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Grenzanlagen

KG1 W 4743/9715.09.1998ZOV 1999, 48

EGBGB Art. 6; Einigungsvertrag Art. 19; MauerG § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grenzanlagen; Verteidigungszweck; Mauergrundstück; Gebietsaustausch; Enteignung; Widerspruch; Grundbucheintragung; Einigungsvertrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Enteignungen zum Zwecke der Errichtung von Grenzanlagen nach dem Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR von 1961 waren nach den vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages maßgebenden bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen des interlokalen Privat- und Enteignungsrechts für den bundesdeutschen Rechtsbereich als nichtig anzusehen.

2. Diese Rechtsgrundsätze sind nach wie vor auf solche Enteignungen anzuwenden, wenn der Beurteilungsvorgang etwa deshalb als abgeschlossen anzusehen ist, weil das betroffene Grundstück noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages und ergänzender Vorschriften einschließlich des Mauergrundstücksgesetzes im Zuge eines Gebietsaustauschs dem bundesdeutschen Hoheitsbereich zugefallen war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das betroffene Grundstück lag im Bereich der Grenze zwischen der damaligen DDR und Berlin (West) auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Ein Grundbuchblatt war für das Grundstück dort nicht angelegt. Vielmehr war es aufgrund besonderer Zuständigkeitsverteilung aus früherer Zeit bis Kriegsende und sodann weiter bis 1981 auf einem beim Grundbuchamt Spandau im späteren Westteil Berlins geführten und sodann geschlossenen Grundbuchblatt verzeichnet. Als Eigentümerin war zuletzt eine im Jahre 1980 verstorbene Bürgerin West-Berlins eingetragen. Das Grundstück war Gegenstand eines im Jahre 1988 vom Land Berlin mit der damaligen DDR vereinbarten und vollzogenen Gebietsaustauschs, der seinerzeit zur Belegenheit im Westteil Berlins (Land Berlin) führte. Die Behörden der ehemaligen DDR hatten dem Land Berlin für den Gebietsaustausch u. a. einen "Registerauszug" betreffend das Grundstück übergeben. Darin war als Eigentümer "Eigentum des Volkes (eingetragen seit 1961)" vermerkt. Art und Herkunft des Registerauszuges waren nicht angegeben. Das vom Grundbuchamt im Jahre 1991 aufgenommene Verfahren zur Anlegung eines Grundbuchblattes ist im Jahre 1995 mit der Eigentümereintragung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden. Auf Betreiben des Landes Berlin (Beteiligter zu 2.), welches meint, es habe aufgrund des Gebietsaustauschs anstelle der damaligen DDR das Eigentum am Grundstück erworben, wurde sodann zugunsten des Beteiligten zu 2. ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentümereintragung eingetragen.

Die Beteiligte zu 1. ist von der bis 1981 eingetragenen Eigentümerin als Vermächtnisnehmerin für das Grundstück eingetragen worden, welches ihr inzwischen von den Erben der früher eingetragenen Eigentümerin aufgelassen worden ist. Sie hat sich ebenfalls gegen die Eigentümereintragung der Bundesrepublik gewendet und im Wege der Beschwerde die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der Erben der bis 1981 eingetragenen Eigentümerin begehrt.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen, weil nach dem von der DDR übergebenen Registerauszug von einer Enteignung und Überführung des Grundstücks im Volkseigentum auszugehen sei, und das damit entstandene staatliche Eigentum der ehemaligen DDR im Zuge des Gebietsaustauschs auf das Land Berlin übergegangen sei.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1. weitere Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2. geht demgegenüber von einer wirksamen Enteignung des Grundstücks anläßlich des Mauerbaus im Jahre 1961 aus und möchte das Mauergrundstücksgesetz angewendet wissen.

Die gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der Eheleute K. gegen die Eigentümereintragung der Bundesrepublik Deutschland.

Gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist hier ein Widerspruch gegen die Eigentümereintragung der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, weil das Grundbuchamt bei der Eigentümereintragung im Grundbuchanlegungsverfahren nach §§ 116 ff., 123 GBO gesetzliche Vorschriften verletzt hat und das Grundbuch dadurch zum Nachteil der Eheleute K. als Rechtsnachfolger der früher eingetragenen E. M. unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO), wobei die Unrichtigkeit lediglich glaubhaft sein muß. Da das Grundstück früher im Privateigentum der E. M. stand und der Gebietsaustausch im Jahre 1988 als solcher nichts daran hätte ändern können, ist für die Feststellung des Eigentümers nach § 123 Nr. 1 oder 3 GBO entscheidungserheblich, ob das Grundstück in der Zeit vor dem Gebietsaustausch von der ehemaligen DDR wirksam enteignet worden ist. Davon geht auch das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei aus. Es hat im Rahmen der Anwendung des § 123 GBO die Feststellung, ein Eigentumserwerb des Landes Berlin in Vollzug des Gebietsaustauschs sei zumindest als am wahrscheinlichsten anzunehmen (§ 123 Nr. 3 GBO), weil das Grundstück aufgrund wirksamer Enteignung seitens der ehemaligen DDR dort im Zeitpunkt des Gebietsaustauschs staatlich zugeordnetes Eigentum gewesen sei, offensichtlich allein auf den von der ehemaligen DDR seinerzeit übergebenen Registerauszug unklarer Art und Herkunft gestützt, ohne aufgrund eigener Prüfung eine konkrete Enteignungsmaßnahme festzustellen. Das unterliegt rechtlichen Bedenken.

Die Feststellung des Landgerichts, das hier betroffene, ursprünglich in Privateigentum stehende Grundstück (Flurstück) sei im Zeitpunkt des Gebietsaustauschs im Jahre 1988 aufgrund wirksamer Enteignung bereits in Volkseigentum überführt gewesen, kann nicht allein auf den im Beschluß des Landgerichts angeführten Registerauszug gestützt werden. Es wird mit Recht die Auffassung vertreten, daß das Grundbuchamt, wenn es, wie auch hier für die Feststellung des Eigentümers im Grundbuchanlegungsverfahren nach §§ 116 ff., 123 GBO, im Grundbuchverfahren auf die Feststellung der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum seitens der ehemaligen DDR ankommt, zunächst einmal die konkrete staatliche Maßnahme festzustellen hat, die zu einer Enteignung geführt haben soll (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1996, 722/725), und zwar selbst dann, wenn etwa in einem Rechtsträgernachweis auf einen Enteignungsbeschluß des Rates des Kreises bestimmten Datums hingewiesen wird (OLG Brandenburg, a. a. O.). Die bloße Aufführung eines enteignenden Aktes in einem Rechtsträgernachweis entbindet die Zivilgerichte nicht von der eigenen Prüfung, ob ein solcher Akt tatsächlich vorgenommen worden ist und zu einer wirksamen Enteignung geführt hat (vgl. BGH, VIZ 1996, 87). Auf einen solchen konkreten Akt weist der Registerauszug, der im übrigen unklarer Art und Herkunft ist, hier nicht einmal hin. Die Feststellung einer wirksamen Enteignungsmaßnahme kann auch nicht auf Auskünfte anderer Stellen gestützt werden, hier also auch nicht allein auf die Hinweise im erst jetzt aktenkundigen Schreiben des Landkreises Nauen vom 5. Februar 1991, sondern muß gerade im Einbuchungsverfahren nach §§ 116 ff., 123 GBO vom Grundbuchamt originär geprüft werden, und zwar grundsätzlich anhand des ihm schriftlich vorliegenden konkreten Enteignungsaktes. Soweit es im Falle der Feststellung eines konkreten Enteignungsaktes um die Wirksamkeit der Enteignung geht und in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden ist, inwieweit formale Mängel, insbesondere fehlende Bekanntgabe des Enteignungsaktes zu dessen Nichtigkeit und Unbeachtlichkeit führen (vgl. dazu etwa einerseits BGHZ 129, 112/116 ff.; OLG Brandenburg, a. a. O.; andererseits BGH, VlZ 1996, 397; BVerwG, VIZ 1997, 160 und 168 = ZOV 1997, 125), wären solche Unwirksamkeitsgründe nunmehr aufgrund der inzwischen mit dem Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I Seite 1823/1826) erlassenen Vorschrift des Art. 237 EGBGB geheilt.

