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Globalanmeldung

VG BerlinVG 31 A 542.0319.03.2004ZOV 2004, 152

VermG § 1 Abs. 6, § 30 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Globalanmeldung; JCC; Ausschlussfrist; Fristwahrung

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Keine wirksame Globalanmeldung der JCC, wenn sich aus dem jüdischen und allg. Adreßbuch nicht ergibt, daß die geschädigte Person Jüdin gewesen ist (Anwendung der Grundsätze des BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -).

2. Entschädigungsakte des Entschädigungsamts Berlin waren nicht Teil der Anlage zur Globalanmeldung 3.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks K.straße Flurstück 84 in Berlin an die Beigeladene und begehrt statt dessen die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft, der er als Miterbe angehört. Das Grundstück ist eine Teilfläche des früher unter der Lagebezeichnung K.straße Ecke D.straße eingetragenen Grundstücks. Eigentümerin des ungeteilten Grundstücks war Mathilde F., die Jüdin war. Sie veräußerte das Grundstück im Jahr 1936 zu einem Kaufpreis von 67.300 RM an Rose-Marie Z. Die Käuferin hatte außerdem die Wertzuwachssteuer zu tragen. Der Einheitswert für das Grundstück betrug seinerzeit 123.800 RM. Im Jahre 1958 wurde eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks in Volkseigentum überführt; diese Teilfläche ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Das streitbefangene Grundstück wurde im Jahre 1984 enteignet. Der Kl. ist Miterbe der Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. Diese meldete im September 1990 Ansprüche auf Rückübertragung des Grundstückes an. Im Dezember 1992 reichte die Beigeladene (JCC) drei sogenannte Globalanmeldungen ein, wegen deren Wortlauts auf Bl. 58 ff. Bd. I und Bl. 22 ff. Bd. II der Streitakte Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 23. Februar 1994 teilte die Beigeladene mit, sie präzisiere unter Bezugnahme auf die Anmeldung vom 21. Dezember 1992 den Vermögenswert dahin, daß von der Anmeldung das Grundvermögen in Berlin D.straße Eigentümer F./Krakau umfaßt sei.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick, das zunächst den Restitutionsantrag der Beigeladenen abgelehnt hatte, hob mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 den ablehnenden Bescheid auf und übertrug das Eigentum u. a. an dem Grundstück auf die Beigeladene. Ferner wurde festgestellt, daß die Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG betroffen gewesen sei. Der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an die Erbengemeinschaft sei jedoch abzulehnen, weil die Rechtsvorgängerin lediglich Zweitbetroffene gewesen sei. Der Widerspruch des Kl. blieb erfolglos.

Die Kammer hat mit Urteil vom 27. September 2002 (VG 31 A 371.99 - ZOV 2002, 372 = VIZ 2002, 680) der Klage hinsichtlich des Streitgrundstückes stattgegeben; das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 -, VIZ 2004, 113).

Der Kl. meint, es liege weder ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG noch eine fristgemäße Anmeldung durch die Beigeladene vor. (...)

Die Beigeladene meint, sie habe den Nachweis fristgemäßer Anmeldung geführt, weil Frau F. im Berliner Adreßbuch der Grundeigentümer von 1937 verzeichnet sei und der Umstand, daß sie Jüdin war, sich hinreichend deutlich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, die durch die sog. Globalanmeldung 3 in Bezug genommen seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist mit dem verbliebenen Streitgegenstand begründet. Denn insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und der Kl. in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daß die Inanspruchnahme des Flurstücks 84 im Jahre 1984 einen Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG darstellt, ist schon in dem Ausgangsbescheid festgestellt worden, und, da sich der Widerspruch des Kl. bei sachgerechter Auslegung dagegen nicht richtete, bestandskräftig geworden. Diese Feststellung ist von der Beigeladenen in keinem Zeitpunkt angegriffen worden und im übrigen auch nach der Auffassung der Kammer in der Sache richtig.

