Grenzwand keine Grenzeinrichtung
BGB § 921
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in H. 1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur Giebelmauer des auf dem angrenzenden Grundstück K.straße 65 stehenden Gebäudes auf und ist ohne diese nicht standfest. 1998 erwarb die Kl. das Grundstück K.straße 65. Sie beabsichtigte, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden Standfestigkeit der Giebelwand des Hauses K.straße 63 habe sie die Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen, ihr Vorhaben geändert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise in die Neubebauung ihres Grundstücks einbezogen. Hierdurch seien Mehrkosten entstanden. Mit der Klage verlangt sie vom Bekl. Erstattung von insgesamt 80.985,69 DM.
LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht verneint den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Parteien, aufgrund deren der Bekl. die von der Kl. verlangten Kosten zu erstatten oder zu ihnen beizutragen habe. Es meint, auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sei der Bekl. der Kl. nicht verantwortlich. Dadurch, daß die Kl. die Wand habe stehen lassen, habe sie allein ihr Geschäft geführt. Die auf dem Grundstück des Bekl. ausgeführten Baumaßnahmen hätten dazu geführt, daß eine einheitliche die Grundstücksgrenze überschreitende Giebelwand entstanden sei, die im Miteigentum der Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrichtung, in die die Kl. nicht ohne Zustimmung des Bekl. habe eingreifen dürfen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsurteil verneint zu Unrecht, daß die Kl. ein Geschäft des Bekl. geführt hat, indem sie die Giebelwand ihres Hauses bestehen ließ. An dieser Wand besteht weder Miteigentum der Parteien, noch bildet sie zusammen mit der nicht standfesten Giebelwand des Hauses des Bekl. eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Auch ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes des Neubaus (vgl. Senat, BGHZ 68, 350, 353 ff.) kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden.
1. Die Kl. ist alleinige Eigentümerin der Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes. Die Giebelwand ist eine Grenzwand, d. h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, daß auf dem angrenzenden Grundstück des Bekl. ein Gebäude errichtet wurde, das allein nicht standfest ist und bei einem Abriß der auf dem Grundstück der Kl. befindlichen Wand einzustürzen droht. Das auf dem Grundstück des Bekl. errichtete Gebäude bildet rechtlich aufgrund seiner mangelnden Standfestigkeit einen Anbau an das Gebäude der Kl. Daß durch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten Grenz-wand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat, BGHZ 41, 177, 179 f.; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 29, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 921 Rdn. 15; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 921 Rdn. 54). Hieran ist festzuhalten.
An der Qualifikation des auf dem Grundstück des Bekl. errichteten Gebäudes als Anbau an das Gebäude der Kl. ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß bei der Bebauung des Grundstücks des Bekl. eine nicht tragfähige Wand vor der tragenden Wand auf dem Grundstück der Kl. errichtet wurde und der Eindruck einer einheitlichen Wand entstanden ist. Die Vormauerung läßt den Charakter des später auf dem Grundstück des Bekl. errichteten Gebäudes als Anbau an das bestehende Gebäude nicht entfallen: Die Vormauerung ändert nichts daran, daß das nach der Bebauung des Grundstücks der Kl. auf dem Grundstück des Bekl. errichtete Gebäude auf den Bestand der Grenz-wand auf dem Grundstück der Kl. angewiesen ist.
Aus dem Urteil des Senats, BGHZ 36, 46 ff., auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Entscheidung entsteht durch den Anbau an eine die gemeinsame Grundstücksgrenze überragende als entschuldigten Überbau errichtete Giebelmauer Miteigentum (so schon Senat, BGHZ 27, 197, 199 ff.). Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun: Die Giebelwand des Hauses K.straße 65 war als Grenzwand errichtet. Über die Grenze zum Grundstück des Bekl. ragte sie nicht hinaus. Ihrer Errichtung fehlt das für das Entstehen von Miteigentum durch einen Anbau entscheidende Merkmal, durch ein Überschreiten der Grundstücksgrenze der Bebauung beider Grundstücke zu dienen.
