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Gleichwertiger Ersatz für Gemeinschaftseinrichtung

KG8 REMiet 874/8527.06.1985GE 1985, 729

§ 243 BGB, § 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gleichwertiger Ersatz für Gemeinschaftseinrichtung; Duldungspflicht des Mieters; Wohnwertverbesserung; Kabelanschluß; Gemeinschaftsantenne; Entfernung des Anschlusses; Ersatzeinrichtung, Gleichwertigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dieser Auffassung läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Vermieter nur den Rundfunkempfang in mittlerer Art und Güte zu gewährleisten habe (vgl. Pfeifer in DWW 85, 132). Dieser Hinweis mag für das erstmalige Zurverfügungstellen nur vertraglich geschuldeter Rundfunkempfangseinrichtungen zutreffen (analog § 243 Abs. 1 BGB). Hat jedoch der Vermieter im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses eine Gemeinschaftsantenne mit höheren Empfangsleistungen zur Verfügung gestellt (etwa eine moderne Hochleistungsantenne), so hat sich das Schuldverhältnis insoweit konkretisiert, und der Vermieter kann dann diesem Mieter gegenüber nicht mehr einseitig auf eine Anlage mit geringerer Empfangsleistung (etwa mittlerer Art und Güte) zurückweichen (§ 243 Abs. 2 BGB analog; vgl. auch BGH in NJW 1982, 873).