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Globalanmeldung

VG Leipzig7 K 1493/9704.04.2000ZOV 2000, 357

VermG § 30 a; AnmVO § 2 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Globalanmeldung; Nachfolgeorganisation; Inhaltserfordernis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die durch eine Nachfolgeorganisation erklärte Globalanmeldung ist fristwahrend; zum Inhaltserfordernis.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen den Bescheid des Bekl. insoweit, als das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladene zurückübertragen wurde. Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks war seit dem 3.1.1927 Dr. K. T. Dieser war Jude im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935.

Dr. T. war seit dem 23.10.1922 als Geschäftsführer beim V. ... in L. tätig. Nach Errichtung der K., Körperschaft des öffentlichen Rechts, Sitz B., als Rechtsnachfolgerin des V. im Jahr 1933 war Dr. T. gemäß Vertrag vom 27.9.1934 ab dem 1.4.1934 als deren Geschäftsführer tätig. Mit Schreiben vom 5.3.1936 teilte die K. Dr. T. mit, daß keine Möglichkeit mehr bestehe, ihn "weiterhin im Dienste der Ärzteschaft zu beschäftigen." Im April 1938 wanderte Dr. T. über Portugal in die Vereinigten Staaten aus.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.10.1934 veräußerte Dr. T. das streitbefangene Grundstück zum Kaufpreis von 33.800 Reichsmark (zzgl. 200 Reichsmark für einen elektrischen Heißwasserspeicher) an den V. Der Gesamtkaufpreis von 34.000 Reichsmark wurde bar bezahlt. Bei Vertragsabschluß wies sich Dr. T durch einen SA-Ausweis. aus. Am 10.12.1935 wurde der V. in B. als Eigentümer eingetragen, am 7.5.1937 die K., Körperschaft des öffentlichen Rechts, in B. als Rechtsnachfolgerin. Nach 1945 ging das Eigentum an dem Grundstück zunächst auf das Land Sachsen und am 25.7.1962 in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt M., über. Seit dem 25.1.1996 ist die Kl. gemäß § 3 Abs. 1 VZOG Grundstückseigentümerin.

Der Einheitswert des Grundstücks betrug zum 1.1.1935 39.500 Reichsmark.

Mit Schreiben vom 21.12.1992 an das Vermögensamt des Bekl., dort eingegangen am 30.12.1992, meldete die Beigeladene vermögensrechtliche Ansprüche auf Vermögenswerte i. S. v. § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz - VermG - an, die von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen waren und bei denen sie Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen jüdischen Berechtigten i. S. v. § 2 Abs. 1 VermG ist. Mit Schreiben vom 27.3.1996 übersandte das Vermögensamt der Stadt L. dem Bekl. ein Schreiben der Beigeladenen vom 6.6.1993, in dem diese ihre Anmeldung vom 23.12.1992 hinsichtlich des Grundstücks "in der Kommune L. ... Berechtigter: T., Dr. med." präzisierte.

Mit Bescheid vom 17.10.1996 übertrug der Bekl. das Eigentum an dem Grundstück in M. auf die Beigeladene zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei dem im Jahr 1934 erfolgten Verkauf um einen Zwangsverkauf i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG gehandelt habe, da der Kaufpreis unter dem Einheitswert gelegen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kl. war erfolglos.

Am 2.10.1997 hat die Kl. Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Die Beigeladene habe den Anspruch auf das streitbefangene Grundstück nicht innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 VermG angemeldet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen ist nicht nach § 30 a Abs. 1 S. 1 VermG ausgeschlossen. Danach können Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach dem 31.12.1992, für bewegliche Sachen nach dem 30.6.1993, nicht mehr angemeldet werden. Die Beigeladene hat den das streitbefangene Grundstück betreffenden Anspruch vor Ablauf dieser Frist, nämlich mit dem am 30.12.1992 bei dem beklagten Landkreis eingegangenen Schreiben vom 21.12.1992 und damit rechtzeitig angemeldet. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß es sich bei dem Antrag um eine sogenannte Globalanmeldung handelt. Mit dem Anmeldeschreiben macht die Beigeladene zwar als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG Rückübertragungsansprüche an Vermögenswerten i. S. v. § 2 Abs. 2 VermG geltend (soweit diese nicht bis zum 31.12.1992 durch einen Einzelantrag angemeldet wurden), Angaben zu Art, Umfang und Belegenheit der angemeldeten Vermögenswerte (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 AnmeldeVO) fehlen jedoch. Welche Anforderungen an eine fristwahrende Anmeldung zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Zweck der Anmeldefrist und der Person des Anmeldeberechtigten. Mit der Einführung der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG sollte im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeigeführt werden, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte auf Grund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind (vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, VIZ 1996, 390, 391 = ZOV 1996, 292). Aus diesem Grund ist der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Der Wirksamkeit der Anmeldung steht dabei nicht entgegen, daß nach Ablauf der Anmeldefrist noch weitere behördliche Ermittlungen erforderlich sind, um den betroffenen Vermögenswert konkret zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1999, VIZ 1999, 596, 597 = ZOV 1999, 395). Bei Ablauf der Anmeldefrist am 31.12.1992/30.6.1993 bedurfte es mithin keiner die Identifizierung ermöglichenden Bezeichnung des Vermögenswertes als solchem. Allgemeine Angaben, mit deren Hilfe der Vermögenswert (gegebenenfalls durch eine Aufforderung nach § 31 Abs. 1 b VermG) bestimmt werden kann, genügen (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Rn. 8 zu § 30 a). Derartige Angaben enthält das Anmeldeschreiben der Beigeladenen vom 21.12.1992 nicht. Ihm läßt sich lediglich entnehmen, daß die Beigeladene allgemein vermögensrechtliche Ansprüche auf solche Vermögenswerte erhebt, die in die Entscheidungszuständigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Bekl. fallen, ohne diese Vermögenswerte in irgendeiner Weise zu umschreiben. Dies ist jedoch mit Blick auf die der Beigeladenen vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG zugewiesene besondere vermögensrechtliche Berechtigtenstellung unschädlich, so daß ihr Antrag als fristgerecht im Sinn des § 30 a Abs. 1 VermG anzusehen ist. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG erweitern den Kreis der Berechtigten um die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und hilfsweise um die C., in dem diese Organisationen als Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten fingiert werden. Die Berechtigung besteht in drei Fällen: Wenn jüdische Berechtigte i. S. v. § 1 Abs. 6