Zu Unrecht hat der Bekl. das Restitutionsbegehren des Kl., der gemäß § 2039 BGB Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen kann, jedoch daran scheitern lassen, daß im Hinblick auf einen zeitlich früheren Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 6 VermG lediglich ein Fall der Zweitberechtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 VermG vorliege. Zwar ist in der Tat ein Fall des sog. Zwangsverkaufs nach § 1 Abs. 6 VermG gegeben, weil auch für damals im Ausland lebenden Juden die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gilt und die Vermutung nicht widerlegt ist. Denn es ist weder die fehlende (Mit-) Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den seinerzeitigen Verkauf noch die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises dargetan.

Der Restitutionsantrag der Beigeladenen, deren Rechtsnachfolge nach der früheren jüdischen Eigentümerin sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ergibt, hätte jedoch abgelehnt werden müssen, weil die Beigeladene die gesetzliche Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht beachtet hat. Daß sich eine fristgemäße Anmeldung nicht aus den sog. Globalanmeldungen 1 und 2 der Beigeladenen ergeben kann, folgt aus dem insoweit von dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache bestätigten Urteil der Kammer vom 27. September 2002 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O.). Die Anmeldefrist ist aber auch nicht durch die Globalanmeldung 3 der Beigeladenen gewahrt worden. Zwar können Anmeldungen nach dem Muster der erwähnten Globalanmeldung 3, Nrn. 1 und 2, und der dazugehörenden Anlage zu bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllen. Eine fristwahrende Anmeldung liegt vor, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen worden ist, aus denen das - sodann nachträglich präzisierte - Grundstück und das Eigentum eines Juden feststellbar ist (BVerwG, a. a. O.).

Aus den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden, durch die Globalanmeldung 3 in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich jedoch lediglich, daß Mathilde F. Eigentümerin des Streitgrundstückes war, nicht jedoch, daß sie Jüdin war. Daß sich im Hinblick auf den seinerzeitigen Krakauer Wohnsitz von Frau F. beides nicht schon durch einen Abgleich des (Berliner) Jüdischen Adreßbuchs mit den im (allgemeinen) Adreßbuch eingetragenen Grundstückseigentümern feststellen läßt, ist offensichtlich, wird von allen Beteiligten nicht anders beurteilt und bedarf deswegen keiner weiteren Begründung.

Keine andere Beurteilung ergibt sich mit Blick auf die anderen der Kammer vorliegenden Unterlagen. Dabei kann die als Anlage B 6 der Beigeladenen in Kopie vorgelegte Unterlage aus der Yad-Vashem-Gedenkstätte in Jerusalem schon deswegen nicht näher in Betracht gezogen werden, weil sie aus dem Jahr 1999 stammt und demgemäß nichts für den Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist Ende 1992 hergibt.

Eine ausdrückliche Angabe, daß Frau Mathilde F. Jüdin war, findet sich in den gesamten übrigen Unterlagen an keiner Stelle. Indes würde es nach Auffassung der Kammer ausreichen, wenn sich diese Angabe mittelbar aus den Unterlagen in der Weise ergebe, daß aus weiteren in den Unterlagen enthaltenen Informationen zwingend darauf zu schließen ist, daß Frau F. Jüdin war. Dabei fordert die Kammer insoweit keineswegs einen unwiderlegbaren Nachweis. Solches wäre mit der Funktion einer Anmeldefrist gerade nicht zu vereinbaren. Unverzichtbar ist hingegen, daß aus den Unterlagen jedenfalls mittelbar in gleicher Weise eindeutig der Schluß auf die Zugehörigkeit zum Judentum zu ziehen ist, wie dies bei einer (bloßen) expliziten Behauptung der Fall ist.

