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Globalanmeldung, JCC, Anmeldungsunterlagen

VG Potsdam1 K 1625/0317.02.2005ZOV 2005, 249

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 b; § 4 Anmeldeverordnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unabhängig davon, ob sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben (entgegen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 68.02 - und Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - ZOV 2005, 106).

Insbesondere sind für eine wirksame Globalanmeldung der JCC nicht "zielführende" Angaben in dem Sinne erforderlich, daß die Bezeichnung der in Bezug genommenen Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung Hinweise darauf ergeben, daß Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist oder daß der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann (entgegen BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des 769 qm großen Grundstücks W. 00, katastermäßige Bezeichnung: Gemarkung K. Flur 0 Flurstück 207, eingetragen im Grundbuch von K. Blatt 0000 (alt: Band 000 Blatt 3493). 1. Die Fläche, die das bezeichnete, katastermäßig erst 1936 entstandene Grundstück ausmacht, stand seit August 1927 im Eigentum des damalig in Berlin-Wilmersdorf wohnhaften Ulrich M. Dieser hatte eine Fläche von insgesamt über 77.000 qm von der Parzellierungs-Gesellschaft W.-GmbH (K. Band 0 Blatt 79 und 80 - ca. 75.000 qm -, Band 0 Blatt 146 - 2.399 qm -) und der Gartenbaugesellschaft W.-mbH (K. Band 08 Blatt 418 - 1.015 qm -) erworben. Für die auf den Grundbuchblättern 09, 00 und 000 verzeichneten Flächen hatte er einen Kaufpreis von 101.000 RM gezahlt (Kaufangebot vom 1. März und Abänderung und Annahme vom 1. Juli 1927, Notar Hermann C., UR-Nr. 210/1927 und 652/1927). Für die beiden auf dem Grundbuchblatt 000 verzeichneten Parzellen, die mit Vertrag vom 1. Dezember 1927 ebenfalls an M. verkauft und aufgelassen wurden, wurde kein gesonderter Kaufpreis vereinbart (Notar Dr. Helmuth M., UR-Nr. 484/1927). Für die in den Grundbüchern K. Band 0 Blatt 146 und Band 0 Blätter 79 und 80 verzeichneten Grundstücke war Ulrich M. seit dem 23. August 1927 als Eigentümer verzeichnet. Die hier streitgegenständliche Fläche, die das heutige Flurstück 369 ausmacht, war in einem der genannten Grundbücher verzeichnet, wohl als Bestandteil des auf Blatt 00 verzeichneten Grundstücks. (...)

Ulrich M. war Jude. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten emigrierte er nach Paris. Zu diesem Zeitpunkt besaß er die lettische Staatsangehörigkeit. Am 11. Oktober 1935 bestellte Ulrich M. in Paris vor dem Notar Jean M. den (Direktor) Friedrich S. zu seinem "Sonderbevollmächtigten". S. sollte in jeder beliebigen Weise über die in K. belegenen Grundstücke, verzeichnet in den Grundbüchern Blätter 09, 00, 000 und 000 - letzteres soweit an M. aufgelassen -, verfügen können. Friedrich S. verkaufte in der Folge bis zum Mai 1936 sämtliche Ulrich M. in K. gehörenden Flächen an die Siedlungsgesellschaft K.-mbH zu einem Kaufpreis von insgesamt 100.000 RM. (...)

Die im März 1927 gegründete Siedlungsgesellschaft, bis 1934 firmierend als Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. K, seit 1943 firmierend als Industriebau W.-G.m.b.H. (im folgenden: Siedlungsgesellschaft) vermarktete das zusammenhängende Siedlungsgelände in K. südlich der Potsdamer Stammbahn. Der Bauunternehmer und Architekt Adolf S., wie M. Jude, war seit 1930 bei Berücksichtigung mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen Inhaber von 79,4 % der Geschäftsanteile der Siedlungsgesellschaft. 50 % der Geschäftsanteile wurden von der Terrain-Aktiengesellschaft gehalten, deren Aktienkapital zu rund 58,8 % wiederum mittelbar und unmittelbar in den Händen des Adolf S. lag. 1930 übernahm Adolf S. selbst unmittelbar die anderen 50 % der Anteile an der Siedlungsgesellschaft vom bisherigen weiteren Gesellschafter, dem Kreis Teltow. Die Siedlungsgesellschaft war Teil des sog. S.-Konzerns, einer Gruppe von Bauunternehmungen, die von Adolf S.s wirtschaftlich beherrscht wurde. Teil dieses Konzerns waren u. a. auch die Einzelfirma Adolf S. Bauunternehmungen, die Allgemeine Häuserbau AG (AHAG) und die Terraingesellschaft Botanischer Garten - Zehlendorf W. (Terraingesellschaft). Anfang April 1933 emigrierte Adolf S. nach einem auf ihn verübten Überfall von SA-Männern aus dem Deutschen Reich nach Paris. In der Folge übernahm die NSDAP die Kontrolle über den Konzern. Exekutiert wurde die Arisierung durch das NSDAP- und SS-Mitglied Walter S. Nach der faktischen Arisierung erfolgte die rechtsförmige Übertragung aller Eigentumsrechte Adolf S. an seiner Firmengruppe auf die NSDAP durch die sog. Straßburger Verträge vom 18. November 1934 und vom 26. August 1935 (in Berlin geschlossen). (...)

Am 14. Mai 1936 schlossen die Siedlungsgesellschaft und die Gemeinde K. einen Aufschließungsvertrag über das Gelände ab. Die Auflassung der verkauften Flächen, erklärt wiederum von Friedrich S. für Ulrich M., wurde am 20. Mai 1936 beurkundet. Die grundbuchliche Umsetzung erfolgte am 2. Juni 1936. Am 12. Juni 1936 wurden die auf den Grundbuchblättern 09 und 00 verzeichneten Flächen dem Grundbuchblatt 000 zugeschrieben, am 26. Juni 1936 auch die von Blatt 000 an die Siedlungsgesellschaft verkauften Parzellen. Am 6. Oktober 1936 wurden die 93 aus der Gesamtfläche gebildeten, ganz überwiegend zwischen 600 und 900 qm großen Eigenheim-Parzellen auf dem Grundbuchblatt 000 verzeichnet (Parzellen Nr. 6461/63 fortlaufend bis 6553/63). Diese wurden am 12. November 1936 jeweils auf ein gesondertes Grundbuchblatt abgetragen (K. Blatt 000 fortlaufend bis Blatt 0000). Aus den 93 Parzellen sind bis heute 112 Flurstücke entstanden, überwiegend belegen an den Straßen W., G., M. B. und S. (...)

Der Landrat des Kreises Teltow erteilte am 19. Mai 1936 die Wohnsiedlungsgenehmigung für die Bebauung des Gesamtgrundstücks. Die Kaufverträge mit den sog. Siedlern wurden sämtlich 1936 geschlossen, und zwar von Anfang Juni bis in den September 1936 mit einem mengenmäßigen Schwerpunkt im Juni. Auch die Auflassungen erfolgten ganz überwiegend noch 1936. Der Kaufpreis lag für alle Grundstücke bei diesen Verkäufen an die Siedler bei 5,60 RM pro Quadratmeter einschließlich der Erschließungskosten. Die Erschließungskosten für die Grundstücke der Bürgerhaussiedlung K. lagen bei 1,60 RM pro m2. 3. Der Verkauf der vorliegend streitgegenständlichen Parzelle von der Siedlungsgesellschaft an die Rechtsvorgänger des Kl. vollzog sich wie folgt: Die Siedlungsgesellschaft veräußerte das Grundstück mit notariell beurkundetem, formularmäßigem Vertrag vom 17. Juni 1936 an Herrn Emil B. (Notar Paul E., UR-Nr. 326/36). (...)

In notarieller Verhandlung vom 19. November 1936 (Notar Paul E., UR-Nr. 877/36) erklärten dann die Vertragsparteien die Auflassung. (...)

