veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Gleichwertigkeit der Energiequellen

AG Mitte16 C 187/9817.09.1998GE 1998, 1403; HE 1999, 38

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird im Zuge der Sanierungsarbeiten die Elektrosteigeleitung verstärkt und die Gasversorgung gesperrt, ist der Vermieter berechtigt, den vorhandenen Gasherd durch einen Elektorherd auszutauschen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 19. Oktober 1984 Mieterin der Bekl. im Hause R.-straße in Berlin. Bei Einzug befand sich ein Gasherd in der Küche der Wohnung. In § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages ist die Wohnungsausstattung unter anderem wie folgt angegeben:

"... 2 Heizkörper für Fernheizung/Zentralheizung/Elektro-Kohle GAMAT 3000 1 Küchenherd: Kohle/Gas/Elektro/Gas Kohle/Etagenheizung ..."

Am 14. Oktober 1997 wurde die Gasversorgung gesperrt. Im Zuge von Sanierungsarbeiten im Hause wurden die Elektrosteigeleitungen verstärkt und die Gasversorgungsanlage jedenfalls teilweise einschließlich des Gasherdes in der Wohnung der Kl. beseitigt.

Die ersatzweise Aufstellung eines Elektroherdes duldete die Kl. übergangsweise. Einen Austausch des Elektroherdes gegen einen Gasherd lehnten die Bekl. ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Instandsetzungsanspruch (§§ 535 Satz 1, 536 BGB) nicht zu. Zutreffend weisen die Bekl. darauf hin, daß der Mietvertrag keine Festlegung hinsichtlich der Betriebsart des Küchenherdes enthält. Damit ergibt sich aus dem Mietvertrag die mögliche Deutung, daß die Betriebsart des Küchenherdes bei Abschluß des Mietvertrages bewußt offengehalten ist, um in Zukunft den Küchenherd gegen eine gleichwertige Kochmöglichkeit auszutauschen.

Unabhängig davon hat die Kl. auch aus anderen Gründen keinen Anspruch darauf, daß die Bekl. wieder einen Gasherd installieren. Zwar hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Vermieter die Wohnung in dem Zustand, wie sie sich bei Anmietung befunden hat, unterhält und die Funktionstüchtigkeit der Mietsache gewährleistet. Es bleibt jedoch dem Vermieter überlassen, im Rahmen seiner Erhaltungspflicht gemäß § 536 BGB bei Vorhandensein mehrerer Energiequellen einer den Vorzug zu geben und diese so herzurichten, daß sie den Bedürfnissen des Mieters bei normalem Mietgebrauch entspricht (vgl. LG Hannover, WM 1991, Seite 478, 479; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rdnr. 304). Diese Verpflichtung haben die Bekl. im vorliegenden Fall dadurch erfüllt, daß sie die Elektrosteigeleitungen des Hauses verstärkt und somit den Anschluß aller Haushaltsgeräte einschließlich eines Kochherdes ermöglicht haben, nachdem zuvor die defekten Gasversorgungsleitungen jedenfalls in der überwiegenden Mehrzahl der Wohnungen demontiert worden waren.

Allein der Umstand, daß sich bei Abschluß des Mietvertrages ein Gasherd in der Küche befunden hat, schreibt ohne Hinzukommen weiterer Umstände die vertragliche Verpflichtung des Vermieters nicht in der Weise fest, daß eine Auswechslung zweier gleichwertiger Energie- bzw. Kocharten ausgeschlossen sind, es sei denn, daß damit für den Mieter unverhältnismäßige Belastungen verbunden sind. Die Kl. hat aber weder dargetan, daß sie beispielsweise bei Vertragsabschluß die Rechtsvorgängerin der Bekl. darauf hingewiesen hat, daß sie ein besonderes Interesse an dem Erhalt der Energiequelle Gas zum Kochen erklärt hat. Es sind auch keine unzumutbaren Belastungen der Kl. ersichtlich. Es ist gerichtsbekannt, daß das Kochen mit Strom bzw. Gas jeweils seine Vor- und Nachteile hat. Jedenfalls sind beide Kocharten als annähernd gleichermaßen effektiv zu bezeichnen. Die Kl. hat auch nicht dargetan, in welcher Weise der Elektroherd zum Beispiel hinter den technischen Möglichkeiten ihres alten Gasherdes zurückbleibt. Es ist auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang das Kochen mit Gas gegenüber dem Kochen mit Strom billiger sein soll. Soweit die Kl. darauf verweist, daß sie kein Geschirr besitze, das für einen Elektroherd geeignet ist, hätte dies näher dargetan sein müssen. Es ist allgemein bekannt, daß Kochgeschirr grundsätzlich überwiegend für beide Energiequellen verwendbar ist. Ferner ist nicht vorgetragen, welche Kosten für eine Neuanschaffung anfallen würden.

Darüber hinaus ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung zu beachten, daß die Wiederherstellung der Gasversorgung nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bekl. mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist.

Nach alledem vermag sich das Gericht der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten (GE 1989, Seite 729) und des Amtsgerichts Schöneberg (MM 1995, Seite 400), wonach der Mieter grundsätzlich einen Austausch seiner Kochquelle nicht zu dulden hat, nicht zu folgen. Auch aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin 61 S 271/96 läßt sich keine andere Beurteilung ableiten. Die Entscheidung ist schon insofern für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, als es dort um den vom Vermieter gewollten bloßen Austausch eines funktionsfähigen Gasherdes ging und die Gasversorgung gewährleistet war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte beim Einzug in ihre Wohnung einen Gasherd vorgefunden. Im Zuge von umfangreichen Sanierungsarbeiten wurde die Elektrosteigeleitung verstärkt und die Gasversorgung gekappt. Die Mieterin bekam vorübergehend einen Elektroherd zur Verfügung gestellt, wollte das aber als Dauerlösung nicht akzeptieren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. September 1998 wies das Amtsgericht Mitte die Klage auf Installation eines Gasherdes ab und meinte, grundsätzlich seien die beiden Energiequellen gleichwertig und jede habe Vor- und Nachteile. Schließlich seien auch hier die erheblichen Kosten bei der Herstellung der Gasversorgung zu berücksichtigen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Urteil ist beizupflichten, denn jedes Recht kann nur im Rahmen von Treu und Glauben ausgeübt werden und dabei sind auch die Interessen der anderen Seite zu berücksichtigen. Wer als einziger Mieter im Haus die Wiederherstellung der Gasversorgung verlangt, muß dafür schon erhebliche Gründe anführen können.