GmbH-Geschäftsführer: Bevollmächtigung eines Dritten
BGB § 164; GmbHG § 35
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Schlagwörter zur Erschließung
GmbH-Geschäftsführer: Bevollmächtigung eines Dritten; Generalvollmacht; organschaftliche Vertretungsmacht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die einem Dritten erteilte Generalhandlungsvollmacht stellt keine unwirksame Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. [...] 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
11 c) Die Beteiligte zu 9 ist bei der Auflassung vom 10. November 2009 durch ihre Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden. Die im Namen der Geschäftsführerin J. von ihrem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten abgegebenen Erklärungen sind wirksam. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts enthält die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht vom 9. November 2009 nicht eine unzulässige Übertragung organschaftlicher Geschäftsführerbefugnisse. Denn die Vollmacht gestattete dem Vertreter nicht, wie ein Gesellschaftsorgan tätig zu werden; vielmehr war er lediglich Unterbevollmächtigter der Geschäftsführerin. Für die Erteilung der Vollmacht bedurfte es nicht gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG der Mitwirkung der weiteren Geschäftsführerin H. Denn die Vollmacht ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-) Vollmacht der Geschäftsführerin J. gerichtet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die einem Dritten erteilte Generalhandlungsvollmacht stellt keine unwirksame Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der notariellen Kaufvertragsverhandlung traten für die Komplementärgesellschaft der beteiligten GmbH & Co. KG deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführerin und ein von der weiteren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführerin bevollmächtigter Vertreter auf. In der notariellen Vollmacht hieß es, dass der Vertreter bevollmächtigt sei, die Geschäftsführerin „in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschaft der ... GmbH & Co. KG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten ..." Das AG – Grundbuchamt – Tempelhof-Kreuzberg wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung u. a. mit der Begründung zurück, dass die beteiligte GmbH & Co. KG nicht wirksam vertreten worden sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht hielt die Generalhandlungsvollmacht ebenfalls für unwirksam und wies die Beschwerde zurück. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der BGH die vorhergehenden Beschlüsse auf und wies das Grundbuchamt an, den Vollzug der gestellten Anträge nicht aus den genannten Gründen zu verweigern. Entgegen der Auffassung des KG habe die beanstandete Vollmacht keine Übertragung der organschaftlichen Stellung auf einen Dritten zum Inhalt. Die Vollmacht sei nämlich nicht auf die unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern nur auf ein Handeln in (Unter-) Vollmacht der Geschäftsführerin gerichtet gewesen.