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Grenzeinrichtung

BGHV ZR 248/8721.04.1989GE 1990, 95

BGB § 921, § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grenzeinrichtung; Störung durch nutzenden Miterben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird durch den Abriß eines Hauses auf dem Grundstück einer Erbengemeinschaft eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB in ihrer Funktionsfähigkeit für das Nachbargrundstück beeinträchtigt, so ist die Erbengemeinschaft jedenfalls dann Störer im Sinne des § 1004 BGB, wenn der Abriß von einem Miterben veranlaßt worden ist, dem das Grundstück zur alleinigen Benutzung überlassen worden war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstücks D., W...straße 14. Eigentümerin des Nachbargrundstücks W...straße 16 ist die Erbengemeinschaft nach der 1964 verstorbenen Gertrud H. Miterbin zu 1/4 ist die Bekl. Die auf beiden Grundstücken errichteten Häuser hatten eine gemeinsame Giebelmauer. Anfang der siebziger Jahre wurde das Haus der Erbengemeinschaft abgerissen.

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Ersatz der Kosten in Anspruch, die nach dem Abriß für die Isolierung der freistehenden Giebelwand ihres Hauses auf-gewendet werden müssen. Sie hat die Höhe in erster Instanz mit 40.034,80 DM angegeben. Das Landgericht hat die Bekl. unter Abweisung der wei tergehenden Klage zur Zahlung von 9.200 DM verurteilt. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen und zugleich die Anschlußberufung der Kl., mit der sie Rechtshängigkeitszinsen für den vom Landgericht zuerkannten Betrag verlangt hat, zurückgewiesen.

Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl. den Zahlungsanspruch in Höhe von 9.200 DM nebst Zinsen weiter. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes stand die Giebelwand des abgerissenen Gebäudes der Erbengemeinschaft halbscheidig auf den Grundstücken W...straße 14 und 16. Sie war daher eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB. Mit dem Abriß des Hauses der Erbengemeinschaft ist die Giebelmauer freigelegt und dadurch der Gefahr witterungsbedingter Feuchtigkeitsschäden ausgesetzt worden. Damit ist die Grenzeinrichtung in einer Weise verändert worden, daß sie ihre Funk-tionsfähigkeit für das Gebäude der Kl. (nämlich u. a. Schutz gegen Feuch tigkeit) nicht mehr erfüllen konnte. Ein solcher - unstreitig - ohne Zustimmung der Kl. vorgenommener Eingriff verstößt gegen § 922 Satz 3 BGB (BGHZ 78, 397, 398). Diese Vorschrift schützt nicht nur die Substanz einer Grenzeinrichtung. Sie will auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszweckes der Einrichtung und deren bisheriger Brauchbarkeit für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern. Nach dem Schutzzweck des § 922 Satz 3 BGB kann jeder Nachbar verlangen, daß sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt. Diesem Zweck widerspricht es, wenn der Abriß des Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, daß der andere Nachbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot. Durch den Abriß des Hauses der Erbengemeinschaft wurde der Giebelmauer der bisherige Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkungen genommen. Sie war folglich in dem freigelegten Zustand für die Kl. nicht mehr als Hausabschlußwand uneingeschränkt brauchbar.

Wie der Senat bereits in BGHZ 78, 396, 399 ausgeführt hat, beschränkt § 922 Satz 3 BGB nicht das Recht des Eigentümers des Nachbargrundstücks, sein Haus abzureißen. Der Eigentümer des abgerissenen Hauses muß nur diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Besei-tigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Er muß also für eine ausreichende Feuchtigkeitsisolierung Sorge tragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte Nachbar gemäß §§ 922 Satz 3, 1004 BGB von dem Störer die Beseitigung der Störung (d. h. die Isolierung der freigelegten Mauer) oder über §§ 812, 818 Abs. 2 BGB die Erstattung der notwendigen Kosten für die Isolierung verlangen.

Vor der Beseitigung der Störung kommt ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der zur Beseitigung erforderlichen Kosten allerdings nicht in Betracht. § 1004 BGB gewährt einen solchen Anspruch nicht. Eine Zahlungspflicht aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der in seinen Rechten be einträchtigte Grundstückseigentümer durch Beseitigung der Störung den Störer von dessen Beseitigungspflicht aus § 1004 BGB befreit hat. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes bisher nicht ge-schehen.

