. behauptet, sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen.

Ob die Schäden Frostschäden sind, könne offenbleiben, da sich die Verletzung der Kontrollobliegenheit im Schaden verwirklicht habe. Es wären bei den Kontrollgängen Feststellungen zum Ausschluss von Störfällen getroffen worden, insbesondere eines kontinuierlichen Wasseraustritts. Die Kl. müsse sich das Verhalten ihrer Eltern als ihre Repräsentanten zurechnen lassen, die mangels Hinterlassens eines Schlüssels die alleinige Obhut über das Gebäude ausgeübt hätten.

Dennoch sei die Bekl. nicht wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG vollständig leistungsfrei geworden. Die Kenntnis von der vorbeschriebenen Kontrollobliegenheit sei nicht festzustellen. Es handele sich auch nicht um eine elementare, allgemein bestehende und bekannte Rechtspflicht, sodass von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. Auch bei einer geplanten Urlaubsabwesenheit nur bis Anfang Januar 2023 genüge der Zeitraum ab Ende November 2022 angesichts des Unterlassens jedweder Kontrollen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht um einen ungewöhnlich großen Sorgfaltsverstoß zu begründen. Der Kontrollobliegenheit komme ein besonderes Gewicht zu, da sie gerade dazu diene, den Versicherer und das Versichertenkollektiv vor hohen Leistungen zu schützen, zumal sich das Risiko eines unentdeckten Schadens bei zunehmender Länge der Abwesenheit erhöhe.

Unbeachtlich seien hingegen folgende Aspekte: Soweit die beweisbelastete Bekl. behauptet habe, dass die Kl. sich bereits seit August 2022 nicht mehr auf dem Grundstück aufgehalten habe, habe sie hierfür bereits keinen Beweis angeboten. Allerdings sei der von der Kl. angegebene gelegentliche Blick von außen durch die Fenster des Hauses absolut unzureichend gewesen. In der Gesamtabwägung sei daher eine Kürzung der Versicherungsleistung i.H.v. 75 % gerechtfertigt; eine Gleichsetzung mit Vorsatz entfalle mangels Leerstandes.

Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung. […]

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Leistungsfreiheit bzw. eine Kürzung der Leistung auf null wegen einer Gefahrerhöhung nach § 26 VVG i.V.m. Abschnitt B.3.1.1.a, Abschnitt B.3.1.1.b., Abschnitt B.3.1.2.a.,b., Abschnitt 3.1.3.c VBG 2018 verkannt. Entgegen Abschnitt B.3.1.1.b VBG 2018 seien das Dachgeschoss - wie im Ortstermin vom 23. Februar 2023 von der Kl. bezüglich der Eltern eingeräumt - überhaupt nicht sowie während der Winterzeit das (gesamte) Wohngebäudes genutzt worden. Ihre Schwester habe mangels Schlüssels keine Nutzung vornehmen können. Es habe Leerstand vorgelegen, auch weil vollkommen unklar gewesen sei, wann das Wohngebäude wieder genutzt werden sollte. […]

Insoweit sei vom bedingten Vorsatz der Kl. auszugehen, sodass sie unter Beachtung von § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, Abschnitt B.3.3.2 Abs. 1 VBG ihren Leistungsanspruch vollständig verloren habe. Für die Kenntnis von den vorgenannten Verhaltensnormen im Kern genüge eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ und damit das allgemeine Bewusstsein, dass bei (längerer) Abwesenheit insbesondere über den Winter das dann nicht genutzte Gebäude genügend häufig kontrollieren zu müssen. […]

Die … Berufung der Bekl. ist begründet. Sie führt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur vollständigen Klageabweisung.

Die Berufung ist aber nicht bereits deshalb begründet, weil die Feststellungsklage unzulässig ist, wie die Bekl. meint.

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes das erforderliche Feststellungsinteresse nicht deshalb fehlt, weil die Kl. die Wiederherstellung als Grundlage für eine Neuwertentschädigung noch nicht gesichert hat. Soweit ein Kl. die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis begehrt, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann, genießt er zwar noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1992 - V ZR 82/91). Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Eröffnung der Feststellungsklage alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängen, bereits eingetreten sein müssten. Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel erwirbt sie den darauf gerichteten Anspruch zwar erst, wenn sie die Verwendung der geforderten Entschädigung zu den dort genannten Zwecken sicherstellt. Bis dahin fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung; der entsprechende Anspruch ist noch nicht entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 280/99, r+s 2001, 118).

Bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist aber nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedarf. Bei Vorliegen solcher verdichteter Rechtsbeziehungen verdient die Kl. bereits Rechtsschutz. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verfügen, ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Versicherer zur Verfügung stünde, der sich rechtswidrig von vornherein weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen. Gerade in solchen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (so BGH, Urt. v. 26.10.2016 - IV ZR 193/15, r+s 2017, 133 Rn. 29; OLG Celle, r+s 1990, 93, 95; OLG Dresden r+s 2020, 277, 279; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 205 Rn. 24, beck-online).

Mit dem Landgericht ist deshalb davon auszugehen, dass der hiesige Feststellungsantrag im Hinblick auf die sog. strenge Wiederherstellungsklausel jedenfalls dann zulässig ist, solange die Wiederherstellung (zeitlich) noch möglich ist.

Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung wegen des im Februar 2023 eingetretenen Schadens. Die Bekl. ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Kl. eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit - in außergewöhnlichem Maße - grob fahrlässig verletzt hat.

Dass die Kl. jedenfalls die ihr zukommende Obliegenheit nach Ziff. 3.2.1.b. der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen zur regelmäßigen Kontrolle der Heizungsanlage grob fahrlässig verletzt hat, hat das Landgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt. […] Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt nach Gesamtabwägung allein der unstreitigen Umstände aber grobe Fahrlässigkeit in einem so außergewöhnlichem Maße vor, dass sie sich einem bedingten Vorsatz annähert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.6.2011 - IV ZR 225/10, r+s 2011, 376; OLG Hamm, Urt. v. 27.4.2012 - 20 U 144/11, r + s 2012, 391, beck-online). Die Schwere des Verschuldens der Kl. rechtfertigt im Rahmen des § 28 Abs. 2 VVG deshalb eine Leistungskürzung auf null.

a) Es kommt bei der hier relevanten Obliegenheit der genügenden Kontrolle der Heizung im Ergebnis nicht darauf an, ob das Gebäude genutzt oder bewohnt wurde. Im Winter ist jedes Gebäude zu beheizen und die Heizung genügend häufig zu kontrollieren. Wenn das Gebäude ständig bewohnt wird, findet diese Kontrolle ohnehin statt, weil der Ausfall der Heizung sich durch unangenehme Kälte rechtzeitig bemerkbar macht. Wenn sich aber längere Zeit niemand in dem Gebäude aufhält, ist eine regelmäßige Kontrolle des Funktionierens der Heizung erforderlich (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.1.2005 - 14 U 104/04, r + s 2006, 23, beck-online).

Wie das Landgericht zutreffend unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt […], ist Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Insbesondere während der Frostperioden ist eine engmaschige Kontrolle des Funktionierens der Heizung angezeigt, um einen unerwarteten, aber jederzeit möglichen Ausfall der Heizung rechtzeitig festzustellen (OLG Frankfurt/M., aaO., r + s 2006, 23, beck-online). Bei leerstehenden Gebäuden ohne entleerte und abgestellte Wasserleitungen wurde insoweit eine halbwöchentliche Kontrolle als erforderlich angesehen (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 5.12.2002 - 3 U 165/01; OLG Stuttgart, Urt. v. 4.3.2004 - 7 U 166/03, r + s 2004, 151, beck-online).

