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Globalanmeldung

VG Potsdam1 K 3133/0318.08.2005ZOV 2005, 412

VermG § 1, § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 11, § 4, 5, 30, 30 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Globalanmeldung; JCC; Anmeldungsunterlagen; Entziehungstatbestand; weggeschwommenes Grundstück; Einzelrestitution; Bruchteilseigentum; doppelter Durchgriff; Vergleich; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Erschließungsmerkmale; unüblicherKaufpreis

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sog. Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum ergibt. Aus den rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist eingereichen Unterlagen, die einem Rückübertragungsantrag beigefügt sind, muß in individualisierbarer Weise hervorgehen, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Das setzt voraus, daß die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, daß Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, daß der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann.

2. Der Anspruch des Berechtigten, ihm an dem weggeschwommenen Grundstück im Wege der Einzelrestitution Bruchteilseigentum in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung einzuräumen, besteht auch dann, wenn eine mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung gem. § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (sog. doppelter Durchgriff).

3. Ein Vergleich in einem (früheren) Wiedergutmachungsverfahren hindert nicht das Entstehen (neuer) vermögensrechtlicher Ansprüche, die vielmehr neben oder an Stelle der (früheren) wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche treten.

4. Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 lit. c VermG (Verwendung des Grundstücks im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau) liegt bei einer nur äußerlich abgegrenzten Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen nicht vor.

5. Bei der Prüfung, ob die Veräußerung der Grundstücke i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 11 2. Halbs. VermG nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt ist, ist nicht allein die Höhe des Kaufpreises zu berücksichtigen, sondern auch, ob das Unternehmen wirtschaftlich benachteiligt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des ins-gesamt 1.683 qm großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse S.weg. Die Fläche besteht aus den zur Flur (...) gehörenden Flurstücken (...) (873 qm) und (...) (810 qm). Die Flurstücke sind eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt (...) (Flurstück [...]) und Blatt (...) (Flurstück [...]). Die Flurstücke wa-ren vormals verzeichnet im Grundbuch von Kleinmachnow Band (...) Blatt (...). Das Einfamilienhaus steht auf dem Flurstück (...). Dem Bei-geladenen wurden von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) mit Erklärung vom 20. August 1997 alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die der JCC hinsichtlich des Betriebsvermögens der Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow zustanden, abgetreten. 1. Die Fläche, die das bezeichnete, kataster- und grundbuchmäßig erst 1935 entstandene Grundstück ausmacht, stand seit Mai 1927 im Eigentum der im März desselben Jahres gegründeten Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, bis 1934 firmierend als Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, seit 1943 firmierend als Industriebau West G.m.b.H. oder zuletzt auch "ibwest" (im folgenden: Siedlungsgesellschaft). Die Siedlungsgesellschaft hatte ihren Firmensitz bis zu einem Umzug vor wenigen Jahren nach Berlin-Zehlendorf in Berlin-Lichterfelde. Zweck der Siedlungsgesellschaft war zunächst "die Schaffung von Wohnstätten für minderbemittelte Familien, Kriegsteilnehmer und Kriegsbeschädigte". Konkreter Gegenstand waren "alle diesem Zwecke dienenden Geschäfte, nämlich der An- und Verkauf von Grundstücken, insbesondere des zusammenhängenden Siedlungsgeländes in Kleinmachnow südlich der Potsdamer Stammbahn, sowie die Aufschließung des Geländes und die Erbauung, Einrichtung, Vermietung und Weiterveräußerung von Wohnstätten an Minderbemittelte". Ferner hieß es im Handelsregister in Entsprechung zu § 16 des Gesellschaftsvertrages: "Die Geschäfte der Gesellschaft sollen unbeschadet ihrer Gemeinnützigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Jedoch wird die Höhe der an die Gesellschafter auszuschüttenden Gewinnanteile auf höchstens fünf vom Hundert [der Einlage des Gesellschafters, § 16 Gesellschaftsvertrag] jährlich beschränkt. Die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter über diesen Gewinnanteil hinaus ist ausgeschlossen." Die Gesellschaft war mit Vertrag vom 28. März 1927 gegründet worden. Gesellschafter waren zunächst der Kreis Teltow und die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft, je mit einer Nominal-Einlage von 75.000 RM. Die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft fusionierte später mit einem weiteren Unternehmen der Sommerfeld-Gruppe zur Terrain Aktiengesellschaft Botanischer Garten - Zehlendorf West und firmierte nach 1933 um zur Haus und Heim Wohnungsbau AG (im folgenden: Terrain-Aktiengesellschaft). Im Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich die Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft zum Verkauf von rund 400 Morgen (rund 1 Mio. Quadratmeter) Siedlungsgelände in Kleinmachnow an die Siedlungsgesellschaft zum Preis vom 950.000 RM. Beide Gesellschafter gewährten der Siedlungsgesellschaft zur Finanzierung des Grunderwerbs einen Kredit in Höhe von 475.000 RM.

Der Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld war seit 1930 bei Berücksichtigung mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen Inhaber von 79,4 % der Geschäftsanteile der Siedlungsgesellschaft. Die Beteiligung Adolf Sommerfelds an der Siedlungsgesellschaft zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1933 setzte sich wie folgt zusammen. 50 % der Geschäftsanteile wurden von der Terrain-Aktiengesellschaft gehalten, deren Aktienkapital zu rund 58,8 % wiederum mittelbar und unmittelbar in den Händen des Adolf Sommerfeld lag. Mit Vertrag vom 4. Februar 1930 übernahm Adolf Sommerfeld selbst unmittelbar die anderen 50 % der Anteile an der Siedlungsgesellschaft vom bisherigen weiteren Gesellschafter, dem Kreis Teltow. Gleichzeitig übernahm Adolf Sommerfeld die Forderung aus dem Darlehensverhältnis zwischen dem Kreis Teltow und der Siedlungsgesellschaft in Höhe von 475.000 RM. Für die Abtretung des Geschäftsanteils wurde ein Entgelt von 37.500 RM vereinbart. Adolf Sommerfeld war Jude. Er stand in der Weimarer Republik politisch linksorientierten Kreisen nahe. Über seine Stellung als Inhaber des sog. Sommerfeld-Konzerns, einer Firmengruppe von mehreren Unternehmen der Baubranche, war er an verschiedenen größeren Bauprojekten der 1920er und 1930er Jahre maßgeblich beteiligt. Die Siedlungsgesellschaft erwarb ab 1927 Bauland in einem Umfang von insgesamt mehr als einer Million Quadratmeter im Gemeindegebiet von Kleinmachnow. Entsprechend dem Unternehmensziel der Siedlungsgesellschaft sollten die erworbenen Flächen entwickelt, parzelliert und sodann als Grundstücke zur Eigenheimbebauung mit sog. Bürgerhäusern an natürliche Personen verkauft werden. Es handelte sich überwiegend um Einzelhäuser, zu einem geringen Teil auch um Doppelhäuser und, wie vorliegend, um Reihenhäuser. Die Eigenheimbebauung sollte nicht durch die Siedlungsgesellschaft selbst, sondern durch ein weiteres Unternehmen des Sommerfeld-Konzerns erfolgen, die Allgemeine Häuserbau Aktiengesellschaft von 1872 - Adolf Sommerfeld (im folgenden: AHAG). Grundlage der Tätigkeit der Siedlungsgesellschaft war ein am 18. Dezember 1930 mit der Gemeinde Kleinmachnow geschlossener Vertrag, in dem sich die Gemeinde zur Festsetzung eines Bebauungsplanes (Ziffer I des Vertrages) und die Siedlungsgesellschaft zur kosten- und lastenfreien Überlassung diverser öffentlichen Zwecken dienender Flächen (Straßen, Fußwege, Plätze, Parkanlagen, Friedhof, öffentliche Gebäude) (Ziffer II) verpflichtete. Die Flächen sollten 28 % des gesamten Geländes nicht überschreiten. Ausweislich eines Schreibens der Siedlungsgesellschaft an den Landrat des Landkreises Teltow vom 26. Juli 1934 hatte die Gemeinde bis dahin durchschnittlich 28,39 % des ehemaligen Gesamt-Geländebesitzes beansprucht. Nach dem Vertrag erfolgte die Herstellung und Unterhaltung der vorgesehenen Straßen mit Ausnahme der anteiligen Straßenherstellungskosten für öffentliche Bauten durch die Siedlungsgesellschaft gemäß dem Ortsstatut der Gemeinde von 1920 (Ziffer IV). Zu den Kosten der Straßenherstellung gehörten die Kosten für Versorgungsleitungen, Entwässerung und Beleuchtung von dem Kaufgrundstück bis zur Straßenmitte sowie die Kosten für Straßenschilder und Baumbepflanzung (Ziffer V). Zur Sicherung der gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen hatte Adolf Sommerfeld auf einem ihm persönlich gehörenden Gelände in Kleinmachnow eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 150.000 RM zugunsten der Gemeinde zu bewilligen und zu beantragen (Ziffer VI). Zur

