Globalentschädigungsabkommen Dänemark/ DDR, Wirksamkeit der Anspruchsübertragung durch einen Dritten
Globalentschädigungsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der DDR vom 3.12.1987; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 EV Art. 12; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1; BGB § 894, § 985
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Fortgeltung und zum Anwendungsbereich des Globalentschädigungsabkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der DDR vom 3.12.1987.
2. Hat ein Angehöriger eines dritten Staates vermögensrechtliche Ansprüche auf einen dänischen Staatsangehörigen übertragen, um so ihre Geltendmachung durch die dänische Seite in den Verhandlungen über ein Entschädigungsabkommen mit der DDR zu ermöglichen, so kann er sich, wenn diese Ansprüche daraufhin in das Abkommen einbezogen und als dänisches Vermögen entschädigt werden, nicht darauf berufen, er falle nicht unter den personellen Anwendungsbereich des Abkommens. Vielmehr muß er, ungeachtet der Wirksamkeit der Anspruchsübertragung, auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die von dänischer Seite in diesem Zusammenhang abgegebenen Vertragserklärungen gegen sich gelten lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., der Staatsangehöriger der USA ist, verlangt von der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich bestimmter zum Gut Ch. gehörender Grundstücke die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu seinen Gunsten sowie die Herausgabe dieser Grundstücke.
Der Vater des Kl., der Kammersänger L. M., hatte das Gut mit einer Gesamtfläche von 100 ha 1937/1938 erworben. L. M., der dänischer Staatsangehöriger war, verließ Deutschland 1939 und begab sich in die USA, deren Staatsangehörigkeit er 1947 erhielt. Kurz vor dem Eintritt der USA in den Zweiten Weltkrieg hatte er Herrn Dr. G. in Berlin als Generalbevollmächtigten eingesetzt. Dieser wurde auf seinen Antrag hin von den zunächst zuständigen Stellen 1943 zum Treuhänder und Verwalter des seinerzeit als "feindliches Vermögen" betrachteten Gutes Ch. bestellt. Um diese Zeit wurde im Hinblick auf Gut Ch. ein Enteignungsverfahren zugunsten des Deutschen Reiches betrieben, weil auf dem Gelände ein Truppenübungsplatz angelegt werden sollte. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Reichsfiskus (Waffen-SS) als Vertreter des Deutschen Reiches in den Besitz des Grundstücks eingewiesen. In der Folgezeit wurde das Enteignungsverfahren nicht fortgeführt. Vielmehr fanden zwischen der Waffen-SS und Dr. G. Verhandlungen über eine Veräußerung des Gutes statt, die auch dessen Ausstattung mit Antiquitäten pp. umfassen sollte. Am 16. Mai 1944 wurde ein entsprechender Kaufvertrag mit dem Deutschen Reich, vertreten durch die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, beurkundet, dessen Wirksamkeit vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen durch amtliche Stellen eintreten sollte. Diese Genehmigungen wurden nicht erteilt. Der bereits gezahlte Kaufpreis wurde im November 1944 an die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft zurücküberwiesen.
Nach dem Kriegsende schloß Dr. G., der weiterhin für L. M. als Treuhänder tätig war, mit einer amtlichen Stelle in der damaligen sowjetischen Besatzungszone einen Pachtvertrag über das Gut ab. Im Jahre 1950 übertrug die Rechtsnachfolgerin dieser Stelle die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag an die Vereinigung der Wirtschaftsbetriebe der Regierung der DDR. 1955 forderte das Ministerium der Finanzen der DDR den Rat des Kreises B. auf, die "Umtragung des ehemaligen Reichsvermögens in Ch." zu veranlassen. Am 25. April 1956 wurde ein "Rechtsträgernachweis" erstellt, in dem Gut Ch. als Eigentum des Volkes ausgewiesen wurde. Zum Rechtsträger wurde mit Wirkung vom 1. April 1956 der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb F. bestimmt.
Am 18.3.1973 verstarb L. M. Sein Sohn I. M., der Kl., dem L. M. die das Gut Ch. betreffenden Vermögenswerte und etwaige Zahlungen darauf testamentarisch zugewendet hatte, übertrug seine diesbezüglichen Rechte im Juni 1973 an seine als dänische Staatsangehörige in Dänemark lebende Schwester B. M., damit diese über die dänische Regierung Ansprüche gegenüber der DDR geltend mache. Am 2.8.1973 gab der Kl. vor dem dänischen Generalkonsulat in Los Angeles eine "Erbverzichtserklärung" zugunsten seiner Schwester ab.