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 Satz 2 BGB kommt nur im Falle des Verschuldens der Bekl. in Betracht. Hierfür fehlt es jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichtes.

Obwohl es somit vorliegend an dem Antrag auf Beseitigung der Störung fehlt, kann die Revision nicht schon wegen der nicht schlüssigen Klage als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen werden. Da in den Vorinstanzen der gestellte Zahlungsantrag von den Gerichten nicht beanstandet worden ist, müßte der Kl. Gelegenheit gegeben werden, den richtigen An-trag zu stellen, wenn im Falle der Antragsänderung die Klage auf Beseitigung der Störung begründet wäre. Andernfalls müßte die Revision gemäß § 563 ZPO zurückgewiesen werden.

Im Gegensatz zum Berufungsgericht hält der Senat eine Klage auf Besei-tigung der Störung für begründet.

Störer ist im vorliegenden Fall die Eigentümerin des Grundstücks W...straße 16, also die Gemeinschaft der Miterben in ihrer gesamthänderischen Ver-bundenheit. Die Störereigenschaft besteht unabhängig davon, ob die Er-bengemeinschaft dem Abriß des Hauses durch einen der Miterben zugestimmt hatte oder nicht.

Zwar hatte die Erbengemeinschaft nicht selbst den Abriß vorgenommen oder veranlaßt. Sie kann daher nicht als Handlungsstörerin angesehen werden. Sie ist aber Zustandsstörerin. Das Grundstück des Kl. wird nach dem Abriß des Hauses auf dem Grundstück der Bekl. durch die fehlende Isolierung der jetzt freistehenden Giebelwand gestört. Vom Grundstück der Bekl. gehen nach § 922 Satz 3 BGB unzulässige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks der Kl. aus. In einem derartigen Fall ist Störer im Sinne von § 1004 BGB der Eigentümer der störenden Sache. Die Zuweisung der vollen Sachherrschaft, die das Eigentumsrecht beinhaltet, verlangt als Korrelat die Verantwortlichkeit für den Zustand der Sache, und zwar auch im Sinne der Aufrechterhaltung eines die Funktionsfähigkeit der Grenzeinrichtung beeinträchtigenden Zustandes mangelnder Isolierung der Außenwand. Die Zustandshaftung des Eigentümers beruht auf seiner gegenwärtigen rechtlichen Herrschaft über das Grundstück, von dem die Störung des Nachbargrundstückes ausgeht. Dementsprechend wird der Grundstückseigentümer auch dann als Störer angesehen, wenn der Be-einträchtigungszustand von seinem Rechtsvorgänger herbeigeführt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1954, V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14; 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1963, 643, 645; 3. Mai 1968, V ZR 229/64, LM § 909 BGB Nr. 15; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 1004 Rdn. 74, 92; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl. § 1004 Rdn. 78; Palandt/Bassenge, BGB 48. Aufl. § 1004 Anm. 4 b und e). Das gleiche muß um so mehr gelten, wenn die fortdauernde Störung des Nachbargrundstückes während der Dauer des Eigentums am störenden Grundstück von einem Mitglied der Erbengemeinschaft (als der Eigentümerin des Grundstücks) veranlaßt worden ist, dem das Grundstück zur alleinigen Benutzung überlassen worden ist. Die Störereigenschaft ergibt sich im übrigen auch aus Sinn und Zweck des § 922 BGB. Grundstücksnachbarn sind gehalten, Grenzeinrichtungen zwischen ihren Grundstücken zu erhalten und Störungen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung nachteilig zu Lasten des Nachbarn auswirken und von ihrem Grundstück ausgehen, zu beseitigen, wenn sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind.

Ist damit aber die Erbengemeinschaft als Störerin anzusehen, so gehörten nach dem Abriß des Hauses die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Grenzeinrichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des ungeteilten Nachlasses. Für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft auf Beseitigung der Be-einträchtigung würde die Bekl. gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldnerin haften.