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Globalentschädigungsabkommen

VG Dresden6 K 401/9418.08.1994ZOV 1996, 220

VermG § 1 Abs. 8 Buchst.. b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Globalentschädigungsabkommen; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Eigentumsverlust

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Abkommen zwischen der DDR und der Republik Österreich vom 21. August 1987 hat zum endgültigen Eigentumsverlust geführt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der frühere Eigentümer des Grundstücks war jüdischen Glaubens. Am 14. November 1938 wurde seine Ehefrau zufolge Auflassung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte das Grundstück mit Vertrag vom 23. Oktober 1939 an die Kl., die am 9. Januar 1940 im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kl. ist seit 1939 österreichische Staatsangehörige.

Am 21. August 1987 schlossen die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik einen Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (im folgenden Vermögensvertrag DDR), dessen Artikel 7 lautet: "Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen."

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1987 ging das streitgegenständliche Grundstück aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 in das Eigentum des Volkes über. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1990 kauften die Beigeladenen zu 2) und 3) das Gebäude, das sich auf dem Grundstück befindet.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1991 beantragte die Kl. die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 19. Januar 1993 entschied das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Landeshauptstadt Dresden, die Flurstücke 197/1 und 197/2 auf die Beigeladene zu 1) zurückzuübertragen. Die Kl. hat am 7. März 1994 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen ist, dies ist er jedenfalls nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG. Danach gilt das Vermögensgesetz nicht für vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden. Eine Vereinbarung in diesem Sinne ist durch den Vermögensvertrag DDR getroffen worden. Dieser Vertrag enthält ein Globalentschädigungsabkommen, wodurch eventuelle Restitutions- und Entschädigungsansprüche abschließend geregelt worden sind (BT-Drucks. 11/7831; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, Stand 8/1993, § 1 Rdnr. 227; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen, Stand 10/93, § 1 VermG Rdnr. 397 ff.).

a) Der abschließende Charakter des Vermögensvertrages DDR folgt aus Artikel 7 Satz 1, der besagt, daß mit dem Wirksamwerden des Abkommens alle in Artikel 1 genannten Ansprüche "endgültig erledigt" sind. Von Artikel 1 des Vermögensgesetzes DDR werden diejenigen vermögensrechtlichen Ansprüche erfaßt, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist. Die Erledigungsklausel in Artikel 7 Satz 1 des Vermögensvertrages DDR erstreckt sich also nicht nur auf völkerrechtliche, sondern auch private Ansprüche. Der Verzicht auf diese Ansprüche ist umfassend. Artikel 7 Satz 1 wird nicht durch Artikel 7 Satz 2 des Vermögensvertrages DDR eingeengt. Denn Satz 2 enthält nur die Verpflichtung der österreichischen Bundesregierung, eine eventuelle Geltendmachung von Individualansprüchen nicht zu unterstützen. Damit ist die Verfahrensebene betroffen; die Einschränkung hat aber nicht zur Folge, daß die zuvor festgestellte, materiell-rechtliche Verfügung zurückgenommen wird. Vielmehr kommt hier der allgemeine Gedanke zum Tragen, daß Globalentschädigungen eine umfassende Regelung der betroffenen Ansprüche beinhalten; ausgenommene Ansprüche hätten - was vorliegend nicht geschehen ist - eindeutig bezeichnet werden müssen (Heß, Der Ausschluß österreichischer Berechtigter vom Vermögensgesetz, in: VIZ 1993, S. 331, 333).

b) Der Vermögensvertrag DDR ist auch wirksam geworden. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem 3. Oktober 1990 an diesem Abkommen festgehalten und 1990 die letzte Entschädigungstranche gezahlt. Die Fortgeltung des Abkommens wurde 1991 entsprechend der Regelung des Artikels 12 des Einigungsvertrages in bilateralen Verhandlungen festgestellt (Heß, a. a. O., S. 332 und Fn. 6).

2. Nach Auffassung der Kammer begegnet § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wird ausgeführt).