Grenzen der Vorlagepflicht von Urkunden und anderen Unterlagen im Prozeß
ZPO §§ 142, 384 Nr. 1
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Grenzen der Vorlagepflicht von Urkunden und anderen Unterlagen im Prozeß; Urkundenvorlage durch Dritte; drohender Vermögensschaden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488).
2. Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, daß die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde (Abweichung von RGZ 32, 381).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der beklagte Notar beurkundete am II. Oktober 1996 einen Kaufvertrag über eine Reihe von Wohnblöcken in H.-N. zwischen der Rechtsvorgängerin der Kl. als Käuferin und der G. W. H.-N. mbH (Drittbeteiligte) als Verkäuferin. In § 2 des Vertrags wurde die Höhe der damaligen tatsächlichen Nettokaltmiete nach einer Aufstellung der Verkäuferpartei beziffert angegeben. Über die Frage, ob diese Zahlen zutrafen und ob damit eine Zusicherung der erzielten Mieteinnahmen verbunden war, gerieten die Kaufvertragsparteien anschließend in Streit. Die Kl. nahm in einem Vorprozeß vor dem Landgericht Halle (12 O 186/98 = 7 U 14/99 OLG Naumburg) erfolglos die Drittbeteiligte auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 114 Mio. DM sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch. Im Berufungsurteil vertrat das Oberlandesgericht Naumburg die Ansicht, die Kl. habe eine Zusicherung nicht beweisen können; diese ergäbe sich insbesondere nicht aus § 2 des Kaufvertrags.
2 In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl. von dem Bekl. wegen der Verwendung der ihrer Ansicht nach unklaren und nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechenden Vertragsklausel gemäß § 19 BNotO Ersatz eines erstrangigen Teilbetrags ihres Schadens von (1 Mio. DM =) 511.291,88 €. Das Landgericht hat die Klage mangels einer hinreichenden Darlegung des Schadens ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Kl. den in erster Instanz zum Beweis ihrer Behauptung, daß die Nettomieterträge tatsächlich weit unter der von der Verkäuferin angegebenen Summe gelegen hätten, hilfsweise gestellten Antrag wiederholt, der Drittbeteiligten nach § 142 ZPO die Vorlage ihrer Unterlagen (Kontoauszüge, Sammeleinzugslisten, Betriebskostenabrechnungen, Kontokorrentkonten aus der Mietenbuchhaltung sowie Verwalterabrechnungen) aufzugeben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 29. April 2004 eine Beweis-erhebung über die Höhe der tatsächlich gezahlten Nettokaltmieten angeordnet. Es hat hierfür der Drittbeteiligten aufgegeben, für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 ihre Kontokorrentkonten aus der Mietenbuchhaltung monatsweise, die Betriebskostenabrechnungen sowie die Verwalterabrechnungen vorzulegen. (...) Diese hat sich auf Unzumutbarkeit sowie auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO berufen. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch Zwischenurteil festgestellt, daß die Drittbeteiligte zu Recht die Vorlage der (...) Unterlagen verweigere, und hat den Beschluß insoweit aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl.. (...)
4 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5 a) Nach dem durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) neu gefaßten § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, daß auch ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufklärungsmöglichkeiten der Gerichte gestärkt werden (vgl. BTDrucks. 14/4722 S. 78). Die Anordnung kann daher - wie im Streitfall - in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (...), was sich jetzt auch aus der Verweisung auf § 142 ZPO in § 428 ZPO ergibt. Dritte sind zur Vorlage allerdings nicht verpflichtet, soweit diese ihnen nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung nach den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solches, auf § 384 Nr. 1 ZPO gestütztes Zeugnisverweigerungsrecht der Drittbeteiligten hat das Berufungsgericht hier mit der Erwägung bejaht, daß dieser durch die Vorlage der angeforderten Unterlagen ein unmittelbarer Vermögensschaden, etwa durch Erhebung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 oder Nr. 7 Buchst. a (richtig: Buchst. b) ZPO, drohe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
6 b) Das Zeugnis kann auf der Grundlage des § 384 Nr. 1 ZPO verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der in § 383 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. In der Kommentarliteratur ist streitig, ob dafür bei einer von dem Zeugen organschaftlich vertretenen juristischen Person (hier: einer GmbH) deren Schaden genügt (so Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 384 Rn. 4) oder ob es sich dabei lediglich um einen mittelbaren Schaden des Zeugen handeln würde (hierfür MünchKomm/Damrau, ZPO, 2. Aufl., § 384 Rn. 7; Musielak/Huber, aaO., § 384 Rn. 3; Stein/Jonas/Berger, aaO., 21. Aufl., § 384 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO., § 384 Rn. 4). Für die in der vorliegenden Fallgestaltung allein in Rede stehende sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Zeugnisverweigerung mag dies auf sich beruhen. Ungeachtet dessen, daß auch die Vorlage von Urkunden nach § 142 ZPO bei juristischen Personen durch deren Organe erfolgen muß, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist, bleibt Normadressat in solchen Fällen doch - abweichend von § 384 Nr. 1 ZPO - unmittelbar nicht der organschaftliche Vertreter (Zeuge), sondern die von dem Gericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person. Der Gesetzgeber behandelt deren Verpflichtung als Zeugnispflicht. Dann ist es aber nur folgerichtig, bei der Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO primär - oder jedenfalls auch - auf die Vermögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem drohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen. (...)
7 c) Zu Unrecht bezweifelt die Beschwerde schließlich mit Rücksicht darauf, daß ein Schadensersatzanspruch der Kl. gegen die Drittbeteiligte durch die von ihr vorzulegenden Unterlagen nicht begründet, sondern allenfalls nachgewiesen würde und überdies nach der rechtskräftigen Abweisung im Vorprozeß von der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens abhinge, einen unmittelbaren Schaden im Sinne des § 384 Nr. 1 ZPO. Für die Annahme einer die Zeugnisverweigerung rechtfertigenden Vermögensgefährdung genügt es, daß die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung auf diesem Wege nur erleichtert werden könnte. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Seit einiger Zeit kann das Gericht auch einem Dritten aufgeben, Urkunden zu Beweiszwecken vorzulegen. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet, wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Käuferin von mehreren Wohnblöcken hatte die Verkäuferin auf Schadenersatz verklagt, weil die tatsächlichen Mieteinnahmen hinter den im Kaufvertrag angegebenen Zahlen weit zurückblieben. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht eine Zusicherung nicht für erwiesen ansah. Im Folgeprozeß nahm die Käuferin den Notar aus Amtspflichtverletzung in Anspruch, da keine Zusicherung beurkundet worden sei. Für die Höhe ihres Schadens berief sie sich auf die Kontoauszüge und andere Unterlagen, die von der Verkäuferin vorzulegen seien. Nachdem das Oberlandesgericht eine entsprechende Auflage an die Verkäuferin erteilt hatte, berief diese sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, da ihr ein Vermögensschaden drohe. Das Oberlandesgericht folgte dem in seinem Zwischenurteil; die zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 26. Oktober 2006 stellte der BGH fest, daß die Anordnung der Vorlage von Urkunden auch zu Beweiszwecken erfolgen könne. Der Dritte sei jedoch berechtigt, bei einem drohenden Vermögensschaden die Vorlage zu verweigern. Das sei hier gegeben, denn der Verkäuferin drohe die Erhebung einer Restitionsklage zu dem Urteil im Vorprozeß mit der Folge, daß sie nunmehr zum Schadenersatz verurteilt werden könnte.