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Grenzen der Streupflicht auf dem Bürgersteig

KG11 U 12/1323.04.2014GE 2014, 740

BGB § 823

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Reinigungs- und Streupflicht besteht bei einem Eckgrundstück nur für den äußeren Bürgersteig mit Steinplatten, nicht aber für eine von Passanten genutzte Abkürzung mit Kopfsteinpflaster.

2. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der kürzere Weg (wenn auch unzureichend) gestreut und damit als weiterer Weg für die Allgemeinheit eröffnet gewesen wäre.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, noch auf Schadensersatz zu, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Bekl. widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig die Körperverletzung des Kl. herbeigeführt hat.

Das ist nicht der Fall. Dann müsste der Sturz des Kl. jedenfalls durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Bekl. verursacht worden sein. Insoweit käme nur in Betracht, dass die Bekl. entweder der ihr obliegenden Instandhaltungspflicht am Gebäude oder der ihr obliegenden Räum- und Streupflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Unabhängig von der Frage, ob der Bekl. überhaupt diese grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft des Hauses obliegenden Verkehrssicherungspflichten übertragen worden sind, kann jedenfalls eine Verletzung dieser Pflichten nicht festgestellt werden.

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht bewiesen, dass der Eisbuckel durch eine defekte Regenrinne des von der Bekl. verwalteten Hauses entstanden ist. Zwar haben die Zeugen J. und P. ausgesagt, dass für sie aufgrund der Konsistenz und Form der Eisfläche klar gewesen sei, dass das Wasser vom Dach, von den Balkonen, jedenfalls von oben gekommen sei. Dabei handelt es sich aber ersichtlich allein um eine nicht weiter belastbare Vermutung der Zeugen. Keiner von ihnen konnte darlegen, wo tatsächlich etwas heruntergetropft ist und wo ein Defekt der Regenrinne vorgelegen haben soll.

b) Es liegt auch keine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Verkehrssicherungspflichtige vor. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts war der sogenannte „äußere" Weg um die Reklametafel herum ordnungsgemäß geräumt und gestreut. Dies haben die Zeugen, welche sich noch an den tatsächlichen Zustand am Unglückstag erinnern konnten, überzeugend ausgesagt und entspricht auch den Angaben des erstinstanzlich persönlich gehörten Kl. Dieser geräumte Weg entspricht ausweislich der im Beweistermin erster Instanz vorgelegten Fotografien dem vorgegebenen plattierten Weg um das Eckhaus herum, wie auch der Zeuge P. glaubhaft bekundet hat. Somit kommt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur in Betracht, wenn darüber hinaus die Verpflichtung bestanden hätte, den kürzeren Weg über das Kopfsteinpflaster entlang der Gebäudewand zu streuen und der Kl. darüber hinaus auch in diesem zu streuenden Bereich gestürzt ist.

