Grenzen der Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenstelle
BGB § 823
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenstelle; von Unbekannten entfernte Sicherungseinrichtung; Schmerzensgeld; Loch im Radweg
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn eine Gefahrenstelle (hier: Loch im Radweg) ordnungsgemäß abgesichert war und die Sicherungseinrichtungen unmittelbar vor dem Unfall von einem unbekannten Dritten entfernt worden waren.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von der Bekl. Schmerzensgeld und Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Kl. befuhr am 18. Juli 2004 gegen 14.45 Uhr in 14163 Berlin mit seinem Fahrrad die Potsdamer Straße aus Richtung Wannsee kommend in Richtung Fischerhüttenstraße. Er benutzte dabei den Radweg, der parallel zur Fahrbahn auf deren südlicher Seite verläuft. Der Radweg wird durch einen Bordstein sowie einen breiten mit Bäumen bestandenen Grünstreifen von der Fahrbahn der Potsdamer Straße getrennt. Zwischen Radweg und angrenzendem Gehweg befindet sich eine höhere Hecke, so dass ein Wechsel vom Rad- zum Gehweg und umgekehrt nicht möglich ist.
Auf der Höhe des Hauses Potsdamer Straße 47 befand sich zum genannten Zeitpunkt eine etwa 50 cm lange und 30 cm breite Fahrbahnabsackung (Loch) von beachtlicher Tiefe, die bereits am 2. Juli 2004 aufgetreten war.
Der Kl. behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei die Gefahrenstelle im Radweg weder durch ein Flatterband noch durch sonstige Absperrmaßnahmen gesichert gewesen. Auch auf der Strecke vor der Gefahrenstelle habe sich keine Absicherung bzw. Absperrung befunden, so dass er ohne jede Warnung mit seinem Rad in die für ihn wegen der gegebenen Lichtverhältnisse - ein diffuses, flirrendes Licht durch das Blattwerk der Bäume - nicht erkennbare Gefahrenstelle geraten und kopfüber über die Längsstange seines Fahrrades gestürzt sei. Im Übrigen wäre die Gefahrenstelle auch durch ein quer über sie gespanntes Flatterband nur völlig unzureichend gesichert gewesen.
Infolge des Sturzes habe er sich schwer verletzt. Er habe Schnittverletzungen im Gesicht erlitten und die Gesichtshaut sei großflächig zerstört worden. Sie habe unter Vollnarkose teilweise entfernt und mehrfach genäht werden müssen, eine Narbe sei zurückgeblieben. Die Verletzung sei äußerst schmerzhaft gewesen. Ferner habe er ein Schleudertrauma, Hämatome am ganzen Körper und blutige Abschürfungen an den Füßen und an der Schulter erlitten. Er habe in der Folgezeit unter ständig auftretenden Schmerzen gelitten.
Der Kl. verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Bekl. behauptet, die Gefahrenstelle selbst sei durch ein über die Radwegabsackung gespanntes rot-weißes Flatterband gesichert gewesen, wobei sich einer der Schnurnägel, an denen das Flatterband befestigt gewesen sei, auf dem Radweg vor dem Loch befunden habe.
Die Schadensstelle sei bereits am 2. Juli 2004 von dem Tiefbauamt gesichert worden. Zudem habe die vom Tiefbauamt mit der Sicherung der Schadensstelle beauftragte Firma zusätzlich etwa 100 m vor der Gefahrenstelle an der vorgehenden Straßeneinmündung eine feste rot-weiße Absperrschranke (Z 600 der Straßenverkehrsordnung) aus Metall, die in zwei rot-weißen Ständern mit schweren Gummifüßen eingehängt gewesen sei, aufgestellt. Ferner sei das Zeichen Z 240 - gemeinsamer Fuß- und Radweg - an der Absperreinrichtung angebracht gewesen.
Am 15. Juli 2004 sei die Schadensstelle von ihr, der Bekl., übernommen worden, weil ein Kanalschaden vorgelegen habe. Beide Sicherungseinrichtungen (Flatterband und Absperrschranke) seien zu diesem Zeitpunkt vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Erst unmittelbar vor dem Unfall sei die etwa 100 m vor der Unfallstelle befindliche Absperrschranke von einer unbekannten weiblichen Person zur Seite geräumt worden. Mit einem derartigen pflichtwidrigen Eingriff einer Dritten habe sie, die Bekl., nicht rechnen müssen, ein solches Verhalten, von dem sie erst nachträglich erfahren habe, könne ihr nicht angerechnet werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Die Bekl. als Verkehrssicherungspflichtige musste in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar waren und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermochte (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Die Verkehrsteilnehmer sind vor den Gefahren zu schützen, die für sie auch bei der im Baustellenbereich gebotenen erhöhten Aufmerksamkeit nicht erkennbar sind und auf die sie sich nicht einstellen können (LG Köln, NJW-RR 2003, 386).