Zur damaligen Zeit fanden zwischen den Regierungen des Königreichs Dänemark und der DDR Verhandlungen statt, die schließlich im Jahre 1987 zum Abschluß eines Globalentschädigungsabkommens zwischen beiden Staaten führten. Im Rahmen dieser Verhandlungen meldete die dänische Seite auch die Liegenschaft Ch. als zu entschädigenden Grundbesitz an. In der Anmeldung wurde die Schwester des Kl. als Forderungsberechtigte bezeichnet. Mit der Anmeldung wurden zahlreiche Unterlagen, darunter auch die Erbverzichtserklärung des Kl., übergeben. In den Verhandlungen war die Einbeziehung von Gut Ch. in das zu schließende Abkommen streitig, weil die Regierung der DDR von einer wirksamen Überführung in Volkseigentum ausging. Ausweislich eines "zusammengefaßten Protokolls" wurde von seiten der DDR Delegation schließlich die Bereitschaft geäußert, für vier streitige Bodenreformfälle, die von der DDR-Seite nicht anerkannt würden, von der dänischen Seite aber entschädigt werden müßten, einen beweglichen Betrag (insoweit war von 600.000 M die Rede) zuzugestehen. Die Verhandlungsparteien einigten sich dann auf eine Entschädigungssumme von insgesamt 19 Mio. Kronen. Vor Abschluß des Abkommens informierte der Leiter der dänischen Delegation die Schwester des Kl. unter dem 21.7.1987 über den Stand der Angelegenheit und wies darauf hin, daß der Anspruch nach der von ostdeutscher Seite festgehaltenen Ablehnung derartiger Forderungen (Landbesitzeigentümer von mehr als 100 ha) allein aus der Summe vergütet werden könne, die nach Abzug der Verteilungskosten und Befriedigung der übrigen dänischen Forderungen verbleibe. Das Schreiben enthielt abschließend die Mitteilung, das Außenministerium verstehe ein dieserhalb geführtes Ferngespräch dahin, daß eine Regelung auf dieser Grundlage für die Schwester des Kl. akzeptabel sein werde. In der Folgezeit erhielt die Schwester des Kl. von der dänischen Regierung einen vom Kl. mit 100.000 DM, an anderer Stelle mit 40.000 US-Dollar bezifferten Betrag.
Der Kl. und seine Schwester haben in bezug auf Gut Ch. beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet. Unter dem 26.8.1992 stellte das Landesamt in Aussicht, den Antrag vom 8.10.1990 zurückzuweisen, da Gut Ch. dem Geltungsbereich des Abkommens vom 3.12.1987 unterfalle.
Die Bekl. wurde am 22.4.1992 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch Erbschein des Amtsgerichts F. vom 30.3.1995 wurde der Kl. als Alleinerbe nach L. M. unter Beschränkung auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene unbewegliche Nachlaßvermögen ausgewiesen. Im November 1995 vereinbarten der Kl. und seine Schwester die Rücknahme der Erbverzichtserklärung.
Die Klage richtet sich auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat entgegen der Auffassung des Landgerichts, dem allerdings der maßgebliche Sachverhalt nur teilweise unterbreitet worden war, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB; auch ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Grundstücke gem. § 985 BGB besteht nicht. Einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche steht das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3.12.1987 (abgedruckt in: Vermögen in der ehemaligen DDR B IX, Zwischenstaatliche Abkommen der DDR) entgegen.