sowie die Kosten für Straßenschilder und Baumbepflanzung (Ziffer V). Zur Sicherung der gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen hatte Adolf Sommerfeld auf einem ihm persönlich gehörenden Gelände in Kleinmachnow eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 150.000 RM zugunsten der Gemeinde zu bewilligen und zu beantragen (Ziffer VI). Zur weiteren Sicherung der Gemeinde mußte die Siedlungsgesellschaft für jeden ab 1. Oktober 1930 verkauften Quadratmeter Nettobauland an die Gemeinde "à fonds perdu" 0,10 RM bis zum Betrag von 50.000 RM abführen. 2. Die vorliegend streitgegenständliche Parzelle war Bestandteil einer insgesamt 1.046.405 qm großen, noch ungeteilten Fläche, die die Siedlungsgesellschaft aufgrund einer Auflassung vom 21. Mai 1927 vom Gutsbesitzer D. H. erwarb. Der der Auflassung zugrunde liegende Kaufvertrag vom 18. März 1927 war zwischen der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft und D. H. geschlossen worden, die Auflassung erfolgte aufgrund der erwähnten, im Gesellschaftsvertrag der Siedlungsgesellschaft von der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft übernommenen Verpflichtung unmittelbar an die Siedlungsgesellschaft. Der Quadratmeterpreis betrug 0,95 RM, berechnet nach einer Grundstücksgröße von rund 1 Mio. Quadratmetern und einem Gesamtkaufpreis von 950.000 RM. Diese 1927 erworbene Gesamtfläche wurde nach Abtragung aus dem Grundbuch von Klein-Machnow des Amtsgerichts Potsdam Blatt (...) (Eigentümer: D. H.) auf dem neuen Blatt (...) (Eigentümerin: Siedlungsgesellschaft) verzeichnet. Es handelte sich bei der Gesamtfläche etwa um die Fläche, die heute katastermäßig die Flur (...) der Gemarkung Kleinmachnow bildet. Vom Bestand des Blattes (...) wurden vor dem 30. Januar 1933 Flächen in einer Größe von insgesamt rund 306.000 qm auf verschiedene Grundbuchblätter abgeschrieben. Nach dem 30. Januar 1933 wurden die restlichen Flächen verkauft oder unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen und vom Grundbuchblatt (...) abgeschrieben. Bis zum April 1933 vollzog sich der Abverkauf der Parzellen wie folgt. Zunächst veräußerte seit 1930 die Siedlungsgesellschaft - teilweise auch für sie die Terrain-Aktiengesellschaft, die AHAG oder Adolf Sommerfeld in Einzelfirma - unmittelbar an Siedler mehrere Dutzend Parzellen. Der Preis für den Quadratmeter nicht erschlossenen Baulands (Netto-Bauland) schwankte in den von Anfang 1930 bis Ende 1932 geschlossenen Verträgen etwa zwischen 4,30 RM und 6,30 RM. 1932 kam es nach Aktenlage zu 13 Verkäufen durch die Siedlungsgesellschaft. Es wurde bei der überwiegenden Zahl der Verkäufe ein Quadratmeterpreis von 4,80 RM vereinbart. Hinzu waren jeweils 1,60 RM an Erschließungskosten zu rechnen. Es ergab sich ein Brutto-Kaufpreis von 6,40 RM. In einigen Kaufverträgen über Grundstücke mit bevorzugter Lage wurden 5,80 RM zuzüglich 1,60 RM Erschließungskosten vereinbart. Die gleichen Grundpreise sind für die drei Kaufverträge aktenkundig, die aus dem ersten Quartal 1933 stammen. Der größte Abverkauf vom Blatt (...) vor dem 30. Januar 1933 bestand in der Veräußerung einer Fläche von insgesamt 172.253 qm im April 1932 an die Deutsche Land- und Baugesellschaft G.m.b.H. (im folgenden: DLB), einer reichseigenen Gesellschaft, die nach Parzellierung die Einzelgrundstücke an Siedler veräußerte, und deren Zwischenschaltung sich aus einer gewissen Illiquidität der Siedlungsgesellschaft in den Jahren 1932/33 herleitete. Der Kaufpreis für den Quadratmeter Nettobauland betrug 4,80 RM, der Erschließungsaufwand

aft G.m.b.H. (im folgenden: DLB), einer reichseigenen Gesellschaft, die nach Parzellierung die Einzelgrundstücke an Siedler veräußerte, und deren Zwischenschaltung sich aus einer gewissen Illiquidität der Siedlungsgesellschaft in den Jahren 1932/33 herleitete. Der Kaufpreis für den Quadratmeter Nettobauland betrug 4,80 RM, der Erschließungsaufwand pro Quadratmeter 1,60 RM. Zu diesen Beträgen wurden die Grundstücke auch von der DLB an die Siedler weiterveräußert. 3. Durch Kaufvertrag vom 15. März 1933 und Auflassungserklärung vom 16. März 1933 wurde ein weiteres einheitliches Baugelände mit einer Größe von nunmehr insgesamt 57.681 qm, aus dem 100 Parzellen entwickelt werden sollten, von der Siedlungsgesellschaft auf die DLB übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 11. April 1933. Die DLB veräußerte in der Folge die aus der Fläche nach Parzellierung entstandenen Einzelgrundstücke an Siedler. Ein Grundstück aus dieser Verkaufstranche, das Gegenstand einer weiteren vom (im vorliegenden Verfahren) Beigeladenen erhobenen Klage war, wurde mit Kammerurteil vom 17. Februar 2005 an den Beigeladenen zurückübertragen (Aktenzeichen VG Potsdam: 1 K 4235/98). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

4. Unmittelbar nach der Macht- und Regierungsübernahme durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 kam es zu vielgestaltigen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Adolf Sommerfeld. Hierüber sind aktenkundig aus den nach 1945 durchgeführten Wiedergutmachungsverfahren verschiedene eidesstattliche Versicherungen und sonstige Erklärungen des Adolf Sommerfeld, von Angestellten seiner Gesellschaften und auch von einem vormaligen Geschäftspartner. Dokumentiert sind Behinderungen der wirtschaftlichen Betätigung Sommerfelds im Rahmen seines Konzerns wie auch Angriffe auf seine Person. Ende März 1933 wurde Adolf Sommerfeld in seinem Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde von SA-Männern überfallen, und es wurde auf ihn geschossen. Daraufhin emigrierte Adolf Sommerfeld, der dem Überfall knapp entkam, ausweislich der bei den Rückerstattungsakten befindlichen auszugsweisen Abschrift des vorläufigen Berichts über die Betriebsprüfung bei der AHAG vom 30. Juni 1936 am 9. April 1933 aus dem Deutschen Reich. Maßgeblicher Direktor und Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft wie der AHAG wurde im April 1933 das NSDAP- und SS-Mitglied W. S. Der gesamte Sommerfeld-Konzern einschließlich der Siedlungsgesellschaft wurde Adolf Sommerfeld am 21. April 1933 faktisch entzogen. Der Übergang der Leitung und (faktischen) Inhaberschaft am Unternehmen auf die NSDAP und S. stellte sich im einzelnen, soweit - vornehmlich, aber nicht ausschließlich aus den Handelsregisterakten der Siedlungsgesellschaft - 152 HRB 39705 - ermittelbar, wie folgt dar (eingehend zur faktischen Entziehung des Konzerns und der Siedlungsgesellschaft am 21. April 1933 Kammerurteil vom 17. Februar 2005 - 1 K 4235/98 -). Vor seiner Emigration, am 31. März 1933, bestellte Adolf Sommerfeld in notarieller Verhandlung einen Generalbevollmächtigten, den in seinem Konzern bereits länger tätigen Architekten K. H. (Notar C., UR-Nr. 102/1933). In einer Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft am 10. April 1933 wurden die bis dahin tätigen Geschäftsführer H. W. und E. R. von ihrer Aufgabe entbunden. Statt dessen wurden R. J. und K. H. zu Geschäftsführern bestellt. Mit Vertrag vom 20. April 1933 verpfändete Adolf Sommerfeld, vertreten durch K. H., seinen hälftigen Anteil an der Siedlungsgesellschaft an die Terrain-Aktiengesellschaft Botanischer Garten-Zehlendorf West zur Sicherung der gegen ihn, Sommerfeld, bestehenden Ansprüche der Terrain-Aktiengesellschaft. Der Terrain-Aktiengesellschaft wurde Vollmacht gegeben, das entsprechende Stimmrecht auszuüben (Notar Ernst C., UR-Nr. 121/1933). Einen Tag später, am 21. April 1933, wurde W. S. zum "kommissarischen Vorstand" der AHAG bestellt. Dies ergibt sich klar aus dem von S. verfaßten, in seiner SS-Personalakte enthaltenen Bericht "an den Oberabschnitt" vom 13. Mai 1936, worin es heißt: "Am 21. April 1933 wurden kommissarisch R. T., als 1. Vorstand, und Hauptsturmführer W. S., als 2. Vorstand, der AHAG eingesetzt." Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft vom 11. Juli 1933 wurden an Stelle der beiden im April bestellten Geschäftsführer nunmehr als neue Geschäftsführer bestellt die Herren R. T. und W. S. Kurze Zeit später schied auch R. T. als Geschäftsführer aus und es verblieb W. S. als alleiniger Geschäftsführer (Gesellschafterversammlung vom 17. August 1933). Der zitierten Feststellung S.s zum Zeitpunkt der Übernahme der Konzernleitung - 21. April 1933 - in seinem Bericht vom 13. Mai 1936 entsprach die Mitteilung der AHAG im