Da bis zur Feststellung eines konkreten Enteignungsaktes vom Fortbestand des ursprünglichen Privateigentums auszugehen ist, unterliegt der angefochtene Beschluß des Landgerichts schon unter den vorbezeichneten Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Von der an sich gebotenen Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und erneuter Zurückverweisung im Hinblick auf die erforderliche Feststellung eines konkreten Enteignungsaktes kann hier abgesehen werden. Denn ein etwa feststellbarer konkreter Enteignungsakt wäre unter den hier gegebenen Umständen als nichtig anzusehen, so daß die Sache unter diesem Gesichtspunkt zur abschließenden Entscheidung durch den Senat reif ist.

Nach dem Inhalt des für den Gebietsaustausch von der ehemaligen DDR überreichten Registerauszuges und des Schreibens der Senatsverwaltung für Finanzen von Juli 1991 an den Rechtsanwalt K - IV B 11 - GA 12.2.6 - in Verbindung mit dem jetzt vom Beteiligten zu 2. eingereichten Schreiben des Landkreises Nauen vom 5. Februar 1991 kommt nur eine Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR vom 20. September 1961 (GBl. I Seite 175) und ergänzenden Vorschriften in Betracht. Eine solche Enteignung wäre, falls sich ein konkreter Enteignungsakt überhaupt feststellen ließe, nach der maßgebenden damaligen Rechtsanschauung nichtig und hätte daher nicht zur Beendigung des Privateigentums der zuletzt eingetragenen Eigentümerin E. M. geführt. Für die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf einen von staatlichem Eigentum der ehemaligen DDR abgeleiteten Eigentumserwerb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin aufgrund des Gebietsaustauschs im Jahre 1988 wäre das seinerzeit geltende bundesdeutsche Recht unter Einbeziehung der bundesdeutschen Rechtsgrundsätze des interlokalen Privat- und Enteignungsrechts maßgebend, die vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages und ihn ergänzender Vorschriften galten. Denn der Gebietsaustausch hat seinerzeit zur Belegenheit des Grundstücks im damaligen Land Berlin und jedenfalls zur Beendigung von Rechtsbeziehungen der ehemaligen DDR bereits im Jahre 1988 geführt, so daß es sich insoweit um einen abgeschlossenen Vorgang handelt. Fragen der Wirksamkeit einer etwaigen Enteignung und damit auch der Eigentumsverhältnisse am Grundstück gehören daher nicht zum Regelungsbereich des Einigungsvertrages (insbesondere Art. 19, 21, 22) und ergänzender Vorschriften, insbesondere des Vermögens- und des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie etwa des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I Seite 980) und zum Gegenstand der dazu teilweise kontroversen Meinungsäußerungen (vgl. insoweit etwa die Übersicht bei Horst in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil III A VII: Kommentar zum Mauergrundstücksgesetz, Vorbemerkung Rdn. 15 ff. m. w. N.). Soweit nach dem Einigungsvertrag (vgl. Art. 19) und ergänzenden Vorschriften früher maßgebende Gesichtspunkte der Unwirksamkeit staatlicher Akte der ehemaligen DDR aus damaliger bundesdeutscher Sicht nunmehr zugunsten der Restitution oder Ersatzleistung verdrängt worden sind, insoweit also auch das frühere bundesdeutsche interlokale Recht oder sonstige Rechtsgrundsätze aus dem bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Konfiskationen seitens der ehemaligen DDR (vgl. etwa KG, 24. ZS, VIZ 1992, 70) nicht mehr anzuwenden sind, kann dies nicht für abgeschlossene Vorgänge der vorliegenden Art gelten. Insbesondere ist auch die auf das Regelungssystem des Einigungsvertrages gestützte heutige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von DDR-Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz (vgl. etwa KG, 24. ZS, VIZ 1992, 321 und KG, 27. ZS, ZOV 1998, 134; siehe auch BVerwG, VIZ 1998, 343 und 344) nicht maßgebend. Der Vorgang ist hier vielmehr nach dem seinerzeit geltenden bundesdeutschen Recht unter Einbeziehung der damaligen bundesdeutschen Rechtsgrundsätze des internationalen und entsprechend interlokalen Privat- und Enteignungsrechts zu beurteilen. Diese Grundsätze greifen deshalb durch, weil von einer etwaigen Enteignung die im Westteil Berlins wohnhafte Eigentümerin und damit von vornherein der bundesdeutsche Rechtsbereich betroffen war und das Grundstück

