Globalanmeldungen der JCC
VermG § 1 Abs. 6, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30a Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 11
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an fristwahrende Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG; Rückausnahme vom Anspruchsausschluss bei Veräußerung zu nicht üblichem Preis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Prüfung der in der Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG enthaltenen Rückausnahmeregelung, wonach kein Anspruchsausschluss eingreift, wenn die Veräußerung nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgte, erfasst nicht allein die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Vielmehr ist eine umfassende Prüfung der Vertragskonditionen auf die Frage hin erforderlich, ob der Erwerber gegenüber sonstigen Erwerbern von Siedlungsgrundstücken des Siedlungsunternehmens erheblich wirtschaftlich bevorzugt wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des insgesamt 1.683 m2 großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse S.weg. Die Fläche besteht aus den zur Flur ... gehörenden Flurstücken ... (873 m2) und ... (810 m2). Die Flurstücke sind eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt ... (Flurstück ...) und Blatt ... (Flurstück ...). Die Flurstücke waren vormals verzeichnet im Grundbuch von Kleinmachnow Band ... Blatt ... Das Einfamilienhaus steht auf dem Flurstück ...
Dem Beigeladenen wurden von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) mit Erklärung vom 20. August 1997 alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die der JCC hinsichtlich des Betriebsvermögens der Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow zustanden, abgetreten.
1. Die Fläche, die das bezeichnete, kataster- und grundbuchmäßig erst 1935 entstandene Grundstück ausmacht, stand seit Mai 1927 im Eigentum der im März desselben Jahres gegründeten Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, bis 1934 firmierend als Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, seit 1943 firmierend als Industriebau West G.m.b.H. oder zuletzt auch „ibwest" (im Folgenden: Siedlungsgesellschaft). Die Siedlungsgesellschaft hatte ihren Firmensitz bis zu einem Umzug vor wenigen Jahren nach Berlin-Zehlendorf in Berlin-Lichterfelde. Zweck der Siedlungsgesellschaft war zunächst „die Schaffung von Wohnstätten für minderbemittelte Familien, Kriegsteilnehmer und Kriegsbeschädigte". Konkreter Gegenstand waren „alle diesem Zwecke dienenden Geschäfte, nämlich der An- und Verkauf von Grundstücken, insbesondere des zusammenhängenden Siedlungsgeländes in Kleinmachnow südlich der Potsdamer Stammbahn, sowie die Aufschließung des Geländes und die Erbauung, Einrichtung, Vermietung und Weiterveräußerung von Wohnstätten an Minderbemittelte". Ferner hieß es im Handelsregister in Entsprechung zu § 16 des Gesellschaftsvertrages: „Die Geschäfte der Gesellschaft sollen unbeschadet ihrer Gemeinnützigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Jedoch wird die Höhe der an die Gesellschafter auszuschüttenden Gewinnanteile auf höchstens fünf vom Hundert [der Einlage des Gesellschafters, § 16 Gesellschaftsvertrag] jährlich beschränkt. Die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter über diesen Gewinnanteil hinaus ist ausgeschlossen."
Die Gesellschaft war mit Vertrag vom 28. März 1927 gegründet worden. Gesellschafter waren zunächst der Kreis Teltow und die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft, je mit einer Nominal-Einlage von 75.000 RM. Die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft fusionierte später mit einem weiteren Unternehmen der Sommerfeld-Gruppe zur Terrain Aktiengesellschaft Botanischer Garten - Zehlendorf West und firmierte nach 1933 um zur Haus und Heim Wohnungsbau AG (im Folgenden: Terrain-Aktiengesellschaft). Im Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft zum Verkauf von rund 400 Morgen (rund 1 Mio. Quadratmeter) Siedlungsgelände in Kleinmachnow an die Siedlungsgesellschaft zum Preis vom 950.000 RM. Beide Gesellschafter gewährten der Siedlungsgesellschaft zur Finanzierung des Grunderwerbs einen Kredit in Höhe von 475.000 RM.
Der Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld war seit 1930 bei Berücksichtigung mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen Inhaber von 79,4 % der Geschäftsanteile der Siedlungsgesellschaft. Die Beteiligung Adolf Sommerfelds an der Siedlungsgesellschaft zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1933 setzte sich wie folgt zusammen. 50 % der Geschäftsanteile wurden von der Terrain-Aktiengesellschaft gehalten, deren Aktienkapital zu rund 58,8 % wiederum mittelbar und unmittelbar in den Händen des Adolf Sommerfeld lag. Mit Vertrag vom 4. Februar 1930 übernahm Adolf Sommerfeld selbst unmittelbar die anderen 50 % der Anteile an der Siedlungsgesellschaft vom bisherigen weiteren Gesellschafter, dem Kreis Teltow. Gleichzeitig übernahm Adolf Sommerfeld die Forderung aus dem Darlehnsverhältnis zwischen dem Kreis Teltow und der Siedlungsgesellschaft in Höhe von 475.000 RM. Für die Abtretung des Geschäftsanteils wurde ein Entgelt von 37.500 RM vereinbart.
Adolf Sommerfeld war Jude. Er stand in der Weimarer Republik politisch linksorientierten Kreisen nahe. Über seine Stellung als Inhaber des sog. Sommerfeld-Konzerns, einer Firmengruppe von mehreren Unternehmen der Baubranche, war er an verschiedenen größeren Bauprojekten der 1920er und 1930er Jahre maßgeblich beteiligt.
Die Siedlungsgesellschaft erwarb ab 1927 Bauland in einem Umfang von insgesamt mehr als einer Million Quadratmeter im Gemeindegebiet von Kleinmachnow. Entsprechend dem Unternehmensziel der Siedlungsgesellschaft sollten die erworbenen Flächen entwickelt, parzelliert und sodann als Grundstücke zur Eigenheimbebauung mit sog. Bürgerhäusern an natürliche Personen verkauft werden. Es handelte sich überwiegend um Einzelhäuser, zu einem geringen Teil auch um Doppelhäuser und, wie vorliegend, um Reihenhäuser. Die Eigenheimbebauung sollte nicht durch die Siedlungsgesellschaft selbst, sondern durch ein weiteres Unternehmen des Sommerfeld-Konzerns erfolgen, die Allgemeine Häuserbau Aktiengesellschaft von 1872 - Adolf Sommerfeld (im Folgenden: AHAG).
Grundlage der Tätigkeit der Siedlungsgesellschaft war ein am 18. Dezember 1930 mit der Gemeinde Kleinmachnow geschlossener Vertrag, in dem sich die Gemeinde zur Festsetzung eines Bebauungsplanes (Ziffer I des Vertrages) und die Siedlungsgesellschaft zur kosten- und lastenfreien Überlassung diverser öffentlichen Zwecken dienender Flächen (Straßen, Fußwege, Plätze, Parkanlagen, Friedhof, öffentliche Gebäude) (Ziffer II) verpflichtete. Die Flächen sollten 28 % des gesamten Geländes nicht überschreiten. Ausweislich eines Schreibens der Siedlungsgesellschaft an den Landrat des Landkreises Teltow vom 26. Juli 1934 hatte die Gemeinde bis dahin durchschnittlich 28,39 % des ehemaligen Gesamt-Geländebesitzes beansprucht. Nach dem Vertrag erfolgte die Herstellung und Unterhaltung der vorgesehenen Straßen mit Ausnahme der anteiligen Straßenherstellungskosten für öffentliche Bauten durch die Siedlungsgesellschaft gemäß dem Ortsstatut der Gemeinde von 1920 (Ziffer IV). Zu den Kosten der Straßenherstellung gehörten die Kosten für Versorgungsleitungen, Entwässerung und Beleuchtung von dem Kaufgrundstück bis zur Straßenmitte sowie die Kosten für Straßenschilder und Baumbepflanzung (Ziffer V). Zur Sicherung der gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen hatte Adolf Sommerfeld auf einem ihm persönlich gehörenden Gelände in Kleinmachnow eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 150.000 RM zugunsten der Gemeinde zu bewilligen und zu beantragen (Ziffer VI). Zur weiteren Sicherung der Gemeinde musste die Siedlungsgesellschaft für jeden ab 1. Oktober 1930 verkauften Quadratmeter Nettobauland an die Gemeinde „à fonds perdu" 0,10 RM bis zum Betrag von 50.000 RM abführen.
2. Die vorliegend streitgegenständliche Parzelle war Bestandteil einer insgesamt 1.046.405 m2 großen, noch ungeteilten Fläche, die die Siedlungsgesellschaft aufgrund einer Auflassung vom 21. Mai 1927 vom Gutsbesitzer D. H. erwarb. Der der Auflassung zugrunde liegende Kaufvertrag vom 18. März 1927 war zwischen der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft und D. H. geschlossen worden, die Auflassung erfolgte aufgrund der erwähnten, im Gesellschaftsvertrag der Siedlungsgesellschaft von der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft übernommenen Verpflichtung unmittelbar an die Siedlungsgesellschaft. Der Quadratmeterpreis betrug 0,95 RM, berechnet nach einer Grundstücksgröße von rund 1 Mio. Quadratmetern und einem Gesamtkaufpreis von 950.000 RM. Diese 1927 erworbene Gesamtfläche wurde nach Abtragung aus dem Grundbuch von Klein-Machnow des Amtsgerichts Potsdam Blatt ... (Eigentümer: D. H.) auf dem neuen Blatt ... (Eigentümerin: Siedlungsgesellschaft) verzeichnet. Es handelte sich bei der Gesamtfläche etwa um die Fläche, die heute katastermäßig die Flur ... der Gemarkung Kleinmachnow bildet.
Vom Bestand des Blattes ... wurden vor dem 30. Januar 1933 Flächen in einer Größe von insgesamt rund 306.000 m2 auf verschiedene Grundbuchblätter abgeschrieben. Nach dem 30. Januar 1933 wurden die restlichen Flächen verkauft oder unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen und vom Grundbuchblatt ... abgeschrieben. Bis zum April 1933 vollzog sich der Abverkauf der Parzellen wie folgt.
Zunächst veräußerte seit 1930 die Siedlungsgesellschaft - teilweise auch für sie die Terrain-Aktiengesellschaft, die AHAG oder Adolf Sommerfeld in Einzelfirma - unmittelbar an Siedler mehrere Dutzend Parzellen. Der Preis für den Quadratmeter nicht erschlossenen Baulands (Netto-Bauland) schwankte in den von Anfang 1930 bis Ende 1932 geschlossenen Verträgen etwa zwischen 4,30 RM und 6,30 RM. 1932 kam es nach Aktenlage zu 13 Verkäufen durch die Siedlungsgesellschaft. Es wurde bei der überwiegenden Zahl der Verkäufe ein Quadratmeterpreis von 4,80 RM vereinbart. Hinzu waren jeweils 1,60 RM an Erschließungskosten zu rechnen. Es ergab sich ein Brutto-Kaufpreis von 6,40 RM. In einigen Kaufverträgen über Grundstücke mit bevorzugter Lage wurden 5,80 RM zuzüglich 1,60 RM Erschließungskosten vereinbart. Die gleichen Grundpreise sind für die drei Kaufverträge aktenkundig, die aus dem ersten Quartal 1933 stammen. Der größte Abverkauf vom Blatt ... vor dem 30. Januar 1933 bestand in der Veräußerung einer Fläche von insgesamt 172.253 m2 im April 1932 an die Deutsche Land- und Baugesellschaft G.m.b.H. (im Folgenden: DLB), einer reichseigenen Gesellschaft, die nach Parzellierung die Einzelgrundstücke an Siedler veräußerte, und deren Zwischenschaltung sich aus einer gewissen Illiquidität der Siedlungsgesellschaft in den Jahren 1932/33 herleitete. Der Kaufpreis für den Quadratmeter Nettobauland betrug 4,80 RM, der Erschließungsaufwand pro Quadratmeter 1,60 RM. Zu diesen Beträgen wurden die Grundstücke auch von der DLB an die Siedler weiterveräußert.