en R. T. und W. S. Kurze Zeit später schied auch R. T. als Geschäftsführer aus und es verblieb W. S. als alleiniger Geschäftsführer (Gesellschafterversammlung vom 17. August 1933). Der zitierten Feststellung S.s zum Zeitpunkt der Übernahme der Konzernleitung - 21. April 1933 - in seinem Bericht vom 13. Mai 1936 entsprach die Mitteilung der AHAG im Schreiben vom 2. November 1933 an den Staatssekretär im Reichsfinanzministerium R. über die Vorgänge im Rahmen einer Auskunft über den finanziellen Status der AHAG-Firmengruppe (vormals Sommerfeld-Konzern): "Wir gestatten uns ferner, bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hinzuweisen, daß sich unsere Firmengruppe seit dem 21. April 1933 unter rein nationalsozialistischer Leitung befindet (Vorstandsmitglied Pg. W. S., Mitglieds-Nr. 39 218 der N.S.D.A.P.) [Hervorhebung im Original]." Mit Bescheid des Finanzamts Steglitz vom 18. Mai 1933 wurde gegen Adolf Sommerfeld eine Reichsfluchtsteuer in Höhe von 801.725 RM nebst einem Zuschlag von 5 v. H. für jeden angefangenen halben Monat ab 31. März 1933 festgesetzt. Mit Verfügung des Finanzamts Steglitz vom 29. September 1933 wurde das gesamte inländische Vermögen Adolf Sommerfelds einschließlich der ihm gehörenden Konzerngesellschaften beschlagnahmt. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte erstmals im Deutschen Reichsanzeiger 1933 Nr. 272. Im Reichssteuerblatt vom 23. November 1933, Nr. 969 (Seite 1192) wurde wegen der Reichsfluchtsteuer ein Steuersteckbrief gegen Sommerfeld erlassen.

In der Folge, also nach November 1933, übertrug Adolf Sommerfeld die Anteile sowohl an der Siedlungsgesellschaft als auch an der Terrain-Aktiengesellschaft - wie auch seine weiteren Gesellschaftsanteile und Aktien an den anderen Gesellschaften des Sommerfeld-Konzerns - noch rechtsförmig. Dies geschah durch zwei Verträge, die am 18. November 1934 in Straßburg und am 26. August 1935 in Berlin zwischen Adolf Sommerfeld und seinem nunmehrigen Generalbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. S., auf der einen Seite, und dem Treuhänder der - in den Verträgen ungenannt gebliebenen - NSDAP, Dr. W., auf der anderen Seite geschlossen wurden (sog. Straßburger Verträge). Nach dem ersten Vertrag sollte Sommerfeld als Gegenleistung von allen Forderungen freigestellt und ihm alle Steuern erlassen werden. Weiter sollte er 45.000 RM erhalten. Gemäß dem, nach Versagung der erforderlichen Genehmigung durch den Präsidenten des Landesfinanzamts - Devisenstelle - geschlossenen, zweiten Vertrag sollten die 45.000 RM auf ein Sperrkonto oder "Palästinakonto" oder ins Ausland transferiert werden. 1936 wurden dann die Steuern niedergeschlagen und die verfügte Vermögensbeschlagnahme aufgehoben. Adolf Sommerfeld bestritt nach dem Krieg stets, je einen maßgeblichen Betrag von den 45.000 RM erhalten zu haben. Mit Erklärung vom 13. Mai 1936 übertrug Adolf Sommerfeld durch seinen Generalbevollmächtigten Dr. S. seinen Anteil an der Siedlungsgesellschaft an die AHAG (Notar Dr. F. N., UR-Nr. 423/1936). 5. Der Verkauf der vorliegend streitgegenständlichen Parzelle von der Siedlungsgesellschaft an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vollzog sich wie folgt.

Am 8. Mai 1935 hielt W. S., der Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft und Ariseur des Sommerfeld-Konzerns, allein eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung ab (Notar F. N., UR-Nr. 236/1935). Als allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Terrain-Aktiengesellschaft, die auch die von Adolf Sommerfeld an sie verpfändeten Stimmrechte ausüben konnte, war er hierzu rechtlich befugt. Mit den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wurde die Stellung der Geschäftsführung maßgeblich gestärkt. Die Geschäftsführung bestand nach der neubeschlossenen Fassung der Gesellschaftssatzung nur noch aus einem Geschäftsführer, W. S. In verschiedenen Vorschriften der Satzung wurden die Einflußmöglichkeiten des Verwaltungsrats der Gesellschaft beschnitten. Mit der Ziffer 4 der Beschlüsse wurde der Geschäftsführer, also W. S. selbst, ermächtigt, "ein Grundstück, welches der Gesellschaft gehört und in Klein-Machnow, am S.weg, belegen ist, zu erwerben und alle dazu notwendigen behördlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben, also die Gesellschaft beim Verkauf an sich selbst zu vertreten" und damit an die Vorschrift von § 181 BG nicht gebunden zu sein. Die Siedlungsgesellschaft veräußerte das Grundstück mit notariell beurkundetem, entgegen der Praxis des Abverkaufs in der Sommerfeld-Siedlung nicht formularmäßigem Vertrag ebenfalls vom 8. Mai 1935 an W. S. (Notar Dr. F. N., UR-Nr. 238/35). Der Käufer wies eingangs der Verhandlung auf die ihm durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Siedlungsgesellschaft vom selben Tag gewährte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hin. Die Größe der Parzellen, hier als Parzellen ... und ... bezeichnet, wurde mit insgesamt 1.684 qm angegeben. Der Kaufpreis betrug für den Quadratmeter 5,60 RM einschließlich der Erschließungskosten, mithin insgesamt 9.430,40 RM (§ 2 Satz 1). Der Käufer verpflichtete sich, den Kaufpreis während der Laufzeit seines Vertrages als Vorstand der Allgemeinen Häuserbau-Aktiengesellschaft, Berlin-Lichterfelde, also spätestens bis zum 1. April 1940, ratenweise zinslos zu tilgen (§ 2 Satz 2). Die Leistung einer Anzahlung oder die genaueren Modalitäten der ratenweisen Tilgung wurden nicht festgelegt. Der Käufer verpflichtete sich, das Grundstück bis zum 1. Dezember 1935 mit einem Familienhaus zu bebauen (§ 4). Unterlagen über die Beauftragung und die Bezahlungsmodalitäten des Eigenheimes finden sich nicht bei den Akten. Nach § 5 des Vertrages trug die Verkäuferin sämtliche Kosten des Vertrages, der darin bereits enthaltenen Auflassung sowie der Eintragung des Eigentumsüberganges und eine etwaige Wertzuwachssteuer. Allein die Grunderwerbssteuer hatte der Käufer zu tragen. Am Ende des Vertrages wurde ohne weiteres die Auflassung erklärt. Nach Vermessung der Parzellen wurde die Auflassung mit Erklärung vom 10. August 1935 präzisiert (Assessor G. B. für Notar Dr. F. N., UR-NR. 437/1935).