In Abteilung I des Grundbuchs von K. Band 000 Blatt 3493, das am 12. November 1936 angelegt worden war, wurde der Eigentümerwechsel am 5. Februar 1937 eingetragen. Das Grundstück wurde in der Folge mit einem der üblichen Siedlungshäuser bebaut. 4. Die Geschehnisse nach Kriegsende stellen sich im wesentlichen wie folgt dar:

Durch einen am 25. August 1950 im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem Wiedergutmachungssamt protokollierten Vergleich vom 7. Juli 1950 zwischen der Bau- und Holzindustrie Verwaltungs-AG, der damaligen Inhaberin der Anteile aller vormals zum S.-Konzern gehörenden Gesellschaften, vertreten durch Karl H., und Adolf S. - nunmehr Andrew S. - wurden die vormals unmittelbar von Adolf S. gehaltenen Aktien und Geschäftsanteile an u. a. der Terrain-Aktiengesellschaft (132.800 RM Aktien) und der Siedlungsgesellschaft (75.000 RM Geschäftsanteile) auf diesen zurückübertragen. Am 3. September 1963 übertrug er alle Geschäftsanteile auf die in Vaduz, Lichtenstein, ansässige "Stiftung Solidarität", welche diese später weiterverkaufte. Die Industriebau W. GmbH existiert weiterhin. Ulrich M. (alias Ulrich M.) verstarb 1952 in New York. Andrew S. verstarb am ... 1964. Was das vorliegend streitgegenständliche Grundstück angeht, so wurde nach dem Ableben des Emil B. zunächst am 29. April 1958 seine Witwe und testamentarische Erbin Käthe B. als Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. In Abteilung II wurden am gleichen Tag als testamentarische Nacherben vermerkt Frau Ursula B. sowie der Kl. Sodann wurde am 5. Dezember 1963 die vorläufige Verwaltung durch den VEB KWV Wohnungsverwaltung K. gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Seit März 1969 bewohnt Frau Gisela L. das streitgegenständliche Grundstück. (...)1984 wurde auf den entsprechenden Antrag des Rates der Gemeinde K. vom 5. Januar 1983, der mit vorgesehenen Baumaßnahmen begründet war, ein Enteignungsverfahren nach dem Aufbaugesetz durchgeführt. Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 8. Mai 1984 wurde das Grundstück mit Wirkung vom 1. Juli 1984 enteignet. Rechtsträger wurde der VEB KWV K., das Grundstück wurde auf das Bestandsblatt 687 übertragen. Es wurde ein Entschädigungsbetrag von 13.724 M festgestellt. Dieser wurde mit den noch valutierenden Grundpfandrechten verrechnet. (...)

5. Mit Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 meldete die Beigeladene vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese Anträge mit Schreiben vom 11. November 1996 auf das in K. belegene, auf den Grundbuchblättern 09, 00, 000 und 000 verzeichnete Grundvermögen des Ulrich M. Von der Anmeldung vom 23. Dezember 1992 ("Globalanmeldung ANM-1") sollten umfaßt sein "alle feststellbaren Vermögenswerte, die sich aus den der Claims Conference zur Zeit noch nicht zugänglichen Akten und Unterlagen von Behörden, Archiven, Institutionen, Unternehmen etc. ergeben". Die Anmeldung vom 21. Dezember 1992 ("Globalanmeldung ANM-2") sollte u. a. Grundvermögen umfassen, das "durch Dritte beansprucht [wird], und bei [dem] sich im Laufe der Bearbeitung der vermögensrechtlichen Ansprüche herausstellt, daß es sich um weiteren Vermögensverlust i. S. des § 1 VI VermG handelt und die Claims Conference nach § 2 I VermG Rechtsnachfolger der ursprünglichen jüdischen Berechtigten ist". Die Anmeldung vom 22. Dezember 1992 ("Globalanmeldung ANM-3") bezog sich u. a. auf "Vermögenswerte, sofern diese aus den nachfolgend aufgezählten Archiven, deren Bestände und Akten (siehe Anlage) feststellbar sind". Der Anmeldung war eine 77seitige Anlage mit zahlreichen Angaben zu Archivbeständen beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere heißt es dort unter Ziffer I.4. "Oberfinanzdirektionen": "Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin [...]". In einer vormals von der Oberfinanzdirektion Berlin geführten sog. Geschädigtenkartei, in welcher Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen sowie nach dem BRüG erfaßt waren und die seit dem 1. April 2004 in die Obhut des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist, sind sowohl Ulrich M. als auch Adolf S. mit dem von ihnen angestrengten Rückerstattungsverfahren vermerkt. Die Anträge des Ulrich M. bezogen sich ausschließlich auf im Westteil Berlins belegene Vermögenswerte. Der erste umfassende Rückerstattungsantrag des Andrew S. vom 6. Dezember 1948 bezog sich u. a. auf die Siedlungsgesellschaft. In einem Verfahren ließ S. mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A. vom 21. August 1962 vortragen, daß die Siedlungsgesellschaft Eigentümerin eines Geländes von rund einer Million Quadratmetern zwischen Rittergut D. und K. gewesen sei und verwies insofern auf den Geschäftsbericht der Terrain-Aktiengesellschaft für 1927. Unter Ziffer II.3 der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 findet sich der Verweis auf das Kreisarchiv Belzig (Potsdam-Mittelmark). Im Kreisarchiv Potsdam-Mittelmark in Belzig finden sich zur Archivsignatur 50.27/36 verschiedene Dokumente zu dem Siedlungsvorhaben Ulrich M. in K. So ist dort vorhanden ein Plan "Gelände U. M., Übersichtsplan zum Entwurf des Bebauungsplanes" vom 25. Oktober 1926, der das gesamte streitgegenständliche Siedlungsgebiet einschließlich der hier konkret streitgegenständlichen Parzelle ausweist. Weiter finden sich zahlreiche Unterlagen zum Antragsverfahren wegen Erteilung der Siedlungsgenehmigung durch die Gemeinde aus den Jahren 1932 und 1933. Die aus dieser Anmeldung hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft folgenden Ansprüche trat die Beigeladene mit von dem Notar

einschließlich der hier konkret streitgegenständlichen Parzelle ausweist. Weiter finden sich zahlreiche Unterlagen zum Antragsverfahren wegen Erteilung der Siedlungsgenehmigung durch die Gemeinde aus den Jahren 1932 und 1933. Die aus dieser Anmeldung hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft folgenden Ansprüche trat die Beigeladene mit von dem Notar Jann F. in Berlin beurkundeter Erklärung vom 20. August 1997 an Dr. Christian M. ab. Nicht umfaßt von der Abtretung waren Ansprüche hinsichtlich Schädigungen des vormaligen Privatvermögens von Ulrich M.s und Adolf S., welches später in das Eigentum der (arisierten) Siedlungsgesellschaft überging. (...)

6. Über das streitgegenständliche Grundstück entschied das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg durch Bescheid vom 16. April 2003. Dem Rückübertragungsantrag der Beigeladenen wurde stattgegeben. Die weiteren Anträge - des Dr. Christian M., der Erbengemeinschaft nach Adolf S. und des Kl. - wurden abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß der Vermögenswert wirksam innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet worden sei und daß es sich bei der Veräußerung der K. Grundstücke im Jahr 1935/36 von Ulrich M. an die Siedlungsgesellschaft um einen Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gehandelt habe. Die Entziehungsvermutung sei nicht widerlegt. Es sei weder ein angemessener Kaufpreis vereinbart worden, noch sei der Kaufpreis in die Verfügungsgewalt Ulrich M. gelangt, noch sei erkennbar oder nachgewiesen, daß Ulrich M. die Flächen auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus veräußert hätte. 7. Gegen den Bescheid hat der Kl. am 19. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Die Anmeldung der Beigeladenen sei nicht rechtzeitig erfolgt. Die Globalanmeldung genüge nicht den rechtlichen Erfordernissen, wie sie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - aufgestellt worden seien. Die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Verkaufs sei widerlegt. Es sei ein angemessener Kaufpreis vereinbart worden. Die Festlegung der Kaufpreisverwendung durch das Finanzamt Steglitz habe nicht zur Folge, daß der Kaufpreis nicht in die Verfügungsgewalt des Veräußerers gelangt sei. Die Festlegung sei verfolgungsfrei erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Verkauf durch die Herrschaft des Nationalsozialismus bedingt gewesen sei. Schließlich sei auch an eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zu denken. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die mit Bescheid des vormaligen Bekl. vom 16. April 2003 verfügte Rückübertragung des Grundstücks auf die Beigeladene ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VermG. Ermächtigungsgrundlage für den Rückübertragungsbescheid ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind u. a. Vermögenswerte, die einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach §§ 4 und 5 Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Berechtigter ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG eine Person, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, wie hier vom Kl. und der Beigeladenen, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war, § 3 Abs. 2 VermG. Dies ist vorliegend die Beigeladene. 1) Die Beigeladene ist Berechtigte. Die Beigeladene verfolgt einen gemäß §§ 30, 30 a VermG rechtzeitig angemeldeten Anspruch. Mit der Globalanmeldung ANM-3 hat die Beigeladene den streitgegenständlichen Vermögenswert rechtzeitig angemeldet. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mittels Antrag geltend zu machen. Hierfür bestimmt § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG eine materielle Ausschlußfrist. Danach können Rückübertragungsansprüche nach § 3 VermG nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr angemeldet werden. Über die Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche sagt das Vermögensgesetz, soweit es den begehrten Vermögenswert betrifft, unmittelbar nichts aus (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - VIZ 2004, 113, 114).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß der Antrag als Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung den Vermögensgegenstand, auf den er zielt, so genau bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Der Antrag muß in bezug auf den begehrten Vermögensgegenstand individualisierbar sein (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 - 7 C 8.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 m.w.N.). Dies gilt auch für Anträge der Beigeladenen. Die Individualisierbarkeit setzt nicht voraus, daß bereits aufgrund der Angaben in dem Antrag festgestellt werden kann, welcher Vermögenswert Gegenstand der Anmeldung ist. Allerdings muß die Anmeldung Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen. Eine wirksame Anmeldung kann auch vorliegen, wenn sich aufgrund der Angaben in dem Antrag der Vermögensgegenstand noch nicht feststellen läßt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -, VIZ 2004, 113, 115; Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, zit. nach juris, Absatz 54 f.; ZOV 2005, 106).

