Gleichschaltungsmaßnahmen keine Verfolgung
§ 1 Abs. 6 VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gleichschaltungsmaßnahmen begründen keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des ehemals im Grundbuch von Jena eingetragenen Grundstückes.
Eigentümer des Grundstückes war seit 1990 die "Paulinerheim eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" (P. e. GmbH) in Jena.
Nach § 2 der (in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts geänderten) Satzung der P. e. GmbH (Gerichtsakte Blatt 39, Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 9.5.1996) war der Zweck der Genossenschaft die Herstellung und Unterhaltung eines Heims für die Sängerschaft, die Mitglieder der Genossenschaft waren. Die Überlassung an Pauliner, die nicht Mitglieder der Genossenschaft waren, war nicht ausgeschlossen. Nach § 3 durften die Einrichtungen der Genossenschaft nur der Sängerschaft zu St. Pauli zugute kommen oder einer anderen studentischen Korporation, die - wie die Sängerschaft zu St. Pauli - als Hauptzweck die Pflege des Gesangs hatte und jede Sportmensur verwarf. Mitglieder konnten die Mitglieder und Alten Herren der Sängerschaft zu St. Pauli in Jena werden (§ 4 der Satzung).
Mit Schreiben vom 14. April 1936 bestätigte die P. e. GmbH dem Thüringer Kreisamt - Bauverwaltung (Hochbau), die das Grundstück für die Unterbringung einer Anstalt der Friedrich-Schiller-Universität vorsah, daß das der Genossenschaft Paulinerheim in Jena gehörige Grundstück verkäuflich sei.
Nachdem auf zwei Generalversammlungen dem Verkauf des Hauses an die Universität zugestimmt worden war, verkaufte die Genossenschaft Paulinerheim eGmbH in Liquidation mit Vertrag vom 28.9.1936 das streitgegenständliche Grundstück nebst Inventar zu einem Kaufpreis von 75.000,00 Reichsmark an die Universität.
Das streitgegenständliche Grundstück wurde daraufhin im Grundbuch umgeschrieben. ln einem Paulinerbrief vom 15. Oktober 1936 heißt es unter Bezugnahme auf den Verkauf des Paulinerheimes und die Auflösung der Genossenschaft wörtlich: "Aufruf an alle Pauliner! Liebe Bundesbrüder! Unsere Sängerschaft ist nicht mehr. Das Paulinerhaus ist nicht mehr unser. Weiter lebt aber in uns der Geist der Freundschaft und der Treue, der alte und junge Pauliner seit jeher beseelt. Dieses Band ist stark genug, uns auch weiter fest zusammenzuhalten. Vaterlandsliebe und Gefolgschaftstreue waren uns heilige Güter. Sie sind jetzt wieder Gemeingut des ganzen deutschen Volkes. Das deutsche Lied als Quelle wahrer Volksgemeinschaft hat heute wieder seinen Platz im Herzen des ganzen Volkes. Die Freundschaft aber wollen wir weiter pflegen. Alle Pauliner umschlingt ein festes Band. So lange wir uns kennen, wollen wir uns Brüder nennen. Darum haben wir die Gemeinschaft Alter Pauliner geschaffen. Zu ihr gehören alle, die bis heute das blau-weiß blaue Band getragen haben. Wir sind überzeugt, daß keiner sich davon ausschließt. Und wer fernbleibt, der hat uns nie verstanden. Die neue Gemeinschaft ist kein Bund von Meckerern; sie ist auch kein Club von Miesmachern. Keiner von uns steht abseits beim Aufbruch der Nation. Die Liebe zu unserem deutschen Volk und seinem Führer ist uns Selbstverständlichkeit. Wenn aber einer glaubt, bei uns als Kritikaster eine Stätte für seine Tätigkeit zu finden, der bleibe besser fern. Die letzte Versammlung der Alten Pauliner hat mir (Anm.: R. L.) die vorläufige Führung der neuen Gemeinschaft anvertraut. ... Künftig wird ein Jahresbeitrag von zunächst 5,00 Reichsmark erhoben, ... unsere Zeitung wird weiter erscheinen; sie wird ein wichtiges Bindeglied zwischen den Bundesbrüdern sein. Einer Anregung unseres A. L. entsprechend trägt sie fortan den Namen "Pauliner Briefe". Hier (Anm.: in Jena) wollen wir auch jährlich mindestens einmal zusammenkommen; ... Daß die Ortsgruppen weiter bestehen, ist eine Selbstverständlichkeit ... Die Tagungen in Jena sind im Pauliner Zimmer unseres Alten Hauses. Für größere Festlichkeiten wird ein geeigneter Saal besorgt. Ständiges Verkehrslokal aller Pauliner ist nach wie vor die Rabenburg. ... Unsere Anschrift lautet: Gemeinschaft Alter Pauliner, Jena, Forstweg 24. Und unser erstes Treffen ist gemeinsam mit der Sitzung der Genossenschaft am Sonnabend, den 24. Oktober 1936. ... In alter Treue und mit Heil Hitler! Euer R. L. Einladung zur Generalversammlung der Genossenschaft Paulinerheim e.G.m.b.H. in Liquidation in Jena am Sonnabend, den 24. Oktober 1936, ... auf dem früheren Paulinerhaus in Jena in dem uns vorbehaltenen Gedächtnisraum. Tagesverordnung: ... Die Liquidatoren ..." Mit Urkunde des Rates der Stadt Jena vom 6. Juli 1988 wurde die Friedrich-Schiller Universität als Rechtsträger des nunmehr als Prof.