Die Parzellen waren zunächst im Grundbuch von Kleinmachnow auf Blatt (...) verzeichnet. Nach Parzellierung wurden die neu gebildeten, das streitgegenständliche Grundstück bildenden Parzellen (...) und (...) am 31. Oktober 1935 auf das neu angelegte Grundbuchblatt (...) abgeschrieben. In Abteilung I des Grundbuchs von Kleinmachnow Band (...) Blatt (...) wurde der Eigentümerwechsel ebenfalls am 31. Oktober 1935 eingetragen. Die in den formularmäßigen Verträgen, die die Siedlungsgesellschaft üblicherweise beim Verkauf der Kleinmachnower Siedlungsparzellen benutzte, dokumentierte Praxis der vertraglichen Abreden stellt sich wie folgt dar. Hinsichtlich der Kaufpreisbelegung verpflichtete sich der Käufer zur Bar- oder Scheckzahlung des den Betrag von 1.500 RM übersteigenden Kaufpreisteils unmittelbar in der Verhandlung oder binnen relativ kurzer Frist, die zwischen einer Woche und etwa drei Monaten liegen konnte (§ 2 Ziff. I des verwendeten Formularvertrages). Für das verbleibende Restkaufgeld in Höhe von regelmäßig zwischen 1.100 RM und 1.500 RM wurde Stundung vereinbart (§ 2 Ziff. II). Ab dem auf die letzte Abschlagszahlung des Erwerbers folgenden Monat war das Restkaufgeld zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen wechselte im Verlauf der verschiedenen Verkaufsperioden. So wurden bei den 1934 abgeschlossenen Verträgen 4 % p. a. vereinbart, in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom Sommer 1935 noch 3 % p. a. Vom dem Kaufabschluß folgenden Kalendervierteljahresersten ab war das Restkaufgeld mit 4 % p. a. unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Zins- und Tilgungsraten waren in vierteljährlichen, am ersten Tage jedes Kalendervierteljahres nachträglich fälligen Teilen zu zahlen, zuerst für die Zeit vom Beginn der Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtung ab an dem auf diesen Beginn folgenden Kalendervierteljahresersten. Kapital nebst Zinsen und Kosten wurden sofort fällig, falls die vereinbarten Raten ohne besondere Aufforderung nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit gezahlt wurden oder weitere besondere Umstände eintraten (§ 2 Ziff. II Abs. 5). Im genannten formularmäßigen Kaufvertrag waren weiter Regelungen zu folgenden Fragen vorgesehen. Wegen des Restkaufgeldes nebst Zinsen und Kosten unterwarf sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, insbesondere in das Kaufgrundstück. Die Eintragung der vom Käufer für das Restkaufgeld zu bewilligenden Hypothek sowie der genannten Unterwerfungsklausel in das Grundbuch wurde beantragt (§ 2 am Ende). Die Auflassung war erst in einer weiteren notariellen Verhandlung nach Begleichung der Abschlagszahlungen sowie der fälligen Abschlagszahlungen auf den jeweils abgeschlossenen Hausbauvertrag sowie nach Eintragung der genannten Hypotheken zu erklären (§ 6). Alle durch den Abschluß des Vertrages und dessen Durchführung entstehenden Kosten und öffentlichen Abgaben waren vom Käufer zu tragen, mit Ausnahme der Wertzuwachssteuer, die von der Verkäuferin zu tragen war (§ 8). In der Folge wurde das Grundstück mit einem Haus bebaut. W. S. veräußerte das gesamte, aus zwei Flurstücken bestehende, seit Januar 1937 mit einer Hypothek der Deutschen Lloyd Versicherung AG über 18.000 RM belastete Grundstück mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 1938 weiter an Frau C. L., geb. L., zu einem Kaufpreis von 45.000 RM. Die Kaufpreisbelegung erfolgte wie folgt: Die Käuferin übernahm die in Abt. III des Grundbuchs eingetragene Hypothek über 18.000 RM; weitere 13.500 RM wurden bar bei

tschen Lloyd Versicherung AG über 18.000 RM belastete Grundstück mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 1938 weiter an Frau C. L., geb. L., zu einem Kaufpreis von 45.000 RM. Die Kaufpreisbelegung erfolgte wie folgt: Die Käuferin übernahm die in Abt. III des Grundbuchs eingetragene Hypothek über 18.000 RM; weitere 13.500 RM wurden bar bei Vertragsschluß gezahlt; der Restbetrag von 13.500 RM war von der Käuferin in drei Raten à 4.500 RM zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1938 zu zahlen. Die Auflassung wurde umgehend im Kaufvertrag erklärt. Die grundbuchmäßige Umtragung des Eigentums erfolgte am 30. August 1938.

6. Die Geschehnisse nach Kriegsende stellen sich im wesentlichen wie folgt dar:

Als Bestandteil des "sonstigen Vermögens" der C. L. wurde das streitgegenständliche Grundstück ausweislich der vom 30. November 1948 datierenden Enteignungsurkunde enteignet. Nachdem das Eigentum im Grundbuch dementsprechend zunächst am 24. Januar 1949 auf Eigentum des Volkes umgetragen worden war, wurde dies wieder rückgängig gemacht aufgrund eines Rückgabebescheides der Landesregierung Brandenburg, Minister des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums, vom 15. August 1950. Diese Rückgabe wurde jedoch wiederum selbst rückgängig gemacht auf Ersuchen der Deutschen Demokratischen Republik, Minister des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, vom 29. November 1950 unter Berufung auf SMAD-Befehl 76. Unter dem 29. November 1950 wurde wiederum Eigentum des Volkes und als Rechtsträger die Brandenburger Grundstücks- und Vermögens-Verwaltung GmbH in Potsdam eingetragen. Die Rechtsträgerschaft wechselte 1951 zur Fundament Gesellschaft für den Grundbesitz GmbH in Berlin und 1959 zum Büro des Präsidiums des Ministerrats in Berlin. Das Grundbuchblatt .. wurde am 14. Februar 1963 geschlossen und die beiden Flurstücke auf Blatt (...) umgeschrieben.

Das Flurstück ... wurde am 7. Dezember 1995 aufgrund Ersuchens der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf dem neugefaßten Blatt (...), Eigentümer: TLG Treuhand Liegenschafts Gesellschaft mbH, verzeichnet. Das Flurstück (...) gehörte am 1. Oktober 1989 zum Vermögen des Ministeriums für Staatssicherheit und wurde von der Hauptverwaltung Aufklärung genutzt. Es wurde mit Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt vom 15. September 1993 dem Vermögen der Treuhandanstalt zugeordnet. Grundbuchmäßig wurde es abgeschrieben zum Blatt (...). Eingetragene Eigentümerin ist heute die Kl. Beide Flurstücke sind seit dem 1. Juni 2001 vermietet.

Durch einen am 25. August 1950 im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem Wiedergutmachungsamt protokollierten Vergleich vom 7. Juli 1950 zwischen der Bau- und Holzindustrie Verwaltungs-AG, der damaligen Inhaberin der Anteile aller vormals zum Sommerfeld-Konzern gehörenden Gesellschaften, und Adolf Sommerfeld - nunmehr Andrew Sommerfield - wurden die vormals unmittelbar von Adolf Sommerfeld gehaltenen Aktien und Geschäftsanteile an u. a. der Terrain-Aktiengesellschaft (132.800 RM Aktien) und der Siedlungsgesellschaft (75.000 RM Geschäftsanteile) auf diesen zurückübertragen. Er selbst war in der Folge bis zum Ende des Jahres 1959 Geschäftsführer der Industriebau West GmbH, später auch Inhaber aller Geschäftsanteile. Am 3. September 1963 übertrug er alle Geschäftsanteile auf die in Vaduz, Liechtenstein, ansässige "Stiftung Solidarität", welche diese später weiterverkaufte. Die Industriebau West GmbH (ibwest) existiert weiterhin. Bereits am 14. April 1960 schlossen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin die Terrain-Aktiengesellschaft und Andrew Sommerfield auf der einen Seite sowie das Deutsche Reich - Verfahrensstandschafter Berlin -, das Deutsche Reich, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, und die Gemeinnützige Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DeGeWo) auf der anderen Seite einen Vergleich, in dem sich das Deutsche Reich zur Zahlung eines "Schadensersatzes" in Höhe von 800.000 DM "für die Wertminderung des dem Berechtigten Andrew Sommerfield entzogenen Aktienpakets an der früheren ‚Terrain-Aktiengesellschaft Botanischer Garten- Zehlendorf-West'" verpflichtete. Andrew Sommerfield verstarb am 18. Februar 1964.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 19. Februar 1969 in den Verfahren 147 WGK 31 WGA 2444.59 (595.62) und 147 WGK 31 WGA 7423.59 (597.62) entschied die Wiedergutmachungskammer 147 des Landgerichts Berlin, daß das Deutsche Reich, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin, aufgrund Rückerstattungsrechts an den Testamentsvollstrecker des Andrew Sommerfield 50.000 DM zu zahlen habe für die Wertminderung, die die GmbH-Anteile des Andrew Sommerfield an der Siedlungsgesellschaft sowie seine Aktien der Allgemeinen Häuserbau Aktien-Gesellschaft von 1872 Adolf Sommerfeld (AHAG) zwischen dem Entzug 1933 und der Rückgabe 1950 erlitten hätten. 7. Mit Antrag vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 meldete die JCC vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese Anträge mit Schreiben vom 4. Mai 1995 auf das in Kleinmachnow belegene Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft. Die Anmeldung vom 22. Dezember 1992 (Globalanmeldung ANM-3) bezog sich u. a. auf "Vermögenswerte, sofern diese aus den nachfolgend aufgezählten Archiven, deren Bestände und Akten (siehe Anlage) feststellbar sind". Der Anmeldung war eine 77seitige Anlage mit zahlreichen Angaben zu Archivbeständen beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere heißt es dort unter Ziffer I.4. "Oberfinanzdirektionen": "Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin (...)". In einer vormals von der Oberfinanzdirektion Berlin geführten sog. Geschädigtenkartei, in welcher Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen sowie nach dem BRüG erfaßt waren und die seit dem 1. April 2004 in die Obhut des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist, war Adolf Sommerfeld/Andrew Sommerfield mit den von ihm angestrengten Rückerstattungsverfahren vermerkt. Der erste umfassende Rückerstattungsantrag des Andrew Sommerfield vom 6. Dezember 1948 bezog sich u. a. auf die Siedlungsgesellschaft. In einem Verfahren ließ Sommerfield mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A. vom 21. August 1962 vortragen, daß die Siedlungsgesellschaft Eigentümerin eines Geländes von rund einer Million Quadratmetern zwischen Rittergut Düppel und Kleinmachnow gewesen sei und verwies insofern auf den Geschäftsbericht der Terrain-Aktiengesellschaft für 1927. Die aus dieser Anmeldung hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft folgenden Ansprüche trat die JCC mit von dem Notar J. F. in Berlin beurkundeter Erklärung vom 20. August 1997 an den Beigeladenen ab. In der Abtretungsurkunde ist zu der Beteiligung des Beigeladenen an der Angelegenheit weiter folgendes ausgeführt: Die Firma Öko-Ter Gesellschaft für ökologische Grundstücksentwicklung mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladene sei, habe von der Erbengemeinschaft nach Andrew Sommerfield im Jahr 1995 sämtliche das Privat- und Betriebsvermögen betreffenden Ansprüche dieser Erbengemeinschaft, die sich auf Liegenschaften in der vormaligen DDR beziehen, in notariell beurkundeter Form durch Abtretung erworben. Die Öko-Ter GmbH habe die Ansprüche ausweislich einer weiteren Vereinbarung allein treuhänderisch für den Beigeladenen erworben. Die JCC erklärte in der Verhandlung weiter, es sei "nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Anspruchs

