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Grauer Star

LG Berlin62 S 148/8924.09.1989MM 1990, 21

§ 556 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grauer Star; Grauer Star; als Härte; Widerspruch des Mieters/gegen Kündigung; Kündigung/Widerspruch des Mieters; soziale Härte/bei Kündigung; Kündigung/soziale Härte; Sozialklausel/Krankheit als Härte; Krankheit/als soziale Härte/soziale Härte; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Krankheit; Krankheit/als Fortsetzungsgrund; soziale Härte /"Grauer Star"

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Krankheitsbild des altersbedingt auftretenden Grauen Stars ist eine Härte i.S.d. § 556 a BGB, welche zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit führt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß zwar die von den Kl. gegenüber der Bekl. am 29. April 1988 ausgesprochene Kündigung zum 30. April 1989 wegen Eigenbedarfs wirksam sei, das Mietverhältnis jedoch aufgrund des Widerspruchs der Bekl. gemäß § 556 a Abs. 1 und 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist.

Zu Recht beruft sich die Bekl. auf das Vorliegen einer sozialen Härte in ihrer Person im Sinne von § 556 a BGB.

Eine solche Härte ist dann zu bejahen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter derart schwer wiegt, daß sie auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Unstreitig leidet die 69jährige Bekl. am "Grauen Star" sowie an Lungen- und Herzkrankheiten (ärztliches Attest vom 27. Februar 1989). Zwar ist umstritten, ob das hohe Alter eines Mieters allein zur Begründung eines sozialen Härtegrundes im Sinne von § 556 a BGB ausreicht (vgl. Sternel, Mietrecht, IV, 202); die Bekl. befindet sich jedoch nicht nur in einem relativ fortgeschrittenen Alter, sondern sie ist überdies unstreitig an mehreren altersbedingten Leiden erkrankt. Ferner indiziert ein höheres Alter eine geringere Beweglichkeit und Durchsetzungskraft, wie sie zur Beschaffung von Ersatzwohnraum erforderlich sind. Daß die Bekl. etwa besonders rüstig sei, behaupten die Kl. selbst nicht; vielmehr ist sie - zusätzlich zu ihrem fortgeschrittenen Alter - auch noch altersbedingt krank.

Daß es sich bei dem "Grauen Star" in seiner Altersform um eine fortschreitende Krankheit ohne Heilungsaussicht handelt, führt auch nicht etwa dazu, hierin keinen Härtegrund zu sehen; denn auch nicht heilbare oder sich verschlimmernde Erkrankungen können je nach Schwere ein Härtegrund sein (OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746). Daß die Bekl. mit fortschreitendem Alter weder in Anbetracht ihres Augenleidens noch in Bezug auf ihre allgemeine Rüstigkeit einen sich bessernden Zustand zu erwarten hat, behaupten auch die Kl. nicht, abgesehen davon, daß dies der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde. Bei derartigen Krankheiten wird mit zunehmendem Alter bereits eine Stagnation im Krankheitsverlauf als Erfolg der ärztlichen Behandlung zu werten sein.

Von den Kl. weiter unbestritten ist auch das Vorbringen der Bekl., sie sei in besonderer Weise mit ihrer Wohnung und der Hausgemeinschaft der sonstigen Mieter verwurzelt; diese würden ihr Hilfeleistungen erbringen, die es ihr überhaupt ermöglichen würden, noch einen eigenen Hausstand zu führen. Eine solche soziale Einbindung in die Hausgemeinschaft aller Mieter ist in besonderem Maße bedeutungsvoll, weil sie sich im Laufe der 18jährigen Mietzeit der Bekl. gebildet hat und mit zu der Verwurzelung führte. Es ist nicht zu erwarten, daß sich Ähnliches in absehbarer Zeit in einer anderen Wohnung mit neuen Nachbarn ebenfalls entwickelt.

Im vorliegenden Fall führt die Abwägung mit den Interessen der Kl. als Vermieter zu keinem anderen Ergebnis; das Interesse des 26jährigen Sohnes der Kl. an der Gründung eines eigenen Hausstandes hat hinter den schutzwürdigen Belangen der Bekl., wie sie sich aus Vorstehendem ergeben, zurückzutreten. Es ist dem Sohn der Kl. - einem jungen Erwachsenen - zuzumuten, zunächst weiter gemeinsam mit seinen Eltern - den Kl. - und einem weiteren Kind der Kl. die 100 qm große klägerische 3 1/2-Zimmerwohnung zu bewohnen. Diese Wohnung ist nicht derart klein, als daß dieser Umstand es rechtfertigen würde, die gebrechliche Bekl. mit der Beschaffung von Ersatzwohnraum zu belasten. Darüber hinaus wird der Sohn der Kl. auch weitaus eher in der Lage und imstande sein, die mit der Wohnungssuche zwangsläufig im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen in Kauf zu nehmen. Das Interesse des jungen und gesunden Sohnes der Kl. an einer eigenen Wohnung hat daher gegenüber dem Interesse der alten und kranken Bekl. an der Erhaltung des ihr vertrauten Wohnraums und ihrer sozialen Einbindung hierin zurückzutreten.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß § 556 a Abs. 3 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Eine solche Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt in Betracht, wenn die die Härte begründenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sind (OLG Stuttgart, NJW 69, 1070). So ist es hier: Es ist nicht nur nicht feststellbar, ob und wann die Härtegründe in der Person der Bekl. wegfallen; vielmehr steht im vorliegenden Fall von vornherein fest, daß die vorhandenen Gründe (Alter und die dauernden altersbedingten Erkrankungen) sich im Verlaufe der Zeit verstärken werden. Es ist nicht zu erwarten, daß sich der körperliche Zustand der Bekl. - und damit auch ihre Flexibilität in Bezug auf die Beschaffung einer neuen Wohnung - zukünftig zum Besseren ändern werden. Diese Situation rechtfertigt die Anwendung des Ausnahmefalles der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zugunsten der Bekl. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Das erstinstanzliche Urteil ist veröffentlicht in Mieter-Magazin 89, 121.