b) Mindestens ein halbwöchiges Kontrollintervall hält der Senat auch im vorliegenden Fall für erforderlich. Zwar ist das hier streitgegenständliche Gebäude rechtlich nicht als „leerstehend“ anzusehen, weil es jedenfalls noch zeitweise bewohnt wurde (BGH, Urt. v. 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06). Die geplante dreimonatige Abwesenheit der Eltern der Kl., die sie regelmäßig in dem in ihrem Eigentum stehenden Ferienhaus in Spanien verbrachten, ist jedoch auch nicht mehr als kurzzeitiger Urlaub zu qualifizieren. Insbesondere wurde das streitgegenständliche Gebäude hier auch nicht durch einen nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich als zuverlässig zu bewertenden Heizkreislauf im Rahmen einer Öl- oder Gasheizung versorgt. Im Verkehr wird das Inbetriebhalten einer automatisch durch Temperaturfühler gesteuerten Zentralheizungsanlage, welche durch Öl oder Gas befeuert wird, in der kalten Jahreszeit als ausreichende Vorsorge gegen das Einfrieren von Anlagen der Wasserversorgung betrachtet. Es ist von einer hohen Zuverlässigkeit dieser Anlagen und ihrer Steuerungselemente auszugehen, welche Ausfälle zu einem seltenen Ereignis macht (OLG Celle, Urt. v. 15.4.1983 - 8 U 189/82, BeckRS 2009, 18100, beck-online). Aber selbst dann wird noch von einem halbwöchentlichen Kontrollintervall ausgegangen, weil spätestens nach einem halbwöchigen Ausfall der Heizungsanlage die Gefahr besteht, dass Frostschäden entstehen (vgl. OLG Frankfurt/M., NVersZ 2000, 427; OLG Stuttgart, aaO., r + s 2004, 151, beck-online).

Die vorhandene Gasheizung war hier unstreitig außer Betrieb gesetzt. Zur Beheizung des streitgegenständlichen Wohngebäudes sind - so jedenfalls die Behauptung der Kl. - lediglich mehrere transportable, an das Stromnetz angeschlossene Ölradiatoren sowie Plattenheizkörper verwendet worden. Unabhängig davon, ob diese überhaupt angeschaltet oder zur Erbringung der erforderlichen Heizleistung geeignet waren, woran aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung des Parteigutachters zur erforderlichen und tatsächlichen Heizleistung der vorhandenen Heizkörper […] erhebliche Zweifel bestehen, folgt schon allein aus dem Umstand der Verwendung solcher Heizquellen nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung eine erhöhte Gefahr eines Heizungsausfalls. Aufgrund dessen und weil das streitgegenständliche Gebäude hier in den Wintermonaten November, Dezember, Januar und schließlich auch Februar, in denen mit Minusgraden im unteren Bereich zu rechnen ist, unbewohnt war, kam der Kl. die Obliegenheit einer engmaschigeren Kontrolle der Funktionalität aller Heizungen von wenigen Tagen zu.