e sich auf Liegenschaften in der vormaligen DDR beziehen, in notariell beurkundeter Form durch Abtretung erworben. Die Öko-Ter GmbH habe die Ansprüche ausweislich einer weiteren Vereinbarung allein treuhänderisch für den Beigeladenen erworben. Die JCC erklärte in der Verhandlung weiter, es sei "nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Anspruchs u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Durchsetzung fraglich". Bereits vor der Abtretung war die Anmeldung hinsichtlich gut 140.000 qm großen Straßenland-Flächen und hinsichtlich 39 Siedlungsparzellen zurückgenommen sowie hinsichtlich zweier Parzellen auf Erlösumkehr umgestellt worden. Der Beigeladene hat nach Abtretung der auf das Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft bezogenen Ansprüche durch die JCC an ihn bis zum 12. März 1999, dem Datum des später erlassenen und im Verfahren 1 K 1220/99 streitgegenständlichen Globalbescheides, hinsichtlich 66 weiterer Parzellen eine Anmeldungsrücknahme erklärt. Der vormalige Bekl., das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, erließ am 31. Januar 1997, noch gegenüber der JCC, einen Bescheid sowie vom 16. Dezember 1997 bis zum 30. Oktober 1998 eine Reihe von insgesamt 26 Bescheiden gegenüber dem Beigeladenen, die Einzelgrundstücke aus dem vormaligen Eigentum der Siedlungsgesellschaft betreffen. Die Rückübertragung von Grundeigentum auf den Beigeladenen wurde jeweils abgelehnt. Der Beigeladene hat jeweils Klage erhoben. Einige dieser Verfahren haben sich zwischenzeitlich durch Klagerücknahme oder durch rechtskräftige Urteile erledigt. Sodann erließ der vormalige Bekl. am 12. März 1999 einen sog. Globalbescheid, der sämtliche weiteren vormals im Eigentum der Siedlungsgesellschaft stehenden Grundstücke und damit den gesamten Anspruch auf das Grund- und Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft erfassen sollte. Die betroffenen Flächen wurden überblicksartig in einer dem Bescheid angehängten Ausschnittskarte Kleinmachnows mit einem Filzstift grob markiert. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Nachdem der vormalige Bekl. einer gerichtlichen Auflage folgend die einzelnen Flurstücke, die der Globalbescheid erfassen sollte, mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 sowie endgültig mit Schreiben vom 5. April und 7. Juni 2001 spezifizierte, hat das Gericht vom Verfahren 1 K 1220/99 mit Beschlüssen vom 9. November 2000 und 19. Juni 2001 flurstücksbezogen 1.388 weitere Einzelverfahren abgetrennt (1 K 4468/00 bis 1 K 5814/00, 1 K 2052/01 bis 2092/01). Von diesen 1.388 Verfahren sind bis heute über 550 durch Klagerücknahme erledigt. In rund 300 Verfahren wird vor dem Hintergrund eines vom Beigeladenen nicht bestrittenen redlichen Erwerbs allein noch Entschädigung begehrt. Über das vorliegend streitgegenständliche Grundstück entschied der vormalige Bekl. zunächst durch den genannten Globalbescheid vom 12. März 1999. Der Rückübertragungsantrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in erster Linie auf das Fehlen einer (fristgerechten) Anmeldung seitens der Erbengemeinschaft nach Adolf Sommerfeld oder der heutigen Industriebau West GmbH verwiesen. Weiter wurde angeführt, die Veräußerungen der Siedlungsgesellschaft an die Siedler seien nicht verfolgungsbedingt erfolgt. Bei den Grundstücken habe es sich um Umlaufvermögen gehandelt, das ohnehin verkauft werden sollte. Gegen den Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Im gerichtlichen Verfahren

GmbH verwiesen. Weiter wurde angeführt, die Veräußerungen der Siedlungsgesellschaft an die Siedler seien nicht verfolgungsbedingt erfolgt. Bei den Grundstücken habe es sich um Umlaufvermögen gehandelt, das ohnehin verkauft werden sollte. Gegen den Bescheid hat der Beigeladene am 8. April 1999 Klage erhoben (1 K 1220/99). Im gerichtlichen Verfahren trug der damalige Bekl. mit Schriftsatz vom 17. März 2000 zum vorliegend streitgegenständlichen Einzelfall vor, daß mit 5,60 RM der für die Gesellschaft übliche Kaufpreis vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Zinsfreiheit der Stundung sei zu beachten, daß W. S. Vorstandsmitglied der AHAG gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, daß "solche Zinsvergünstigungen bei mitarbeiterinternen Verkäufen von Grundstücken durch Siedlungsunternehmen damals wie heute ausgesprochen üblich" seien, zumal wenn es sich um "leitende Mitglieder von Verwaltungsorganen" handele. Mit Bescheid vom 26. August 2003 hob der vormalige Bekl. den noch nicht bestandskräftigen Bescheid insoweit auf, als das vorliegend streitgegenständliche Grundstück betroffen war, und räumte dem Beigeladenen an den beiden Flurstücken jeweils Bruchteilseigentum von 79,4 % ein. Zur Begründung stützte er sich nunmehr im wesentlichen auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG wurde in der Begründung des Bescheides nicht erörtert. 8. Gegen diesen Bescheid hat die Kl. am 26. September 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: Ein unzulässiger In-Sich-Prozeß liege entgegen der Beigeladenenauffassung nicht vor. Die JCC habe Ansprüche nicht wirksam auf den Beigeladenen übertragen können. Die Globalanmeldung der JCC sei nicht geeignet gewesen, den Vermögenswert wirksam anzumelden. Insbesondere seien auch die sog. OFD-Akten nicht geeignet zu einer Zielführung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich sei der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Die Rückausnahmevorschrift für Verkäufe zu unüblichen Bedingungen komme nicht zum Tragen. Die Parzellen seien hier "nicht im üblichen Parzellierungsverfahren" verkauft worden, sondern an den Geschäftsführer des Unternehmens. Der Kaufpreis sei der Höhe nach üblich gewesen. Die Zinslosigkeit der gewährten Stundung sei in ihrem wirtschaftlichen Vorteil so geringfügig, daß bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer Unterschreitung der "Spannbreite des üblichen Kaufpreises" gesprochen werden könne. Dafür, daß W. S. die Raten nicht gezahlt habe, sei nichts bekannt. Die weitere Veräußerung an C. L. zum "wohl üblichen" Kaufpreis von 45.000 RM habe die weitere Nutzung im Sinne des ursprünglichen Zwecks der Siedlungsgesellschaft sichergestellt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, daß die Kl. zu 100 % unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Bekl. steht. Die Kl. bleibt Trägerin eigener Rechte, die auch im Verhältnis zu der Bekl. gelten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Rückübertragungsbescheid vom 23. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Grundlage für den Anspruch des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor. Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. A. Es liegen alle Voraussetzungen für den Durchgriffsanspruch des geschädigten Gesellschafters vor. 1) Der Beigeladene verfolgt einen gemäß §§ 30, 30 a VermG von der JCC rechtzeitig angemeldeten Anspruch und ist auch aktivlegitimiert zur Geltendmachung dieses Anspruchs.