amaligen bundesdeutschen Rechtsgrundsätze des internationalen und entsprechend interlokalen Privat- und Enteignungsrechts zu beurteilen. Diese Grundsätze greifen deshalb durch, weil von einer etwaigen Enteignung die im Westteil Berlins wohnhafte Eigentümerin und damit von vornherein der bundesdeutsche Rechtsbereich betroffen war und das Grundstück außerdem mit dem Gebietsaustausch dem bundesdeutschen Hoheitsbereich zugefallen ist, so daß die bundesdeutsche Auffassung anschließend realisiert werden konnte. Auf das erst später durch den Einigungsvertrag geschaffene Recht kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das hier betroffene Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages nicht mehr zum Beitrittsgebiet gehörte. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2. auch das Mauergrundstücksgesetz im vorliegenden Fall nicht auf das Grundstück anwendbar. Denn dieses Gesetz bezieht sich in dem Sinne auf jetzt bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 MauerG), daß damit der Eigentumserwerb nach Maßgabe des Einigungsvertrages gemeint ist.

Nach den anzuwendenden damaligen bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen ist zwar nach dem Territorialitätsprinzip die auswärtige Enteignung einer dort belegenen Sache grundsätzlich anzuerkennen (vgl. etwa Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl., § 23 II, Seite 854 ff.; vgl. inso-weit auch BVerfGE 84, 90/123 f.) und soll eine auswärtige Enteignung grundsätzlich auch wirksam bleiben, wenn die enteignete Sache den ent-eignenden Staat verläßt (vgl. Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Anh. III Art. 38 EGBGB Rdn. 27 f.; Keller/Siehr, Allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts, Seite 337). Das gilt jedoch nicht für ordre-public-widrige Enteignungen (Art. 6 EGBGB; vgl. dazu etwa Soergel/von Hoffmann, a. a. O. Rdn. 24; Raape/Sturm, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., Bd. I, Seite 200 f.; 205; Keller/Siehr, a. a. O.). Eine etwa formal feststellbare Enteignung des Grundstücks, zumal sie wegen des Wohnsitzes der damaligen Eigentümerin E. M. im Westteil Berlins von vornherein eine hier zu berücksichtigende Beziehung zum bundesdeutschen Rechtskreis gehabt hätte (vgl. dazu auch Senat, unveröffentlichte Beschlüsse vom 14. Januar 1977, 1 W 4308/75 Seite 14 und 1 W 4252/76 Seite 13 und allgemein z. B. MünchKomm BGB Sonnenberger, 3. Aufl., Art. 6 EGBGB Rdn. 77, 81/83), aus Anlaß des Mauerbaues im Jahre 1961 zum Zwecke der Verhinderung sogenannter Republikflucht durch Sperrvorkehrungen, die zum Tod von Flüchtlingen führen konnten und auch geführt haben, sind aus der maßgebenden damaligen Sicht für den bundesdeutschen Rechtsbereich als ordre-public und deshalb unwirksam anzusehen. Denn die uneingeschränkte Anwendung des Territorialitätsprinzips und Beachtung selbst einer solchen Zwecken dienenden Enteignung von Grundstücken wäre mit wesentlichen Grundsätzen des damals geltenden bundesdeutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (vgl. Art. 6 EGBGB). Soweit diese Rechtsvorstellungen nach Maßgabe des Einigungsvertrages zurückgestellt werden mußten, um unter Beachtung der Interessen der früheren Sowjetunion und der ehemaligen DDR die Wiedervereinigung nicht scheitern zu lassen, kann sich dies nicht auf die Beurteilung von - wie hier - vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages abgeschlossenen Vorgängen auswirken. Diese Rechtslage, die hier einen mit dem Gebietsaustausch im Jahre 1988 abgeschlossenen Vorgang betrifft und die deshalb durch den Einigungsvertrag und ergänzende Vorschriften nicht mehr beeinflußt werden konnte, hatte zwar für die Rechtsanwendung im bundesdeutschen Rechtsbereich zunächst keine praktischen Auswirkungen, solange das hier betroffene Grundstück im Hoheitsbereich der ehemaligen DDR belegen und deshalb bundesdeutschem Einfluß entzogen war. Es ist aber mit Recht grundsätzlich an-erkannt, daß die Unwirksamkeit völkerrechtswidriger, entschädigungsloser oder sonst ordre-public widriger Enteignungen der DDR für die bundesdeutsche Rechtsanwendung seinerzeit zu beachten war, soweit es um Rechts- oder Reflexwirkungen für den eigenen Rechtsbereich ging (vgl. etwa BGHZ 31, 168; BGH IzRspr. 1964/65 Nr. 68 und 1954-57 Nr. 222). In solchen Fällen ist für die Rechtsanwendung im eigenen Rechtsgebiet die Rechtslage maßgebend, wie sie sich im Hinblick auf die Enteignungen von Anfang an aus bundesdeutscher Sicht dargestellt hat. Für eine solche Beurteilung besteht hier verstärkt Anlaß, weil das von der Enteignung betroffene Grundstück im Zuge des Gebietsaustauschs dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugefallen ist und nach den