Die Beigeladene hat den hier streitgegenständlichen Vermögenswert durch ihre Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 wirksam angemeldet. Diese Anmeldungen führen zu dem Vermögenswert hin. Das konkrete Grundstück war zwar in ihnen noch nicht genannt. Dies ist jedoch gerade nicht erforderlich. Noch bevor das zuständige Vermögensamt durch eine entsprechende Anfrage bei der Beigeladenen die Konkretisierung einforderte, wurde diese von der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. April und 4. Mai 1995 (bezogen auf Adolf S. und die Siedlungsgesellschaft) sowie vom 1. November 1996 (bezogen auf die Grundstücke Ulrich M. in K.) eingereicht.

Nicht nur spricht eine Auslegung der Globalanmeldungen vom Empfängerhorizont aus für deren Wirksamkeit (a). Bei der Auslegung der Anmeldungen ist auch die der Beigeladenen im Vermögensgesetz verliehene besondere Position zu beachten (b). Es steht einer Anerkennung der Wirksamkeit der Globalanmeldungen auch nicht der Sinn und Zweck der Ausschlußfrist gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG entgegen (c). Die Vorschriften des Vermögensgesetzes selber, vornehmlich § 31 Abs. 1 b VermG, verdeutlichen vielmehr, daß derartige Anmeldungen zulässig waren (d). Selbst wenn man allein die Globalanmeldung ANM-3, und zwar ausschließlich, wie die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, einzelfallbezogen, für wirksam erachtete, wäre der vorliegend streitgegenständliche Vermögenswert wirksam angemeldet worden (e). (a) Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen kommt es für die Auslegung eines gegenüber einer Behörde gestellten Antrages darauf an, wie diese ihn nach Treu und Glauben verstehen durfte und verstanden hat (Empfängerhorizont). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt geworden sind (BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - ZOV 2001, 126). Dementsprechend hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - a.a.O.) u.a. ausgeführt: "Entscheidend [für die hinreichende Konkretisierung des Antrags] ist die Adressatensicht."

Vorliegend haben die Adressaten der Globalanmeldungen, nämlich sämtliche für die Entscheidung über NS-Verfolgten-Vermögen berufene Vermögensämter, nicht nur erkannt, daß die Globalanmeldungen Schädigungen von jüdischem Vermögen in ihren Zuständigkeitsbereichen betrafen. Sie haben auch die angemeldeten Vermögenswerte individualisieren können. Sie haben darüber hinaus auch die Wirksamkeit der Globalanmeldungen ausdrücklich anerkannt. Die Globalanmeldungen wurden von den Adressaten für hinreichend bestimmt erachtet. Es wurden Verfahrensweisen entwickelt und angewandt, mit deren Hilfe die von den Anmeldungen umfaßten konkreten Grundstücke benannt werden konnten. Eine über die übliche mit vermögensrechtlichen Verfahren verbundene Behinderung der Verkehrsfähigkeit der Grundstücke im Beitrittsgebiet durch die Globalanmeldungen wurde weder vom Adressaten der Globalanmeldungen oder im Verwaltungsverfahren von den Verfügungsberechtigten bemängelt, noch ist sie objektiv zu erkennen. (...)

Das abgestimmte Vorgehen der Bekl. und der Beigeladenen, die entwickelten Verfahrensweisen zur Konkretisierung der Globalanmeldungen sowie die Anerkennung der Wirksamkeit der Globalanmeldungen durch die Vermögensämter, (...) stellte der Präsident des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 über die "Abgestimmten Empfehlungen der Arbeitsgruppe ‚Vermögensverluste zwischen 1933 und 1945 und Enteignungen zwischen 1945 und 1949' zur Bearbeitung bzw. Behandlung der Globalanmeldung der JCC" gegenüber allen Landesämtern und Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen fest. Dort hieß es, daß die Globalanmeldungen fristwahrend bei allen Ämtern und Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen eingereicht worden seien. Es wurde die Empfehlung gegeben, bei jeder zu bescheidenden, einzelfallbezogenen Anmeldung alle Erwerbsvorgänge zurück bis zum 30. Januar 1933 darauf zu prüfen, ob sich ein "Anfangsverdacht" auf eine Schädigung jüdischen Vermögens ergebe. Soweit dies der Fall sei, werde die Beigeladene am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zur Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen und Negativattesten wurde empfohlen, ausschließlich auf vorliegende Einzelanmeldungen oder vorliegende Konkretisierung der Beigeladenen für das konkrete Grundstück Rücksicht zu nehmen und die Globalanmeldungen unbeachtet zu lassen. Auch eine gesonderte Prüfung zurück bis in das Jahr 1933 sei nicht erforderlich. Lägen nach dieser Prüfung keine Anmeldungen vor, könne die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden. Entsprechend diesen abgestimmten Empfehlungen wurde, soweit ersichtlich, in der Folge von allen Vermögensämtern verfahren. Bei ohnehin einzelfallbezogen angemeldeten Grundstücken wurden die Eigentumsverhältnisse bis zum 30. Januar 1933 zurückverfolgt und gegebenenfalls die Beigeladene am Verfahren beteiligt. Negativatteste und Grundstücksverkehrsgenehmigungen wurden, soweit keine einzelfallbezogenen Anmeldungen vorlagen, ohne weiteres erteilt. Bereits zuvor hatte das Bundesministerium der Justiz mit Rundschreiben vom 3. August 1993 (abgedruckt in VIZ 1994, 23 ff.) alle Ämter auf die Zulässigkeit der Globalanmeldungen hingewiesen. Dort heißt es: "§ 4 AnmeldeVO vom 3.8.1992 schreibt vor, daß mit der Anmeldung, soweit bekannt, Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögenswerte sowie zum Berechtigten und zu zwischenzeitlich eingetretenen Erbfällen zu machen sind. Dies Vorschrift erlaubt also auch Anmeldungen, in denen diese Angaben fehlen. Neben der Jewish Claims Conference wurde auch von anderen Anspruchstellern die Möglichkeit genutzt, Globalanmeldungen und andere nicht weitergabefähige Anmeldungen beim Bundesministerium der Justiz einzureichen. Zur Zeit liegen beim Bundesminister der Justiz - fristgerecht eingereicht - noch ca. 1900 unpräzise Anmeldungen vor, deren Weiterleitung aufgrund fehlender Angaben nicht möglich ist." Im Umgang mit den so beschriebenen Globalanmeldungen wurde auch tatsächlich auf die vom Gesetzgeber im Vermögensgesetz bereitgestellte Verfahrensweise, die Aufforderung gemäß § 31 Abs. 1 b VermG, zurückgegriffen. So forderte etwa das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen I Berlin für seinen Zuständigkeitsbereich mit Schreiben vom 20. Mai 1994 die Beigeladene auf, ihre aus den Globalanmeldungen folgenden Ansprüche innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung zu präzisieren. Nach Fristablauf wurden die aus den Globalanmeldungen folgenden Ansprüche, soweit sie nicht