Der Senat folgt dem Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, allerdings darin, daß der Kl. das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz nicht bereits aufgrund des Grundstückskaufvertrages vom 16.5.1944 und auch nicht im Zusammenhang mit der 1956 erfolgten Umschreibung des Grundbesitzes in Eigentum des Volkes verloren hatte. An letzterem hat auch die durch das WoModSiG vom 17.7.1997 geschaffene Regelung in Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nichts geändert. Das folgt schon daraus, daß die damalige Umschreibung des Grundbesitzes nicht im Zuge eines Ankaufs, einer Enteignung, oder einer sonstigen Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum erfolgte. Ihr lag vielmehr die - unzutreffende - Annahme der mit dem Vorgang befaßten staatlichen Stellen zugrunde, der Grundbesitz sei bereits wirksam an das Deutsche Reich veräußert worden, so daß es lediglich noch der Dokumentation im Grundbuch bedürfe. Auf die Frage, ob anderenfalls eine Überführung in Volkseigentum möglich gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Eigentum des Kl. an dem Grundbesitz aber, auch dann, wenn ein wirksamer Erbverzicht des Kl. zugunsten seiner Schwester B. M. nicht erfolgt ist, im Hinblick auf das vorbezeichnete Globalabkommen untergegangen. Jedenfalls dadurch ist den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen der Boden entzogen worden.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß dieses Abkommen auch vermögensrechtliche Ansprüche in Ansehung des ehemals L. M. gehörenden Grundbesitzes in Ch. regeln sollte und geregelt hat. Dem kann der Kl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, die damaligen Vertragsparteien hätten sich bis zuletzt nicht darüber verständigen können, ob das Königreich Dänemark insoweit zur Geltendmachung von Ansprüchen befugt sei.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen bestand die dänische Verhandlungsdelegation auf einer Einbeziehung des Gutes in Ch. Hierbei hat sie darauf hingewiesen, daß sie nicht berechtigt gewesen sei, insoweit Ansprüche fallen zu lassen.
Die DDR vertrat demgegenüber den Standpunkt, Ch. sei wegen der Größe als Großgrundbesitz anzusehen und damit unter die Bodenreform gefallen. Aus dieser Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien ergibt sich jedoch nicht, daß das in Rede stehende Grundstück nicht Gegenstand des Abkommens geworden ist.
Nach Art. 31 Nr. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (im folgenden: WVK) vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Für die Auslegung erschließt sich der Zusammenhang aus dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen und weiterer in Art. 31 Nr. 2 WVK bezeichneter Übereinkünfte und Urkunden. Außer dem Zusammenhang, sind in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Art. 31 Nr. 3 a WVK und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art. 31 Nr. 3 b WVK), zu berücksichtigen. Als ergänzende Auslegungsmittel können auch vorbereitende Arbeiten und Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVK die Bestimmung mehrdeutig oder dunkel ist (Art. 32 WVK). Gemessen hieran sind die in Rede stehenden Grundstücke von dem Abkommen erfaßt worden (zu alledem: BGH, VIZ 1997, 155 unter II 2 b).
Nach Art. 2 Abs. 1 werden durch das Abkommen vermögensrechtliche und finanzielle Ansprüche, die dem Königreich Dänemark, dänischen Staatsbürgern und dänischen juristischen Personen zustehen und sich auf Vermögen beziehen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung von seiten der DDR war, unter der Voraussetzung geregelt, daß ihnen die Ansprüche am 8. Mai 1945 zustanden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zustehen. Mit geregelt werden vermögensrechtliche Ansprüche, die der DDR sowie Staatsbürgern und juristischen Personen der DDR zustehen und sich auf dieses Vermögen beziehen (Art. 2 Abs. 2). Artikel 4 des Abkommens enthält eine nähere Bestimmung der Staatsbürgerschaft einer natürlichen Person. Das Abkommen sieht in Art. 1 die Zahlung einer Nettosumme von 19 Mio. (19.000.000,00) dänischen Kronen zur Abgeltung der in Art. 2 genannten dänischen vermögensrechtlichen Ansprüche durch die Regierung der DDR vor. Artikel 6 Abs. 1 bestimmt, daß mit dem Abkommen alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sind, wobei der Präambel das Bestreben der Vertragsparteien zu entnehmen ist, alle zwischen beiden Seiten offenen Vermögensfragen zu regeln. Aus dem Wortlaut des Abkommens geht nicht unmittelbar hervor, ob die streitgegenständlichen Grundstücke Gegenstand des Abkommens geworden sind. Indessen zeigen die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 1 sowie die Präambel, daß die Vertragsparteien alle zwischen ihnen offenen Vermögensfragen regeln wollten und auch geregelt haben. Zu diesen offenen Vermögensfragen zählten aber auch die vier zuletzt noch zwischen den Vertragsparteien streitigen Ansprüche in bezug auf Liegenschaften, unter anderem Gut Ch., das unter der Nummer 121 von der dänischen Regierung gegenüber der DDR als zu entschädigende Liegenschaft angemeldet worden war.