Solches läßt sich nicht feststellen. Von den vorliegenden Akten der ehemaligen Haupttreuhandstelle Ost - HTO - ist dabei überhaupt nur näher die Akte 27 203 in Betracht zu ziehen, weil diese Frau Mathilde F. betrifft. Entgegen der Auffassung von Bekl. und Beigeladener ist jedoch aus der erfolgten Beschlagnahme und Einziehung eines Sparguthabens der Genannten nach §§ 1, 2, 9, 12 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I, S. 1270) keinesfalls zwingend der Schluß zu ziehen, daß die Betroffene Jüdin war. Denn die Beschlagnahme war gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, a und b der genannten Verordnung zwingend nicht nur bezüglich des Vermögens von Juden, sondern auch von Personen auszusprechen, die geflüchtet oder nicht nur vorübergehend abwesend waren. Sie betraf mithin auch insbesondere alle sonstigen polnischen politischen Gegner des Nationalsozialismus, die nach der Besetzung Polens geflohen waren. Daß die genannte Verordnung entgegen ihrem insoweit zwingenden Charakter tatsächlich nur auf das Vermögen von Juden angewandt worden wäre, ist von der Bekl. und der Beigeladenen substantiiert nicht dargetan, geschweige denn belegt worden. Die Bekl. meint vielmehr an anderer Stelle, die sog. Polen-Verordnung habe sich "in erster Linie gegen Juden" gerichtet. Daß - wie von der Bekl. vorgetragen - in dem von ihr erwähnten Fall das Oberste Rückerstattungsgericht Berlin keine Bedenken hatte, das damals streitige Vermögen an die seinerzeitige jüdische Nachfolgeorganisation zu übertragen, führt deswegen nicht weiter, weil sich schon aus dem Tatbestand der zitierten Entscheidung ergibt, daß der Verfolgte Jude war.

Auch die Entschädigungsakte 378829 des Entschädigungsamts Berlin führt zu keiner für Bekl. und Beigeladene günstigeren Beurteilung. Dies folgt schon daraus, daß diese Akte bei keiner der Institutionen geführt wurde, deren Aktensammlungen in der Globalanmeldung 3 bzw. deren Anlage aufgeführt sind. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Akte aus den Beständen der in 1.4. der Anlage zur Globalanmeldung 3 aufgeführten Oberfinanzdirektionen. Soweit dort am Ende von einem Rundbrief des Bundesministers der Finanzen vom 1. Dezember 1992 die Rede ist, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist damit nicht in der erforderlichen Weise hinreichend konkret ein weiterer, nicht schon in der Globalanmeldung 3 benannter Aktenbestand benannt. Darüber hinaus ergibt sich aus der erwähnten Entschädigungsakte gerade nicht die (mittelbare) Behauptung, Mathilde F. sei Jüdin gewesen. Zwar ist sie in dem vorliegenden Antragsformular als Verfolgte, die in einem KZ in Polen ermordet worden sei, bezeichnet. Die Frage II Nr. 3, ob Verfolgung aus Gründen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung vorliege, wurde jedoch gerade nicht beantwortet. Deshalb wurde der Antrag seinerzeit auch abgelehnt.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die vollständig in Kopie vorliegende Spiegelakte der Oberfinanzdirektion Berlin zu dem Verfahren 9 WGA PL 397.59 der Wiedergutmachungsämter von Berlin, die den fehlgeschlagenen Versuch eines für den Nachlaß der Mathilde F. eingesetzten polnischen Nachlaßpflegers betrifft, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen (VV 168792, Bl. 24 - 33). In dem Schriftsatz vom 8. Juli 1959 heißt es zwar, es sei angesichts der Ausrottungsaktion gegenüber rassisch verfolgten polnischen Staatsangehörigen während der NS-Gewaltherrschaft nicht anzunehmen, daß Erbenermittlungen in Zukunft erfolgreich sein könnten. Auch in dem Beschluß des Wiedergutmachungsamtes vom 20. Juli 1959 wird der Vortrag des damaligen Antragstellers wiedergegeben, es sei angesichts der damaligen Ausrottungsaktionen nicht anzunehmen, daß noch persönliche Erben ermittelt werden könnten. Mit seinem Einspruch vom 15. Oktober 1959 wandte sich der Antragsteller schließlich gegen den behördlicherseits vertretenen Standpunkt, es müsse sich wenigstens ein Erbe zum Verfahren melden, mit dem Einwand, der Rechtsnachfolger desjenigen, der die Entziehung begangen habe, würde so, obwohl er seine Rückerstattungspflicht durch Gesetz anerkannt habe, sich um so günstiger stellen, je radikaler während der NS-Gewaltherrschaft im Einzelfall die Judenfrage gelöst worden sei.

