Google Street View
BDSG §§ 28 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Google Street View; Aufnahmen eines Hauses
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Berechtigung von Google Street View, Aufnahmen eines Hauses von allgemein zugänglichen Flächen aus anzufertigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin geht davon aus, dass Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht zu beanstanden sind. Etwas anderes gilt nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen kann (vgl. hierzu nur Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdnr. 7.88 ff., 7.98 m.w.N.). Dass solche Aufnahmen vom Haus der Antragstellerin im Rahmen des von der Antragsgegnerin geplanten Projekts „Street View" aufgenommen worden sind oder noch aufgenommen werden sollen, ist nicht klar. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Anfertigung der Aufnahmen mit einer auf einem Fahrzeug in drei Metern Höhe befestigten Kamera erfolgt. Dabei soll sich das Fahrzeug durch die Straßen bewegen. Ob dabei eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolgt, ist offen und somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
„Google Street View" darf Aufnahmen eines Hauses von der (öffentlich zugänglichen) Straße aus machen. Fotos dürfen nur dann nicht gemacht werden, wenn dazu erst eine Umfriedung überwunden werden muss, oder wenn sie einzelne Wohnungen darstellen, so das Kammergericht in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragstellerin verlangte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google. Die Aufnahmen ihres Hauses seien unzulässig, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Das LG Berlin hatte den Antrag abgelehnt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das KG wies die Beschwerde zurück. Aufnahmen eines Hauses vom öffentlichen Straßenland aus seien zulässig. Unzulässig seien nur Aufnahmen, die nach Überwindung einer Umfriedung gemacht würden oder eine Wohnung zeigten. Die Antragstellerin hatte dazu nicht ausreichend vorgetragen. Sie hatte zwar vorgetragen, die Aufnahmen seien von einer auf ein Auto montierten Kamera aus ungefähr drei Metern Höhe gemacht worden, aber nicht, ob Abbildungen des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses gemacht worden waren.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Aktivitäten von Google im Rahmen seines Dienstes „Street View" haben bisher erstaunlich wenig Widerhall in der Rechtsprechung gefunden – dies vielleicht auch deshalb, weil das Unternehmen angeboten hatte, Häuser zu „verpixeln". Das hat vermutlich auch mit der von Google angebotenen Widerspruchsmöglichkeit zu tun.
Hemdsärmliger geht der Google-Konkurrent Microsoft vor, der für seinen Geodatendienst „Bing Maps Street Side" ebenfalls Aufnahmen in gleicher Weise wie Google Street View erstellen lässt und bis Ende 2012 Fotodaten von rund 50 deutschen Städten anbieten will. Microsoft hat ein Widerspruchsverfahren bislang abgelehnt, dürfte damit aber auf der sicheren Seite sein, nachdem der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, dass Gebäudeaufnahmen vom öffentlichen Straßenland aus in aller Regel zulässig sind.