3. Durch Kaufvertrag vom 15. März 1933 und Auflassungserklärung vom 16. März 1933 wurde ein weiteres einheitliches Baugelände mit einer Größe von nunmehr insgesamt 57.681 m2, aus dem 100 Parzellen entwickelt werden sollten, von der Siedlungsgesellschaft auf die DLB übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 11. April 1933. Die DLB veräußerte in der Folge die aus der Fläche nach Parzellierung entstandenen Einzelgrundstücke an Siedler. Ein Grundstück aus dieser Verkaufstranche, das Gegenstand einer weiteren vom (im vorliegenden Verfahren) Beigeladenen erhobenen Klage war, wurde mit Kammerurteil vom 17. Februar 2005 an den Beigeladenen zurückübertragen (Az. VG Potsdam: 1 K 4235/98). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
4. Unmittelbar nach der Macht- und Regierungsübernahme durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 kam es zu vielgestaltigen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Adolf Sommerfeld. Hierüber sind aktenkundig aus den nach 1945 durchgeführten Wiedergutmachungsverfahren verschiedene eidesstattliche Versicherungen und sonstige Erklärungen des Adolf Sommerfeld, von Angestellten seiner Gesellschaften und auch von einem vormaligen Geschäftspartner. Dokumentiert sind Behinderungen der wirtschaftlichen Betätigung Sommerfelds im Rahmen seines Konzerns wie auch Angriffe auf seine Person. Ende März 1933 wurde Adolf Sommerfeld in seinem Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde von SA-Männern überfallen, und es wurde auf ihn geschossen. Daraufhin emigrierte Adolf Sommerfeld, der dem Überfall knapp entkam, ausweislich der bei den Rückerstattungsakten befindlichen auszugsweisen Abschrift des vorläufigen Berichts über die Betriebsprüfung bei der AHAG vom 30. Juni 1936 am 9. April 1933 aus dem Deutschen Reich. Maßgeblicher Direktor und Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft wie der AHAG wurde im April 1933 das NSDAP- und SS-Mitglied W. S. Der gesamte Sommerfeld-Konzern einschließlich der Siedlungsgesellschaft wurde Adolf Sommerfeld am 21. April 1933 faktisch entzogen. Der Übergang der Leitung und (faktischen) Inhaberschaft am Unternehmen auf die NSDAP und S. stellte sich im Einzelnen, soweit - vornehmlich, aber nicht ausschließlich aus den Handelsregisterakten der Siedlungsgesellschaft - 152 HRB 39705 - ermittelbar, wie folgt dar, eingehend zur faktischen Entziehung des Konzerns und der Siedlungsgesellschaft am 21. April 1933 Kammerurteil vom 17. Februar 2005 - 1 K 4235/98 - (nicht rechtskräftig).
Vor seiner Emigration, am 31. März 1933, bestellte Adolf Sommerfeld in notarieller Verhandlung einen Generalbevollmächtigten, den in seinem Konzern bereits länger tätigen Architekten K. H. (Notar C., UR-Nr. 102/1933). In einer Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft am 10. April 1933 wurden die bis dahin tätigen Geschäftsführer H. W. und E. R. von ihrer Aufgabe entbunden. Stattdessen wurden R. J. und K. H. zu Geschäftsführern bestellt. Mit Vertrag vom 20. April 1933 verpfändete Adolf Sommerfeld, vertreten durch K. H., seinen hälftigen Anteil an der Siedlungsgesellschaft an die Terrain-Aktiengesellschaft Botanischer Garten-Zehlendorf West zur Sicherung der gegen ihn, Sommerfeld, bestehenden Ansprüche der Terrain-Aktiengesellschaft. Der Terrain-Aktiengesellschaft wurde Vollmacht gegeben, das entsprechende Stimmrecht auszuüben (Notar Ernst C., UR-Nr. 121/1933). Einen Tag später, am 21. April 1933, wurde W. S. zum „kommissarischen Vorstand" der AHAG bestellt. Dies ergibt sich klar aus dem von S. verfassten, in seiner SS-Personalakte enthaltenen Bericht „an den Oberabschnitt" vom 13. Mai 1936, worin es heißt: „Am 21. April 1933 wurden kommissarisch R. T., als 1. Vorstand, und Hauptsturmführer W. S. , als 2. Vorstand, der AHAG eingesetzt." Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft vom 11. Juli 1933 wurden anstelle der beiden im April bestellten Geschäftsführer nunmehr als neue Geschäftsführer bestellt die Herren R. T. und W. S. Kurze Zeit später schied auch R. T. als Geschäftsführer aus, und es verblieb W. S. als alleiniger Geschäftsführer (Gesellschafterversammlung vom 17. August 1933). Der zitierten Feststellung S.s zum Zeitpunkt der Übernahme der Konzernleitung - 21. April 1933 - in seinem Bericht vom 13. Mai 1936 entsprach die Mitteilung der AHAG im Schreiben vom 2. November 1933 an den Staatssekretär im Reichsfinanzministerium R. über die Vorgänge im Rahmen einer Auskunft über den finanziellen Status der AHAG-Firmengruppe (vormals Sommerfeld-Konzern): „Wir gestatten uns ferner, bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich unsere Firmen- gruppe seit dem 21. April 1933 unter rein nationalsozialistischer Leitung befindet (Vorstandsmitglied Pg. W. S., Mitglieds-Nr. 39 218 der N.S.D.A.P.) [Hervorhebung im Original]."
Mit Bescheid des Finanzamts Steglitz vom 18. Mai 1933 wurde gegen Adolf Sommerfeld eine Reichsfluchtsteuer in Höhe von 801.725 RM nebst einem Zuschlag von 5 v. H. für jeden angefangenen halben Monat ab 31. März 1933 festgesetzt. Mit Verfügung des Finanzamts Steglitz vom 29. September 1933 wurde das gesamte inländische Vermögen Adolf Sommerfelds einschließlich der ihm gehörenden Konzerngesellschaften beschlagnahmt. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte erstmals im Deutschen Reichsanzeiger 1933 Nr. 272. Im Reichssteuerblatt vom 23. November 1933, Nr. 969 (Seite 1192) wurde wegen der Reichsfluchtsteuer ein Steuersteckbrief gegen Sommerfeld erlassen.
In der Folge, also nach November 1933, übertrug Adolf Sommerfeld die Anteile sowohl an der Siedlungsgesellschaft als auch an der Terrain-Aktiengesellschaft - wie auch seine weiteren Gesellschaftsanteile und Aktien an den anderen Gesellschaften des Sommerfeld-Konzerns - noch rechtsförmig. Dies geschah durch zwei Verträge, die am 18. November 1934 in Straßburg und am 26. August 1935 in Berlin zwischen Adolf Sommerfeld und seinem nunmehrigen Generalbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. S., auf der einen Seite, und dem Treuhänder der - in den Verträgen ungenannt gebliebenen - NSDAP, Dr. W., auf der anderen Seite geschlossen wurden (sog. Straßburger Verträge). Nach dem ersten Vertrag sollte Sommerfeld als Gegenleistung von allen Forderungen freigestellt und ihm alle Steuern erlassen werden. Weiter sollte er 45.000 RM erhalten. Gemäß dem, nach Versagung der erforderlichen Genehmigung durch den Präsidenten des Landesfinanzamts - Devisenstelle - geschlossenen, zweiten Vertrag sollten die 45.000 RM auf ein Sperrkonto oder „Palästinakonto" oder ins Ausland transferiert werden. 1936 wurden dann die Steuern niedergeschlagen und die verfügte Vermögensbeschlagnahme aufgehoben. Adolf Sommerfeld bestritt nach dem Krieg stets, je einen maßgeblichen Betrag von den 45.000 RM erhalten zu haben.
Mit Erklärung vom 13. Mai 1936 übertrug Adolf Sommerfeld durch seinen Generalbevollmächtigten Dr. S. seinen Anteil an der Siedlungsgesellschaft an die AHAG (Notar Dr. F. N., UR-Nr. 423/1936).
5. Der Verkauf der vorliegend streitgegenständlichen Parzelle von der Siedlungsgesellschaft an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vollzog sich wie folgt.
Am 8. Mai 1935 hielt W. S., der Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft und Ariseur des Sommerfeld-Konzerns, allein eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung ab (Notar F. N., UR-Nr. 236/1935). Als allein vertretungsberechtiges Vorstandsmitglied der Terrain-Aktiengesellschaft, die auch die von Adolf Sommerfeld an sie verpfändeten Stimmrechte ausüben konnte, war er hierzu rechtlich befugt. Mit den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wurde die Stellung der Geschäftsführung maßgeblich gestärkt. Die Geschäftsführung bestand nach der neubeschlossenen Fassung der Gesellschaftssatzung nur noch aus einem Geschäftsführer, W. S. In verschiedenen Vorschriften der Satzung wurden die Einflussmöglichkeiten des Verwaltungsrats der Gesellschaft beschnitten. Mit der Ziffer 4 der Beschlüsse wurde der Geschäftsführer, also W. S. selbst, ermächtigt, „ein Grundstück, welches der Gesellschaft gehört und in Klein-Machnow, am S.weg, belegen ist, zu erwerben und alle dazu notwendigen behördlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben, also die Gesellschaft beim Verkauf an sich selbst zu vertreten" und damit an die Vorschrift von § 181 BG nicht gebunden zu sein.
Die Siedlungsgesellschaft veräußerte das Grundstück mit notariell beurkundetem, entgegen der Praxis des Abverkaufs in der Sommerfeld-Siedlung nicht formularmäßigem Vertrag ebenfalls vom 8. Mai 1935 an W. S. (Notar Dr. F. N., UR-Nr. 238/35). Der Käufer wies eingangs der Verhandlung auf die ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft vom selben Tag gewährte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hin. Die Größe der Parzellen, hier als Parzellen ... und ... bezeichnet, wurde mit insgesamt 1.684 m2 angegeben. Der Kaufpreis betrug für den Quadratmeter 5,60 RM einschließlich der Erschließungskosten, mithin insgesamt 9.430,40 RM (§ 2 Satz 1). Der Käufer verpflichtete sich, den Kaufpreis während der Laufzeit seines Vertrages als Vorstand der Allgemeinen Häuserbau-Aktiengesellschaft, Berlin-Lichterfelde, also spätestens bis zum 1. April 1940, ratenweise zinslos zu tilgen (§ 2 Satz 2). Die Leistung einer Anzahlung oder die genaueren Modalitäten der ratenweisen Tilgung wurden nicht festgelegt. Der Käufer verpflichtete sich, das Grundstück bis zum 1. Dezember 1935 mit einem Familienhaus zu bebauen (§ 4). Unterlagen über die Beauftragung und die Bezahlungsmodalitäten des Eigenheimes finden sich nicht bei den Akten. Nach § 5 des Vertrages trug die Verkäuferin sämtliche Kosten des Vertrages, der darin bereits enthaltenen Auflassung sowie der Eintragung des Eigentumsüberganges und eine etwaige Wertzuwachssteuer. Allein die Grunderwerbsteuer hatte der Käufer zu tragen. Am Ende des Vertrages wurde ohne Weiteres die Auflassung erklärt. Nach Vermessung der Parzellen wurde die Auflassung mit Erklärung vom 10. August 1935 präzisiert (Assessor G. B. für Notar Dr. F. N., UR-NR. 437/1935).