Alle diese Darlegungen bezweckten ersichtlich darzutun, daß der Ausschluß von Abwesenheits- bzw. Nachlaßpflegern aus dem Rückerstattungsverfahren den tatsächlichen Erfolg der Wiedergutmachung um so mehr gefährden würde, je mehr für sie im Hinblick auf das begangene Unrecht Anlaß bestünde. Dieser Rechtsstandpunkt mag zutreffend gewesen sein oder auch nicht; für seine Geltendmachung spielte jedenfalls die Zugehörigkeit des im jeweiligen Verfahren konkret vertretenen Verfolgten zu einer bestimmten Verfolgtengruppe keine Rolle. Auf diese Frage wäre es erst bei Überwindung des von der Behörde seinerzeit angenommenen Sachprüfungshindernisses angekommen, nämlich im Falle der Bejahung der Aktivlegitimation des Pflegers. Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung, daß Opfer von Ausrottungsaktionen in Polen, und zwar auch von rassisch motivierten, nicht nur Juden waren.

Daß aus den in den erwähnten Akten zu früheren Verwaltungsverfahren vorhandenen Unterlagen nicht der Schluß auf die Zugehörigkeit von Mathilde F. zum Judentum zu ziehen ist, hat schließlich auch der frühere Bekl. in Gestalt seines Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht anders gesehen, das - wie erwähnt - den Restitutionsantrag der Beigeladenen im Juni 1997 zunächst abgelehnt hatte, weil keine Hinweise beigebracht worden seien, daß die frühere Eigentümerin Jüdin gewesen sei. Dem Vermögensamt lagen aber die erwähnten Unterlagen, soweit sie überhaupt näher in Betracht zu ziehen sind, allesamt vor.

Schließlich bestand auch kein Anlaß, entsprechend den Hilfsanträgen von Bekl. und Beigeladener die Sache zu vertagen, um der Beigeladenen Gelegenheit zur Beibringung weiterer Unterlagen einzuräumen. Denn die Beigeladene hatte hierfür ausreichend Gelegenheit. Spätestens mit Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 mußte ihr bekannt sein, worauf es zur Wahrung der Anmeldefrist mit Blick auf ihre Globalanmeldung 3 ankam und daß ihre eigenen diesbezüglichen Angaben von maßgeblicher Bedeutung sind. Ihr ist darüber hinaus mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 eine entsprechende, bis zum 15. Februar 2004 befristet gewesene Auflage erteilt worden. Warum der Zeitraum bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend gewesen sein sollte, ist weder von ihr noch von der Bekl. substantiiert und überzeugend dargetan worden. Es bestand für die Kammer auch kein Anlaß, dem Hilfsbeweisantrag der Beigeladenen nachzugehen, zum Beweis der Tatsache, daß Yad Vashem auch am 31. Dezember 1992 Erkenntnisse über die Tatsache, daß Mathilde F. Krakau, Jüdin war, besaß, eine amtliche Auskunft der Yad-Vashem-Gedenkstätte und entsprechend auch des Leo-Baeck-Instituts in Jerusalem einzuholen. Denn trotz der grundsätzlich bestehenden Amtsermittlungspflicht war es nicht Aufgabe der Kammer, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Angaben dazu, anhand welcher Akten und Unterlagen der Vermögenswert feststellbar ist, obliegen vielmehr dem betreffenden Antragsteller, hier also der Beigeladenen. Wenn die Beigeladene keine substantiierten Angaben dazu macht, aus welchen Akten und Unterlagen sich der Vermögenswert ergibt, besteht regelmäßig auch für das Verwaltungsgericht kein Anlaß für weitergehende Ermittlungen (BVerwG, a. a. O.).