Grenzen der Streupflicht des Vermieters für Garagenzufahrt
BGB §§ 535, 823
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ohne besondere Vereinbarungen besteht keine Streupflicht des Vermieters für Garagenzufahrten in den frühen Morgenstunden (hier: 5 Uhr).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet aus. Gemäß § 536 BGB ist der Vermieter verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Mieter während der gesamten Mietzeit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen. Hierzu gehört auch das Reinigen der Straße bzw. Garagenzufahrt, und zwar auch von Schnee und Eis. Allerdings besteht diese Räum- bzw. Streupflicht nicht "rund um die Uhr", vielmehr bestimmt sie sich danach, was diesbezüglich vertraglich vereinbart ist bzw. in Er-mangelung einer solchen Abrede danach, was allgemein üblich ist. Vorliegend enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag keinen Hinweis auf eventuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen hinsichtlich des Winterstreudienstes. Auch aus dem Vorbringen des Kl. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß sich hinsichtlich des von ihm bewohnten Wohnkomplexes bestimmte Gewohnheiten bezüglich des Streudienstes, insbesondere in den Abendstunden, herausgebildet hätten. Mangels einer individuell getroffenen Absprache kann deshalb nur darauf zurückgegriffen werden, was all-gemein üblich ist. Eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht liegt jedoch nicht vor. Zu Recht weist das Amtsgericht dar-auf hin, daß zu dem Zeitpunkt, als sich der Vorfall ereignet haben soll - also etwa 5.15 Uhr morgens - eine Streupflicht noch nicht bestanden hatte. In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, eine Streupflicht bestehe in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht (LG Köln WuM 1995, 107). Es könne eine Überforderung des Vermieters darstellen, von ihm zu verlangen, eine Garagenzufahrt zwischen 6.15 Uhr und 6.45 Uhr zu streuen (LG Kiel VersR 1978, 381). Zum Unfallzeitpunkt gegen 5 Uhr bestand eine Streupflicht jedenfalls nicht. Abzustellen ist für den Beginn der Streupflicht auf den Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs, nicht auf die besonderen Verhältnisse des Sohnes der Kl. Ob den Bekl. bekannt ist, daß der Kl. früher losfährt, ist nicht entscheidungserheblich, denn daraus ergeben sich keine rechtlichen Verpflichtungen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muß den Zugang zur Mietsache von Schnee und Eis befreien. Das aber nicht rund um die Uhr.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Sohn der Mieterin wollte zur Frühschicht fahren; gegen 5 Uhr morgens kam es zu einem Unfall, weil die Garagenzufahrt nicht gestreut war. Die Schadensersatzklage blieb erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 25. Juni 2001 stellte das Landgericht Berlin fest, daß eine Streupflicht rund um die Uhr nicht bestehe. Maßgeblich seien die vertraglichen Vereinbarungen oder eine stillschweigende Übung. Wenn sich daraus nicht ergebe, daß der Mieter schon zu einem so frühen Zeitpunkt mit einer geräumten Garagenzufahrt rechnen könne, entfalle eine Haftung des Vermieters. Unerheblich sei, ob dem Vermieter die Lebensgewohnheiten des Mieters (Schichtdienst) bekannt gewesen seien.