Die Parzellen waren zunächst im Grundbuch von Kleinmachnow auf Blatt ... verzeichnet. Nach Parzellierung wurden die neu gebildeten, das streitgegenständliche Grundstück bildende Parzellen ... und ... am 31. Oktober 1935 auf das neu angelegte Grundbuchblatt ... abgeschrieben. In Abteilung I des Grundbuchs von Kleinmachnow Band ... Blatt ... wurde der Eigentümerwechsel ebenfalls am 31. Oktober 1935 eingetragen.
Die in den formularmäßigen Verträgen, die die Siedlungsgesellschaft üblicherweise beim Verkauf der Kleinmachnower Siedlungsparzellen benutzte, dokumentierte Praxis der vertraglichen Abreden stellt sich wie folgt dar. Hinsichtlich der Kaufpreisbelegung verpflichtete sich der Käufer zur Bar- oder Scheckzahlung des den Betrag von 1.500 RM übersteigenden Kaufpreisteils unmittelbar in der Verhandlung oder binnen relativ kurzer Frist, die zwischen einer Woche und etwa drei Monaten liegen konnte (§ 2 Ziff. I des verwendeten Formularvertrages). Für das verbleibende Restkaufgeld in Höhe von regelmäßig zwischen 1.100 RM und 1.500 RM wurde Stundung vereinbart (§ 2 Ziff. II). Ab dem auf die letzte Abschlagszahlung des Erwerbers folgenden Monat war das Restkaufgeld zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen wechselte im Verlauf der verschiedenen Verkaufsperioden. So wurden bei den 1934 abgeschlossenen Verträgen 4 % p.a. vereinbart, in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom Sommer 1935 noch 3 % p.a. Vom dem Kaufabschluss folgenden Kalendervierteljahresersten ab war das Restkaufgeld mit 4 % p.a. unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Zins- und Tilgungsraten waren in vierteljährlichen, am ersten Tage jedes Kalendervierteljahres nachträglich fälligen Teilen zu zahlen, zuerst für die Zeit vom Beginne der Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtung ab an dem auf diesen Beginn folgenden Kalendervierteljahresersten. Kapital nebst Zinsen und Kosten wurden sofort fällig, falls die vereinbarten Raten ohne besondere Aufforderung nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit gezahlt wurden oder weitere besondere Umstände eintraten (§ 2 Ziff. II Abs. 5). Im genannten formularmäßigen Kaufvertrag waren weiter Regelungen zu folgenden Fragen vorgesehen. Wegen des Restkaufgeldes nebst Zinsen und Kosten unterwarf sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, insbesondere in das Kaufgrundstück. Die Eintragung der vom Käufer für das Restkaufgeld zu bewilligenden Hypothek sowie der genannten Unterwerfungsklausel in das Grundbuch wurde beantragt (§ 2 am Ende). Die Auflassung war erst in einer weiteren notarieller Verhandlung nach Begleichung der Abschlagszahlungen sowie der fälligen Abschlagszahlungen auf den jeweils abgeschlossenen Hausbauvertrag sowie nach Eintragung der genannten Hypotheken zu erklären (§ 6). Alle durch den Abschluss des Vertrages und dessen Durchführung entstehenden Kosten und öffentlichen Abgaben waren vom Käufer zu tragen, mit Ausnahme der Wertzuwachssteuer, die von der Verkäuferin zu tragen war (§ 8).
In der Folge wurde das Grundstück mit einem Haus bebaut.
W. S. veräußerte das gesamte, aus zwei Flurstücken bestehende, seit Januar 1937 mit einer Hypothek der Deutschen Lloyd Versicherung AG über 18.000 RM belastete Grundstück mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 1938 weiter an Frau C. L., geb. L., zu einem Kaufpreis von 45.000 RM. Die Kaufpreisbelegung erfolgte wie folgt: Die Käuferin übernahm die in Abt. III des Grundbuchs eingetragene Hypothek über 18.000 RM; weitere 13.500 RM wurden bar bei Vertragsschluss gezahlt; der Restbetrag von 13.500 RM war von der Käuferin in drei Raten à 4.500 RM zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1938 zu zahlen. Die Auflassung wurde umgehend im Kaufvertrag erklärt. Die grundbuchmäßige Umtragung des Eigentums erfolgte am 30. August 1938.
6. Die Geschehnisse nach Kriegsende stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar.
Als Bestandteil des „sonstigen Vermögens" der C. L. wurde das streitgegenständliche Grundstück ausweislich der vom 30. November 1948 datierenden Enteignungsurkunde enteignet. Nachdem das Eigentum im Grundbuch dementsprechend zunächst am 24. Januar 1949 auf Eigentum des Volkes umgetragen worden war, wurde dies wieder rückgängig gemacht aufgrund eines Rückgabebescheides der Landesregierung Brandenburg, Minister des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums, vom 15. August 1950. Diese Rückgabe wurde jedoch wiederum selbst rückgängig gemacht auf Ersuchen der Deutschen Demokratischen Republik, Minister des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, vom 29. November 1950 unter Berufung auf SMAD-Befehl 76. Unter dem 29. November 1950 wurde wiederum Eigentum des Volkes und als Rechtsträger die Brandenburger Grundstücks- und Vermögens-Verwaltung GmbH in Potsdam eingetragen. Die Rechtsträgerschaft wechselte 1951 zur Fundament Gesellschaft für den Grundbesitz GmbH in Berlin und 1959 zum Büro des Präsidiums des Ministerrats in Berlin. Das Grundbuchblatt ... wurde am 14. Februar 1963 geschlossen und die beiden Flurstücke auf Blatt ... umgeschrieben.
Das Flurstück ... wurde am 7. Dezember 1995 aufgrund Ersuchens der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf dem neugefassten Blatt ..., Eigentümer: TLG Treuhand Liegenschafts Gesellschaft mbH, verzeichnet. Das Flurstück ... gehörte am 1. Oktober 1989 zum Vermögen des Ministeriums für Staatssicherheit und wurde von der Hauptverwaltung Aufklärung genutzt. Es wurde mit Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt vom 15. September 1993 dem Vermögen der Treuhandanstalt zugeordnet. Grundbuchmäßig wurde es abgeschrieben zum Blatt ... Eingetragene Eigentümerin ist heute die Kl. Beide Flurstücke sind seit dem 1. Juni 2001 vermietet.
Durch einen am 25. August 1950 im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem Wiedergutmachungsamt protokollierten Vergleich vom 7. Juli 1950 zwischen der Bau- und Holzindustrie Verwaltungs-AG, der damaligen Inhaberin der Anteile aller vormals zum Sommerfeld-Konzern gehörenden Gesellschaften, und Adolf Sommerfeld - nunmehr Andrew Sommerfield - wurden die vormals unmittelbar von Adolf Sommerfeld gehaltenen Aktien und Geschäftsanteile an u. a. der Terrain-Aktiengesellschaft (132.800 RM Aktien) und der Siedlungsgesellschaft (75.000 RM Geschäftsanteile) auf diesen zurückübertragen. Er selbst war in der Folge bis zum Ende des Jahres 1959 Geschäftsführer der Industriebau West GmbH, später auch Inhaber aller Geschäftsanteile. Am 3. September 1963 übertrug er alle Geschäftsanteile auf die in Vaduz, Lichtenstein, ansässige „Stiftung Solidarität", welche diese später weiterverkaufte. Die Industriebau West GmbH (ibwest) existiert weiterhin.
Bereits am 14. April 1960 schlossen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin die Terrain-Aktiengesellschaft und Andrew Sommerfield auf der einen Seite sowie das Deutsche Reich - Verfahrensstandschafter Berlin -, das Deutsche Reich, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, und die Gemeinnützige Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DeGeWo) auf der anderen Seite einen Vergleich, in dem sich das Deutsche Reich zur Zahlung eines „Schadensersatzes" in Höhe von 800.000 DM „für die Wertminderung des dem Berechtigten Andrew Sommerfield entzogenen Aktienpakets an der früheren ,Terrain-Aktiengesellschaft Botanischer Garten- Zehlendorf-West'" verpflichtete.
Andrew Sommerfield verstarb am 18. Februar 1964.
Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 19. Februar 1969 in den Verfahren 147 WGK 31 WGA 2444.59 (595.62) und 147 WGK 31 WGA 7423.59 (597.62) entschied die Wiedergutmachungskammer 147 des Landgerichts Berlin, dass das Deutsche Reich, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin, aufgrund Rückerstattungsrechts an den Testamentsvollstrecker des Andrew Sommerfield 50.000 DM zu zahlen habe für die Wertminderung, die die GmbH-Anteile des Andrew Sommerfield an der Siedlungsgesellschaft sowie seine Aktien der Allgemeinen Häuserbau Aktien-Gesellschaft von 1872 Adolf Sommerfeld (AHAG) zwischen dem Entzug 1933 und der Rückgabe 1950 erlitten hätten.
7. Mit Antrag vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 meldete die JCC vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese Anträge mit Schreiben vom 4. Mai 1995 auf das in Kleinmachnow belegene Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft. Die Anmeldung vom 22. Dezember 1992 (Globalanmeldung ANM-3) bezog sich u. a. auf „Vermögenswerte, sofern diese aus den nachfolgend aufgezählten Archiven, deren Bestände und Akten (siehe Anlage) feststellbar sind". Der Anmeldung war eine 77-seitige Anlage mit zahlreichen Angaben zu Archivbeständen beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere heißt es dort unter Ziffer I.4. „Oberfinanzdirektionen": „Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin ..." In einer vormals von der Oberfinanzdirektion Berlin geführten sog. Geschädigtenkartei, in welcher Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen sowie nach dem BRüG erfasst waren, und die seit dem 1. April 2004 in die Obhut des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist, war Adolf Sommerfeld/Andrew Sommerfield mit den von ihm angestrengten Rückerstattungsverfahren vermerkt. Der erste umfassende Rückerstattungsantrag des Andrew Sommerfield vom 6. Dezember 1948 bezog sich u. a. auf die Siedlungsgesellschaft. In einem Verfahren ließ Sommerfield mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A. vom 21. August 1962 vortragen, dass die Siedlungsgesellschaft Eigentümerin eines Geländes von rund einer Million Quadratmetern zwischen Rittergut Düppel und Kleinmachnow gewesen sei und verwies insofern auf den Geschäftsbericht der Terrain-Aktiengesellschaft für 1927.
