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Globalanmeldung

VG BerlinVG 31 A 371.9927.09.2002ZOV 2002, 372

GG Art. 3 Abs. 1; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Globalanmeldung; JCC; Anmeldefrist; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; Ausschlußfrist; Präzisierung der Globalanmeldung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Keine gültige Globalanmeldung durch JCC bei Mangel an Präzisierung nach Art, Umfang und Ort der Belegenheit hinsichtlich des Restitutionsobjekts.

2. Die rechtzeitige Anmeldung des Zweitgeschädigten wahrt nicht die Anmeldefrist für den Erstgeschädigten.

3. Die Ausschlußfrist zur Anmeldung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Restitution der Grundstücke in Berlin. Die Grundstücke sind in dem im Tenor erwähnten Grundbuchblatt unter Nr. 1 und 2 verzeichnet. Die Flächen standen - damals noch als einheitliches Grundstück - im Eigentum von Frau Mathilde ..., die das Grundstück im Jahre 1936 an Frau Rose-Marie ... veräußerte, deren Erben der Kl. und seine aus dem Tenor ersichtlichen Miterben sind. Der Eigentumswechsel wurde 1937 im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 6. März 1958 wurde eine Teilfläche von 440 m2 nach der Aufbauverordnung für das Volkseigentum in Anspruch genommen und als Flurstück 85 im Grundbuch eingetragen. Die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 11.050 Mark wurde mit auf dem Grundstück lastenden Forderungen verrechnet. Auf der Fläche wurde ein Mietwohnhaus mit 20 Wohneinheiten errichtet. Die Restfläche von 628 m2 - Flurstück 84 - wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 1984 "zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaus der Gebäude" in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt, nachdem die Sparkasse der Stadt Berlin die Kreditierung der Kosten für die Baumaßnahmen wegen Überschuldung abgelehnt hatte. Für das - nicht abgeschlossene - Entschädigungsverfahren wurde ein Grundstückswert nach der Ertragswertmethode errechnet.

Im September 1990 meldete Rose-Marie ... vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der Streitgrundstücke an. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 (ANM-2), 22. Dezember 1992 (ANM-3) und 23. Dezember 1992 (ANM-1) übermittelte die Beigeladene dem Bekl. sog. Globalanmeldungen. Unter Bezugnahme auf die Anmeldung "ANM. 1 vom 21. Dezember 1992" präzisierte die Beigeladene mit Schreiben vom 23. Februar 1994, beim Bekl. eingegangen am 18. März 1994, die Anmeldung dahin, daß sie Grundvermögen in Berlin- ... str. 11 betreffe. Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Eigentümer: F. Krakau" und "Quelle: Grundbesitz jüdischer Bürger aus dem jüdischen Adreßbuch".

Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV III) den Restitutionsantrag der Beigeladenen zunächst ab, weil keine Hinweise beigebracht worden seien, daß die frühere Eigentümerin F. Jüdin gewesen sei. Nachdem die Beigeladene einen Auszug aus der Hochzeitsliste der Jüdischen Gemeinde Krakau vorgelegt hatte, hob der Bekl. am 22. Oktober 1998 den erwähnten Bescheid auf, übertrug die streitgegenständlichen Grundstücke an die Beigeladene und lehnte den entsprechenden Restitutionsantrag der Erbengemeinschaft nach Rose-Marie ... ab. Zugleich stellte er fest, daß die Erbengemeinschaft von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG hinsichtlich des Flurstückes 84 betroffen war. Der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch des Kl. zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die streitigen Flächen Gegenstand eines Zwangsverkaufs im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen seien. Es sei weder nachgewiesen, daß der Kaufpreis angemessen gewesen sei, noch daß der Verkäufer frei über ihn habe verfügen können. Außerdem sei nicht erwiesen, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus seinem wesentlichen Inhalt nach so abgeschlossen worden wäre oder der Käufer überobligatorisch und erfolgreich die Vermögensinteressen des Veräußerers gewahrt habe. Hinsichtlich des Flurstückes 84 sei der Widerspruchsführer lediglich Zweitbetroffener, hinsichtlich des Flurstückes 85 sei er von einer Maßnahme im Sinne von § 1 VermG nicht betroffen gewesen.

Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und der Kl. in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daß die Inanspruchnahme des Flurstücks 84 einen Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG darstellt, ist schon in dem Ausgangsbescheid festgestellt worden, und, da sich der Widerspruch des Kl. bei sachgerechter Auslegung dagegen nicht richtete, bestandskräftig geworden. Diese Feststellung ist von der Beigeladenen in keinem Zeitpunkt angegriffen worden und im übrigen auch nach Auffassung der Kammer in der Sache richtig.

Zu Unrecht hat der Bekl. das Restitutionsbegehren des Kl., der gemäß § 2039 Satz 2 BGB Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen kann, jedoch daran scheitern lassen, daß im Hinblick auf einen zeitlich früheren Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 1 VermG lediglich ein Fall der Zweitberechtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 VermG vorliege. Zwar durfte in der Tat ein Fall des sog. Zwangsverkaufs nach § 1 Abs. 6 VermG gegeben sein, weil zum einen auch für damals im Ausland lebende Juden die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gilt und die Vermutung jedenfalls deswegen nicht widerlegt sein dürfte, weil die fehlende Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für das Rechtsgeschäft auch nicht ansatzweise dargetan ist.

Der Restitutionsantrag der Beigeladenen, deren Rechtsnachfolge nach der früheren jüdischen Eigentümerin sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ergibt, hätte jedoch abgelehnt werden müssen, weil die Beigeladene die gesetzliche Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 nicht beachtet hat. Diese Vorschrift erfaßt nach Wortlaut, Sinn und Zweck alle vermögensrechtlichen Ansprüche. Die Nichtbeachtung der Anmeldefrist führt zum endgültigen Verlust des vermögensrechtlichen Anspruchs (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1999, VIZ 1999, S. 665 = ZOV 1999, 387, 389). Daß die Präzisierung der Anmeldung durch die Beigeladene im Jahre 1994 für sich allein im Hinblick auf die am 31. Dezember 1992 abgelaufene Frist zu spät erfolgte, bedarf keiner weiteren Darlegung. Rechtzeitigkeit der Anmeldung liegt aber entgegen der Annahme der Beigeladenen auch nicht im Hinblick auf ihre Globalanmeldungen vom Dezember 1992 vor. Zweck der Ausschlußfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund ist es zur Fristwahrung geboten, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen. Denn jede zusätzliche Anmeldung kann dazu beitragen, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (Urteil des BVerwG vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, VIZ 1996, S. 391 = ZOV 1996, 292). Dieser Gesetzeszweck läßt sich auch durch die Gesetzesmaterialien belegen. So wurde im Rechtsausschuß die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der Anmeldefrist für Antragsteller hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes, für die ein anderer Antragsteller eine rechtzeitige Anmeldung eingereicht hatte, gestrichen, um die Ausschlußfrist möglichst noch wirksamer auszugestalten (BT-Drs. 12/2480, S. 11 bzw. BT-Drs. 12/2944, S. 55). Der Wirksamkeit einer Anmeldung steht allerdings nicht entgegen, daß nach Ablauf der Anmeldefrist noch weitere behördliche Ermittlungen erforderlich sind, um den betroffenen Vermögenswert konkret zu bestimmen (Urteil des BVerwG vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - m. w. N. = ZOV 1998, 395). Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG schließt nicht die nachträgliche Konkretisierung der vom Berechtigten angemeldeten Ansprüche aus, sondern soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, "weitere Anmeldungen" unterbinden (a. a. O.: vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 55). Wo genau die Grenze zwischen einer zwar die Anmeldefrist wahrenden, einer Präzisierung im Verfahren nach § 31 Abs. 1 b VermG jedoch noch bedürftigen und zugänglichen und jener Anmeldung zu ziehen ist, die mangels eines unverzichtbaren Mindestmaßes an Konkretisierung zur materiellen Präklusion des Anspruchs wegen Fristversäumnis führt, braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden. Jedenfalls müssen alle Texte als rechtzeitige Anmeldung ausscheiden, die im Grunde nur Platzhalter und Blankoformulierungen für eine zukünftig zu