Die erst im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen nach Auffassung des Senats keinen Zweifel daran, daß sich die Vertragsparteien ungeachtet ihrer Meinungsverschiedenheiten auch insoweit auf eine Lösung verständigen wollten und dies im Ergebnis auch getan haben. Sie wurde - unter Ausklammerung des benannten Streitpunktes - zum einen dadurch erreicht, daß die DDR die von ihr bis dahin angebotenen Entschädigungssummen erhöht, und man sich in den weiteren Verhandlungen, ohne einzelne Forderungen zu erwähnen, auf eine Globalsumme verständigte. Wie insbesondere dem Protokoll über die Verhandlung zu offenen vermögensrechtlichen Fragen zwischen der DDR und Dänemark am 16. und 17. Juli 1987 deutlich zu entnehmen ist, sollte diese einen "beweglichen Betrag" enthalten, der es der dänischen Seite ermöglichen sollte, auch die zwischen den Parteien streitigen Punkte und damit auch die streitigen Liegenschaften, unter anderem Ch., mit zu entschädigen. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß nicht nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche geregelt sein sollten, die von der DDR als berechtigt angesehen wurden; vielmehr ergeben die Entstehungsgeschichte und die Abgeltungsregelung des Abkommens, wie der Zusammenhang der Bestimmung der Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 verdeutlicht, daß alle offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt worden sind, wozu auch Gut Ch. gehörte. Dem Verhandlungsverlauf ist nämlich zu entnehmen, daß sich die dänische Verhandlungsdelegation nicht mit dem Betrag zufrieden geben wollte, den die DDR zunächst als Entschädigung angeboten hatte, sondern daß sie weiterhin maßgeblich auf einer Entschädigung derjenigen Liegenschaften bestand, zu deren "entschädigungsloser Aufgabe" sie sich nicht als berechtigt ansah. Dem entspricht die nach Abschluß des Vertrages und nach Zahlung der Entschädigungssumme von Dänemark vorgenommene Verteilung des Entschädigungsbetrages, bei der der hier betreffende Vermögenswert durch Zahlung an Frau B. M. berücksichtigt worden ist.
Die damit durch den Vertrag auch insoweit vereinbarte Erledigung der offenen Vermögensfragen erfaßt auch die Individualrechte an den betroffenen Vermögensgegenständen. Darauf deutet vor allem die allgemeine Abgeltungsklausel im Art. 6 Abs. 1 hin, die von einer endgültigen Regelung aller offenen vermögensrechtlichen Fragen spricht und mit der es nur schwer zu vereinbaren wäre, wenn die DDR noch Ansprüchen Privater aus demselben Rechtsgrund hätte ausgesetzt sein sollen. Zwar könnte man für eine lediglich die beteiligten Völkerrechtssubjekte bindende Wirkung anführen, die endgültige Regelung beziehe sich nur auf die zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche, wie es in Art. 6 Abs. 1 heißt. Der Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 verdeutlicht jedoch, daß nicht nur Ansprüche des Königreichs Dänemark, sondern gerade auch Ansprüche dänischer Staatsangehöriger geregelt werden sollten.
Der von der DDR eingesetzte Devisenbetrag konnte nur sinnvoll sein, wenn sie sich nicht weiterhin den Forderungen privater Geschädigter ausgesetzt sehen mußte. Eine solche Zahlung konnte seinerzeit nur für die Gegenleistung für eine endgültige Erledigung aller Rechtspositionen sein. Die angestrebte Befriedigungswirkung war nur zu erzielen, wenn endgültig auch auf die privaten Rechte an den in Rede stehenden Vermögenswerten verzichtet wurde. Im übrigen wäre es unverständlich, daß die zwischenstaatlich vereinbarte Entschädigungssumme an die betroffenen Staatsangehörigen ausgekehrt worden wären und die Individualrechte unverändert bestanden hätten.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, daß nicht nur Ansprüche aus dem Eigentumsrecht oder Entschädigungsansprüche vom Abkommen umfaßt wurden, sondern auch das Eigentumsrecht selbst. Hinzu kommt, daß im Abkommen der Begriff des Anspruchs allgemein im Sinne von Berechtigung zu verstehen ist, was Recht und Ansprüche mit einschließt. Dies ergibt sich aus der Formulierung "vermögensrechtliche und finanzielle" Ansprüche bzw. "alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche", die Ansprüche aus dem Eigentumsrecht oder Entschädigungsansprüche genauso wie das Eigentum selbst umfassen (vgl. zu alledem BGH, VIZ 1997, 155, 156, 157 unter II 2.b) dd) sowie Kuhlmey/Wittmer, Vermögen der ehemaligen DDR, § 11 c Vermögensgesetz, Rn. 11).