Die aus dieser Anmeldung hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft folgenden Ansprüche trat die JCC mit von dem Notar J. F. in Berlin beurkundeter Erklärung vom 20. August 1997 an den Beigeladenen ab. In der Abtretungsurkunde ist zu der Beteiligung des Beigeladenen an der Angelegenheit weiter Folgendes ausgeführt. Die Firma Öko-Ter Gesellschaft für ökologische Grundstücksentwicklung mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladene sei, habe von der Erbengemeinschaft nach Andrew Sommerfield im Jahr 1995 sämtliche das Privat- und Betriebsvermögen betreffenden Ansprüche dieser Erbengemeinschaft, die sich auf Liegenschaften in der vormaligen DDR beziehen, in notariell beurkundeter Form durch Abtretung erworben. Die Öko-Ter GmbH habe die Ansprüche ausweislich einer weiteren Vereinbarung allein treuhänderisch für den Beigeladenen erworben. Die JCC erklärte in der Verhandlung weiter, es sei „nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Anspruchs u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Durchsetzung fraglich".
Bereits vor der Abtretung war die Anmeldung hinsichtlich gut 140.000 m2 großen Straßenland-Flächen und hinsichtlich 39 Siedlungsparzellen zurückgenommen sowie hinsichtlich zweier Parzellen auf Erlösumkehr umgestellt worden. Der Beigeladene hat nach Abtretung der auf das Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft bezogenen Ansprüche durch die JCC an ihn bis zum 12. März 1999, dem Datum des später erlassenen und im Verfahren 1 K 1220/99 streitgegenständlichen Globalbescheides, hinsichtlich 66 weiterer Parzellen eine Anmeldungsrücknahme erklärt.
Der vormalige Bekl., das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, erließ am 31. Januar 1997, noch gegenüber der JCC, einen Bescheid sowie vom 16. Dezember 1997 bis zum 30. Oktober 1998 eine Reihe von insgesamt 26 Bescheiden gegenüber dem Beigeladenen, die Einzelgrundstücke aus dem vormaligen Eigentum der Siedlungsgesellschaft betreffen. Die Rückübertragung von Grundeigentum auf den Beigeladenen wurde jeweils abgelehnt. Der Beigeladene hat jeweils Klage erhoben. Einige dieser Verfahren haben sich zwischenzeitlich durch Klagerücknahme oder durch rechtskräftige Urteile erledigt. Sodann erließ der vormalige Bekl. am 12. März 1999 einen sog. Globalbescheid, der sämtliche weiteren vormals im Eigentum der Siedlungsgesellschaft stehenden Grundstücke und damit den gesamten Anspruch auf das Grund- und Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft erfassen sollte. Die betroffenen Flächen wurden überblicksartig in einer dem Bescheid angehängten Ausschnittskarte Kleinmachnows mit einem Filzstift grob markiert. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Nachdem der vormalige Bekl. einer gerichtlichen Auflage folgend die einzelnen Flurstücke, die der Globalbescheid erfassen sollte, mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 sowie endgültig mit Schreiben vom 5. April und 7. Juni 2001 spezifizierte, hat das Gericht vom Verfahren 1 K 1220/99 mit Beschlüssen vom 9. November 2000 und 19. Juni 2001 flurstücksbezogen 1.388 weitere Einzelverfahren abgetrennt (1 K 4468/00 bis 1 K 5814/00, 1 K 2052/01 bis 2092/01). Von diesen 1.388 Verfahren sind bis heute über 550 durch Klagerücknahme erledigt. In rund 300 Verfahren wird vor dem Hintergrund eines vom Beigeladenen nicht bestrittenen redlichen Erwerbs allein noch Entschädigung begehrt.
Über das vorliegend streitgegenständliche Grundstück entschied der vormalige Bekl. zunächst durch den genannten Globalbescheid vom 12. März 1999. Der Rückübertragungsantrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in erster Linie auf das Fehlen einer (fristgerechten) Anmeldung seitens der Erbengemeinschaft nach Adolf Sommerfeld oder der heutigen Industriebau West GmbH verwiesen. Weiter wurde angeführt, die Veräußerungen der Siedlungsgesellschaft an die Siedler seien nicht verfolgungsbedingt erfolgt. Bei den Grundstücken habe es sich um Umlaufvermögen gehandelt, das ohnehin verkauft werden sollte. Gegen den Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Im gerichtlichen Verfahren trug der damalige Bekl. mit Schriftsatz vom 17. März 2000 zum vorliegend streitgegenständlichen Einzelfall vor, dass mit 5,60 RM der für die Gesellschaft übliche Kaufpreis vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Zinsfreiheit der Stundung sei zu beachten, dass W. S. Vorstandsmitglied der AHAG gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass „solche Zinsvergünstigungen bei mitarbeiterinternen Verkäufen von Grundstücken durch Siedlungsunternehmen damals wie heute ausgesprochen üblich" seien, zumal wenn es ich um „leitende Mitglieder von Verwaltungsorganen" handele.
Mit Bescheid vom 26. August 2003 hob der vormalige Bekl. den noch nicht bestandskräftigen Bescheid insoweit auf, als das vorliegend streitgegenständliche Grundstück betroffen war, und räumte dem Beigeladenen an den beiden Flurstücken jeweils Bruchteilseigentum von 79,4 % ein. Zur Begründung stützte er sich nunmehr im Wesentlichen auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG wurde in der Begründung des Bescheides nicht erörtert.
8. Gegen diesen Bescheid hat die Kl. am 26. September 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Ein unzulässiger In-Sich-Prozess liege entgegen der Beigeladenenauffassung nicht vor. Die JCC habe Ansprüche nicht wirksam auf den Beigeladenen übertragen können. Die Globalanmeldung der JCC sei nicht geeignet gewesen, den Vermögenswert wirksam anzumelden. Insbesondere seien auch die sog. OFD-Akten nicht geeignet zu einer Zielführung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich sei der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Die Rückausnahmevorschrift für Verkäufe zu unüblichen Bedingungen komme nicht zum Tragen. Die Parzellen seien hier „nicht im üblichen Parzellierungsverfahren" verkauft worden, sondern an den Geschäftsführer des Unternehmens. Der Kaufpreis sei der Höhe nach üblich gewesen. Die Zinslosigkeit der gewährten Stundung sei in ihrem wirtschaftlichen Vorteil so geringfügig, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer Unterschreitung der „Spannbreite des üblichen Kaufpreises" gesprochen werden könne. Dafür, dass W. S. die Raten nicht gezahlt habe, sei nichts bekannt. Die weitere Veräußerung an C. L. zum „wohl üblichen" Kaufpreis von 45.000 RM habe die weitere Nutzung im Sinne des ursprünglichen Zwecks der Siedlungsgesellschaft sicher gestellt.
Die Kl. beantragt, den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 26. August 2003 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Bereits der vormalige Bekl. hat klargestellt, dass er im gerichtlichen Verfahren, anders als noch im Bescheid, weder die Rechtsnachfolge des Beigeladenen nach der JCC bestreite noch die Rückübertragung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 lit. d VermG für ausgeschlossen erachte. Der Bekl. trägt wie folgt weiter vor. Die Klage sei zwar zulässig, da es sich entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um einen unzulässigen In-Sich-Prozess handele. Sie sei aber unbegründet. Der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum sei nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Es greife die Rückausnahme. Die gesamten Vertragsbedingungen seien in die Prüfung einzubeziehen. Diese wichen hier hinsichtlich der Konditionen der Stundung, der Notwendigkeit einer Abschlagszahlung und der Eintragung eines sichernden Grundpfandrechts für das Restkaufgeld erheblich vom bei der Siedlungsgesellschaft Üblichen ab. Des Weiteren dürfe der Schutz des der Ausschlussvorschrift sich nicht auf den maßgeblichen Ariseur erstrecken.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt wie folgt vor. Die Klage sei zunächst unzulässig, da es sich um einen In-Sich-Prozess handele. Sowohl auf der Kl.- wie auf der Bekl.seite stehe letztlich die Bundesrepublik Deutschland, da die Kl. eine 100 %ige Tochter des Bundes sei. Die Voraussetzungen für einen Durchgriffsanspruch lägen ohne Weiteres vor. Dieser sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Zum einen greife insoweit die in dieser Vorschrift enthaltene Rückausnahme. Die Siedlungsgesellschaft habe das Grundstück nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis an W. S. veräußert. Die Gewährung einer zinslosen Stundung sei für die Siedlungsgesellschaft nicht üblich gewesen. Es würde nach Auffassung der Kl. auch einer Pervertierung des Gedankens des Siedlerschutzes gleichkommen, wenn man diesen auch dem maßgeblichen Ariseur des Unternehmens zubilligen wolle. Zum anderen sei die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG überhaupt unwirksam, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße.
Die Kammer hat bereits verschiedene Verfahren anderer Fallgruppen aus dem Verfahrenskomplex Sommerfeld entschieden. Am 10. April 2003 wurde in zwei Verfahren, die einen Zwischenerwerb der DLB betrafen, zugunsten des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren entschieden. Beide Urteile wurden rechtskräftig, ohne dass es zu einer Revisionsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen wäre (Az. VG Potsdam 1 K 4239/98 und 1 K 4241/98). Im Verfahren 1 K 4239/98, in dem die Revision vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden war, nahm der dortige Verfügungsberechtigte und Revisionskl. die Revision unmittelbar vor einer Entscheidung durch den Senat zurück (Az. BVerwG 8 C 23.03). Am 17. Februar 2005 wurde in einem weiteren Verfahren der DLB-Fallgruppe zugunsten des Beigeladenen entschieden (1 K 4235/98). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da vom Verfügungsberechtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde. Der Bekl. hat die von ihm zunächst eingelegte Beschwerde zwischenzeitlich zurückgenommen. Am 17. Februar 2005 wurde weiter in einem Verfahren wegen eines Kleinmachnower Grundstücks, das vormals zum Vermögen von Herrn U. M. gehörte und von diesem 1935/36 an die arisierte Siedlungsgesellschaft veräußert wurde, zugunsten der JCC entschieden und die Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten abgewiesen (1 K 1625/03). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da ebenfalls (vom dortigen Kl.) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Am 10. März 2005 hat die Kammer in zwei Verfahren, die Kleinmachnower Grundstücke betrafen, die vormals zum Privatvermögen von Adolf Sommerfeld gehörten und die dieser im Zusammenhang mit den Straßburger Verträgen an die arisierte Siedlungsgesellschaft veräußerte, zugunsten der JCC entschieden und die Anfechtungsklagen der jeweiligen Verfügungsberechtigten abgewiesen (Az. VG Potsdam 1 K 4157/02, 1 K 149/03). Nachdem in der Sache 1 K 4157/02 mit Beschluss vom 8. September 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. zurückgewiesen wurde, ist das entsprechende Kammerurteil rechtskräftig,
BVerwG, Beschluss vom 8. September 2005 - 8 B 88.05 -, zitiert nach juris.
Das Urteil 1 K 149/03 ist nicht rechtskräftig, da über die vom Kl. eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden ist. Das vorliegende Verfahren betrifft, wie die weiteren am 18. August 2005 verhandelten und entschiedenen Klagen, ein Grundstück, das zu keiner der genannten besonderen Fallgruppen gehört.