ermG anzusehen ist. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG erweitern den Kreis der Berechtigten um die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und hilfsweise um die C., in dem diese Organisationen als Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten fingiert werden. Die Berechtigung besteht in drei Fällen: Wenn jüdische Berechtigte i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolger - wie vorliegend - vermögensrechtliche Ansprüche nicht geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG), wenn der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten i. S. v. § 1 Abs 6 VermG ist (§ 2 Abs. 1 Satz 4 1. Alt. VermG) oder wenn eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. VermG; vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 66, 69 zu § 2 VermG). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß Juden in einer historisch einmaligen Weise während der NS Zeit verfolgt und ermordet wurden und deshalb in zahlreichen Fällen weder die Geschädigten selbst noch ihre unmittelbaren Rechtsnachfolger in der Lage sind, vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Um diese nicht mangels Anmeldung untergehen zu lassen, wurde ihre Geltendmachung den Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts bzw. der Beigeladenen als Rechtsnachfolger übertragen, soweit der Vermögenswert ehemals Eigentum inzwischen aufgelöster Vereinigungen oder Gemeinden war oder keine natürlichen Erben vorhanden sind (erbenloses Vermögen) oder Ansprüche von diesen nicht geltend gemacht werden (unbeanspruchtes Vermögen). Es liegt auf der Hand, daß die Beigeladene, von deren Berechtigung in der Regel auszugehen ist, nachdem die gesetzlich anerkannten Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts aufgelöst sind (Wasmuth, a.a.O., Rn. 79 zu § 2 VermG), im Gegensatz zum unmittelbar Geschädigten selbst oder dessen Rechtsnachfolgern wesentlich umfangreichere und aufwendigere Nachforschungen bei der konkreten Feststellung und Benennung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffenen Vermögenswerten anstellen muß. Die Beigeladene ist eine im Jahr 1951 gegründete Dachorganisation der 25 weltweit größten jüdischen Organisationen, deren Aufgabe darin besteht, die Interessen verfolgter Juden zu vertreten. Als solche verfügt sie naturgemäß nicht - wie eine natürliche Person - über eigene oder tradierte Kenntnisse der maßgeblichen Vorgänge in der Zeit zwischen 1933 und 1945. Insbesondere weiß die Beigeladene nicht, welche Vermögenswerte, namentlich Grundstücke, im einzelnen vormals im Eigentum jüdischer natürlicher oder juristischer Personen standen. Um dies zu erfahren, ist die Beigeladene (wohl in der überwiegenden Zahl der Fälle ausschließlich) auf die Beschaffung und Einsichtnahme in schriftliche Aufzeichnungen und Unterlagen angewiesen. Hierzu gehören bei Grundstücken in erster Linie die Grundbücher, aber auch (jüdische oder sonstige) Adreßbücher aus der Zeit vor und nach 1933 sowie ggf. Materialien aus Archiven oder ähnlichen Einrichtungen. Dem tragen die vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 22.10.1993 an die Ämter/Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen herausgegebenen "abgestimmten Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Vermögensverluste zwischen 1933 und 1945 und Enteignungen zwischen 1945 und 1949" zur Bearbeitung bzw. Behandlung der Globalanmeldung der JCC" (abgedruckt in:

undesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 22.10.1993 an die Ämter/Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen herausgegebenen "abgestimmten Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Vermögensverluste zwischen 1933 und 1945 und Enteignungen zwischen 1945 und 1949" zur Bearbeitung bzw. Behandlung der Globalanmeldung der JCC" (abgedruckt in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 6, S. 90 ff.) Rechnung. Danach sind Gegenstand der Globalanmeldungen Vermögenswerte, die gegenwärtig noch nicht ermittelt werden konnten. Angesichts dieser besonderen Umstände können von der Beigeladenen keinerlei Angaben über die einzelnen beanspruchten Vermögenswerte verlangt werden. Die Globalanmeldung der Beigeladenen vom 21.12.1992 erfüllt daher die an eine fristwahrende Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks zu stellenden Anforderungen. 2. Der Bekl. hat die Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück an die Beigeladene zu Recht angeordnet, denn diese ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte.

Die Veräußerung des Grundstück durch Dr. T. im Jahr 1934 erfüllt den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG. (wird ausgeführt)