Grenzen des Anspruchs auf Erlaubnis zur Untervermietung
BGB § 549
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grenzen des Anspruchs auf Erlaubnis zur Untervermietung; Lebensmittelpunkt; berechtigtes Interesse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn für ihn die Wohnung weiterhin Lebensmittelpunkt ist (hier: verneint bei einem Aufenthalt von ein- bis zweimal die Woche).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Kl. hat kein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teiles ihrer Wohnung an Frau S.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne der o. g. Vorschrift kann zwar grundsätzlich gegeben sein, wenn der Untermieter bereit ist, sich um das Kind des Mieters zu kümmern, wenn dieser arbeitet oder aus sonstigen Gründen außer Haus ist (vgl. AG Büdingen WuM 1991, 585). Die Kl. hat jedoch eine andere Wohnung in Friedrichshain angemietet, weil sie dort gearbeitet hat und um sich und ihrem Lebensgefährten Fahrwege zu ersparen. Da die Kl. nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur noch ein- bis zweimal in der Woche in die streit-gegenständliche Wohnung in Friedrichshagen zurückkehrt, ansonsten jedoch in der Wohnung in Friedrichshain lebt, ist davon auszugehen, daß das Kind der Kl. sich während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit in Friedrichshain befindet und nicht von Frau S. in Friedrichshagen betreut werden kann. Aus diesem Grund kommt die Betreuung des Kindes der Kl. durch die in Aussicht genommene Untermieterin nicht in dem ursprünglich geplanten Umfang in Betracht, der allein eine Untervermietungserlaubnis rechtfertigen könnte.
Des weiteren mag die Kl. ursprünglich ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung der streitbefangenen Wohnung gehabt haben, da sie diese Wohnung nach dem Auszug ihres Ehemannes nicht allein finanzieren kann. Dies stellt im vorliegenden Fall aber kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 549 Abs. 2 BGB dar, da die Kl. ihren Lebensmittelpunkt inzwischen in Friedrichshain hat. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 549 Abs. 2 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn sichergestellt ist, daß der Mieter auch in Zukunft die Sachherrschaft über die Wohnung ausüben kann (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage, § 549 BGB Rn. 74). Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Mieter ständig in der Wohnung lebt. Die Wohnung muß jedoch weiterhin als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Mieters angesehen werden können (vgl. Blank, a. a. O.). Die Kl. ist hingegen lediglich ein- bis zweimal die Woche in ihrer Wohnung in Friedrichshagen. Sie übt ihre Aushilfstätigkeit in Friedrichshain aus, trifft sich dort mit ihrem Freund und ist auch dort gemeldet. Aus all dem ergibt sich, daß sie ihren Lebensmittelpunkt inzwischen in Friedrichshain hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Kl. die Wohnung in Friedrichshain als eine vorübergehende Wohnung bezeichnet. Denn der Umstand, daß der Mieter irgendwann wieder in seine frühere Wohnung zurückkehren will, rechtfertigt keinen Anspruch auf Untermieterlaubnis, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Wohnung verlegt hat (vgl. LG Berlin GE 1994, 703 [703]).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wohnraummieter kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung verlangen. Das setzt aber voraus, daß der Mieter nicht schon praktisch ausgezogen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Auszug des Ehemannes fand die Mieterin eine Untermieterin, die auch ihr Kind betreuen wollte. Die Mieterin war allerdings inzwischen zu ihrem Lebensgefährten gezogen und tauchte nur noch sporadisch in der Wohnung auf. Ihre Klage auf Erteilung einer Untervermieterlaubnis war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. Januar 2001 stellte das Landgericht Berlin darauf ab, wo der Lebensmittelpunkt der Mieterin lag. Das war eben nicht mehr ihre ursprüngliche Wohnung, sondern die Wohnung ihres Lebensgefährten. Daß möglicherweise die Mieterin später in ihre Wohnung zurückkehren wollte, reichte nicht aus.