Grenzen der Verkehrssicherungspflicht
BGB § 823
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Schlagwörter zur Erschließung
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht; Aufsichtsversagen; Sturz in Gartenteich des Nachbarn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht; der Verkehrssicherungspflichtige muß nicht mit einem Aufsichtsversagen rechnen (hier: kein Anspruch des Kleinkindes nach Sturz in den Gartenteich des Nachbarn). (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der am 26.4.1998 geborene Kl. nimmt den Bekl. aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 12.10.1999 ereignete und bei dem er unbemerkt in den im Garten des Bekl. angelegten Teich fiel, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Bekl. und die Großmutter des Kl., die Zeugin ..., sind Nachbarn. Sie bewohnen gegenüberliegende Grundstücke, die durch eine Straße getrennt und zur Straßenseite hin jeweils nur durch bepflanzte Beete und Rasen eingefaßt sind; Mauern oder Zäune zum Zwecke der Einfriedung fehlten zum Unfallzeitpunkt. Es handelt sich um ein reines Wohngebiet mit verkehrsberuhigter Zone, in dem viele Familien mit Kindern leben. (...) Am 12.10.1999 führten die Zeuginnen ... etwa gegen 17.00 Uhr ein Gespräch von Vorgarten zu Vorgarten. Der Kl. und seine 2,5 Jahre alte Schwester befanden sich während dieser Zeit im Vorgarten des Hauses der Zeugin ... Während die Zeugin anschließend ins Haus ging, entfernte sich die Zeugin ..., um eine Beetharke zum hinteren Teil ihres Hauses auf die Terrasse zu bringen. Als sie in den Vorgarten zurückkehrte, waren der Kl. und seine Schwester verschwunden. Es war ihnen gelungen, während der Abwesenheit der Zeugin ... allein in den hinteren Garten des Bekl. zu gelangen. Der Kl. geriet in den Teich, wobei es zu einem sog. Ertrinkungsunfall kam. Aufgrund des Sauerstoffmangels erlitt er Verletzungen, die in der Folge eine intensive medizinische Behandlung erforderlich machten. Der Kl. hat die Auffassung vertreten, der Bekl. habe als Grundstückseigentümer die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung von Zukunftsschäden gem. § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1, § 249 f. BGB.
Der Bekl. hat im Zusammenhang mit der Anlegung und Unterhaltung seines Gartenteiches nicht gegen die ihm als Grundstückseigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
I. Durch die Errichtung des Teiches hat der Bekl. allerdings eine Gefahrenquelle geschaffen, für die er als Eigentümer des Grundstücks ... verkehrssicherungspflichtig war. Teiche auf Privatgrundstücken - gleich welcher Art und Größe - üben nämlich auf Kleinkinder eine besondere Anziehungskraft aus. Die Gefahr, daß sie solche Teiche im Rahmen ihres Spiel- und Erkundungsdranges aufsuchen und dabei zu Schaden kommen, ist nicht ganz fernliegend. Das zeigt der Streitfall ebenso wie weitere in der Rechtsprechung behandelte Fälle (vgl. BGH VersR 94, 1486 m. w. N.; OLG Hamm VersR 96, 643).
II. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muß aber nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muß nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es bedarf immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus "ex-ante"-Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH a. a. O.). Das gilt grundsätzlich auch für den Schutz von Kindern. Bei ihnen ist allerdings in besonderem Maß auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen. Jeder Grundstückseigentümer muß deshalb in der Regel wirk-same und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH a. a. O.).
Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich nicht feststellen, daß der Bekl. die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht bei Anlegung und Unterhaltung des Teiches verletzt hätte. 1. Obwohl der hintere Teil des Grundstücks des Bekl. zum Unfallzeitpunkt zumindest über eine etwa 3,5 m breite Rasenfläche neben dem Haus betreten werden konnte, trafen den Bekl. nach Auffassung des Senats keine besonderen Sicherungspflichten.
Vor dem Eingangsbereich zum Haus des Bekl. verläuft eine verkehrsberuhigte Straße. Zum Unfallzeitpunkt war das Grundstück zur Straße hin durch bepflanzte Beete und Rasen eingefaßt. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze hatte der Bekl. Kotoneaster gepflanzt, um eine Abgrenzung zum angrenzenden Fußweg und dahinter befindlichen Kinderspielplatz zu erreichen. An den Kotoneaster schloß sich nahtlos eine Hecke aus Lebensbäumen an, die den hinteren Teil des Gartens einsäumte und wiederum an eine Hecke des Grundstücksnachbarn anschloß. Im Bereich hinter den Garagen war ebenfalls Bepflanzung vorhanden.