Die Kammer hat dem Beigeladenen und dem damaligen Bekl., dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, unter dem 5. April 2002 einen Vergleichsvorschlag für den gesamten Verfahrenskomplex Sommerfeld unterbreitet, der im Kern eine Klagerücknahme gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages vorsah. Gleichzeitig hat die Kammer einen umfangreichen rechtlichen Hinweis gegeben. Darin äußerte die Kammer ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG. Der Vergleichsvorschlag ist vom Beigeladenen abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge zu dem vorliegenden Verfahren (ein Hefter) sowie die zur Leitakte 1 K 1220/99 sowie zu weiteren Parallelverfahren (1 K 2031/98, 1 K 2095/98, 1 K 2096/98) eingereichten Rückerstattungsakten (38 Hefter und Hefterkonvolute) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorgänge der Bekl. (9 Ordner).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des insgesamt 1.683 m2 großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse S.weg. Die Fläche besteht aus den zur Flur ... gehörenden Flurstücken ... (873 m2) und ... (810 m2). Die Flurstücke sind eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt ... (Flurstück ...) und Blatt ... (Flurstück ...). Die Flurstücke waren vormals verzeichnet im Grundbuch von Kleinmachnow Band ... Blatt ... Das Einfamilienhaus steht auf dem Flurstück ...
Dem Beigeladenen wurden von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) mit Erklärung vom 20. August 1997 alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die der JCC hinsichtlich des Betriebsvermögens der Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow zustanden, abgetreten.
1. Die Fläche, die das bezeichnete, kataster- und grundbuchmäßig erst 1935 entstandene Grundstück ausmacht, stand seit Mai 1927 im Eigentum der im März desselben Jahres gegründeten Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, bis 1934 firmierend als Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, seit 1943 firmierend als Industriebau West G.m.b.H. oder zuletzt auch „ibwest" (im Folgenden: Siedlungsgesellschaft). Die Siedlungsgesellschaft hatte ihren Firmensitz bis zu einem Umzug vor wenigen Jahren nach Berlin-Zehlendorf in Berlin-Lichterfelde. Zweck der Siedlungsgesellschaft war zunächst „die Schaffung von Wohnstätten für minderbemittelte Familien, Kriegsteilnehmer und Kriegsbeschädigte". Konkreter Gegenstand waren „alle diesem Zwecke dienenden Geschäfte, nämlich der An- und Verkauf von Grundstücken, insbesondere des zusammenhängenden Siedlungsgeländes in Kleinmachnow südlich der Potsdamer Stammbahn, sowie die Aufschließung des Geländes und die Erbauung, Einrichtung, Vermietung und Weiterveräußerung von Wohnstätten an Minderbemittelte". Ferner hieß es im Handelsregister in Entsprechung zu § 16 des Gesellschaftsvertrages: „Die Geschäfte der Gesellschaft sollen unbeschadet ihrer Gemeinnützigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Jedoch wird die Höhe der an die Gesellschafter auszuschüttenden Gewinnanteile auf höchstens fünf vom Hundert [der Einlage des Gesellschafters, § 16 Gesellschaftsvertrag] jährlich beschränkt. Die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter über diesen Gewinnanteil hinaus ist ausgeschlossen."
Die Gesellschaft war mit Vertrag vom 28. März 1927 gegründet worden. Gesellschafter waren zunächst der Kreis Teltow und die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft, je mit einer Nominal-Einlage von 75.000 RM. Die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft fusionierte später mit einem weiteren Unternehmen der Sommerfeld-Gruppe zur Terrain Aktiengesellschaft Botanischer Garten - Zehlendorf West und firmierte nach 1933 um zur Haus und Heim Wohnungsbau AG (im Folgenden: Terrain-Aktiengesellschaft). Im Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft zum Verkauf von rund 400 Morgen (rund 1 Mio. Quadratmeter) Siedlungsgelände in Kleinmachnow an die Siedlungsgesellschaft zum Preis vom 950.000 RM. Beide Gesellschafter gewährten der Siedlungsgesellschaft zur Finanzierung des Grunderwerbs einen Kredit in Höhe von 475.000 RM.
Der Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld war seit 1930 bei Berücksichtigung mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen Inhaber von 79,4 % der Geschäftsanteile der Siedlungsgesellschaft. Die Beteiligung Adolf Sommerfelds an der Siedlungsgesellschaft zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1933 setzte sich wie folgt zusammen. 50 % der Geschäftsanteile wurden von der Terrain-Aktiengesellschaft gehalten, deren Aktienkapital zu rund 58,8 % wiederum mittelbar und unmittelbar in den Händen des Adolf Sommerfeld lag. Mit Vertrag vom 4. Februar 1930 übernahm Adolf Sommerfeld selbst unmittelbar die anderen 50 % der Anteile an der Siedlungsgesellschaft vom bisherigen weiteren Gesellschafter, dem Kreis Teltow. Gleichzeitig übernahm Adolf Sommerfeld die Forderung aus dem Darlehnsverhältnis zwischen dem Kreis Teltow und der Siedlungsgesellschaft in Höhe von 475.000 RM. Für die Abtretung des Geschäftsanteils wurde ein Entgelt von 37.500 RM vereinbart.
Adolf Sommerfeld war Jude. Er stand in der Weimarer Republik politisch linksorientierten Kreisen nahe. Über seine Stellung als Inhaber des sog. Sommerfeld-Konzerns, einer Firmengruppe von mehreren Unternehmen der Baubranche, war er an verschiedenen größeren Bauprojekten der 1920er und 1930er Jahre maßgeblich beteiligt.
Die Siedlungsgesellschaft erwarb ab 1927 Bauland in einem Umfang von insgesamt mehr als einer Million Quadratmeter im Gemeindegebiet von Kleinmachnow. Entsprechend dem Unternehmensziel der Siedlungsgesellschaft sollten die erworbenen Flächen entwickelt, parzelliert und sodann als Grundstücke zur Eigenheimbebauung mit sog. Bürgerhäusern an natürliche Personen verkauft werden. Es handelte sich überwiegend um Einzelhäuser, zu einem geringen Teil auch um Doppelhäuser und, wie vorliegend, um Reihenhäuser. Die Eigenheimbebauung sollte nicht durch die Siedlungsgesellschaft selbst, sondern durch ein weiteres Unternehmen des Sommerfeld-Konzerns erfolgen, die Allgemeine Häuserbau Aktiengesellschaft von 1872 - Adolf Sommerfeld (im Folgenden: AHAG).
Grundlage der Tätigkeit der Siedlungsgesellschaft war ein am 18. Dezember 1930 mit der Gemeinde Kleinmachnow geschlossener Vertrag, in dem sich die Gemeinde zur Festsetzung eines Bebauungsplanes (Ziffer I des Vertrages) und die Siedlungsgesellschaft zur kosten- und lastenfreien Überlassung diverser öffentlichen Zwecken dienender Flächen (Straßen, Fußwege, Plätze, Parkanlagen, Friedhof, öffentliche Gebäude) (Ziffer II) verpflichtete. Die Flächen sollten 28 % des gesamten Geländes nicht überschreiten. Ausweislich eines Schreibens der Siedlungsgesellschaft an den Landrat des Landkreises Teltow vom 26. Juli 1934 hatte die Gemeinde bis dahin durchschnittlich 28,39 % des ehemaligen Gesamt-Geländebesitzes beansprucht. Nach dem Vertrag erfolgte die Herstellung und Unterhaltung der vorgesehenen Straßen mit Ausnahme der anteiligen Straßenherstellungskosten für öffentliche Bauten durch die Siedlungsgesellschaft gemäß dem Ortsstatut der Gemeinde von 1920 (Ziffer IV). Zu den Kosten der Straßenherstellung gehörten die Kosten für Versorgungsleitungen, Entwässerung und Beleuchtung von dem Kaufgrundstück bis zur Straßenmitte sowie die Kosten für Straßenschilder und Baumbepflanzung (Ziffer V). Zur Sicherung der gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen hatte Adolf Sommerfeld auf einem ihm persönlich gehörenden Gelände in Kleinmachnow eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 150.000 RM zugunsten der Gemeinde zu bewilligen und zu beantragen (Ziffer VI). Zur weiteren Sicherung der Gemeinde musste die Siedlungsgesellschaft für jeden ab 1. Oktober 1930 verkauften Quadratmeter Nettobauland an die Gemeinde „à fonds perdu" 0,10 RM bis zum Betrag von 50.000 RM abführen.
2. Die vorliegend streitgegenständliche Parzelle war Bestandteil einer insgesamt 1.046.405 m2 großen, noch ungeteilten Fläche, die die Siedlungsgesellschaft aufgrund einer Auflassung vom 21. Mai 1927 vom Gutsbesitzer D. H. erwarb. Der der Auflassung zugrunde liegende Kaufvertrag vom 18. März 1927 war zwischen der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft und D. H. geschlossen worden, die Auflassung erfolgte aufgrund der erwähnten, im Gesellschaftsvertrag der Siedlungsgesellschaft von der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft übernommenen Verpflichtung unmittelbar an die Siedlungsgesellschaft. Der Quadratmeterpreis betrug 0,95 RM, berechnet nach einer Grundstücksgröße von rund 1 Mio. Quadratmetern und einem Gesamtkaufpreis von 950.000 RM. Diese 1927 erworbene Gesamtfläche wurde nach Abtragung aus dem Grundbuch von Klein-Machnow des Amtsgerichts Potsdam Blatt ... (Eigentümer: D. H.) auf dem neuen Blatt ... (Eigentümerin: Siedlungsgesellschaft) verzeichnet. Es handelte sich bei der Gesamtfläche etwa um die Fläche, die heute katastermäßig die Flur ... der Gemarkung Kleinmachnow bildet.
Vom Bestand des Blattes ... wurden vor dem 30. Januar 1933 Flächen in einer Größe von insgesamt rund 306.000 m2 auf verschiedene Grundbuchblätter abgeschrieben. Nach dem 30. Januar 1933 wurden die restlichen Flächen verkauft oder unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen und vom Grundbuchblatt ... abgeschrieben. Bis zum April 1933 vollzog sich der Abverkauf der Parzellen wie folgt.
Zunächst veräußerte seit 1930 die Siedlungsgesellschaft - teilweise auch für sie die Terrain-Aktiengesellschaft, die AHAG oder Adolf Sommerfeld in Einzelfirma - unmittelbar an Siedler mehrere Dutzend Parzellen. Der Preis für den Quadratmeter nicht erschlossenen Baulands (Netto-Bauland) schwankte in den von Anfang 1930 bis Ende 1932 geschlossenen Verträgen etwa zwischen 4,30 RM und 6,30 RM. 1932 kam es nach Aktenlage zu 13 Verkäufen durch die Siedlungsgesellschaft. Es wurde bei der überwiegenden Zahl der Verkäufe ein Quadratmeterpreis von 4,80 RM vereinbart. Hinzu waren jeweils 1,60 RM an Erschließungskosten zu rechnen. Es ergab sich ein Brutto-Kaufpreis von 6,40 RM. In einigen Kaufverträgen über Grundstücke mit bevorzugter Lage wurden 5,80 RM zuzüglich 1,60 RM Erschließungskosten vereinbart. Die gleichen Grundpreise sind für die drei Kaufverträge aktenkundig, die aus dem ersten Quartal 1933 stammen. Der größte Abverkauf vom Blatt ... vor dem 30. Januar 1933 bestand in der Veräußerung einer Fläche von insgesamt 172.253 m2 im April 1932 an die Deutsche Land- und Baugesellschaft G.m.b.H. (im Folgenden: DLB), einer reichseigenen Gesellschaft, die nach Parzellierung die Einzelgrundstücke an Siedler veräußerte, und deren Zwischenschaltung sich aus einer gewissen Illiquidität der Siedlungsgesellschaft in den Jahren 1932/33 herleitete. Der Kaufpreis für den Quadratmeter Nettobauland betrug 4,80 RM, der Erschließungsaufwand pro Quadratmeter 1,60 RM. Zu diesen Beträgen wurden die Grundstücke auch von der DLB an die Siedler weiterveräußert.
