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Grenzhecke

AG Schwetzingen51 C 39/0019.04.2000GE 2000, 1692

BadWürtt. NachbarG § 16

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grenzhecke; Bambus; Nachbarrecht; Gehölze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ungeachtet der botanischen Einordnung ("Gräser") handelt es sich bei Bambus im nachbarrechtlichen Sinne um ein Gehölz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn. Der Bekl. hat an der Grenze auf seiner Seite des Grundstücks in einer Länge von 6 m eine Bambushecke angepflanzt, die rund 5 m hoch ist. Der nach dem baden württembergischen Nachbarrechtsgesetz erforderliche Grenzabstand sei nicht eingehalten. Der Kl. begehrt ein Zurückschneiden der Hecke auf eine Höhe von 1,80 m und die Beseitigung der auf sein Grundstück hinüberreichenden Zweige. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht der Bekl. fallen die streitgegenständlichen Bambuspflanzen jedoch unter die Vorgaben des § 16 BadWürtt.

NachbG. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Abstands- und Höhenbeschränkungen gelten für "Gehölze". Unter diesem Sammelbegriff werden alle laubabwerfenden, wintergrünen oder immergrünen Pflanzen geführt, deren oberirdische Sproßteile verholzen und ausdauernd auch den Winter überstehen. Zwar wird der Bambus üblicherweise unter botanischen Gesichtspunkten den Gräsern zugeordnet. Diese botanische Einordnung kann allerdings für § 16 BadWürtt.

NachbG nicht entscheidend sein. Vielmehr ist dem Sinn und Zweck dieser Vor-schrift entsprechend - Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen von Grundstücksnachbarn - darauf abzustellen, ob die jeweilige Bepflanzung zu einer Verholzung führt. Dieses Merkmal ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Pflanzungen zu bejahen. Dies ergibt sich sowohl aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern als auch aus den Feststellungen, die bei der Inaugenscheinnahme getroffen wurden. Die Bambuspflanze ist daher dem Sammelbegriff der "Gehölze" i. S. d. § 16 BadWürtt.

NachbG zuzurechnen (so offensichtlich auch Pelka, NachbarR, 18. Aufl. S. 131). Wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat, sind die streitgegenständlichen Bambusstauden nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand des § 16 BadWürtt. NachbG angepflanzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bambus ist im botanischen Sinne zwar ein Gras, im nachbarrechtlichen Sinne aber ein Gehölz. Deshalb müssen Grenzabstände bei der Anpflanzung eingehalten werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg hatte eine 6 m lange Bambushecke auf seinem Grundstück direkt an der Grenze gepflanzt. Die Hecke wurde 5 m hoch, teilweise ragte sie auch auf das Grundstück seines Nachbarn hinüber. Der klagte und verlangte, die Hecke auf 1,80 m Höhe zurückzuschneiden und die auf sein Grundstück ragenden Zweige zu beseitigen. Dagegen wandte sich der Bambus-Freund mit dem Argument, Bambus sei botanisch gesehen ein Gras, und für Gräser gebe es keine Grenzabstände in den Nachbarrechtsgesetzen, auch nicht im Baden-Württembergischen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schwetzingen sah das anders. Wie weiland die Preußische Badeordnung, wonach der Bademeister im Sinne der Verordnung eine Frau sei (und deshalb auch in den Frauentrakt durfte), erklärte der Schwetzinger Amtsrichter das botanische Gras Bambus zum Gehölz im nachbarrechtlichen Sinne. Nicht die botanische Einordnung sei entscheidend, sondern Sinn und Zweck des Nachbarrechtsgesetzes. Und in diesem Sinne sei Bambus ein Gehölz.