2. Durch die auf dem Grundstück des Bekl. vorgenommenen Bauarbeiten ist auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB entstanden, die die Kl. gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustimmung des Bekl. entfernen dürfte.
Kennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, daß sie von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet ist (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f.; Erman/Hagen, BGB, 10. Aufl., § 821 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, § 921 BGB Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 1). So verhält es sich mit der auf dem Grundstück der Kl. errichteten Giebelwand nicht. Diese Wand war weder von der Grundstücksgrenze durchschnitten, noch nutzte sie dem Grundstück des Bekl. Daß auf seinem Grundstück später eine weitere nicht stand-feste Mauer errichtet worden ist und so nach den - von der Revision an-gegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche, um die Breite der Vormauerung auf dem Grundstück des Bekl. ver-dickte Mauer entstanden ist, führt nicht dazu, daß die Mauer auf dem Grundstück der Kl. Bestandteil einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ist. Durch eine einseitige Maßnahme des Nachbarn wird die von dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks allein auf seinem Grundstück geschaffene Einrichtung nicht zu einer Grenzeinrichtung (Senat, BGHZ 91, 285, 286; 143, 1, 5; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO., § 921 Rdn. 1; Soergel/Baur, aaO., § 921 BGB Rdn. 5; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 9). Der Rechtsvorgänger der Kl. brauchte die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten Giebelwand zur Stützung des auf dem Grundstück des Bekl. errichteten Gebäudes nicht hinzunehmen (Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 55). Daß er dieser Nutzung zugestimmt hätte, hat der Bekl. nicht behauptet. Hierauf kommt es auch nicht an. Die Zustimmung des damaligen oder eines späteren Eigentümers des Grundstücks der Kl. zur Nutzung der bestehenden Giebelmauer als Stütze des auf dem Grundstück des Bekl. errichteten Wohnhauses würde die Kl. als Einzelrechtsnachfolgerin in das Eigentum nämlich nicht binden (Senat, BGHZ 68, 350, 352; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB, Rdn. 55; Dehner, Nachbarrecht, Stand Oktober 2000, Teil B § 8 a 1).
III. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob das Bestehenlassen der Wand dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Bekl. entsprach und bejahendenfalls Feststellungen zum Umfang und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu treffen haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das BGB kennt Grenzwände und Grenzeinrichtungen oder Grenzanlagen; im Nachbarrecht der Länder sind darüber hinaus die Rechtsverhältnisse bei der Nachbarwand (halbscheidige Giebelwand) geregelt. Auf den Unterschied kommt es für die Rechtsfolgen an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem Grundstück war eine Grenzwand errichtet, also eine Wand mit Außenkante auf der Grundstücksgrenze. Bei Überschreitung der Grundstücksgrenze hätte es sich um eine Nachbarwand im Sinne des Nachbarrechts gehandelt. An diese Grenzwand hatte der Nachbar eine nicht standfeste Giebelwand angebaut; durch eine Vormauerung entstand der Eindruck einer einheitlichen Wand. Die Eigentümerin der Grenzwand wollte ihr Haus einschließlich Grenzwand abreißen und das Grundstück neu bebauen, sah sich aber daran gehindert, weil sonst die Giebelwand des Nachbarn eingestürzt wäre. Sie verzichtete deshalb auf den Abriß der Grenz-wand und verlangte Ausgleich für die aufwendige Umplanung bei der Neubebauung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hielt der BGH den Anspruch für grundsätzlich berechtigt. Durch den Anbau an die Grenzwand sei nicht etwa Miteigentum an einer einheitlichen Wand entstanden. Auf den optischen Eindruck komme es nicht an. Es liege auch keine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB vor, da die scheinbar einheitliche Wand nicht beiden Grundstücken genutzt habe. Die Grenzwand der Klägerin habe nicht als Abgrenzung dem Grundstücksnachbarn gedient, sondern allein als Stütze für seine nicht standfeste Giebelwand. Das reiche nicht aus. Das Bestehenlassen der Wand des Nachbarn war damit ein objektiv fremdes Geschäft, so daß die Klägerin Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen konnte, wenn die Maßnahmen dem mutmaßlichen Willen des Nachbarn entsprachen.