Daraus ergibt sich, daß alle dem Abkommen unterliegenden staatlichen und privaten Ansprüche mit der Durchführung des völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommens erloschen sind, so daß die betreffenden ausländischen Privateigentümer sich nach Änderung der politischen und wirtschaftlichen Situation in der ehemaligen DDR nicht mehr auf diese frühere Rechtsposition berufen können (vgl. Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., Rn. 10). Der Vertrag hat mithin die Bedeutung, daß mit seinem Inkrafttreten am 1.3.1988 die Vertragsstaaten Zug um Zug gegen Zahlung der ausbedungenen Entschädigung auf die Rechte ihrer Staatsangehörigen auf die entsprechenden Eigentumspositionen verzichteten.
Das Entschädigungsabkommen mit dem Königreich Dänemark gilt auch nach dem Untergang der DDR als Völkerrechtssubjekt fort. Art. 12 des EinigVertr sieht für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands eine Erörterung mit dem Vertragspartner vor, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen festzustellen. Von den in dieser Bestimmung angeführten Prüfungsgesichtspunkten spricht insbesondere der des Vertrauensschutzes für eine Fortgeltung, weil mit dem Globalentschädigungsabkommen, die die DDR auch mit anderen Staaten getroffen hatte, die jeweils gegenständlichen vermögensrechtlichen und finanziellen Fragen endgültig und abschließend geregelt werden sollten. Die Bundesregierung hat durch eine an die Regierung des Königreichs Dänemark gerichtete Verbalnote vom 25. November 1991 aufgrund der in Art. 12 Abs. 2 EinigVertr vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu ihrer Bekanntmachung vom 17.9.1992 (BGBl. II, Seite 1089) genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen sind; in dieser Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit Dänemark vom 15. Oktober 1992 (BGBl. II, 1115/1116) ist das Globalentschädigungsabkommen mit Dänemark nicht aufgeführt. Daß die Bundesrepublik zudem nicht von einem generellen Erlöschen aller völkerrechtlichen Verträge der DDR ausgegangen ist, ergibt nicht nur die Denkschrift zum Einigungsvertrag (vgl. BT-Drs. 11/7760, Seite 355 ff., 362), sondern folgt auch aus der Regelung in § 1 Abs. 8 b) Vermögensgesetz, die eine Fortgeltung dieser Abkommen offensichtlich vorausgesetzt hat.
Der Kl. kann sich nicht darauf berufen, der vorliegende Sachverhalt werde nicht vom personellen Geltungsbereich des Abkommens erfaßt, weil er US-amerikanischer Staatsbürger sei. Nach der oben wiedergegebenen Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Abkommens waren, bezogen auf Frau B. M., die die Ansprüche bezüglich Ch. als ihr zustehend angemeldet hat, auch die personellen Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens und den Eintritt der vorstehend aufgezeigten Rechtsfolgen unzweifelhaft erfüllt. Am 8.5.1945 stand der Grundbesitz im Eigentum von L. M., der bis zum Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft im Juni 1947 dänischer Staatsangehöriger war und am 18.3.1973 verstorben ist. Bei Unterzeichnung des Abkommens wiederum war B. M., die die Ansprüche nach L. M. als dessen Rechtsnachfolgerin geltend gemacht hat, dänische Staatsangehörige. So ist es auch von den Vertragsparteien gesehen worden. Hiernach wären die Voraussetzungen des Globalabkommens für B. M. in bezug auf ihr wegen des Grundbesitzes in Ch. zustehender Ansprüche unter Einschluß von Individualrechten erfüllt, so daß die Geltendmachung jedweder Ansprüche in diesem Zusammenhang ausgeschlossen wäre.
Im Ergebnis ergibt sich aber auch keine andere Beurteilung dann, wenn - wie dies der Kl. geltend macht - der von ihm zugunsten seiner Schwester erklärte Erbverzicht - nicht wirksam und deshalb der Kl. - als US amerikanischer Staatsangehöriger - Eigentümer des Grundbesitzes war.