3. Durch Kaufvertrag vom 15. März 1933 und Auflassungserklärung vom 16. März 1933 wurde ein weiteres einheitliches Baugelände mit einer Größe von nunmehr insgesamt 57.681 m2, aus dem 100 Parzellen entwickelt werden sollten, von der Siedlungsgesellschaft auf die DLB übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 11. April 1933. Die DLB veräußerte in der Folge die aus der Fläche nach Parzellierung entstandenen Einzelgrundstücke an Siedler. Ein Grundstück aus dieser Verkaufstranche, das Gegenstand einer weiteren vom (im vorliegenden Verfahren) Beigeladenen erhobenen Klage war, wurde mit Kammerurteil vom 17. Februar 2005 an den Beigeladenen zurückübertragen (Az. VG Potsdam: 1 K 4235/98). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
4. Unmittelbar nach der Macht- und Regierungsübernahme durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 kam es zu vielgestaltigen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Adolf Sommerfeld. Hierüber sind aktenkundig aus den nach 1945 durchgeführten Wiedergutmachungsverfahren verschiedene eidesstattliche Versicherungen und sonstige Erklärungen des Adolf Sommerfeld, von Angestellten seiner Gesellschaften und auch von einem vormaligen Geschäftspartner. Dokumentiert sind Behinderungen der wirtschaftlichen Betätigung Sommerfelds im Rahmen seines Konzerns wie auch Angriffe auf seine Person. Ende März 1933 wurde Adolf Sommerfeld in seinem Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde von SA-Männern überfallen, und es wurde auf ihn geschossen. Daraufhin emigrierte Adolf Sommerfeld, der dem Überfall knapp entkam, ausweislich der bei den Rückerstattungsakten befindlichen auszugsweisen Abschrift des vorläufigen Berichts über die Betriebsprüfung bei der AHAG vom 30. Juni 1936 am 9. April 1933 aus dem Deutschen Reich. Maßgeblicher Direktor und Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft wie der AHAG wurde im April 1933 das NSDAP- und SS-Mitglied W. S. Der gesamte Sommerfeld-Konzern einschließlich der Siedlungsgesellschaft wurde Adolf Sommerfeld am 21. April 1933 faktisch entzogen. Der Übergang der Leitung und (faktischen) Inhaberschaft am Unternehmen auf die NSDAP und S. stellte sich im Einzelnen, soweit - vornehmlich, aber nicht ausschließlich aus den Handelsregisterakten der Siedlungsgesellschaft - 152 HRB 39705 - ermittelbar, wie folgt dar, eingehend zur faktischen Entziehung des Konzerns und der Siedlungsgesellschaft am 21. April 1933 Kammerurteil vom 17. Februar 2005 - 1 K 4235/98 - (nicht rechtskräftig).
Vor seiner Emigration, am 31. März 1933, bestellte Adolf Sommerfeld in notarieller Verhandlung einen Generalbevollmächtigten, den in seinem Konzern bereits länger tätigen Architekten K. H. (Notar C., UR-Nr. 102/1933). In einer Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft am 10. April 1933 wurden die bis dahin tätigen Geschäftsführer H. W. und E. R. von ihrer Aufgabe entbunden. Stattdessen wurden R. J. und K. H. zu Geschäftsführern bestellt. Mit Vertrag vom 20. April 1933 verpfändete Adolf Sommerfeld, vertreten durch K. H., seinen hälftigen Anteil an der Siedlungsgesellschaft an die Terrain-Aktiengesellschaft Botanischer Garten-Zehlendorf West zur Sicherung der gegen ihn, Sommerfeld, bestehenden Ansprüche der Terrain-Aktiengesellschaft. Der Terrain-Aktiengesellschaft wurde Vollmacht gegeben, das entsprechende Stimmrecht auszuüben (Notar Ernst C., UR-Nr. 121/1933). Einen Tag später, am 21. April 1933, wurde W. S. zum „kommissarischen Vorstand" der AHAG bestellt. Dies ergibt sich klar aus dem von S. verfassten, in seiner SS-Personalakte enthaltenen Bericht „an den Oberabschnitt" vom 13. Mai 1936, worin es heißt: „Am 21. April 1933 wurden kommissarisch R. T., als 1. Vorstand, und Hauptsturmführer W. S. , als 2. Vorstand, der AHAG eingesetzt." Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft vom 11. Juli 1933 wurden anstelle der beiden im April bestellten Geschäftsführer nunmehr als neue Geschäftsführer bestellt die Herren R. T. und W. S. Kurze Zeit später schied auch R. T. als Geschäftsführer aus, und es verblieb W. S. als alleiniger Geschäftsführer (Gesellschafterversammlung vom 17. August 1933). Der zitierten Feststellung S.s zum Zeitpunkt der Übernahme der Konzernleitung - 21. April 1933 - in seinem Bericht vom 13. Mai 1936 entsprach die Mitteilung der AHAG im Schreiben vom 2. November 1933 an den Staatssekretär im Reichsfinanzministerium R. über die Vorgänge im Rahmen einer Auskunft über den finanziellen Status der AHAG-Firmengruppe (vormals Sommerfeld-Konzern): „Wir gestatten uns ferner, bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich unsere Firmen- gruppe seit dem 21. April 1933 unter rein nationalsozialistischer Leitung befindet (Vorstandsmitglied Pg. W. S., Mitglieds-Nr. 39 218 der N.S.D.A.P.) [Hervorhebung im Original]."
Mit Bescheid des Finanzamts Steglitz vom 18. Mai 1933 wurde gegen Adolf Sommerfeld eine Reichsfluchtsteuer in Höhe von 801.725 RM nebst einem Zuschlag von 5 v. H. für jeden angefangenen halben Monat ab 31. März 1933 festgesetzt. Mit Verfügung des Finanzamts Steglitz vom 29. September 1933 wurde das gesamte inländische Vermögen Adolf Sommerfelds einschließlich der ihm gehörenden Konzerngesellschaften beschlagnahmt. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte erstmals im Deutschen Reichsanzeiger 1933 Nr. 272. Im Reichssteuerblatt vom 23. November 1933, Nr. 969 (Seite 1192) wurde wegen der Reichsfluchtsteuer ein Steuersteckbrief gegen Sommerfeld erlassen.
In der Folge, also nach November 1933, übertrug Adolf Sommerfeld die Anteile sowohl an der Siedlungsgesellschaft als auch an der Terrain-Aktiengesellschaft - wie auch seine weiteren Gesellschaftsanteile und Aktien an den anderen Gesellschaften des Sommerfeld-Konzerns - noch rechtsförmig. Dies geschah durch zwei Verträge, die am 18. November 1934 in Straßburg und am 26. August 1935 in Berlin zwischen Adolf Sommerfeld und seinem nunmehrigen Generalbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. S., auf der einen Seite, und dem Treuhänder der - in den Verträgen ungenannt gebliebenen - NSDAP, Dr. W., auf der anderen Seite geschlossen wurden (sog. Straßburger Verträge). Nach dem ersten Vertrag sollte Sommerfeld als Gegenleistung von allen Forderungen freigestellt und ihm alle Steuern erlassen werden. Weiter sollte er 45.000 RM erhalten. Gemäß dem, nach Versagung der erforderlichen Genehmigung durch den Präsidenten des Landesfinanzamts - Devisenstelle - geschlossenen, zweiten Vertrag sollten die 45.000 RM auf ein Sperrkonto oder „Palästinakonto" oder ins Ausland transferiert werden. 1936 wurden dann die Steuern niedergeschlagen und die verfügte Vermögensbeschlagnahme aufgehoben. Adolf Sommerfeld bestritt nach dem Krieg stets, je einen maßgeblichen Betrag von den 45.000 RM erhalten zu haben.
Mit Erklärung vom 13. Mai 1936 übertrug Adolf Sommerfeld durch seinen Generalbevollmächtigten Dr. S. seinen Anteil an der Siedlungsgesellschaft an die AHAG (Notar Dr. F. N., UR-Nr. 423/1936).
5. Der Verkauf der vorliegend streitgegenständlichen Parzelle von der Siedlungsgesellschaft an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vollzog sich wie folgt.
Am 8. Mai 1935 hielt W. S., der Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft und Ariseur des Sommerfeld-Konzerns, allein eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung ab (Notar F. N., UR-Nr. 236/1935). Als allein vertretungsberechtiges Vorstandsmitglied der Terrain-Aktiengesellschaft, die auch die von Adolf Sommerfeld an sie verpfändeten Stimmrechte ausüben konnte, war er hierzu rechtlich befugt. Mit den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wurde die Stellung der Geschäftsführung maßgeblich gestärkt. Die Geschäftsführung bestand nach der neubeschlossenen Fassung der Gesellschaftssatzung nur noch aus einem Geschäftsführer, W. S. In verschiedenen Vorschriften der Satzung wurden die Einflussmöglichkeiten des Verwaltungsrats der Gesellschaft beschnitten. Mit der Ziffer 4 der Beschlüsse wurde der Geschäftsführer, also W. S. selbst, ermächtigt, „ein Grundstück, welches der Gesellschaft gehört und in Klein-Machnow, am S.weg, belegen ist, zu erwerben und alle dazu notwendigen behördlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben, also die Gesellschaft beim Verkauf an sich selbst zu vertreten" und damit an die Vorschrift von § 181 BG nicht gebunden zu sein.
Die Siedlungsgesellschaft veräußerte das Grundstück mit notariell beurkundetem, entgegen der Praxis des Abverkaufs in der Sommerfeld-Siedlung nicht formularmäßigem Vertrag ebenfalls vom 8. Mai 1935 an W. S. (Notar Dr. F. N., UR-Nr. 238/35). Der Käufer wies eingangs der Verhandlung auf die ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft vom selben Tag gewährte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hin. Die Größe der Parzellen, hier als Parzellen ... und ... bezeichnet, wurde mit insgesamt 1.684 m2 angegeben. Der Kaufpreis betrug für den Quadratmeter 5,60 RM einschließlich der Erschließungskosten, mithin insgesamt 9.430,40 RM (§ 2 Satz 1). Der Käufer verpflichtete sich, den Kaufpreis während der Laufzeit seines Vertrages als Vorstand der Allgemeinen Häuserbau-Aktiengesellschaft, Berlin-Lichterfelde, also spätestens bis zum 1. April 1940, ratenweise zinslos zu tilgen (§ 2 Satz 2). Die Leistung einer Anzahlung oder die genaueren Modalitäten der ratenweisen Tilgung wurden nicht festgelegt. Der Käufer verpflichtete sich, das Grundstück bis zum 1. Dezember 1935 mit einem Familienhaus zu bebauen (§ 4). Unterlagen über die Beauftragung und die Bezahlungsmodalitäten des Eigenheimes finden sich nicht bei den Akten. Nach § 5 des Vertrages trug die Verkäuferin sämtliche Kosten des Vertrages, der darin bereits enthaltenen Auflassung sowie der Eintragung des Eigentumsüberganges und eine etwaige Wertzuwachssteuer. Allein die Grunderwerbsteuer hatte der Käufer zu tragen. Am Ende des Vertrages wurde ohne Weiteres die Auflassung erklärt. Nach Vermessung der Parzellen wurde die Auflassung mit Erklärung vom 10. August 1935 präzisiert (Assessor G. B. für Notar Dr. F. N., UR-NR. 437/1935).
