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Grenzwert für elektromagnetische Felder

AG Tiergarten6 C 411/0104.12.2001unveröffentlicht

26. BImSchV

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV ist der Mieter nicht zur Minderung berechtigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der S.-Str., Vorderhaus, 3. OG in Berlin-Tiergarten. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kl. berechtigt war, der Nebenintervenientin zu gestatten, auf dem Dach des Hinterhauses eine Mobilfunkantenne zum Betrieb ihres Mobilfunknetzes zu errichten. Die Bekl. verneinen diese Frage und mindern die Miete deshalb seit Mai 2001. Der Kl. hält sich dazu für berechtigt und verweist auf die Erteil- und der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 2. November 2000 sowie auf die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse. Der Kl. macht nach der Rücknahme seiner anfänglich weitergehenden Klage mit dem Klageantrag zu 1. die geminderte Miete für Mai bis September 2001 geltend. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, die Widerklage demgemäß unbegründet.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die von der Nebenintervenientin errichtete Mobilfunkantenne die Gesundheit der Bekl. schädigt bzw. ernsthaft gefährdet. Diese Frage kann aufgrund des Vorbringens der Parteien und der darüber hinaus zu berücksichtigenden allgemeinkundigen bzw. gerichtsbekannten Tatsachen zumindest zur Zeit nicht mit ja beantwortet werden.

01. Daß Elektrosmog zu gesundheitlichen Schäden führen kann, dürfte unstreitig sein.

02. Genauso unstreitig dürfte allerdings auch sein, daß Elektrosmog in dieser unserer Zeit und in unseren und in den allermeisten Breitengraden nicht verhindert werden kann. Wer dies wollte, müßte das Rad der Geschichte zurückdrehen und die Kommunikationsmittel der Gegenwart nahezu vollständig vernichten. Ein ungangbarer Weg.

03. Jede neue Technologie birgt Risiken, die zunächst nicht oder nur ungenügend erkannt, zum Teil allerdings auch überschätzt werden. Der Umgang mit einer neuen Technologie gestaltet sich deshalb schwierig.

04. In welchem Umfang eine Belastung hinnehmbar oder nicht mehr hinnehmbar ist, entscheidet derjenige, der über die Definitionsmacht verfügt. In einer Demokratie ist dies der Gesetzgeber. Wenn der Gesetzgeber die Kriterien festlegt, gebietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung, daß diese Kriterien von den anderen Gewalten und von den Bürgern, die diesem Gesetzgeber durch ihre Wahlentscheidung die Entscheidungsgewalt verliehen haben, diese Entscheidung zu akzeptieren.

05. Der Gesetzgeber hat durch die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (meint: 26. Bundesimmissionsschutzverordnung, die Redaktion) eine Entscheidung getroffen, die diese grundsätzliche Akzeptanz verlangt.

06. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Entscheidung des Gesetzgebers bereits bei Erlaß der Entscheidung offensichtlich falsch war oder dies aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse inzwischen geworden ist und wenn dies zu einer Verletzung wesentlicher Rechte der Rechtsunterworfenen führt. Dies ist aufgrund des Vorbringens der Parteien und der allgemein- bzw. gerichtskundigen Tatsachen nicht feststellbar.

07. Die Richtwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung sind nach den Messungen der Streithelferin eingehalten worden. Die Behauptung der Bekl., daß diese Meßergebnisse manipuliert und falsch seien, ist unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt worden. Anderenfalls wäre diesbezüglich Beweis erhoben worden.

08. Die Bekl. beziehen sich wegen der Grenzwerte auf eine Ecolog-Studie. Sie haben diese Studie nicht eingereicht. Die Nebenintervenientin hat demgegenüber Entscheidungen des LG Mönchengladbach und des OVG NRW eingereicht, die sich kritisch mit der Ecolog-Studie auseinandersetzen und deren wissenschaftlichen Wert bezweifeln. Die Ecolog-Studie stellt danach keine geeignete Grundlage für das erkennende Gericht dar, um dem Begehren der Bekl. zum Erfolg zu verhelfen.

09. Das Gericht hat Verständnis und Sympathie für das Anliegen der Bekl., ihre Familien und damit letztlich auch die Allgemeinheit vor Risiken zu bewahren, die vielleicht zu erheblichen Schäden führen können. In einer Demokratie kann der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens aber nicht auf der Sympathie des Richters für eine bestimmte Entscheidung beruhen, weil der Richter sich wegen der Gewaltenteilung an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten hat und diese nur dann korrigieren darf, wenn sie nachweislich falsch sind. Eine solche Erkenntnis hat das Gericht aufgrund der allgemeinkundigen bzw. gerichtsbekannten Tatsachen und aufgrund des Vorbringens der Parteien nicht zu gewinnen vermocht. 10. Der Feststellungsantrag des Kl. ist begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Entscheidung über den Klageantrag zu 1. nur über die Zahlungsansprüche für die betreffenden Monate in Rechtskraft erwächst. Die Bekl. wären deshalb ohne die Feststellung nicht gehindert, die Miete immer wieder neu zu mindern.