as Amt zur Regelung offener Vermögensfragen I Berlin für seinen Zuständigkeitsbereich mit Schreiben vom 20. Mai 1994 die Beigeladene auf, ihre aus den Globalanmeldungen folgenden Ansprüche innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung zu präzisieren. Nach Fristablauf wurden die aus den Globalanmeldungen folgenden Ansprüche, soweit sie nicht bis zum 30. Juni 1994 präzisiert worden waren, zurückgewiesen (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der bestandskräftig gewordenen Zurückweisung in der redaktionellen Anmerkung zum Urteil des VG Berlin vom 27. September 2002 - VG 31 A 371.99 -, ZOV 2002, 374). Die Situation im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist und unmittelbar danach läßt sich wie folgt beschreiben: Vertreter der Bekl. und der Beigeladenen stimmten sich vor Fristablauf über das Vorgehen der Beigeladenen bei der Anmeldung geschädigter Vermögenswerte von Juden ab. Die Bekl. hielt eine konkret einzelfallbezogene Anmeldung von Vermögenswerten nicht für notwendig. Ebenfalls bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist gab die Bekl. (durch den Bundesminister der Finanzen) über das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sämtlichen Vermögensämtern Arbeitshilfen an die Hand, mit deren Hilfe geschädigte Vermögenswerte von Juden im Beitrittsgebiet auch ohne nähere, einzelfallbezogene Angaben in Anmeldungen ermittelbar waren (Unterlagen der Oberfinanzdirektionen, Geschädigtenkartei). Nach Ablauf der Anmeldefrist bestand Einigkeit zwischen der Bekl. und allen Landesämtern sowie Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, daß es sich bei den Globalanmeldungen der Beigeladenen um eine wirksame Anmeldung handelte. Bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 2003 nahm weder irgendein Vermögensamt noch, mit Ausnahme der zur Änderung der Rechtsprechung führenden Entscheidung des VG Berlin vom 27. September 2002 - VG 31 A 371.99 - (ZOV 2002, 372), irgendein Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit einer Globalanmeldung wegen Verfristung an. Dem entsprach bis dahin die höchstrichterliche Rechtsprechung der beiden zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vermögensämter erhielten im Wege der abgestimmten Empfehlung vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Maßgaben und Hilfestellung für den Umgang mit den Globalanmeldungen und deren Bearbeitung (u. a. grundstücksbezogene Eigentümerrückverfolgung bis zum 30. Januar 1933). In allen zu entscheidenden Fällen hielten die Bekl. und ihr Rechtsvorgänger, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beziehungsweise das jeweilig zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, die Globalanmeldung für hinreichend konkret, um den maßgeblichen Vermögenswert, im vorliegenden Fall die vormals im Eigentum Ulrich M. stehenden Flächen, zu erfassen und anzumelden. (...)

Legt man also die objektive, dabei die tatsächlichen Kenntnisse berücksichtigende Sicht der Adressaten der Globalanmeldungen zugrunde, so konnten den Anmeldungen mit Hilfe besonderer hierfür entwickelter Verfahren die angemeldeten Vermögenswerte entnommen werden. Die zuletzt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, a.a.O.) vertretene Auffassung, nach der eine heutige, letztlich rein hypothetische Betrachtung der Globalanmeldungen und ihrer Anlagen zu ergeben hat, ob diese nach dem 31. Dezember 1992 aus der Perspektive eines - ebenfalls rein hypothetischen - Bearbeiters bei einem Vermögensamt, der - wiederum rein hypothetisch - keine weiteren Hilfsmittel zur Verfügung gehabt hätte, geeignet waren, zu den fraglichen Vermögenswerten hinzuführen, mißachtet nach Auffassung des Gerichts die eben dargestellten tatsächlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Verfahrensweisen bei den Adressaten der Globalanmeldungen und letztlich, bezogen auf die Globalanmeldungen, die über mehr als zehn Jahre währende erfolgreiche Praxis des Vollzugs des Vermögensgesetzes. Im übrigen schafft eine derartige Auffassung mehr Unsicherheit in der Rechtsanwendung, als sie Sicherheit, etwa für betroffene Verfügungsberechtigte, zu schaffen vermag. Denn abstrakte, aber praktisch handhabbare Kriterien für die Frage, wann die relevanten Unterlagen auf den Vermögenswert "zielführen", lassen sich kaum aufstellen (vgl. insoweit auch Neumann, jurisPR-BVerwG 6/2005, Anm. 6, dort lit. D a. E.). (b) Die Beigeladene unterliegt hinsichtlich der Globalanmeldungen zwar ebenso dem Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung ihrer Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG wie jeder andere Anmelder. Daß eben dies vom Gesetzgeber gewollt ist, läßt sich den Gesetzgebungsmaterialien unzweifelhaft entnehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -, VIZ 2004, 113, 115). Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, ob die (Global-) Anmeldungen der Beigeladenen im Rahmen der Auslegung andere Umstände zu berücksichtigen sind als bei anderen Anmeldern. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht an, daß der der Beigeladenen im Vermögensgesetz zugebilligten besonderen Stellung auch im Rahmen der Auslegung und Prüfung ihrer Anmeldung Rechnung zu tragen ist (so auch im Grundsatz, allerdings ohne weitere Ausführung und Konsequenz, BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -; klarer VG Potsdam, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 6 K 837/98; VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2002 - 22 A 145/97 -; VG Leipzig, Urteil vom 4. April 2000 - 7 K 1493/97 -, ZOV 2000, 357, 358, nachfolgend BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 2000 - 7 B 113.00 -, Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Messerschmidt, VermG, § 30 a Rz. 8).

Die Beigeladene muß als Nachfolgeorganisation alle Schädigungen von NS-Verfolgten-Vermögen im Beitrittsgebiet im Blick haben. Um der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Position als Sachwalterin der Interessen der NS-Geschädigten, die sich nicht selbst artikulieren (können), gerecht werden zu können, war die Beigeladene zu übermäßig umfassenden Recherchen in gedruckten und ungedruckten Quellen im gesamten Beitrittsgebiet und teilweise auch darüber hinaus gezwungen. Sie sah sich hierbei mit einer vollkommen unzureichenden Aufarbeitung des maßgeblichen Materials in den einschlägigen Archiven vor allem im Beitrittsgebiet konfrontiert. Vor diesem Hintergrund sind an ihre Anmeldungen, was den Umfang der zu den angemeldeten Vermögenswerten führenden Informationen angeht, geringere Anforderungen zu stellen als an diejenigen anderer Anmelder. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (im Beschluß vom 20. Dezember 2000 - 7 B 113.00 -, Beschlußausfertigung Seite 4) ausgeführt: "Nach Ansicht der Beschwerde ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zweifelhaft, daß die Beigeladene [JCC] im Vergleich zu den anderen in § 2 VermG genannten juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften hinsichtlich der Anforderungen an eine fristwahrende Anmeldung privilegiert sein soll'. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbindet sich mit diesem Vorbringen schon deswegen nicht, weil die Beschwerde nicht erkennen läßt, worin die Sachwidrigkeit der Ungleichbehandlung gegenüber den anderen in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG genannten juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestehen könnte. Es liegt auf der Hand, daß sich die Beigeladenen [JCC] als Rechtsnachfolgerin einer Vielzahl unbekannter jüdischer Berechtigter in bezug auf die fristwahrende Anmeldung in einer anderen Situation befindet, als juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, die in aller Regel ihre Rechtsvorgänger und deren von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffenen Vermögenswerte kennen oder jedenfalls mit überschaubarem Aufwand relativ kurzfristig ermitteln können." Insoweit ist ferner zu beachten, daß die Aufgabe der Beigeladenen sich gegenüber derjenigen der Nachfolgeorganisationen im Rückerstattungsrecht noch einmal als schwieriger darstellen dürfte. Denn der erheblich geringere zeitliche Abstand zu den Schädigungen dürfte unmittelbar nach Kriegsende dazu geführt haben, daß damalig sehr viel häufiger auf noch lebende Zeitzeugen zurückgegriffen werden konnte, um Schädigungen zu ermitteln und zu konkretisieren. Da noch mehr Geschädigte, die den Nationalsozialismus überlebt hatten, in Person Anträge stellen konnten als nach 1990, wo bereits viele Geschädigte - gegebenenfalls erbenlos oder mit weitverstreut lebenden Erbengemeinschaften - verstorben waren, dürfte heute auch der Anteil an der Gesamtheit der NS-geschädigten Vermögenswerte, den die Beigeladenen (im Gegensatz zu unmittelbar Geschädigten oder deren Erben) nach Willen des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes beanspruchen konnte, höher sein. Von Bedeutung ist nicht allein, daß der Gesetzgeber der Beigeladenen eine Sonderrolle im Vermögensrecht zugewiesen hat, sondern daß er diese Sonderrolle auch insofern konkretisiert hat, daß Regelungen eingeführt wurden, die gerade die Wirksamkeit der Globalanmeldungen voraussetzen und den Umgang mit ihnen konkretisieren. Dies betrifft nicht nur die Vorschrift des § 31 Abs. 1 b Satz 1 VermG, sondern auch die Vorschriften der § 31 Abs. 1 b Satz 2, letzter Halbsatz