Die Parzellen waren zunächst im Grundbuch von Kleinmachnow auf Blatt ... verzeichnet. Nach Parzellierung wurden die neu gebildeten, das streitgegenständliche Grundstück bildende Parzellen ... und ... am 31. Oktober 1935 auf das neu angelegte Grundbuchblatt ... abgeschrieben. In Abteilung I des Grundbuchs von Kleinmachnow Band ... Blatt ... wurde der Eigentümerwechsel ebenfalls am 31. Oktober 1935 eingetragen.
Die in den formularmäßigen Verträgen, die die Siedlungsgesellschaft üblicherweise beim Verkauf der Kleinmachnower Siedlungsparzellen benutzte, dokumentierte Praxis der vertraglichen Abreden stellt sich wie folgt dar. Hinsichtlich der Kaufpreisbelegung verpflichtete sich der Käufer zur Bar- oder Scheckzahlung des den Betrag von 1.500 RM übersteigenden Kaufpreisteils unmittelbar in der Verhandlung oder binnen relativ kurzer Frist, die zwischen einer Woche und etwa drei Monaten liegen konnte (§ 2 Ziff. I des verwendeten Formularvertrages). Für das verbleibende Restkaufgeld in Höhe von regelmäßig zwischen 1.100 RM und 1.500 RM wurde Stundung vereinbart (§ 2 Ziff. II). Ab dem auf die letzte Abschlagszahlung des Erwerbers folgenden Monat war das Restkaufgeld zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen wechselte im Verlauf der verschiedenen Verkaufsperioden. So wurden bei den 1934 abgeschlossenen Verträgen 4 % p.a. vereinbart, in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom Sommer 1935 noch 3 % p.a. Vom dem Kaufabschluss folgenden Kalendervierteljahresersten ab war das Restkaufgeld mit 4 % p.a. unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Zins- und Tilgungsraten waren in vierteljährlichen, am ersten Tage jedes Kalendervierteljahres nachträglich fälligen Teilen zu zahlen, zuerst für die Zeit vom Beginne der Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtung ab an dem auf diesen Beginn folgenden Kalendervierteljahresersten. Kapital nebst Zinsen und Kosten wurden sofort fällig, falls die vereinbarten Raten ohne besondere Aufforderung nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit gezahlt wurden oder weitere besondere Umstände eintraten (§ 2 Ziff. II Abs. 5). Im genannten formularmäßigen Kaufvertrag waren weiter Regelungen zu folgenden Fragen vorgesehen. Wegen des Restkaufgeldes nebst Zinsen und Kosten unterwarf sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, insbesondere in das Kaufgrundstück. Die Eintragung der vom Käufer für das Restkaufgeld zu bewilligenden Hypothek sowie der genannten Unterwerfungsklausel in das Grundbuch wurde beantragt (§ 2 am Ende). Die Auflassung war erst in einer weiteren notarieller Verhandlung nach Begleichung der Abschlagszahlungen sowie der fälligen Abschlagszahlungen auf den jeweils abgeschlossenen Hausbauvertrag sowie nach Eintragung der genannten Hypotheken zu erklären (§ 6). Alle durch den Abschluss des Vertrages und dessen Durchführung entstehenden Kosten und öffentlichen Abgaben waren vom Käufer zu tragen, mit Ausnahme der Wertzuwachssteuer, die von der Verkäuferin zu tragen war (§ 8).
In der Folge wurde das Grundstück mit einem Haus bebaut.
W. S. veräußerte das gesamte, aus zwei Flurstücken bestehende, seit Januar 1937 mit einer Hypothek der Deutschen Lloyd Versicherung AG über 18.000 RM belastete Grundstück mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 1938 weiter an Frau C. L., geb. L., zu einem Kaufpreis von 45.000 RM. Die Kaufpreisbelegung erfolgte wie folgt: Die Käuferin übernahm die in Abt. III des Grundbuchs eingetragene Hypothek über 18.000 RM; weitere 13.500 RM wurden bar bei Vertragsschluss gezahlt; der Restbetrag von 13.500 RM war von der Käuferin in drei Raten à 4.500 RM zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1938 zu zahlen. Die Auflassung wurde umgehend im Kaufvertrag erklärt. Die grundbuchmäßige Umtragung des Eigentums erfolgte am 30. August 1938.
6. Die Geschehnisse nach Kriegsende stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar.
Als Bestandteil des „sonstigen Vermögens" der C. L. wurde das streitgegenständliche Grundstück ausweislich der vom 30. November 1948 datierenden Enteignungsurkunde enteignet. Nachdem das Eigentum im Grundbuch dementsprechend zunächst am 24. Januar 1949 auf Eigentum des Volkes umgetragen worden war, wurde dies wieder rückgängig gemacht aufgrund eines Rückgabebescheides der Landesregierung Brandenburg, Minister des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums, vom 15. August 1950. Diese Rückgabe wurde jedoch wiederum selbst rückgängig gemacht auf Ersuchen der Deutschen Demokratischen Republik, Minister des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, vom 29. November 1950 unter Berufung auf SMAD-Befehl 76. Unter dem 29. November 1950 wurde wiederum Eigentum des Volkes und als Rechtsträger die Brandenburger Grundstücks- und Vermögens-Verwaltung GmbH in Potsdam eingetragen. Die Rechtsträgerschaft wechselte 1951 zur Fundament Gesellschaft für den Grundbesitz GmbH in Berlin und 1959 zum Büro des Präsidiums des Ministerrats in Berlin. Das Grundbuchblatt ... wurde am 14. Februar 1963 geschlossen und die beiden Flurstücke auf Blatt ... umgeschrieben.
Das Flurstück ... wurde am 7. Dezember 1995 aufgrund Ersuchens der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf dem neugefassten Blatt ..., Eigentümer: TLG Treuhand Liegenschafts Gesellschaft mbH, verzeichnet. Das Flurstück ... gehörte am 1. Oktober 1989 zum Vermögen des Ministeriums für Staatssicherheit und wurde von der Hauptverwaltung Aufklärung genutzt. Es wurde mit Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt vom 15. September 1993 dem Vermögen der Treuhandanstalt zugeordnet. Grundbuchmäßig wurde es abgeschrieben zum Blatt ... Eingetragene Eigentümerin ist heute die Kl. Beide Flurstücke sind seit dem 1. Juni 2001 vermietet.
Durch einen am 25. August 1950 im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem Wiedergutmachungsamt protokollierten Vergleich vom 7. Juli 1950 zwischen der Bau- und Holzindustrie Verwaltungs-AG, der damaligen Inhaberin der Anteile aller vormals zum Sommerfeld-Konzern gehörenden Gesellschaften, und Adolf Sommerfeld - nunmehr Andrew Sommerfield - wurden die vormals unmittelbar von Adolf Sommerfeld gehaltenen Aktien und Geschäftsanteile an u. a. der Terrain-Aktiengesellschaft (132.800 RM Aktien) und der Siedlungsgesellschaft (75.000 RM Geschäftsanteile) auf diesen zurückübertragen. Er selbst war in der Folge bis zum Ende des Jahres 1959 Geschäftsführer der Industriebau West GmbH, später auch Inhaber aller Geschäftsanteile. Am 3. September 1963 übertrug er alle Geschäftsanteile auf die in Vaduz, Lichtenstein, ansässige „Stiftung Solidarität", welche diese später weiterverkaufte. Die Industriebau West GmbH (ibwest) existiert weiterhin.
Bereits am 14. April 1960 schlossen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin die Terrain-Aktiengesellschaft und Andrew Sommerfield auf der einen Seite sowie das Deutsche Reich - Verfahrensstandschafter Berlin -, das Deutsche Reich, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, und die Gemeinnützige Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DeGeWo) auf der anderen Seite einen Vergleich, in dem sich das Deutsche Reich zur Zahlung eines „Schadensersatzes" in Höhe von 800.000 DM „für die Wertminderung des dem Berechtigten Andrew Sommerfield entzogenen Aktienpakets an der früheren ,Terrain-Aktiengesellschaft Botanischer Garten- Zehlendorf-West'" verpflichtete.
Andrew Sommerfield verstarb am 18. Februar 1964.
Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 19. Februar 1969 in den Verfahren 147 WGK 31 WGA 2444.59 (595.62) und 147 WGK 31 WGA 7423.59 (597.62) entschied die Wiedergutmachungskammer 147 des Landgerichts Berlin, dass das Deutsche Reich, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin, aufgrund Rückerstattungsrechts an den Testamentsvollstrecker des Andrew Sommerfield 50.000 DM zu zahlen habe für die Wertminderung, die die GmbH-Anteile des Andrew Sommerfield an der Siedlungsgesellschaft sowie seine Aktien der Allgemeinen Häuserbau Aktien-Gesellschaft von 1872 Adolf Sommerfeld (AHAG) zwischen dem Entzug 1933 und der Rückgabe 1950 erlitten hätten.
7. Mit Antrag vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 meldete die JCC vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese Anträge mit Schreiben vom 4. Mai 1995 auf das in Kleinmachnow belegene Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft. Die Anmeldung vom 22. Dezember 1992 (Globalanmeldung ANM-3) bezog sich u. a. auf „Vermögenswerte, sofern diese aus den nachfolgend aufgezählten Archiven, deren Bestände und Akten (siehe Anlage) feststellbar sind". Der Anmeldung war eine 77-seitige Anlage mit zahlreichen Angaben zu Archivbeständen beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere heißt es dort unter Ziffer I.4. „Oberfinanzdirektionen": „Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin ..." In einer vormals von der Oberfinanzdirektion Berlin geführten sog. Geschädigtenkartei, in welcher Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen sowie nach dem BRüG erfasst waren, und die seit dem 1. April 2004 in die Obhut des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist, war Adolf Sommerfeld/Andrew Sommerfield mit den von ihm angestrengten Rückerstattungsverfahren vermerkt. Der erste umfassende Rückerstattungsantrag des Andrew Sommerfield vom 6. Dezember 1948 bezog sich u. a. auf die Siedlungsgesellschaft. In einem Verfahren ließ Sommerfield mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A. vom 21. August 1962 vortragen, dass die Siedlungsgesellschaft Eigentümerin eines Geländes von rund einer Million Quadratmetern zwischen Rittergut Düppel und Kleinmachnow gewesen sei und verwies insofern auf den Geschäftsbericht der Terrain-Aktiengesellschaft für 1927.
Die aus dieser Anmeldung hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft folgenden Ansprüche trat die JCC mit von dem Notar J. F. in Berlin beurkundeter Erklärung vom 20. August 1997 an den Beigeladenen ab. In der Abtretungsurkunde ist zu der Beteiligung des Beigeladenen an der Angelegenheit weiter Folgendes ausgeführt. Die Firma Öko-Ter Gesellschaft für ökologische Grundstücksentwicklung mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladene sei, habe von der Erbengemeinschaft nach Andrew Sommerfield im Jahr 1995 sämtliche das Privat- und Betriebsvermögen betreffenden Ansprüche dieser Erbengemeinschaft, die sich auf Liegenschaften in der vormaligen DDR beziehen, in notariell beurkundeter Form durch Abtretung erworben. Die Öko-Ter GmbH habe die Ansprüche ausweislich einer weiteren Vereinbarung allein treuhänderisch für den Beigeladenen erworben. Die JCC erklärte in der Verhandlung weiter, es sei „nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Anspruchs u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Durchsetzung fraglich".