a) Mit der Globalanmeldung ANM-3 hat die JCC den streitgegenständlichen Vermögenswert rechtzeitig angemeldet. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mittels Antrag geltend zu machen. Hierfür bestimmt § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG eine materielle Ausschlußfrist. Danach können Rückübertragungsansprüche für unbewegliches Vermögen nach § 3 VermG nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr angemeldet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 8.03 -, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -, VIZ 2004, 113 ff., und Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, ZOV 2005, 106) gelten dafür folgende Maßgaben: Der Antrag muß als Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung den Vermögensgegenstand, auf den er zielt, so genau bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Der Antrag muß in bezug auf den begehrten Vermögensgegenstand individualisierbar sein. Dies gilt auch für Anträge der JCC. Die Individualisierbarkeit setzt nicht voraus, daß bereits aufgrund der Angaben in dem Antrag festgestellt werden kann, welcher Vermögenswert Gegenstand der Anmeldung ist. Allerdings muß die Anmeldung An-gaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen. Eine wirksame Anmeldung kann auch vorliegen, wenn sich aufgrund der Angaben in dem Antrag der Vermögensgegenstand noch nicht feststellen läßt. Es muß gegebenenfalls auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen worden sein, aus denen das Grundstück und das Eigentum eines Juden feststellbar ist. Diese Anforderungen werden jedenfalls durch die Bezugnahme auf Akten erfüllt, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten jüdischen Grundstücks ergibt. Zu derartigen Fallakten gehören etwa auch Akten, die Aufschluß über (vergebliche) Wiedergutmachungsanträge jüdischer Geschädigter oder deren Rechtsnachfolger nach 1945 geben. Die in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Unterlagen müssen zu dem genannten Vermögenswert hinführen und insoweit zielführend sein. Aus der Bezeichnung der benannten Akten oder aus den Erläuterungen zur Anlage muß sich ergeben, daß Inhalt der Akten eine Schädigung jüdischen Vermögens ist. Zusätzlich muß sich daraus ergeben, daß die Akten den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen betreffen. Nicht ausreichend soll sein der abstrakte Verweis auf Archive oder sonstige Materialien, weil er sich nur allgemein auf Aktensammlungen und nicht auf konkrete Akten bezieht.

Gemessen hieran wurde mit der Globalanmeldung ANM-3 der hier streitgegenständliche Vermögenswert wirksam angemeldet. Er ist insofern individualisierbar. Die Anmeldung enthält Angaben, die zu dem streitgegenständlichen Vermögenswert hinführen und die damit zielführend sind.

Die in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter Ordnungsziffer "I.4. Oberfinanzdirektionen" bezeichneten Akten führen zum Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft in Kleinmachnow hin. Die bei der Oberfinanzdirektion Berlin vorhanden gewesene und in dem in der Globalanmeldung ANM-3 erwähnten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Juni 1992 in Bezug genommene Kartei der Rückerstattungs-Kläger führt zu den Rückerstattungsakten des Andrew Sommerfield. Diese wiederum enthalten mit der Anmeldung vom 6. Dezember 1948 und mit den verschiedenen Schriftsätzen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Andrew Sommerfield zahlreiche hinreichend konkrete Hinweise auf die Flächen der Siedlungsgesellschaft in Kleinmachnow. Insbesondere genügt es zur Überzeugung des Gerichts den Anforderungen an die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes, daß im Schreiben vom 21. August 1962 auf die von Sommerfeld angemeldete Siedlungsgesellschaft als Eigentümerin eines Geländes zwischen Rittergut Düppel und Kleinmachnow verwiesen wird. Die gesamten von der Siedlungsgesellschaft (irgendwann vor dem 8. Mai 1945) erworbenen Flächen, mithin auch die hier streitgegenständliche Parzelle, werden damit hinreichend konkret individualisiert. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Anmeldung und Individualisierung noch nicht der Angabe von Kataster- oder Grundbuchbezeichnungen, da, wie erwähnt, aus der Anmeldung selbst noch nicht der konkrete Vermögenswert unmittelbar erkennbar sein muß. Es genügt, wenn diese sich aus den allgemeineren Angaben ermitteln lassen. Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Die genannten topographischen Angaben weisen genau auf die von der Siedlungsgesellschaft erworbenen Flächen südlich der Stammbahn hin, zu denen auch das vorliegend streitgegenständliche Grundstück gehört.

Bereits aus der Erläuterung ihrer Anmeldung vom 22. Dezember 1992 ergibt sich, daß der Inhalt der OFD-Akten, ebenso wie der Inhalt aller in der Anlage bezeichneten Akten und Aktenbestände, Schädigungen jüdischen Vermögens sind. Weiter ergibt sich dies jedoch hier auch konkret aus der Bezeichnung der Akten als solcher, "die aus Rückerstattungsverfahren vorhanden sind". Rückerstattungsverfahren wurden für geschädigtes jüdisches Vermögen durchgeführt. Weiter läßt die Bezeichnung der Akten als solche der "Oberfinanzdirektionen" betreffend die "Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG und andere Rückerstattungsverfahren" entnehmen, daß sie auch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen für das Land Brandenburg betreffen. Danach handelte es sich ersichtlich um eine überregionale Sammlung. Denn "Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG und andere Rückerstattungsverfahren" haben offensichtlich keinen begrenzten regionalen Berliner Bezug, sondern können an sich Vermögenswerte im gesamten vormaligen Deutschen Reich betreffen und damit auch Vermögenswerte im Land Brandenburg. Hinzu kommt, daß in der Anlage ausdrücklich auf die entsprechenden Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin Bezug genommen wird. Die Oberfinanzdirektion Berlin war jedoch seit 1941 auch für das Territorium des heutigen Bundeslandes Brandenburg zuständig. Die Kenntnis dieses Umstandes muß vom Landesamt in Brandenburg verlangt werden.

Weiter ist auch von Bedeutung, daß die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen durch den gerichtsbekannten Brief des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Dezember 1992 darauf hingewiesen worden waren, daß die Geschädigtenkartei bei der Oberfinanzdirektion Berlin bei der Ermittlung jüdischer Geschädigter heranzuziehen sei, da sie wertvolles Material zu verfolgungsbedingten Schädigungen auch im Beitrittsgebiet enthalte. Dem "Empfänger" der Anmeldung, dem (gedachten) Sachbeamten des Vermögensamts, für den der angemeldete Vermögenswert nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar gewesen sein soll, war mithin bekannt, daß die in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 in Bezug genommenen Unterlagen der Oberfinanzdirektion Berlin gerade für die Ermittlung von Verfolgtenvermögen wesentliche Bedeutung hatten. In der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter Punkt I.4 wurden die Vermögensämter auch noch einmal ausdrücklich auf den genannten Brief des Bundesamts hingewiesen und der in diesem enthaltene Verweis damit zum Bestandteil der Anmeldung gemacht.

Die Auffassung, daß die unter Punkt I.4 der Globalanmeldung ANM-3 in Bezug genommenen Aktenbestände zu einer Hinführung zu bestimmten Vermögenswerten geeignet sind, wird bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das dort zu prüfende Urteil des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 - 7 C 8.03 - davon ausgegangen sei, daß die Globalanmeldung ANM-3 die Ausschlußfrist gewahrt habe, weil die in ihr in Bezug genommenen Akten der Oberfinanzdirektion Berlin auf bestimmte jüdische Eigentümer des beanspruchten Grundstücks hinführen und damit sowohl Vermögensgegenstand als auch die Verfolgteneigenschaft der Eigentümer hinreichend individualisiert waren (BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober 2004 - 7 B 138.04 -, nicht veröffentlicht). Zuletzt wurde - gleichfalls im Beschlußwege, nunmehr durch Leitsatz hervorgehoben - festgestellt, daß die Globalanmeldung ANM-3 den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des beanspruchten Vermögenswerts genüge, wenn sich aus der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Kartei früherer Wiedergutmachungsanträge und den dazugehörigen Sachakten ein Hinweis auf den beanspruchten Vermögenswert ergebe (BVerwG, Beschluß vom 8. September 2005 - 8 B 88.05 -, zitiert nach juris, dort Rz. 3 ff.).

b) Anders, als dies im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt wird, galt die JCC gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG auch nicht nur hinsichtlich der Ansprüche des Adolf Sommerfeld (als natürlicher Person) als Rechtsnachfolger, sondern auch hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft als juristischer Person. Nach dieser Vorschrift gelten insoweit, als vermögensrechtliche Ansprüche von jüdischen Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die JCC als Rechtsnachfolger. So liegt der Fall hier. Vormalige jüdische Berechtigte war die (jüdische) Siedlungsgesellschaft in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Erscheinungsform zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im März/April 1933 und bis zur Arisierung der Unternehmensanteile des Adolf Sommerfeld. Die Geschädigte selbst, die 1950 an Adolf Sommerfeld zurückgegeben wurde und die heute als Industriebau West GmbH firmiert, hat keine Ansprüche angemeldet. Es gilt die JCC als Rechtsnachfolgerin.