t, sondern daß er diese Sonderrolle auch insofern konkretisiert hat, daß Regelungen eingeführt wurden, die gerade die Wirksamkeit der Globalanmeldungen voraussetzen und den Umgang mit ihnen konkretisieren. Dies betrifft nicht nur die Vorschrift des § 31 Abs. 1 b Satz 1 VermG, sondern auch die Vorschriften der § 31 Abs. 1 b Satz 2, letzter Halbsatz VermG, § 11 GVO sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 AnmeldeVO. All diese den Umgang mit unkonkreten Anmeldungen regelnden Vorschriften nennen zwar die Globalanmeldungen der Beigeladenen nicht beim Namen, sind aber ersichtlich gerade im Hinblick auf deren Wirksamkeit und dem Erfordernis, mit diesen Globalanmeldungen umzugehen, normiert worden. (c) Der Wirksamkeit der Globalanmeldungen läßt sich entgegen der zuletzt vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -; Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, a.a.O.) bei einer auf die konkreten faktischen Abläufe und Tatsachen bezogenen, nicht bloß abstrakten Betrachtungsweise nicht der Sinn und Zweck der Ausschlußfrist, der Schutz der Verkehrsfähigkeit des Grundstücksverkehrs im Beitrittsgebiet im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern, entgegenhalten. Eine besondere Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs ist durch die Globalanmeldungen der Beigeladenen nicht eingetreten. Die Globalanmeldungen behinderten den Grundstücksverkehr nicht über das Maß hin-aus, das allgemein und stets durch das Vorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegeben ist. Das Vorliegen der noch nicht auf einzelne Ver-mögenswerte konkretisierten Globalanmeldungen führte in keinem Fall zur Versagung der Erteilung von Negativattesten oder Grundstücksverkehrsgenehmigungen, die Voraussetzung für die Verfügung über ein Grundstück waren. Gerade auch im vorliegenden Fall ist eine derartige Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks nicht ersichtlich. Der Befund, daß in der mehr als zehnjährigen Praxis der Durchführung des Vermögensgesetzes seitens der Vermögensämter durch die Globalanmeldungen weder besondere Investitionshemmnisse ausgelöst noch die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG zu einer "Farce" wurde (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -), zeigt, daß der Gesetzeszweck des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG der Anerkennung der Wirksamkeit der Globalanmeldungen nicht entgegensteht. Dieser Befund läßt sich ebenso anhand der weiteren am 17. Februar und 10. März 2005 von der Kammer entschiedenen Fälle konkretisieren. Das Gleiche gilt für sämtliche weiteren dem Gericht bekannten vermögensrechtlichen Verfahren, die einen auf den Globalanmeldungen der Beigeladenen fußenden Anspruch betreffen. In keinem dem Gericht bekannten Fall kam es aufgrund der Globalanmeldungen zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit, die ihren Ursprung in den Besonderheiten der noch nicht konkretisierten Globalanmeldung hatte. In keinem Fall wurde eine beabsichtigte Verfügung über das Grundstück verhindert, etwa durch Nichterteilung eines Negativattestes oder der Grundstücksverkehrsgenehmigung, solange die Globalanmeldung durch die Beigeladene noch nicht auf die vorliegend streitgegenständlichen Flächen konkretisiert worden war. Dies entspricht auch der von der Beigeladenen in den Globalanmeldungen abgegebenen Zustimmungserklärung zu allen Verfügungen vor Präzisierung (vgl. insoweit Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, 82, 87 a. E.). Diese Praxis der Behandlung der Globalanmeldungen und der Erteilung von

ht auf die vorliegend streitgegenständlichen Flächen konkretisiert worden war. Dies entspricht auch der von der Beigeladenen in den Globalanmeldungen abgegebenen Zustimmungserklärung zu allen Verfügungen vor Präzisierung (vgl. insoweit Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, 82, 87 a. E.). Diese Praxis der Behandlung der Globalanmeldungen und der Erteilung von Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung ohne Rücksicht auf die Globalanmeldungen wurde mit dem Inkrafttreten des Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 am 24. Juli 1997 mit der Neufassung des § 11 GVO bestätigt. Nach dessen Absatz 2 ist bei Vorliegen eines aktuellen Negativattestes eine Genehmigung ohne weitere Nachforschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 VermG, also auch nach solchen, die aus einer Globalanmeldung folgen, zu erteilen. Eine so erteilte Genehmigung genießt gemäß § 11 Abs. 1 GVO Bestand. Diese Neuregelung zwang die Beigeladene zu einer schnellen Konkretisierung ihrer mit der Globalanmeldung geltend gemachten Restitutionsansprüche, da diese sonst im Falle von Verfügungen endgültig untergingen und dann allenfalls noch Erlösauskehransprüche bestanden.

Soweit dem entgegengehalten worden ist, die Verkehrsfähigkeit werde aber doch dadurch eingeschränkt, daß der Verfügungsberechtigte bei der Anerkennung der Globalanmeldungen Rücklagen für die später gegen ihn zu richtenden Erlösauskehransprüche der Beigeladenen bilden müsse und daß der Verfügungsberechtigte sich dem Risiko ausgesetzt sehe, daß bestimmte Investitionen in das Grundstück verloren sein könnten (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 58.02 -, Urteil vom 24. No-vember 2004 - 8 C 15.03 -, a.a.O.), vermag dies nicht zu überzeugen. Es kann sich insofern allein um eine Art psychologisches Hemmnis in bezug auf das Risiko der ausbleibenden Kostenerstattung handeln. Objektiv ist die Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Grundstücke im Rahmen der Verfügungssperre gemäß § 3 Abs. 3 VermG ausgeschlossen. Ein der-artiges psychologisches Hemmnis, das zumindest dem Gericht im übrigen in ihrer Praxis noch nie von einem Verfügungsberechtigten dargelegt wurde, hat jedoch nicht das hinreichende Gewicht, um die Anmeldung der Beigeladenen auf eine Vielzahl NS-geschädigter Vermögenswerte und damit einen erheblichen Teil der vom Vermögensgesetz angestrebten Widergutmachung von NS-Unrecht auszuhebeln. (...)

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß eine Auslegung, die den Sinn des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, den Schutz des Grundstücksverkehrs im Beitrittsgebiet im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung, über alle anderen Gesichtspunkte stellen und so verabsolutieren würde, nicht der Intention des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes entsprechen würde. Dies zeigt nicht nur die in § 31 Abs. 1 b VermG und § 4 AnmeldeVO dokumentierte Zulässigkeit unkonkreter, nicht "zielführender" Anmeldungen - hierzu weiter unten -, sondern auch etwa die Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Satz 4 VermG, nach der die Ausschlußfrist keine Anwendung findet auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind. Derartige, insbesondere auch die letztgenannten Ansprüche, können demnach bis heute zu einer Anmeldung eines Grundstücks und in der Folge zu einer Übertragung auf die Bundesrepublik Deutschland führen, und zwar auch dann, wenn bis zum 31. Dezember 1992 keinerlei Antrag vorlag und dem Verfügungsberechtigten die Verfolgtenschädigung nicht bekannt war. Die Interessen der Verfügungsberechtigten und die sonstigen genannten öffentlichen Interessen müssen insoweit zurückstehen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 C 9.03 -, zit. nach juris). (d) Doch der Annahme der Unwirksamkeit von nicht im Sinne des Urteils des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - "zielführenden" Globalanmeldungen steht nicht nur eine Betrachtung ihrer tatsächlichen Folgen auf die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken entgegen. Die Annahme der Wirksamkeit ist vielmehr sogar rechtlich geboten. Das Vermögensgesetz selbst erkennt die Zulässigkeit von Globalanmeldungen an. Daß auch nicht "zielführende" Anmeldungen wirksam im Sinne von § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG sind, ergibt sich logisch zwingend aus den die Pflichten der Behörde regelnden Vorschriften, nämlich im Rückschluß aus § 31 Abs. 1 b Satz 1 VermG, nach dem dann, wenn nicht festzustellen ist, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrages ist, die Behörde den Antragsteller auffordert, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Soweit dem ohne nähere Erläuterungen auch des BVerwG (Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -; Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, a.a.O.) apodiktisch entgegengehalten worden ist, daß § 31 Abs. 1 b VermG eine wirksame Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG voraussetzt, so ist dies zwar zweifellos richtig. Der Umstand, daß § 31 Abs. 1 b VermG eine wirksame Anmeldung voraussetzte, belegt aber gerade, daß auch die Globalanmeldungen wirksam im Sinne von § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG sind. Der von der genannten Ansicht stillschweigend gezogene Schluß, daß § 31 Abs. 1 b VermG keine Aussage zur Wirksamkeit von nicht "zielführenden" Globalanmeldungen treffe, vermag dogmatisch nicht zu überzeugen. Aus § 31 Abs. 1 b VermG läßt sich - gerade bei Zugrundelegung des in den genannten Entscheidungen festgestellten Grundsatzes, daß § 31 Abs. 1 b VermG eine wirksame Anmeldung voraussetze - sicher schließen, daß zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine Anmeldung