Bereits vor der Abtretung war die Anmeldung hinsichtlich gut 140.000 m2 großen Straßenland-Flächen und hinsichtlich 39 Siedlungsparzellen zurückgenommen sowie hinsichtlich zweier Parzellen auf Erlösumkehr umgestellt worden. Der Beigeladene hat nach Abtretung der auf das Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft bezogenen Ansprüche durch die JCC an ihn bis zum 12. März 1999, dem Datum des später erlassenen und im Verfahren 1 K 1220/99 streitgegenständlichen Globalbescheides, hinsichtlich 66 weiterer Parzellen eine Anmeldungsrücknahme erklärt.
Der vormalige Bekl., das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, erließ am 31. Januar 1997, noch gegenüber der JCC, einen Bescheid sowie vom 16. Dezember 1997 bis zum 30. Oktober 1998 eine Reihe von insgesamt 26 Bescheiden gegenüber dem Beigeladenen, die Einzelgrundstücke aus dem vormaligen Eigentum der Siedlungsgesellschaft betreffen. Die Rückübertragung von Grundeigentum auf den Beigeladenen wurde jeweils abgelehnt. Der Beigeladene hat jeweils Klage erhoben. Einige dieser Verfahren haben sich zwischenzeitlich durch Klagerücknahme oder durch rechtskräftige Urteile erledigt. Sodann erließ der vormalige Bekl. am 12. März 1999 einen sog. Globalbescheid, der sämtliche weiteren vormals im Eigentum der Siedlungsgesellschaft stehenden Grundstücke und damit den gesamten Anspruch auf das Grund- und Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft erfassen sollte. Die betroffenen Flächen wurden überblicksartig in einer dem Bescheid angehängten Ausschnittskarte Kleinmachnows mit einem Filzstift grob markiert. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Nachdem der vormalige Bekl. einer gerichtlichen Auflage folgend die einzelnen Flurstücke, die der Globalbescheid erfassen sollte, mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 sowie endgültig mit Schreiben vom 5. April und 7. Juni 2001 spezifizierte, hat das Gericht vom Verfahren 1 K 1220/99 mit Beschlüssen vom 9. November 2000 und 19. Juni 2001 flurstücksbezogen 1.388 weitere Einzelverfahren abgetrennt (1 K 4468/00 bis 1 K 5814/00, 1 K 2052/01 bis 2092/01). Von diesen 1.388 Verfahren sind bis heute über 550 durch Klagerücknahme erledigt. In rund 300 Verfahren wird vor dem Hintergrund eines vom Beigeladenen nicht bestrittenen redlichen Erwerbs allein noch Entschädigung begehrt.
Über das vorliegend streitgegenständliche Grundstück entschied der vormalige Bekl. zunächst durch den genannten Globalbescheid vom 12. März 1999. Der Rückübertragungsantrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in erster Linie auf das Fehlen einer (fristgerechten) Anmeldung seitens der Erbengemeinschaft nach Adolf Sommerfeld oder der heutigen Industriebau West GmbH verwiesen. Weiter wurde angeführt, die Veräußerungen der Siedlungsgesellschaft an die Siedler seien nicht verfolgungsbedingt erfolgt. Bei den Grundstücken habe es sich um Umlaufvermögen gehandelt, das ohnehin verkauft werden sollte. Gegen den Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Im gerichtlichen Verfahren trug der damalige Bekl. mit Schriftsatz vom 17. März 2000 zum vorliegend streitgegenständlichen Einzelfall vor, dass mit 5,60 RM der für die Gesellschaft übliche Kaufpreis vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Zinsfreiheit der Stundung sei zu beachten, dass W. S. Vorstandsmitglied der AHAG gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass „solche Zinsvergünstigungen bei mitarbeiterinternen Verkäufen von Grundstücken durch Siedlungsunternehmen damals wie heute ausgesprochen üblich" seien, zumal wenn es ich um „leitende Mitglieder von Verwaltungsorganen" handele.
Mit Bescheid vom 26. August 2003 hob der vormalige Bekl. den noch nicht bestandskräftigen Bescheid insoweit auf, als das vorliegend streitgegenständliche Grundstück betroffen war, und räumte dem Beigeladenen an den beiden Flurstücken jeweils Bruchteilseigentum von 79,4 % ein. Zur Begründung stützte er sich nunmehr im Wesentlichen auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG wurde in der Begründung des Bescheides nicht erörtert.
8. Gegen diesen Bescheid hat die Kl. am 26. September 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Ein unzulässiger In-Sich-Prozess liege entgegen der Beigeladenenauffassung nicht vor. Die JCC habe Ansprüche nicht wirksam auf den Beigeladenen übertragen können. Die Globalanmeldung der JCC sei nicht geeignet gewesen, den Vermögenswert wirksam anzumelden. Insbesondere seien auch die sog. OFD-Akten nicht geeignet zu einer Zielführung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich sei der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Die Rückausnahmevorschrift für Verkäufe zu unüblichen Bedingungen komme nicht zum Tragen. Die Parzellen seien hier „nicht im üblichen Parzellierungsverfahren" verkauft worden, sondern an den Geschäftsführer des Unternehmens. Der Kaufpreis sei der Höhe nach üblich gewesen. Die Zinslosigkeit der gewährten Stundung sei in ihrem wirtschaftlichen Vorteil so geringfügig, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer Unterschreitung der „Spannbreite des üblichen Kaufpreises" gesprochen werden könne. Dafür, dass W. S. die Raten nicht gezahlt habe, sei nichts bekannt. Die weitere Veräußerung an C. L. zum „wohl üblichen" Kaufpreis von 45.000 RM habe die weitere Nutzung im Sinne des ursprünglichen Zwecks der Siedlungsgesellschaft sicher gestellt.
Die Kl. beantragt, den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 26. August 2003 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Bereits der vormalige Bekl. hat klargestellt, dass er im gerichtlichen Verfahren, anders als noch im Bescheid, weder die Rechtsnachfolge des Beigeladenen nach der JCC bestreite noch die Rückübertragung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 lit. d VermG für ausgeschlossen erachte. Der Bekl. trägt wie folgt weiter vor. Die Klage sei zwar zulässig, da es sich entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um einen unzulässigen In-Sich-Prozess handele. Sie sei aber unbegründet. Der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum sei nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Es greife die Rückausnahme. Die gesamten Vertragsbedingungen seien in die Prüfung einzubeziehen. Diese wichen hier hinsichtlich der Konditionen der Stundung, der Notwendigkeit einer Abschlagszahlung und der Eintragung eines sichernden Grundpfandrechts für das Restkaufgeld erheblich vom bei der Siedlungsgesellschaft Üblichen ab. Des Weiteren dürfe der Schutz des der Ausschlussvorschrift sich nicht auf den maßgeblichen Ariseur erstrecken.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt wie folgt vor. Die Klage sei zunächst unzulässig, da es sich um einen In-Sich-Prozess handele. Sowohl auf der Kl.- wie auf der Bekl.seite stehe letztlich die Bundesrepublik Deutschland, da die Kl. eine 100 %ige Tochter des Bundes sei. Die Voraussetzungen für einen Durchgriffsanspruch lägen ohne Weiteres vor. Dieser sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Zum einen greife insoweit die in dieser Vorschrift enthaltene Rückausnahme. Die Siedlungsgesellschaft habe das Grundstück nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis an W. S. veräußert. Die Gewährung einer zinslosen Stundung sei für die Siedlungsgesellschaft nicht üblich gewesen. Es würde nach Auffassung der Kl. auch einer Pervertierung des Gedankens des Siedlerschutzes gleichkommen, wenn man diesen auch dem maßgeblichen Ariseur des Unternehmens zubilligen wolle. Zum anderen sei die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG überhaupt unwirksam, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße.
Die Kammer hat bereits verschiedene Verfahren anderer Fallgruppen aus dem Verfahrenskomplex Sommerfeld entschieden. Am 10. April 2003 wurde in zwei Verfahren, die einen Zwischenerwerb der DLB betrafen, zugunsten des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren entschieden. Beide Urteile wurden rechtskräftig, ohne dass es zu einer Revisionsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen wäre (Az. VG Potsdam 1 K 4239/98 und 1 K 4241/98). Im Verfahren 1 K 4239/98, in dem die Revision vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden war, nahm der dortige Verfügungsberechtigte und Revisionskl. die Revision unmittelbar vor einer Entscheidung durch den Senat zurück (Az. BVerwG 8 C 23.03). Am 17. Februar 2005 wurde in einem weiteren Verfahren der DLB-Fallgruppe zugunsten des Beigeladenen entschieden (1 K 4235/98). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da vom Verfügungsberechtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde. Der Bekl. hat die von ihm zunächst eingelegte Beschwerde zwischenzeitlich zurückgenommen. Am 17. Februar 2005 wurde weiter in einem Verfahren wegen eines Kleinmachnower Grundstücks, das vormals zum Vermögen von Herrn U. M. gehörte und von diesem 1935/36 an die arisierte Siedlungsgesellschaft veräußert wurde, zugunsten der JCC entschieden und die Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten abgewiesen (1 K 1625/03). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da ebenfalls (vom dortigen Kl.) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Am 10. März 2005 hat die Kammer in zwei Verfahren, die Kleinmachnower Grundstücke betrafen, die vormals zum Privatvermögen von Adolf Sommerfeld gehörten und die dieser im Zusammenhang mit den Straßburger Verträgen an die arisierte Siedlungsgesellschaft veräußerte, zugunsten der JCC entschieden und die Anfechtungsklagen der jeweiligen Verfügungsberechtigten abgewiesen (Az. VG Potsdam 1 K 4157/02, 1 K 149/03). Nachdem in der Sache 1 K 4157/02 mit Beschluss vom 8. September 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. zurückgewiesen wurde, ist das entsprechende Kammerurteil rechtskräftig,
BVerwG, Beschluss vom 8. September 2005 - 8 B 88.05 -, zitiert nach juris.
Das Urteil 1 K 149/03 ist nicht rechtskräftig, da über die vom Kl. eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden ist. Das vorliegende Verfahren betrifft, wie die weiteren am 18. August 2005 verhandelten und entschiedenen Klagen, ein Grundstück, das zu keiner der genannten besonderen Fallgruppen gehört.
Die Kammer hat dem Beigeladenen und dem damaligen Bekl., dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, unter dem 5. April 2002 einen Vergleichsvorschlag für den gesamten Verfahrenskomplex Sommerfeld unterbreitet, der im Kern eine Klagerücknahme gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages vorsah. Gleichzeitig hat die Kammer einen umfangreichen rechtlichen Hinweis gegeben. Darin äußerte die Kammer ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG. Der Vergleichsvorschlag ist vom Beigeladenen abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge zu dem vorliegenden Verfahren (ein Hefter) sowie die zur Leitakte 1 K 1220/99 sowie zu weiteren Parallelverfahren (1 K 2031/98, 1 K 2095/98, 1 K 2096/98) eingereichten Rückerstattungsakten (38 Hefter und Hefterkonvolute) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorgänge der Bekl. (9 Ordner).