c) Der Beigeladene ist auch Inhaber des Anspruchs. Dies ergibt sich aus der Abtretungserklärung der JCC vom 20. August 1997. Abgetreten wurden die Ansprüche hinsichtlich des Betriebsvermögens der Siedlungsgesellschaft. Das hier streitgegenständliche Grundstück war vormals Bestandteil des Betriebsvermögens der Siedlungsgesellschaft. Vermögensrechtliche Ansprüche sind abtretbar, § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VermG. Unwirksamkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Abtretung notariell beurkundet, § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 VermG. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Abtretbarkeit besteht auch nicht etwa, wie der Bekl. in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides noch angeführt hat, für Ansprüche der JCC. Der Bekl. hat diesen Teil seiner Bescheidbegründung im Verlauf der gerichtlichen Verfahren fallengelassen. Der Bescheidbegründung wäre jedoch insoweit ohnehin auch in der Sache nicht zu folgen. Die JCC mag nach den für sie geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gebunden sein, die von ihr geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen und die daraus folgenden Erlöse bestimmten Zwecken zuzuführen. Dies bindet sie gegebenenfalls nach dem für sie geltenden Gesellschaftsrecht. Ein Verbot, das mit zivilrechtlicher Unwirksamkeitsfolge auch unentgeltliche Anspruchsabtretungen an Dritte träfe, folgt daraus nicht. Ohne daß es darauf ankäme, liegt der Abtretung seitens der JCC an den Beigeladenen ersichtlich auch die in der Einleitung zu der Abtretungserklärung aufgeführte weitere vertragliche Beziehung des Beigeladenen mit der Erbengemeinschaft nach Andrew Sommerfield zugrunde. Der Beigeladene hat von der Erbengemeinschaft deren verspätet angemeldete und damit an sich wirtschaftlich wertlose Ansprüche erworben und läßt den Erben damit, bei wirtschaftlicher Betrachtung, eine Entschädigung zukommen. Die Erbengemeinschaft ist auch durch weitere Vereinbarungen mit dem Beigeladenen wirtschaftlich noch am Ausgang der vermögensrechtlichen Verfahren beteiligt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der weiteren Erklärung der JCC anläßlich der Abtretung, daß ihr eine Durchsetzung der Ansprüche rechtlich fraglich erscheine, ist auch ein Verstoß der JCC gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht ersichtlich. 2) Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG liegen vor.

Nach dieser Vorschrift kann in dem Fall, daß ein Grundstück, welches gemeinsam mit einem nach alliiertem Rückerstattungsrecht bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von dem Unternehmen später angeschafft wurde, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des (zurückgegebenen) Unternehmens gehört, der Berechtigte - also der geschädigte Gesellschafter selbst oder seine Rechtsnachfolger - verlangen, daß ihm an diesem Grundstück im Wege der Einzelrestitution Bruchteilseigentum in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung eingeräumt wird (Durchgriffsanspruch des geschädigten Gesellschafters). Dieser Anspruch besteht nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch, wenn eine mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war (sog. doppelter Durchgriff). So liegen die Dinge hier. Das vorliegend streitgegenständliche Flurstück war Bestandteil des Betriebsvermögens der Siedlungsgesellschaft. Die unmittelbaren und mittelbaren Anteile des Adolf Sommerfeld an der Siedlungsgesellschaft in Höhe von 79,4 % wurden am 21. April 1933 entzogen. Die Unternehmensbeteiligung wurde dem Adolf Sommerfeld nach alliiertem Rückerstattungsrecht im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit dem Verpflichteten im Jahr 1950 zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt gehörte das streitgegenständliche Grundstück aufgrund des Verkaufs im Jahr 1934/35 an W. S. nicht mehr zum Vermögen des zurückgegebenen Unternehmens. Somit liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, nach der der Beigeladene verlangen kann, daß ihm an dem Grundstück im Wege der Einzelrestitution Bruchteilseigentum in Höhe von 794/1000 eingeräumt wird, vorliegend vor. Es handelt sich hinsichtlich des 50 %igen unmittelbaren Anteils des Adolf Sommerfeld an der Siedlungsgesellschaft um einen sog. einfachen Durchgriff, hinsichtlich seiner mittelbaren Beteiligung in Höhe von weiteren 29,4 % um einen sog. doppelten Durchgriff.

B. Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen. 1) Der Anspruch ist zunächst nicht aufgrund des 1950 zwischen Andrew Sommerfield und der Bau- und Holzindustrie Verwaltungs-AG geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. Der Vergleich hatte zum Inhalt, daß Andrew Sommerfield seine vormaligen Anteile an den Gesellschaften des Sommerfeld-Konzerns zurückerhielt, unter anderem 75.000 RM Geschäftsanteile an der Siedlungsgesellschaft sowie 132.800 RM Aktien an der Terrain-Aktiengesellschaft. Diese Anteilsrückerstattung erfüllte zwar umfassend die wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche des Andrew Sommerfield auf Rückerstattung der Unternehmensanteile selbst. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche auf Wiedergutmachung hinsichtlich der Schädigungen von einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens, welche nach der Schädigung der Unternehmensanteile aus dem Vermögen der Gesellschaft "wegschwammen". Allein derartige Ansprüche sind jedoch vorliegend streitgegenständlich. Sie werden ersichtlich von dem genannten Vergleich nicht berührt.

Das gleiche gilt im Ergebnis für den 1960 vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich sowie für die Entscheidung der 147. Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 1969. Der Vermögensgesetzgeber war nicht gehindert, über die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche - hier: auf Zahlung von Wertausgleich - hinausgehende neue Ansprüche zu gewähren. Diese treten neben oder anstelle der alten wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche, insoweit vergleichbar mit anderen vermögensrechtlichen Ansprüchen, die neben oder an Stelle vormaliger Lastenausgleichsansprüche treten. 2) Es liegen auch keine Ausschlußgründe gemäß §§ 4, 5 VermG vor, insbesondere ist das Grundstück nicht Bestandteil eines komplexen Siedlungsbaus i. S. v. § 5 Abs. 1 lit. c VermG. Es ist aufgrund der Begrifflichkeit schon fraglich, ob sich der Ausschlußgrund auch auf vor 1945 errichtete Siedlungen bezieht. Jedenfalls liegt ein komplexer Siedlungsbau nur vor, wenn ein engerer städtebaulicher Zusammenhang besteht. Es reicht nicht aus, wenn es sich - wie hier - lediglich um eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung, Erschließung durch dieselben Straßen) handelt, die nicht in einem Zug, sondern in einer sukzessiven Bebauung verwirklicht wurde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27/97 -, ZOV 1998, 373 = VIZ 1998, 565, 566).

Es ist nicht ersichtlich, warum dann, wenn das Eigentum an den einzelnen Siedlungsgrundstücken ohnehin in der Hand verschiedener Personen ist, der Eigentümer einer einzelnen Parzelle nicht wechseln können soll, ohne daß dadurch die Gesamtheit der Siedlung beeinträchtigt wird. 3) Weiter schließt auch die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG den Anspruch des Beigeladenen nicht aus. Danach sind die Vorschriften in § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG, mithin auch die Grundlage für den Anspruch des Beigeladenen, nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Parzellierungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens (im folgenden: Siedlungsunternehmen), wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

Es liegen zwar einzelne Voraussetzungen der Ausschlußvorschrift hier vor. So handelte es sich um für den Wohnungsbau (hier in Form des Eigenheimbaus) bestimmten Vermögenswert. Bei der Siedlungsgesellschaft handelte es sich auch um ein Siedlungsunternehmen in Sinne der Ausschlußvorschrift. Die Kammer hat jedoch bereits Zweifel daran, daß dieser Vermögenswert entsprechend dem Unternehmenszweck des Siedlungsunternehmens an W. S. verkauft wurde. Bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild dürfte sich der Verkauf von mehr als einer Siedlungsparzelle an den Geschäftsführer des Siedlungsunternehmens und maßgeblichen Direktor des Konzerns, dem das Siedlungsunternehmen angehörte, der gleichzeitig der maßgebliche Betreiber der Arisierung war, deren Wiedergutmachung Ziel der Anspruchsgrundlage des Beigeladenen ist, nicht dem satzungsmäßigen Unternehmenszweck des Siedlungsunternehmens entsprechen. Es handelte sich hier schon von der Grundkonstellation der beteiligten Parteien her nicht um ein Siedlungsgeschäft zum Zwecke der "Schaffung von Wohnstätten für minderbemittelte Familien, Kriegsteilnehmer und Kriegsbeschädigte". Vielmehr genehmigte sich hier der Geschäftsführer des Siedlungsunternehmens zu besonders günstigen Konditionen den Erwerb einer deutlich überdurchschnittlich großen, aus zwei Flurstücken bestehenden Bauparzelle. Der Umstand, daß W. S. in der Folge selbst das eine Flurstück bebauen ließ und wohl für einige Jahre das Gesamtgrundstück bewohnte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bild des Sonderverkaufs, der keinen ordentlichen, der Satzung der Siedlungsgesellschaft entsprechenden Siedlerverkauf darstellte, wird noch dadurch abgerundet, daß W. S. sich auf dem Flurstück zwar ein Wohnhaus errichten ließ, daß dieses Haus jedoch nicht den üblichen Umfang der Kleinmachnower Siedlungshäuser hatte. Es besaß einen extra hochgezogenen Giebel, beidseitig Gauben und, neben zahlreichen weiteren kleineren Sonderausstattungsmerkmalen, eine über zwei Meter größere Tiefe, aus der sich ein erheblich größerer umbauter Raum ergibt. Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich angesichts dieser Besonderheiten des Verkaufs an den Geschäftsführer und Ariseur und der Bebauung überhaupt um ein Siedlungsgeschäft im Sinne der Ausschlußvorschrift handelt, jedoch dahinstehen. Es kommt hierauf letztlich nicht an, weil jedenfalls die Voraussetzungen der Rückausnahmeregelung im letzten Halbsatz der Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG vorliegen. Die Veräußerung erfolgte nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis. Bei der Prüfung, ob die Veräußerung zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgte, ist nicht allein die Höhe des vereinbarten Kaufpreises zu berücksichtigen. Der Sinn und Zweck der Rückausnahmevorschrift, die es verhindern will, daß Gefälligkeitsverkäufe zu marktunüblichen Bedingungen dem Anspruchsausschluß unterfallen, erfordert eine umfassende Prüfung der Vertragskonditionen auf eine eventuelle wirtschaftliche Begünstigung des Erwerbers gegenüber sonstigen Erwerbern. Denn in dem Fall, daß das Siedlungsunternehmen durch einen wirtschaftlich nachteiligen Verkauf finanziell belastet wird, setzt sich diese Belastung im zurückgegebenen Unternehmen fort. Der Geschädigte soll dies nicht selbst tragen müssen, sondern vielmehr in solchen Fällen ausnahmsweise doch den Durchgriffsanspruch geltend machen können.