n nicht "zielführenden" Globalanmeldungen treffe, vermag dogmatisch nicht zu überzeugen. Aus § 31 Abs. 1 b VermG läßt sich - gerade bei Zugrundelegung des in den genannten Entscheidungen festgestellten Grundsatzes, daß § 31 Abs. 1 b VermG eine wirksame Anmeldung voraussetze - sicher schließen, daß zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine Anmeldung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG weder die Benennung des geltend gemachten Vermögenswertes noch "zielführende" Angaben im Sinne der genannten Entscheidung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gehören. (...)

Daß das geltende Recht eine Wirksamkeit der Globalanmeldungen voraussetzt, gilt auch für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AnmeldeVO, nach der mit der Anmeldung - nur soweit bekannt - Angaben zur Art, Umfang und Ort der Belegenheit der beanspruchten Vermögenswerte zu machen sind. Diese Regelung wurde zwar vor Einführung der Ausschlußfrist gem. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG mit dem 2. VermRÄndG normiert. Die Anmeldeverordnung wurde jedoch ebenfalls (letztmalig) mit diesem Gesetz geändert und die Regelung in § 4 Abs. 1 dabei nicht verändert oder gar gestrichen. Dem läßt sich entnehmen, daß sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Angesicht der Schaffung der Ausschlußfrist fortgelten soll. Dies wird bestätigt durch den gleichzeitig eingeführten, in die gleiche Richtung zielenden § 31 Abs. 1 b VermG. Die Wirksamkeit der Globalanmeldungen wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich anerkannt vom am 2. Juni 2005 in erster Lesung im Bundestag beratenen, noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Ergänzung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (Zweites Entschädigungsrechtsergänzungsgesetzes - 2. EntschRErgG, Bundestags-Drucksache 15/5576) vom 31. Mai 2005, nach dem auch eine innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 30 a Abs. 1 VermG "nur allgemein umschriebene Anmeldung" der Beigeladenen wirksam Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG begründen kann, siehe im Entwurf § 1 Abs. 1 a NS-VEntschG n.F. Die Begründung der gesetzlichen Klarstellung belegt noch einmal eindrucksvoll, daß eine Wirksamkeit der Globalanmeldungen auch bisher stets dem Willen des Gesetzgebers entsprach. (...)

(e) Doch selbst wenn man die entgegenstehende, die generelle Wirksamkeit der Globalanmeldungen ablehnende, zuletzt in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -, a.a.O. und - 7 C 8.03 -, ZOV 2004, 89 ff.; Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, a.a.O.) vertretene Ansicht zugrunde legt, nach der Globalanmeldungen der Beigeladenen nicht generell, sondern nur die Anmeldung vom 22. Dezember 1992, und auch diese nur bei Beachtung besonderer Maßgaben als wirksame Anmeldung anzuerkennen ist, zugrunde legt, ist der vorliegend streitgegenständliche Vermögenswert wirksam von der Beigeladenen angemeldet worden. Nach der Rechtsprechung sollen folgende Maßgaben gelten:

Der Antrag muß als Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung den Vermögensgegenstand, auf den er zielt, so genau bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Der Antrag muß in bezug auf den begehrten Vermögensgegenstand individualisierbar sein. Dies gilt auch für Anträge der Beigeladenen. Die Individualisierbarkeit setzt nicht voraus, daß bereits aufgrund der Angaben in dem Antrag festgestellt werden kann, welcher Vermögenswert Gegenstand der Anmeldung ist. Allerdings muß die Anmeldung Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen. Eine wirksame Anmeldung kann auch vorliegen, wenn sich aufgrund der Angaben in dem Antrag der Vermögensgegenstand noch nicht feststellen läßt. Es muß gegebenenfalls auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen worden sein, aus denen das Grundstück und das Eigentum eines Juden feststellbar ist. Diese Anforderungen werden jedenfalls durch die Bezugnahme auf Akten erfüllt, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten jüdischen Grundstücks ergibt. Zu derartigen Fallakten gehören etwa auch Akten, die Aufschluß über (vergebliche) Wiedergutmachungsanträge jüdischer Geschädigter oder deren Rechtsnachfolger nach 1945 geben. Die in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Unterlagen müssen zu dem genannten Vermögenswert hinführen und insoweit zielführend sein. Aus der Bezeichnung der benannten Akten oder aus den Erläuterungen zur Anlage muß sich ergeben, daß Inhalt der Akten eine Schädigung jüdischen Vermögens ist. Zusätzlich muß sich daraus ergeben, daß die Akten den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen betreffen. Nicht ausreichend ist der abstrakte Verweis auf Archive oder sonstige Materialien, weil er sich nur allgemein auf Aktensammlungen und nicht auf konkrete Akten bezieht. Gemessen hieran wurde mit der Globalanmeldung ANM-3 der hier streitgegenständliche Vermögenswert wirksam angemeldet. Er ist individualisierbar. Er enthält Angaben, die zu dem streitgegenständlichen Vermögenswert hinführen und die insofern zielführend sind. (...)

In der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 wird an der genannten Stelle auf bestimmte Akten, nämlich die Akten des Kreisarchivs Belzig, verwiesen. Es wird nicht etwa in unbestimmter Weise auf bloße Aktengattungen - etwa Grundbuchakten oder Bauakten - oder Aktensammlungen unbestimmter Art verwiesen. (...)

Es ist sowohl erkennbar, daß Inhalt der betreffenden Akten des Kreisarchivs Belzig eine Entziehungen oder Zwangsverkäufe jüdischen Vermögens sind. Denn die Anmeldung der Beigeladenen stellte klar, daß sämtliche in Bezug genommenen Quellen Schädigungen von jüdischem Vermögen in der Zeit von 1933 bis 1945 betrafen. Der örtliche Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg ist aufgrund des Verweises auf Belzig ohne weiteres gegeben. (...)

Selbst wenn man annähme, daß die aus den Akten des Kreisarchivs Belzig gewonnenen Erkenntnisse über den angemeldeten Vermögenswert deshalb außer Betracht zu bleiben hätten, weil die Bezeichnung dieser Akten in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 zu unbestimmt war, wäre der Vermögenswert durch die Globalanmeldung ANM-3 samt ihrer Anlage den genannten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend wirksam angemeldet worden. Die in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter Ordnungsziffer "I.4. Oberfinanzdirektionen" bezeichneten Akten führen zum Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft in K. hin. Die bei der Oberfinanzdirektion Berlin vorhanden gewesene Kartei der Rückerstattungskläger führt zu den Rückerstattungsakten des Andrew S. Diese wiederum enthalten mit der Anmeldung vom 6. Dezember 1948 und mit den verschiedenen Schriftsätzen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Andrew S. zahlreiche ausreichend konkrete Hinweise auf die Siedlungsflächen der Siedlungsgesellschaft K., deren Bestandteil mit dem hier in Rede stehenden Verkauf auch das streitgegenständliche Grundstück wurde. Insbesondere genügt es zur Überzeugung des Gerichts den genannten Anforderungen an die Individualisierbarkeit, daß im Schreiben vom 21. August 1962 auf die von S. angemeldete Siedlungsgesellschaft als Eigentümerin eines Geländes zwischen Rittergut D. und K. verwiesen wird. Gerade der Umstand, daß es insoweit an präzisen grundbuch- oder katastermäßigen Angaben fehlt, führt dazu, daß der Empfänger der Anmeldung, das zuständige Vermögensamt, den näheren Umfang der angemeldeten Fläche, gegebenenfalls durch Nachfrage bei der Anmelderin, zu ermitteln gehabt hätte. Dies hätte ohne weiteres zu der hier streitgegenständlichen Fläche hingeführt. Tatsächlich erübrigte sich eine derartige Ermittlung vorliegend, da die Beigeladene mit ihrem Präzisierungsschreiben unaufgefordert den konkreten Vermögenswert benannte. Bereits aus der Erläuterung ihrer Anmeldung vom 22. Dezember 1992 ergibt sich, daß der Inhalt der Akte, ebenso wie der Inhalt aller in der Anlage bezeichneten Akten und Aktenbestände, Schädigungen jüdischen Vermögens sind. Weiter ergibt sich dies konkret hinsichtlich des Bestandes unter Ordnungsziffer I.4 aus der Bezeichnung der Akten als solche, "die aus Rückerstattungsverfahren vorhanden sind". Rückerstattungsverfahren wurden für geschädigtes jüdisches Vermögen durchgeführt. Weiter läßt die Bezeichnung der Akten als solche der "Oberfinanzdirektionen" betreffend die "Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG und andere Rückerstattungsverfahren" entnehmen, daß sie auch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen für das Land Brandenburg betreffen. Danach handelte es sich ersichtlich um eine überregionale Sammlung. Denn "Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG und andere Rückerstattungsverfahren" haben offensichtlich keinen begrenzten regionalen Bezug, sondern können an sich Vermögenswert im gesamten vormaligen Deutschen Reich betreffen und damit auch Vermögenswerte im Land Brandenburg. Hinzu kommt, daß in der Anlage ausdrücklich auf die entsprechenden Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin Bezug genommen wird. Die Oberfinanzdirektion Berlin war jedoch seit 1941 auch für das Territorium des heutigen Bundeslandes Brandenburg zuständig. Die Kenntnis dieses Umstandes muß vom Landesamt in Brandenburg verlangt werden. Von Bedeutung ist ferner, daß die Vermögensämter bereits mit dem