zu ziehen ist, die mangels eines unverzichtbaren Mindestmaßes an Konkretisierung zur materiellen Präklusion des Anspruchs wegen Fristversäumnis führt, braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden. Jedenfalls müssen alle Texte als rechtzeitige Anmeldung ausscheiden, die im Grunde nur Platzhalter und Blankoformulierungen für eine zukünftig zu leistende Konkretisierung sind und ihrem Verfasser lediglich eine beliebige spätere Substantiierung ermöglichen sollen. Fristwahrend sind hingegen Angaben wie das in den Gesetzesmaterialien erwähnte "rote Haus am Markt", das zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden ist. Auch in diesem Fall ist zwar nicht klar, welche Grundstücke genau betroffen sein sollen; durch weitere Angaben läßt sich das jedoch nachträglich bestimmen. Auch ist es dem Anmelder in diesem bei der Gesetzgebung gewählten Beispielsfall nicht möglich, seiner Anmeldung nachträglich einen beliebigen Inhalt zuzuordnen.

Legt man diese Grundsätze hier zugrunde, so hat die Beigeladene die Anmeldefrist nicht gewahrt. Sie hat sich in ihrem als Präzisierung betrachteten Schreiben vom 23. Februar 1994 auf "die ANM-1 vom 21. Dezember 1992" bezogen. Ihren Ausführungen im Gerichtsverfahren ist zu entnehmen, daß offenbar die vom 23. Dezember 1992 datierende ANM-1 gemeint sein soll. Von dieser sind die hier streitigen Vermögenswerte jedoch nicht erfaßt. Nach dem Schreiben vom 23. Dezember 1992 soll die Anmeldung "alle feststellbaren Vermögenswerte, die sich aus den zur Zeit noch nicht zugänglichen Akten und Unterlagen von Behörden, Archiven, Institutionen, Unternehmen etc. ergeben", umfassen. Diesem Text fehlt, was die betroffenen Vermögenswerte anlangt, jenes Minimum an Bestimmtheit, das unabdingbar vorliegen muß, um die gesetzliche Anmeldefrist in diesem Bereich nicht völlig leerlaufen zu lassen. In Wahrheit stellt das erwähnte Schreiben der Beigeladenen keine Anmeldung dar, sondern kündigt eine solche allenfalls für die Zukunft an. Denn dem Text selbst ist unmißverständlich zu entnehmen, daß die Beigeladene insoweit selbst noch keinerlei Vorstellungen über die von ihm betroffenen Vermögenswerte hatte, weil sie sich gerade erst aus noch nicht zugänglichen Unterlagen ergeben sollten. Daß auf eine solch explizit völlig unbestimmte Anmeldung das Vermögensamt seiner ihm gegenüber dem Verfügungsberechtigten aus § 31 Abs. 2 VermG resultierenden Informationspflicht - es handelt sich um eine drittschützende Amtspflicht im Sinne des Staatshaftungsrechts (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1999, VIZ 2000, S. 38 = ZOV 2000, 310) - nicht nachkommen kann, bedarf keiner weiteren Darlegung und spricht ebenfalls gegen die Tauglichkeit des erwähnten Schreibens als fristwahrende Anmeldung. Im übrigen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, warum das in dem Schreiben vom 23. Februar 1994 als Quelle benannte jüdische Adreßbuch als der Beigeladenen im Dezember 1992 unzugängliche Unterlage angesehen werden müßte. Betrachtete man die hier zu beurteilende Globalanmeldung der Beigeladenen als fristwahrend, so könnten übrigens in allen östlichen Bundesländern mit Ausnahme Berlins, das bezüglich der Globalanmeldungen der Beigeladenen einen bestandskräftigen Bescheid gemäß § 31 Abs. 1 b VermG erlassen hat, nach wie vor Nachmeldungen bzw. - aus der Sicht der Beigeladenen - Präzisierungen wie vorliegend erfolgen, weil in diesen Ländern nach den Angaben der Beigeladenen nicht wie in Berlin verfahren wurde - ein Ergebnis, das mit den gesetzgeberischen Absichten schwerlich in Übereinstimmung zu bringen ist.