Auch ohne Mauern und Zäune war das Grundstück des Kl. durch diese Art der Gestaltung klar und eindeutig vom übrigen Gelände abgegrenzt. Der vorhandene Freiraum zwischen Haus und Kotoneasterhecke und auch eventuelle Schlupflöcher in den Hecken änderte nichts daran, daß das Grundstück als in sich geschlossener Privatbereich zu erkennen war. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlagen, durfte der Bekl. darauf vertrauen, daß ältere Kinder, die bereits wissen oder wissen müssen, daß Grundstücksgrenzen zu respektieren sind, sein Grundstück nicht unbefugt betraten. Der Teich war für ältere Kinder auch nicht derart gefährlich, daß besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden wären. Denn er war im Randbereich unstreitig flach ausgestaltet und auch im übrigen maximal 1 m tief. 2. Der Bekl. war auch gegenüber Kleinkindern im Alter des Kl. nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet.
Obwohl er wissen mußte, daß Kleinkindern im Alter des Kl. noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Grundstücksgrenzen fehlte und somit die nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestand, daß sie den hinteren Teil des Gartens über die 3,5 m breite Rasenfläche zwischen Haus und Kotoneasterhecke erreichten, durfte er darauf vertrauen, daß die von seinem Teich ausgehende Gefahr durch Beachtung der gebotenen Aufsichtspflicht gewissermaßen neutralisiert wurde.
Jedermann weiß, daß Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist.
Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern im Alter des Kl. nicht lük-kenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Auf-sichtsversagen der mit der Beaufsichtigung betrauten Personen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen.
Der Bekl. mußte sich also in gewissem Umfang darauf verlassen können, daß die Zeugin ... ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen und den Kl. vom Betreten seines Grundstücks abhalten würde. Das mußte auch gerade deshalb gelten, weil sie von einer Einzäunung auch ihres Grundstücks abgesehen hatte und der Bekl. daher erwarten konnte, daß sie deswegen in erhöhtem Maß auf den Kl. aufpassen würde. Das Vertrauen, das ein Grundstückseigen-tümer in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, wirkt in-soweit auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Ver-kehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Ver-kehrs (BGH VersR 85, 336 [337]).
Eine den Anforderungen entsprechende, nahezu lückenlose Aufsicht des Kl. war nicht gewährleistet. Das ergibt sich bereits daraus, daß der Kl. das Grundstück der Zeugin unbeaufsichtigt verlassen konnte. Die exakten Entfernungen vor Ort oder die exakten zeitlichen Abläufe sind insoweit unerheblich. Ob der Kl. 5 oder 10 m mehr zurückzulegen hatte, spielt keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß er immerhin durch zwei Vorgärten, über eine Straße und um ein Haus herum laufen konnte, ohne daß dies der Aufsichtspflichtigen aufgefallen wäre. (...)
3. Obwohl es sich um ein reines Wohngebiet handelt und unmittelbar neben dem Grundstück des Bekl. ein Kinderspielplatz liegt, mußte der Bekl. über die vorhandene Einfriedung hinaus nur dann besondere Si-cherungsvorkehrungen treffen, wenn er wußte oder wissen mußte, daß Kinder sein Grundstück zum Spielen zu benutzen pflegten. Denn nur dann hätte er konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung gehabt.
Tatsächlich behauptet der Kl. selbst nicht, daß Kinder den hinteren Teil des Gartens unbefugt zum Spielen genutzt hätten. Der Bekl. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht nur bekundet, daß Kinder auf dem hinteren Grundstücksteil nie unbefugt gespielt hätten, sondern auch, daß ihm trotz des nahegelegenen Kinderspielplatzes kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem auch nur ein Ball auf das Grundstück geflogen wäre. Damit sind die Anhaltspunkte, die dem Bekl. besondere Sicherungspflichten auferlegt hätten, weder erkennbar noch bewiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer die Benutzung seines Grundstücks durch Dritte duldet oder ermöglicht, muß Gefahrenquellen beseitigen (vgl. Brandenburgisches OLG GE 1996, 733). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger, ein Kleinkind von etwa eineinhalb Jahren, war in einem unbeaufsichtigten Moment auf das nicht eingezäunte Nachbargrundstück gelangt und dort in den Zierteich gefallen. Der Unfall wurde so spät bemerkt, daß der Kläger bleibende Hirnschäden erlitt. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Mai 2001 wies das OLG Hamm die Klage ab und hatte sich dabei auf ein Urteil des BGH (NJW 1994, 3348) berufen, wonach Sicherungsmaßnahmen nur in vernünftigen Grenzen nötig sind. Eine feste Einfriedung des Grundstücks war hier nicht erforderlich, weil der Eigentümer darauf vertrauen durfte, daß ältere Kinder die Grundstücksgrenzen respektieren würden, und daß ein Kleinkind, dem dazu die Einsicht fehle, ständig beaufsichtigt wird. Maßgeblich war hier das Aufsichtsversagen, so daß der Eigentümer nicht haftet.