tsprechenden Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin Bezug genommen wird. Die Oberfinanzdirektion Berlin war jedoch seit 1941 auch für das Territorium des heutigen Bundeslandes Brandenburg zuständig. Die Kenntnis dieses Umstandes muß vom Landesamt in Brandenburg verlangt werden. Von Bedeutung ist ferner, daß die Vermögensämter bereits mit dem Rundbrief für die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen Nr. 9 vom 1. Dezember 1992 auf diesen Recherchebestand bei der Oberfinanzdirektion Berlin, die Geschädigtenkartei, hingewiesen worden waren. Auf diesen Rundbrief nahm die Globalanmeldung ANM-3 ausdrücklich Bezug. (...) Unschädlich im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anmeldung ist es, daß in den Rückerstattungsakten des Andrew S. der Name des hier maßgeblichen Geschädigten, Ulrich M., sowie der konkrete schädigende Vorgang, der Verkauf von 1935/36, nicht erwähnt werden. Denn die für die Wirksamkeit der Anmeldung wesentlichen Angaben sind die Person des Berechtigten, hier die Beigeladene, und der angemeldete Vermögenswert, hier die Siedlungsfläche, die mit der Schädigung durch die Siedlungsgesellschaft übernommen wurde. Angaben dazu, welcher konkrete Geschädigte betroffen war und welcher schädigende Vorgang zum Rückübertragungsanspruch führen, haben nicht zwingend bereits Bestandteil der Anmeldung zu sein. Diese lassen sich wiederum im Wege der Amtsermittlung und gegebenenfalls durch Aufforderungen gemäß § 31 Abs. 1 b VermG feststellen. Vorliegend wären ohne weiteres nähere Informationen zum Schicksal des (aus den maßgeblichen Grundbüchern ersichtlichen) Voreigentümers der Siedlungsgesellschaft, Ulrich M., aus den mit der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 in Bezug genommenen Unterlagen ermittelbar gewesen, nämlich insbesondere der Umstand, daß er Jude war und nach Kriegsende rückerstattungsrechtliche Ansprüche erhob. Insoweit ist auch von Bedeutung, daß die Fläche - als der arisierten Siedlungsgesellschaft "zugeschwommenes" und später wieder "weggeschwommenes" Grundstück - von der Beigeladenen zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls angemeldet ist im Hinblick auf einen möglichen Anspruch Andrew S. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 6 VermG (doppelter Durchgriff). Andrew S. Name erscheint in der Geschädigtenkartei, über welche ebenfalls die gesamten zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 im Eigentum der Siedlungsgesellschaft stehenden Flächen von der Beigeladenen wirksam angemeldet wurden ("Gelände zwischen Rittergut D. und K.") [vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2005 - 1 K 4235/98 -]. Neben der Anmeldung im Hinblick auf die Schädigung des Ulrich M. liegt also jedenfalls eine Anmeldung der Beigeladenen wegen der Schädigung des Adolf S. und der hieraus folgenden Ansprüche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG vor. Daß diesen Ansprüchen im Ergebnis möglicherweise die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG entgegensteht, hat für die Prüfung der Wirksamkeit der Anmeldung derartiger Ansprüche keine Bedeutung. (...)

2) Die hinsichtlich der Schädigung maßgebliche Person, Ulrich M., war von einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG betroffen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend anzuwenden unter anderem auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern oder Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnittes der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (Rückerstattungsanordnung, im folgenden: REAO) vermutet. Gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO wurde zugunsten eines Berechtigten vermutet, daß die Veräußerung von Vermögensgegenständen durch jemanden, der unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war oder der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts war. Nach Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1 REAO konnte bei einer Veräußerung dann, wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung bewiesen oder für eine solche sprachen, die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Hieran gemessen handelte es sich bei der Veräußerung des Baugeländes von Ulrich M. an die arisierte Siedlungsgesellschaft, die auch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Fläche umfaßte, um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust. Ulrich M. gehörte als Jude zu einem in seiner Gesamtheit verfolgten Personenkreis. Dem steht nicht entgegen, daß er weder deutscher Staatsangehöriger war noch im Schädigungszeitpunkt im Reich wohnte. Auch außerhalb Deutschlands wohnende Juden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählen zum Personenkreis der kollektiv Verfolgten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO (BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1999 - 7 B 52.99 -, ZOV 1999, 398). Die Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes ist vorliegend nicht widerlegt. Da es sich um einen nach dem 15. September 1935 geschlossenen Kaufvertrag handelt, ist es gemäß Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1 REAO zur Widerlegung der Vermutung erforderlich zu beweisen, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat, über ihn frei verfügen konnte und das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Vorliegend wurde weder ein angemessener Kaufpreis vereinbart, noch hat Ulrich M. über diesen Kaufpreis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1 REAO frei verfügen können. Ferner ist nicht nur nicht bewiesen, sondern es spricht alles dagegen, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Veräußerers wahrgenommen hätte. Der Kaufpreis war nicht angemessen. Angemessen ist ein Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre, Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 2 REAO. Entscheidend ist der Preis, der im gewöhnlichen Verkehr nach der Beschaffenheit des zu veräußernden Grundstücks im Zeitpunkt

interessen des Veräußerers wahrgenommen hätte. Der Kaufpreis war nicht angemessen. Angemessen ist ein Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre, Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 2 REAO. Entscheidend ist der Preis, der im gewöhnlichen Verkehr nach der Beschaffenheit des zu veräußernden Grundstücks im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu erzielen gewesen wäre, wenn das Verkaufsobjekt keinem Verfolgten gehört hätte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, neben dem Zeitpunkt des Verkaufs insbesondere Lage, Art und Beschaffenheit des Objekts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 7 C 21.01 -, ZOV 2003, 110, 112). Gemessen hieran war der vereinbarte Kaufpreis von rund 1,82 RM für den Quadratmeter nicht erschlossenes Bauland nicht angemessen. (...)

Es ist weiter nicht nachgewiesen, daß die Veräußerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1 REAO über den Kaufpreis frei verfügen konnte. Dabei ist von den Definitionen zum Begriff der "freien Verfügung" im Zusammenhang mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV (BGBl. I 1962, 675) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15.98 - Teltow-Seehof II, ZOV 1999, 231, 235 = VIZ 1999, 334, 338) wonach die freie Verfügung über den Kaufpreis dann anzunehmen ist, wenn der "Verfolgte [...] nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber dadurch disponiert hat, daß er Gegenstände mit diesen Mitteln erworben, Verbindlichkeiten getilgt oder sich in sonstiger Weise am Wirtschaftsverkehr beteiligt hat" (BVerwG, Urteil vom 12. November 1970 - III C 123.69 -, BVerwGE 36, 277; Urteil vom 11. März 1971 - III C 78.69 -, BVerwGE 37, 320). Der Kaufpreis muß nicht bar ausgezahlt werden. Das Entgelt war etwa auch frei verfügbar, sobald nachgewiesen ist, daß der Betrag vom Erwerber abredegemäß an einen Dritten gezahlt worden ist, etwa zur Tilgung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten (BVerwG, aaO., Teltow-Seehof II).