Fristwahrend ist die Anmeldung der Beigeladenen auch nicht im Hinblick auf deren Globalanmeldung vom 21. Dezember 1992 (ANM-2), auf die sich die Beigeladene im übrigen auch nicht beruft. Nach deren Wortlaut waren Vermögenswerte erfaßt, "die durch Dritte beansprucht werden, und bei denen sich im Laufe der Bearbeitung der vermögensrechtlichen Ansprüche herausstellt, daß es sich um einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG handelt und die C. nach § 2 Abs. 1 VermG Rechtsnachfolger der ursprünglichen jüdischen Berechtigten ist, d. h. wenn nichtberechtigte Nacherwerber Ansprüche gestellt haben, ..."

Zwar hat die Klägerseite ihren Antrag rechtzeitig gestellt. Das wahrt jedoch nicht zugleich für die Beigeladene die Frist. Abgesehen davon, daß die Rechtsvorgängerin des Kl. auch aus Sicht der Beigeladenen keine nichtberechtigte Nacherwerberin, sondern in jedem Fall Zweitberechtigte ist, kommt deren Anmeldung der Beigeladenen jedenfalls deswegen nicht zugute, weil der pauschale Verweis auf die Anmeldungen Dritter - wie belegt - nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ausreichend sein soll. Ob schließlich für die Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992 (ANM-3) etwas anderes gelten könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, daß das hier zu beurteilende Grundstück von diesem Text erfaßt ist.

Die Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung, daß im Hinblick auf die für die Beigeladene - unzweifelhaft bestehenden - besonderen Umstände (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2000, ZOV 2000, S. 359) von dieser für eine rechtzeitige Anmeldung keinerlei Angaben über die einzelnen beanspruchten Vermögenswerte verlangt werden könnten (so aber VG Leipzig, a. a. O., und Urteil der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 - VG 22 A 145.97 -). Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2002 - 7 B 113.00 -, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2000 zurückgewiesen wurde. Denn dort ist lediglich entschieden, daß das Vorbringen des seinerzeitigen Beschwerdeführers eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht habe erkennen lassen. Daß sich die Beigeladene in einer besonderen Lage befindet, kann nicht zweifelhaft sein. Zu der Frage, was daraus für die Auslegung von § 30 a VermG folgt, verhält sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht.

Den Materialien ist zu entnehmen, daß auf einen Vorschlag der Beigeladenen im Gesetzgebungsverfahren die Frist für die Anmeldung bewegli-cher Habe generell um ein halbes Jahr verlängert wurde, "um eine für jü-dische Enteignungen geltende Sonderregelung" zu vermeiden. Dies be-legt, daß dem Gesetzgeber - selbstverständlich - die besondere Problematik der Restitutionsanmeldungen der Beigeladenen bewußt war, er es aber ausdrücklich abgelehnt hat, insoweit Abweichendes zu regeln. Die Gerichte sind nicht befugt, eine für alle geltende Regelung für bestimmte Betroffene nicht anzuwenden, obwohl der Gesetzgeber deren besondere Lage gesehen, aber nicht zum Anlaß für eine abweichende Regelung ge-nommen hat. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist vielmehr so lange zu respektieren, wie sie nicht ihrerseits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ein solcher Verstoß, der auch in der unzulässigen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte bestehen kann, ist hier jedoch im Hinblick auf den ebenfalls zu beachtenden weiten Wertungsspielraum des Gesetzgebers nicht anzunehmen. Dabei ist zu beachten, daß eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht schon dann vorliegt, wenn eine gesetzliche Regelung möglicherweise als hart oder nicht optimal bewertet wird.