Diese Pflichten hat die Bekl. erfüllt.
Durch die Beweisaufnahme ist die Behauptung der Bekl., die streitgegenständliche Baustelle ordnungsgemäß abgesichert zu haben, bestätigt worden. Ihr kann deshalb eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden. Ursächlich für den Unfall war danach nicht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bekl., sondern ein vor dem Unfall erfolgter rechtswidriger Eingriff einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person in die etwa 50 bis 100 m vor der Gefahrenstelle aufgestellte Sicherungseinrichtung Z 600 mit dem Zeichen Z 240 - gemeinsamer Fuß- und Radweg.
Die Bekl. hatte in ausreichendem Abstand vor der Schadensstelle den Radweg für jedermann gut erkennbar mit einer massiven Absperrschranke vollständig gesperrt. Ferner war ausweislich der polizeilichen Unfallskizze das Zeichen Z 240 der Straßenverkehrsordnung angebracht. Die Absicherung der Unfallstelle durch eine Absperrschranke und das genannte Verkehrszeichen war unter den gegebenen Umständen für die Bekl. völlig ausreichend, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Denn der Radweg war zum Gehweg hin durch eine höhere Hecke abgegrenzt und damit hinter der Absperrung in Richtung Gefahrenstelle für Radfahrer von dieser Seite aus nicht mehr erreichbar. Zwischen der Straßenfahrbahn und dem Radweg befand sich ein breiter mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen. Dieser Grünstreifen war, für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar, für den Verkehr, d. h. für eine Nutzung mit Fahrzeugen, nicht freigegeben. Die Bekl. konnte somit sicher sein, mit der getroffenen Absperrmaßnahme jeden Verkehr auf dem Radweg zwischen der Absperrschranke und der Gefahrenstelle unterbunden zu haben.
Aufgrund der Bekundungen des 12-jährigen Zeugen [...] steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Absperrschranke sowie die Haltepfosten unmittelbar vor dem Unfall von einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person zur Seite geräumt worden waren. Das Aussageverhalten des Zeugen war geprägt von kindlicher Unbefangenheit. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel, dass die Bekundungen des Kindes der Wahrheit entsprechen.
Die Bekl. muss nicht dafür einstehen, dass Dritte pflichtwidrig Sicherungseinrichtungen im Straßenverkehr beseitigen und damit gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen. Zwar ist es die Pflicht der Bekl., ihre Sicherungseinrichtungen gegen Witterungseinflüsse, insbesondere Sturmschäden zu schützen und nach derartigen Naturereignissen schnellstmögliche Kontrollen durchzuführen. Mit strafbewehrten Eingriffen Dritter musste die Bekl. jedoch nicht rechnen; die Bekl. hatte auch keine Kenntnisse von dem rechtswidrigen Eingriff in ihre Sicherungseinrichtung.
Die Bekl. hatte somit alles getan, was von ihr vernünftigerweise erwartet werden durfte. Der bedauerliche Unfall des Kl. ist nicht dadurch verursacht worden, dass die Bekl. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer für eine Gefahrenstelle auf einem öffentlichen Weg verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer ausreichend gewarnt werden. Eine regelmäßige Kontrolle ist zwar erforderlich, nicht jedoch eine ständige Überprüfung, so dass bei rechtswidrigen Eingriffen Dritter der Verkehrssicherungspflichtige nicht haftet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Fahrradweg befand sich ein tiefes Loch, das durch ein Flatterband und eine Absperrschranke aus Metall gesichert war. Weil eine unbekannt gebliebene weibliche Person diese Sicherungsmaßnahmen entfernt hatte, kam es kurz danach zu einem Sturz eines Radfahrers mit erheblichen Folgen. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Verkehrssicherungspflichtigen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Beweisaufnahme wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, jedenfalls habe hier die Absperrung durch die Metallschranke ausgereicht. Die Gefahrenstelle sei auch wenige Tage vor dem Unfall kontrolliert worden. Für strafbare Eingriffe in den Straßenverkehr durch Dritte haftet der Verkehrssicherungspflichtige aber nicht. Außerordentliche Überprüfungen seien nur ausnahmsweise, etwa nach einem Sturm, erforderlich. Das scheide hier aus.