c) Gegen diese hat sie in eklatanter Weise verstoßen, indem unstreitig weder sie noch ein Dritter in einem Zeitraum von über drei Wintermonaten jegliche Kontrolle der Heizungen und der Räumlichkeiten unterließ. Dabei waren sowohl der Kl. als auch deren Eltern die Dauer der Abwesenheit von drei Monaten und die damit einhergehende Obliegenheit der Kontrolle der gezielt eingesetzten strombetriebenen Heizkörper, mithin das erhöhte Risiko deren Ausfalls, bekannt. Wie vom Landgericht zu Recht erkannt, liegt es auf der Hand, dass bei längerer Abwesenheit das Risiko, dass sich in der Abwesenheitszeit ein Schaden ereignet, größer wird und damit ohne Kontrolle auch die Gefahr steigt, dass ein solcher Schaden längerfristig unentdeckt bleibt und somit größere Ausmaße annimmt. Dennoch trafen sie - sehenden Auges - keinerlei Vorkehrungen, um während der Abwesenheit der Eltern, die selbst in erheblicher Entfernung in Spanien verweilten, eine Kontrolle der Räumlichkeiten und Beheizung zu ermöglichen. Weder der Kl. noch einem Dritten war, weil der Vater der Kl. unstreitig keine anderen Personen in seinem Haus wünschte, ein Schlüssel übergeben worden. Soweit diese Umstände auf das Verhalten der Eltern der Kl. zurückzuführen sind, sind sie im Wege der Repräsentantenstellung der Kl. zuzurechnen, wie das Landgericht zutreffend und unbeanstandet ausgeführt hat […]. Diese gilt auch hinsichtlich der vorsorglich vom Vater der Kl. getroffenen - aber letztlich erfolglosen - Maßnahme des Absperrens wasserführender Anlagen und Einrichtungen, die wiederum weder vor noch nach der Abreise der Eltern (z. B. mittels einfachen Aufdrehens des Wasserhahns) überprüft worden war.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Kl. jegliche Kontrolle des Hausgrundstücks während der Abwesenheit der Eltern unterlassen hat. Zwar erklärte sie im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung vom 19. März 2025, dass sie während dieser Zeit regelmäßig durch das Fenster geschaut habe. Unabhängig davon, dass ein solches Vorgehen mangels hinreichender Einsicht in die Räumlichkeiten ohnehin ungeeignet ist, ihrer Kontrollobliegenheit nachzukommen, widerspricht dieser Vortrag dem Inhalt der von der Kl. verfassten eMail vom 4. Januar 2023. Darin bat die Kl. die Bekl. darum, sie wegen der erheblichen Kosten aus der Wohngebäudeversicherung zu entlassen, weil sie „nicht mehr in den Häusern seit August 2022“ wohne. Insoweit gelang es der Kl. auch nicht im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat, den Inhalt der eMail vom 4. Januar 2023 plausibel zu erklären. Soweit sie auf Vorhalt ausführte, dass der Wortlaut der von ihr verfassten eMail „falsch“ sein soll, ist dies angesichts des zeitlichen Rahmens - die eMail datiert vom 4. Januar 2023 und berichtet über einen Auszug im August 2022 - sowie des eindeutigen Wortlauts nicht nachvollziehbar. Es ist daher höchst zweifelhaft, dass die Kl. während der Abwesenheit ihrer Eltern überhaupt auf dem Hausgrundstück zugegen war. Dafür spricht auch, dass es unstreitig die Nachbarn waren, die die Feuerwehr verständigten, weil sie auf dem streitgegenständlichen Grundstück für längere Zeit niemanden gesehen haben.

d) Die Obliegenheitsverletzung der mangelnden Kontrolle war für den Eintritt des Versicherungsfalls auch ursächlich, wie das Landgericht zutreffend und unbeanstandet erkannt hat. Bei einer regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes hätte die Kl. etwaige Undichtigkeiten am Rohr oder eine unzureichende Beheizung rechtzeitig bemerkt, um den hier erheblichen Schadenseintritt (Wasserstand von ca. 1 m im Keller verursacht durch eine Leckage im Dachgeschoss) zu verhindern. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung hat die Obliegenheit, einen Schaden möglichst zu verhindern. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Versicherung zur Leistungskürzung berechtigt, in Extremfällen auch zur vollständigen Leistungsverweigerung etwa dann, wenn in einem nur zeitweise bewohnten Haus keine regelmäßige Kontrolle stattfindet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangte aufgrund eines Wasserschadens von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Weil sie sich im Winter in ihrem Ferienhaus in Spanien aufhielt, hatte sie ihren Vater beauftragt, das Hauptabsperrventil für die Wasserleitungen zuzudrehen. Dessen Maßnahme blieb erfolglos; in dem nicht beheizten Haus kam es zu einem erheblichen Wasserschaden, dessen Begleichung die Gebäudeversicherung verweigerte. Das Landgericht nahm eine Obliegenheitsverletzung an, die zu einer Leistungskürzung auf 25 % berechtigte. Das OLG Brandenburg hielt die Versicherung für vollständig leistungsfrei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin habe ihre Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle der Heizungsanlage grob fahrlässig verletzt und dies in so außergewöhnlichem Maße, dass sich die grobe Fahrlässigkeit dem bedingten Vorsatz annähere. Auch bei einem nur zeitweise bewohnten Gebäude sei eine regelmäßige Kontrolle erforderlich. Etwaige Undichtigkeiten am Rohr oder Frostschäden wären dann vor dem erheblichen Wasserschaden (Wasserstand von ca. 1 m im Keller verursacht durch eine Leckage im Dachgeschoss) bemerkt worden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ähnlich OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 U 47/25; OLG Celle, Urteil vom 10. Juli 2025 - 11 U 179/24); OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 18 U 53/22); OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1998 - 20 U 199/97.