Der Gleichheitssatz ist nicht bereits dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfGE 4, 31 [42]; 86, 31 [87]; 90, 226 [239]). Bei typisierenden Regelungen wie der des § 30 a VermG müssen vielmehr gewisse Härten hingenommen werden. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst dann überschritten, wenn die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten eine nicht nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen oder die Ungleichbehandlung sehr intensiv und damit nicht mehr durch das mit Einführung der Regelung verfolgte Ziel zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 26, 265, 275 f.; stRspr. zuletzt BVerfGE 100, 59 [90]). Diese Grenze ist nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht überschritten. Vielmehr würde das mit der Einführung des § 30 a VermG verfolgte Ziel, die mit der Durchführung von vermögensrechtlichen Verfahren und der damit einhergehenden Verfügungssperre entstehenden erheblichen Investitionshemmnisse zügig abzubauen (vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 55), verfehlt, würde man der Beigeladenen gestatten, Neuanmeldungen auch nach Ablauf der Frist des § 30 a VermG noch vorzunehmen. Denn dann verweigerte man allen denjenigen Immobilieneigentümern und allen aus anderen Gründen als denen des § 1 Abs. 6 VermG Restitutionsberechtigten, deren Immobilie zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 den Eigentümer gewechselt hat, die vom Gesetzgeber gerade gewollte Investitionssicherheit. Darüber hinaus stand seit Inkrafttreten der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990, die in ihrem § 3 zunächst wesentlich kürzere Fristen und für die Fälle der Beigeladenen eine zwar längere, aber immerhin zum 31. März 1991 ablaufende vorsah, für die Geltendmachung der Ansprüche mit nahezu zweieinhalb Jahren ausreichend Zeit zur Verfügung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch den folgenden Bescheid des AROV I Berlin:

"Betr.: Vollzug des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

hier: Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche gem. § 2 Abs. 1 VermG in der Fassung vom 14. Juli 1992 vom 23. Dezember 1992 (ANM-1), vom 21. Dezember 1992 (ANM-2), vom 22. Dezember 1992 (ANM-3)

Auf die unter Betreff bezeichneten Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche ergeht auf der Grundlage des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) folgender Bescheid:

1. Die Anträge vom 23. Dezember 1992 (ANM-1), vom 21. Dezember 1992 (ANM-2) und vom 22. Dezember 1992 (ANM-3) werden zurückgewiesen, soweit damit Ansprüche auf Grundstücke und Gebäude, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden geltend gemacht werden und diese nicht bis zum 30. Juni 1994 präzisiert worden sind.

2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die Anträge waren abzulehnen. (...)

Aufgrund der o. g. Globalrestitutionsanträge ist nicht festzustellen, welche Vermögenswerte Gegenstand der Anträge sind.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 sind Sie gem. § 31 Abs. 1 b VermG aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen ab Zugang (26. Mai 1994) nähere Angaben zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind nunmehr Ihre Anträge gem. § 31 Abs. 1 b S. 3 VermG abzulehnen.

Bezug nehmend auf Ihre Stellungnahme vom 30. Mai 1994 stellen wir folgendes klar:

Gegenstand dieses Bescheides sind die unter Betreff bezeichneten Globalanmeldungen. Problematische Anmeldungsinhalte bereits konkretisierter Anträge werden in jedem Einzelfall geprüft. Gegebenenfalls wird für diese Anträge ebenfalls nach § 31 Abs. 1 b VermG verfahren.

In den Fällen, in denen jüdische Miterben fristgerecht Ansprüche angemeldet haben, steht dieser Bescheid dem Eintritt der JCC als Rechtsnachfolger in unbeanspruchte Erbanteile nicht entgegen. Das gleiche gilt für Anträge vermeintlicher Rechtsnachfolger jüdischer Berechtigter."