Es kommt somit in den Verrechnungsfällen nicht nur auf die freiwillige Festlegung hinsichtlich des Kaufpreiserhalts an, sondern auch auf die bestimmungsgemäße Erfüllung der getroffenen Vereinbarung (BVerwG, aaO., Teltow-Seehof II). Letztlich muß der vereinbarte Kaufpreis dem Veräußerer wirtschaftlich effektiv zugeflossen sein und ihm damit ohne verfolgungsbedingte Verfügungsbeschränkungen tatsächlich zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 85.99 -, ZOV 2001, 51 = VIZ 2001, 94). Gemessen hieran fehlt es vorliegend am Nachweis der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises. (...)

Weiter fehlt es auch am Nachweis, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus geschlossen worden wäre. Vielmehr spricht der gesamte Akteninhalt dafür, daß Ulrich M. an sich eine eigene Verwertung der Flächen durch Verkauf an Siedler beabsichtigte und allein durch den Verfolgungsdruck, der seine Emigration verursachte, hieran gehindert wurde. Es spricht ferner der gesamte Akteninhalt dagegen, daß die arisierte Siedlungsgesellschaft die Vermögensinteressen Ulrich M.s wahrnahm. 3) Die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG schließt den Anspruch der Beigeladenen nicht aus. Danach sind die Vorschriften in § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Parzellierungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens (im folgenden: Siedlungsunternehmen), wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt. Die Voraussetzungen der Ausschlußvorschrift liegen hier nicht vor.

Die Vorschrift ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der von der Beigeladenen geltend gemachte Anspruch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4, 5 VermG, dem Durchgriffsanspruch des geschädigten Gesellschafters auf "weggeschwommene Grundstücke", beruht, sondern es sich vorliegend um eine Einzelschädigung handelt, die zu einem Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG führt. Ferner handelte es sich zwar um für den Wohnungsbau (hier in Form des Eigenheimbaus) bestimmten Vermögenswert. Er wurde später auch entsprechend dem Unternehmenszweck der Siedlungsgesellschaft, der vor und nach der Schädigung derjenige eines Siedlungsunternehmens war, vor dem 8. Mai 1945 veräußert. Auch liegen nicht die Voraussetzungen der Rückausnahme vor, da die Veräußerung zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgte. Die hier maßgebliche Veräußerung erfolgte jedoch weder durch ein Siedlungsunternehmen, sondern durch Ulrich M., und auch nicht an eine natürliche Person, sondern an die Siedlungsgesellschaft, eine Gesellschaft und juristische Person. Die die Erwerber schützende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist auch nicht auf den hier gegebenen Fall entsprechend anwendbar. Insoweit ist von Bedeutung, daß die rechtsvernichtende Norm des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG als Ausnahmevorschrift, die ausnahmsweise einen Siedlerschutz vor dem 8. Mai 1945 festlegt, eng auszulegen ist, und daß ihre analoge Anwendung auf Fälle von Einzelschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG nicht in Betracht kommt (BVerwG aaO., Teltow-Seehof II). 4) Es liegen schließlich keine Ausschlußgründe gemäß §§ 4, 5 VermG vor, insbesondere ist das Grundstück nicht Bestandteil eines komplexen Siedlungsbaus i.S.v. § 5 Abs. 1 lit. c VermG. Es ist aufgrund der Begrifflichkeit schon fraglich, ob sich der Ausschlußgrund auch auf vor 1945 errichtete Siedlungen bezieht. Jedenfalls liegt ein komplexer Siedlungsbau nur vor, wenn ein engerer städtebaulicher Zusammenhang besteht. Es reicht nicht aus, wenn es sich - wie hier - lediglich um eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung, Erschließung durch dieselben Straßen) handelt, die nicht in einem Zug, sondern in einer sukzessiven Bebauung verwirklicht wurde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27/97 -, ZOV 1998, 373 = VIZ 1998, 565, 566). Es ist nicht ersichtlich, warum dann, wenn das Eigentum an den einzelnen Siedlungsgrundstücken ohnehin in der Hand verschiedener Personen ist, der Eigentümer einer einzelnen Parzelle nicht wechseln können soll, ohne daß dadurch die Gesamtheit der Siedlung beeinträchtigt wird. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Urteil des VG Potsdam betrifft eine Teilfläche (ca. 77.000 m2) der sog. Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow, die nach Parzellierung ab 1936 mit sog. Siedlungshäusern bebaut wurde.

Ulrich M., seit August 1927 Eigentümer einer ca. 77.000 m2 großen Fläche in Kleinmachnow, hatte diese - gesamte - Grundstücksfläche mit Kaufvertrag vom 20.5.1936 an die (arisierte) Siedlungsgesellschaft veräußert, und diese hat in der Folgezeit parzellierte Flächen an einzelne Siedler verkauft, die dann bebaut wurden. Folgerichtig und zutreffend kommt das VG Potsdam zu der Rechtsauffassung, daß der Gesamtverkauf der im Alleineigentum des Ulrich M. stehenden Flächen (ca. 77.000 m2) mit Kaufvertrag vom 20.5.1936 verfolgungsbedingt i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG erfolgt ist, weil Ulrich M. Jude war, zum Zeitpunkt der Veräußerung sich bereits auf der Flucht und Emigration im Ausland befand und die Erwerber nicht nachweisen konnten, daß die Veräußerung am 20.5.1936 auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre und der verkehrsangemessene Kaufpreis vollständig und ungeschmälert dem Verkäufer Ulrich M. zugeflossen ist. Von diesem Sachverhalt zu trennen sind die von dem Unterzeichner referierten Fallgruppen in der ZOV 2005, 11 ff. Dort geht es um Flächen von mehr als 1 Mio. m2, die seit 1927 im Eigentum der Siedlungsgesellschaft standen und von der (im April 1933 arisierten) Siedlungsgesellschaft an einzelne Siedler verkauft wurden. In dieser Fallkonstellation (die nicht Gegenstand des Urteils des VG Potsdam vom 12.2.2005 war!) kann die Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG Anwendung finden, wonach bei sog. weggeschwommenen Grundstücken arisierter Gesellschaften ausnahmsweise eine Rückübertragung ausgeschlossen ist, wenn Geschäftsgegenstand der (arisierten) Siedlungsgesellschaft schon vor deren Arisierung/Schädigung die Parzellierung und Veräußerung von Grundstücken war und diese dann auch (nach Arisierung/Schädigung) zu einem verkehrsangemessenen Preis veräußert wurden. Somit kommt dem Urteil des VG Potsdam vom 12.2.2005 keine Bedeutung für den wesentlich größeren Teil der sog. Sommerfeld-Fläche (1 Mio. m2), davon betroffen ca. 800 noch anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren, zu. Diese größte und bisher verwaltungsgerichtlich noch nicht entschiedene Fallgruppe bedarf dringend einer Ausurteilung durch die 1. Kammer des VG Potsdam, damit endlich das Bundesverwaltungsgericht abschließend darüber entscheiden kann, ob zumindest bei Veräußerungen von im Eigentum der Siedlungsgesellschaft stehenden Grundstücken, die nach deren Arisierung erfolgt sind, d. h. ab April 1933, die Rückübertragung wegen § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen ist.

In einem zweiten Komplex hat sich die 1. Kammer des VG Potsdam erstmalig mit den Grundlagenentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (sowohl des 7. als auch des für die Revision von Urteilen des VG Potsdam zuständigen 8. Senats) auseinandergesetzt, die die Anforderungen an eine fristgemäße Globalanmeldung der JCC betreffen. Das VG Potsdam meint, die erst seit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2003 und 24.11.2004 aufgestellten Voraussetzungen an die Konkretisierung von Globalanmeldungen der JCC seien nicht zu beachten. Es bleibt nunmehr dem für die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils vom 12.2.2005 zuständigen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts überlassen, festzustellen, ob im konkreten Fall die Globalanmeldung der JCC im Hinblick auf die in der Anlage 3 der Globalanmeldung enthaltenen Unterlagen eine ausreichende Konkretisierung zuläßt. Nach den derzeitigen, insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2004 aufgestellten Voraussetzungen an eine fristgemäße Globalanmeldung erscheint die Revisionsbeständigkeit des Urteils vom 12.2.2005 äußerst fraglich.