Hierauf kann sich der Kl. nicht mit Erfolg berufen. Denn als US-Bürger konnte er aus den Anfang der 70er Jahre aufgenommenen Verhandlungen der DDR mit dem Königreich Dänemark keine Entschädigungsleistung erwarten. In Erkenntnis dieser Situation und im Hinblick auf die politische Lage, die eine Entschädigung durch eine Regelung zwischen der USA und der DDR nicht erwarten ließ, ist der Erbverzicht von ihm mit dem erklärten Ziel vorgenommen worden, seine Schwester B. in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche und Rechte in bezug auf die Liegenschaft in Ch. als ihren Vermögensverlust bei den dänischen Behörden geltend zu machen.
Zu diesem Zweck hat er am 18.6.1973 vor dem öffentlichen Notar in Los Angeles die "Abtretung und Überschreibung von unbeweglichem und beweglichem Besitz" erklärt, die ausweislich des Wortlauts des entsprechenden Dokuments für die Nutzung durch und zugunsten von B. M., seiner Schwester, bestimmt war.
Die genauen Vorstellungen, die der Kl. mit seinen Erklärungen verbunden hat, lassen sich dem an seine Schwester gerichteten Schreiben vom 23.6.1973 entnehmen. Danach sollte seine Schwester auf der Grundlage der vorgenannten Abtretung, die er mit seiner am 2.8.1973 vor dem deutschen Generalkonsulat in Los Angeles abgegebenen Verzichtserklärung nochmals bestätigt hatte, die Ansprüche bezüglich des Gutes Ch. als Eigentümerin einreichen. Soweit der Kl. in dem genannten Schreiben für den Fall, daß eine Durchsetzung des Anspruchs der dänischen Regierung nicht gelingen sollte, die Rückübertragung zur Bedingung machte, zeigt dies, daß auch er davon ausging, daß Dänemark auch nach seinem Willen grundsätzlich eine endgültige Vereinbarung hinsichtlich des Gutes Ch. sollte treffen können. Daß der Kl. und seine Schwester dann im Ergebnis auch davon ausgingen, daß mit Zahlung der Entschädigungsleistung die Angelegenheit abschließend zwischen Dänemark und der DDR mit Wir-kung auch ihnen gegenüber geregelt war, zeigt der Umstand, daß erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit nach Änderung der politischen Verhältnisse am 3./9.11.1995 die Rücknahme der Erbverzichtserklärung erfolgte. Wären der Kl. und seine Schwester aber bereits im Zuge der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses zwischen dem Königreich Dänemark und der DDR der im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Ansicht gewesen, die DDR habe jegliche Entschädigungsleistung abgelehnt und - aufgrund welcher Umstände auch immer - der dä-nische Staat aus eigener Motivation heraus entsprechende Zahlungen ge-leistet, wäre es zumindest naheliegend gewesen, wenn eine "Rückübertragung" der Ansprüche sofort erfolgt wäre. Konsequenterweise hätten die Kl. und seine Schwester dann nämlich die im Schreiben vom 22.6.1973 aufgestellte Bedingung als eingetreten angesehen haben müssen. Entsprechend den von ihrem Bruder im Schreiben vom 22.6.1973 geäußerten Vorstellungen legte Frau B. M. dessen Verzichtserklärung bei den dänischen Behörden vor, die diese dann an die DDR mit dem Schreiben vom 18.6.1976 weiterreichten.
Auf der Grundlage der Erklärungen des Kl. wurde seine Schwester dann auch von beiden Staaten als Forderungsberechtigte angesehen.
Dadurch, daß daraufhin die Ansprüche und Rechte bezüglich des Grundbesitzes in Ch. in der dargestellten Weise in das Globalabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der DDR einbezogen worden sind, hat der Kl. - wie von vornherein beabsichtigt - im einvernehmlichen Zusammenwirken mit seiner Schwester erreicht, daß dieser Vermögensgegenstand von der DDR als dänisches Vermögen entschädigt wurde. Daran muß sich der Kl., ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des Erbverzichts im Verhältnis zu seiner Schwester, auch gegenüber der Bekl. festhalten und ihr gegenüber die in diesem Zusammenhang von seiten des Königreichs Dänemark abgegebenen Vertragserklärungen ungeachtet seiner US-amerikanischen Staatsbürgerschaft gegen sich gelten lassen.