ebiet die Rechtslage maßgebend, wie sie sich im Hinblick auf die Enteignungen von Anfang an aus bundesdeutscher Sicht dargestellt hat. Für eine solche Beurteilung besteht hier verstärkt Anlaß, weil das von der Enteignung betroffene Grundstück im Zuge des Gebietsaustauschs dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugefallen ist und nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen angebliches staatliches Eigentum der ehemaligen DDR und überhaupt Beziehungen des Grundstücks zum Rechtsgebiet der DDR damit zweifelsfrei enden sollten. Mit dem Vollzug des Gebietsaustauschs, mit dem das Grundstück dem Hoheitsge-biet der Bundesrepublik zugefallen war, standen der Realisierung der nach damaligem bundesdeutschen Kollisionsrecht von Anfang an bestehenden Rechtslage, nämlich Unwirksamkeit der ordre-public-widrigen Enteignung und Fortdauer des Privateigentums, nunmehr für die praktische Rechtsanwendung keine Hindernisse mehr entgegen (vgl. auch Se-nat, a. a. O.). Es wäre schließlich auch widersprüchlich, wenn nach dama-ligem bundesdeutschen Kollisionsrecht seinerzeit von der Unwirksamkeit der Enteignung und von fortbestehendem Privateigentum auszugehen war, das betroffene Grundstück aber trotz der Möglichkeit, diese Auffassung im Anschluß an den Gebietsaustausch zu realisieren, was an-scheinend ursprünglich auch beabsichtigt war, mit dem Vollzug des Aus-tauschs im Jahre 1988 in das Eigentum eines hiesigen Hoheitsträgers übergegangen sein soll. Soweit sich der Beteiligte zu 2. auch in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BVerfGE 84, 90 berufen will, be-sagt diese Entscheidung nichts zur ordre public-Widrigkeit im Hinblick auf die Eigenart der hier in Betracht kommenden Enteignungsmaßnahme.

Nach alledem wäre im Einbuchungsverfahren nach §§ 116 ff., 123 GBO auch bei Feststellung einer konkreten Enteignungsmaßnahme nach dem Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR von deren Unwirksamkeit und damit vom Fortbestand des ursprünglich gebuchten Privateigentums auszugehen. Die Eigentümereintragung der Bundesrepublik Deutschland erweist sich daher als unrichtig zum Nachteil der Eheleute K., die E. M. beerbt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Einbuchungsverfahren sogleich im Anschluß an den Gebietsaustausch von 1988 oder - wie hier - erst nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages eingeleitet worden ist, da der Einigungsvertrag den mit dem Vollzug des Gebietsaustauschs abgeschlossenen Vorgang nicht mehr erfassen konnte. Die Eigentümereintragung der Bundesrepublik Deutschland ist auch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen, nämlich unter Verstoß gegen § 123 GBO. Aus den angeführten Gründen konnten das Grundbuchamt und das Landgericht die Bundesrepublik Deutschland weder als den ermittelten Eigentümer (§ 123 Nr. 1 GBO) noch als denjenigen ansehen, dessen Eigentum nach Lage der Sache am wahrscheinlichsten erscheint (§ 123 Nr. 3 GBO). Die Voraussetzungen des § 123 Nr. 2 GBO lagen ebenfalls nicht vor, da das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, falls sie überhaupt Eigenbesitzerin war, nicht als glaubhaft angesehen werden konnte.