Gemessen hieran wurden die beiden streitgegenständlichen Flurstücke nicht zu einem üblichen Preis veräußert. Die Siedlungsgesellschaft wurde durch die Veräußerung der streitgegenständlichen Parzellen wirtschaftlich erheblich benachteiligt.

Zwar erfolgten alle Verkäufe der Siedlungsgesellschaft in dem hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1935 auf der Basis eines Quadratmeterpreises von 4 RM zuzüglich 1,60 RM Erschließungskosten pro Quadratmeter, mithin insgesamt 5,60 RM. Dies war auch der Quadratmeterpreis, zu dem die streitgegenständlichen Flurstücke an W. S. veräußert wurden. Sämtliche weiteren Vereinbarungen des Verkaufes an W. S. wichen jedoch zum Nachteil der Siedlungsgesellschaft von dem bei den Siedlungsgrundstücksverkäufen Üblichen ab. Dies betrifft sowohl die Überlassung von zwei Flurstücken, die Vereinbarung von Abschlagszahlung und Zahlungszielen, die Verzinsung der Kaufpreisstundung, die Absicherung der Kaufpreiszahlung über Grundpfandrechte sowie die Abwälzung der gesamten Vertragskosten auf die Siedlungsgesellschaft. Zunächst wurde W. S. dadurch bevorzugt, daß ihm zwei aneinander angrenzende Grundstücke verkauft wurden. Ein weiterer Verkauf von mehreren Grundstücken an einen Erwerber ist dem Gericht aus seiner weitgehenden Kenntnis des Siedlungsprojektes in Kleinmachnow nicht bekannt und ist auch nicht plausibel, da üblicherweise jede Parzelle mit einem Eigenheim bebaut wurde. Im vorliegenden Fall war ein Flurstück ersichtlich von Beginn an für die noch heute fortbestehende Nutzung als zusätzlicher Garten vorgesehen. Die Flurstücke waren auch nicht etwa unterdurchschnittlich klein, so daß sie etwa nur gemeinsam ein nutzbares Grundstück ergaben. Vielmehr bewegen sie sich mit ihrer Größe von jeweils über 800 qm an der oberen Grenze der Grundstücksgrößen in der Sommerfeld-Siedlung. Die Regel waren Flurstücksgrößen etwa zwischen 400 und 900 qm. Die Flurstücke waren im übrigen gegenüber einem Großteil der Siedlungsgrundstücke, allerdings nicht gegenüber allen, dadurch privilegiert, daß sie nach hinten hinaus keinen unmittelbaren Nachbarn hatten, sondern zu einer bewaldeten Fläche hin gelegen waren.

Des weiteren weist der zwischen der Siedlungsgesellschaft und W. S. geschlossene Kaufvertrag zahlreiche sämtlich zugunsten des Käufers gehende Besonderheiten gegenüber den sonstigen von der Siedlungsgesellschaft geschlossenen Kaufverträgen auf. Zunächst fällt insoweit auf, daß nicht der übliche Formularvertrag verwendet wurde. Der die streitgegenständlichen Flurstücke betreffende Kaufvertrag war individuell formuliert und im Verhältnis zum Formularvertrag außergewöhnlich kurz. Dies folgte vor allem daraus, daß zahlreiche die Interessen der Veräußerin schützende Vorschriften fehlten. Als Erstes ist insoweit hervorzuheben das Fehlen irgendeiner Abrede über die Zahlung von Abschlagszahlungen und Raten auf den Kaufpreis. Wurde üblicherweise sichergestellt, daß ein maßgeblicher Betrag kurz- oder jedenfalls mittelfristig vom Erwerber aufgebracht wurde (die nach Abzug der Abschlagszahlungen verbleibenden Restkaufgelder betrugen in der Regel zwischen 1.000 RM und 1.400 RM), so war vorliegend allein festgeschrieben, daß der Kaufpreis während der Laufzeit des Vertrages des Erwerbers bei der AHAG zu erfüllen war, mithin bis zum April 1940. Es stand W. S. danach frei, den Kaufpreis auch erst unmittelbar vor Auslaufen dieser Frist, rund fünf Jahre nach Vertragsabschluß zu begleichen. Irgendeine Leistung seinerseits auf den Kaufpreis vor diesem Termin war nicht erforderlich. Obwohl S. damit ein erheblich größerer Betrag gestundet wurde, als dies in den Kaufverträgen der Siedlungsgesellschaft üblich war, verzichtete die durch S. vertretene Veräußerin auf die Erhebung irgendwelcher Stundungszinsen. Der in dieser Verkaufsperiode maßgebliche Formularvertrag sah statt dessen eine Verzinsung in Höhe von 3 % p. a. vor und regelte auch die Begleichung der Zinsen (wie auch der Tilgung) detailliert durch Festlegung bestimmter Zahlungstermine. Weiter verzichtete die Veräußerin vorliegend auf die Bestellung von Grundpfandrechten zur Absicherung des Restkaufgeldes (wie auch der Baukredite). Auch diese Schlechterstellung der Siedlungsgesellschaft ist dem Gericht ausschließlich aus diesem einen Kaufvertrag bekannt. Nicht aktenkundig ist, ob W. S. den Kaufpreis irgendwann bezahlt hat. Ein Nachweis hierfür läßt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Eine weitere Sonderregelung schließlich, die den Erwerber unmittelbar finanziell begünstigte, war die - im Formularvertrag nicht enthaltene - Vereinbarung, daß die Vertragskosten von der Veräußerin, nicht vom Erwerber zu tragen waren. War nach dem Formularvertrag allein die Wertzuwachsteuer von der Siedlungsgesellschaft zu tragen, so übernahm diese hier sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten für die notarielle Beurkundung, bis auf die Grunderwerbsteuern.

Es handelte sich bei der Bevorzugung W. S.s auch nicht etwa um eine allen leitenden Angestellten der Siedlungsgesellschaft oder des AHAG-Konzerns gewährte Vergünstigung. So mußte etwa ein Prokurist der Siedlungsgesellschaft, W. F., der 1935 ein Grundstück von der Siedlungsgesellschaft erwarb, den üblichen Formularkaufvertrag einschließlich aller Sicherungsklauseln zugunsten der Veräußerin unterzeichnen (Kaufvertrag vom 30. Oktober 1935, UR-Nr. 504/1935 des Notars P. E., B.). 4) Im übrigen ist die Anwendung der Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zugunsten der Kl. vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil die Ausschlußvorschrift nach ihrem Sinn und Zweck sowie verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Als weitere, ungeschriebene Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlusses ist es erforderlich, daß Verfügungsberechtigter des betroffenen Vermögenswerts heute nicht - infolge von nicht rückabzuwickelnden Enteignungsmaßnahmen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990 - unmittelbar oder mittelbar die öffentliche Hand, vornehmlich eine der Gebietskörperschaften Bund, Land oder Gemeinde, aber auch sonstiger von der öffentlichen Hand beherrschter privatrechtlicher Gesellschaften, ist (vgl. näher Kammerurteil vom 18. August 2005 - 1 K 4799/00 -, nicht rechtskräftig). Diese ungeschriebene Voraussetzung liegt hier aufgrund der Verfügungsberechtigung der Kl., der TLG Immobilien GmbH, eines bundeseigenen Immobilienunternehmens, nicht vor. (...)

Leitsatz

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Anmerkung: Vgl. zum doppelten Durchgriff: Schnabel, ZOV 2005, 143 ff.; zur Globalanmeldung BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 8 B 88.05 - in diesem Heft Seite 423