Das ist aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Unstreitig hat sich der Unfall auf einem öffentlichen Gehweg ereignet. Ist eine Streupflicht gegeben, so richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum‑ und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, VersR 1998, 1373, 1374). Dabei enthält das Straßenreinigungsgesetz des Landes Berlin in der im Jahr 2009 geltenden Fassung nähere Ausführungen zu der grundsätzlich gegebenen Ausgestaltung der Pflichten des Räum- und Streupflichtigen zum Unfallzeitpunkt. Nach § 3 Abs. 1 StrRG Berlin a. F. war der Schnee auf dem Gehweg grundsätzlich in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist die von der Bekl. beauftragte Streithelferin nachgekommen, die ausweislich der insoweit ohne Weiteres glaubhaften Aussage des Zeugen P. eine Maschinenreinigung in einer Breite von 1,50 m vorgenommen hat. Für eine darüber hinausgehende Erweiterung der Räum- und Streupflicht ist kein Grund ersichtlich. Grundsätzlich darf der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass das örtliche Gesetz das konkrete Verkehrsbedürfnis zutreffend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere, weil der Grundstückseigentümer als Normadressat aus dem Gesetz unzweifelhaft erkennen muss, welche Handlungen ihm konkret abverlangt werden (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 171). Allein der Umstand, dass Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung sich außerhalb des gestreuten Bereichs bewegen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Lage. Grundsätzlich ist bei Verkehrssicherungspflichten entscheidend darauf abzustellen, ob der Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen mit der Räumung weiterer Flächen rechnen darf (Thüringer OLG, NZV 2009, 34‑36). Dies ist aber nicht der Fall, wenn ihm - wie vorliegend ‑ ohne zumutbaren weiteren Aufwand eine gestreute Fläche zur Verfügung steht. Nutzt er sie nicht, geschieht dies allein auf eigene Gefahr. Andernfalls müsste der Verkehrssicherungspflichtige im vorliegenden Fall mehrere Wege streuen, nur um dem Bequemlichkeitsbedürfnis der Passanten nachzukommen. Unzweifelhaft müsste dabei auch der außen um die Reklametafel führende Weg gestreut werden, da nur dieser plattiert ist. Schließlich würde die Streupflicht auf dem Kleinpflaster dem Verkehrssicherungspflichtigen ein zusätzliches nicht unerhebliches weiteres Risiko aufbürden. Die Schnee‑ und Eisbeseitigung auf dem Kleinpflaster ist ersichtlich auf diesem unebenen Pflaster schwieriger zu bewältigen als auf dem plattierten Weg.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht käme allerdings dann in Betracht, wenn die Streithelferin im Auftrag der Bekl. auch den sogenannten Querweg gestreut hätte, die Eisfläche auf diesem Querweg gelegen und die Eisfläche nicht ausreichend beseitigt worden wäre. Dann wäre ein weiterer Weg eröffnet gewesen, auf welchem der Kl. nicht mit Eis hätte rechnen müssen. Dies hat der insoweit beweispflichtige Kl. aber nicht bewiesen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts konnte aufgrund der Beweisaufnahme schon nicht festgestellt werden, dass der Querweg an diesem Tag überhaupt gestreut war. Die Zeuginnen ... konnten sich nur erinnern, dass der Gehweg gestreut war, nicht aber der Bereich, in dem der Kl. gestürzt ist. Die Zeuginnen ... sowie die Zeugen ... konnten sich ebenfalls nicht mehr erinnern, dass der Querweg gestreut gewesen ist. Der Zeuge ... hat zwar ausgesagt, dass der „Querweg" gestreut war. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Aussage glaubhaft ist. Jedenfalls steht nicht fest, dass der Kl. in dem gestreuten Bereich gestürzt ist. Der Verlauf des „Querwegs" ist unklar geblieben. Dafür, dass der Sturz, falls der Querweg gestreut gewesen ist, eher außerhalb dieses Bereichs stattgefunden hat, spricht auch, dass lt. Aussagen der Zeuginnen ... der Kl. unmittelbar vor dem Fenster der Arztpraxis gestürzt ist, und beide Zeuginnen übereinstimmend bekundet haben, dass es dort überall sehr glatt gewesen ist. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anlieger und die von ihnen Beauftragten haften bei Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Gehwegen auf Schadensersatz. Die Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht grenzenlos; eine Abkürzung bei einem Eckgrundstück benutzt der Passant auf eigene Gefahr.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei dem Eckgrundstück war der Bürgersteig mit Steinplatten auf der rechtwinkligen Strecke geräumt und gestreut. Auf einer von Passanten als Abkürzung benutzten nicht gestreuten Wegstrecke mit Kopfsteinpflaster befand sich ein Eisbuckel, auf dem der Kläger stürzte und sich verletzte. Er verlangte Schmerzensgeld von den Verwaltern des Hauses, denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden sein sollte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht wies die Klage ab, da keine Pflichtverletzung vorgelegen habe, weswegen es offenbleiben könne, ob die Eigentümergemeinschaft die Verkehrssicherungspflicht überhaupt auf die Beklagten übertragen habe. Der Weg um das Eckhaus herum sei geräumt und gestreut gewesen. Wenn Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung sich außerhalb des gestreuten Bereichs bewegten, täten sie das auf eigene Gefahr. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn auch der „Querweg" als Abkürzung gestreut gewesen wäre, weil dann ein weiterer Weg eröffnet gewesen wäre. Das habe der Kläger jedoch nicht bewiesen.