-Ibrahim-Str. 24 im Grundbuch von Jena eingetragenen volkseigenen Grundstückes eingesetzt. Mit Beschluß des Amtsgerichtes Gera - Az: 6 AR 187/91 - wurde der von ehemaligen Mitgliedern der Genossenschaft bevollmächtigte Rechtsanwalt S. zum Nachtragsliquidator der Kl. im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Hausgrundstückes F.weg bestellt. In den Gründen heißt es, daß durch Beschluß des Amtsgerichtes Jena vom 29. Oktober 1942 die Löschung der Genossenschaft gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 angeordnet worden sei. Mit
Kl. im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Hausgrundstückes F.weg bestellt. In den Gründen heißt es, daß durch Beschluß des Amtsgerichtes Jena vom 29. Oktober 1942 die Löschung der Genossenschaft gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 angeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. März 1991 machte der Nachtragsliquidator der Kl. beim Landratsamt Jena vermögensrechtliche Ansprüche u.a. an dem Hausgrundstück F.weg geltend. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Jena gab den Antrag an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit der Begründung ab, daß es sich um Betriebsvermögen handele.
Mit Bescheid vom 6. Januar 1995 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den vermögensrechtlichen Antrag der Kl. und der ehemaligen 12 Genossen hinsichtlich des Hausgrundstückes F.weg ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung des Grundstückes ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Bekl. ist weder gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VermG noch gemäß § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG verpflichtet, das steitgegenständliche Grundstück an die Kl. zurückzuübertragen. Die Kl. ist nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG.
Zwar ist die Kl. Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Paulinerheim eGmbH und nicht nur Funktionsnachfolgerin, da sie im vorliegenden Fall nicht neu gegründet wurde, sondern in Liquidation fortbesteht. Das Grundstück war aber nicht Gegenstand einer allein in Betracht kommenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, daß die Kl. aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG genannten Gründen verfolgt wurde. Die Kl. - die nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechtes diesen Beweis erbringen muß, da sie einen sie begünstigenden Verwaltungsakt begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - 7 C 11/93 - in ZOV 1994, 205, 207) - hat weder eine Kollektivverfolgung der Sängerschaften bzw. der studentischen Korporationen insgesamt noch ihre individuelle Verfolgung bzw. die der Sängerschaft zu St. Pauli bewiesen. Nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Der zweite Satz dieser Vorschrift bestimmt, daß zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnittes der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBI. für Groß-Berlin l Seite 221) - im folgenden; REAO - vermutet wird. Die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Art. 3 und 4 REAO bezieht sich indes nur auf die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust. Art. 3 REAO setzt voraus, daß der den Vermögensverlust Erleidende entweder unmittelbar selbst einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 1 REAO ausgesetzt war (sog. Individualverfolgung - Art. 3 Abs. 1 a REAO) oder einem Personenkreis angehörte, der in seiner Gesamtheit aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschlossen werden sollte (sog. Kollektivverfolgung - Art. 3 Abs. 1 b REAO). Auch aus der Formulierung "und deshalb" in Satz 1 des § 1 Abs. 6 VermG folgt, daß der verfolgungsbedingte Vermögensverlust nur vermutet wird, wenn der Beweis erbracht ist, daß die Vereinigung in der maßgeblichen Zeit aus den genannten Gründen verfolgt wurde. Das Vermögensgesetz umschreibt den Begriff der Verfolgung nicht.
Wegen der vom Vermögensgesetz gewollten inhaltlichen Übereinstimmung hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches hat sich die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG insoweit an den Grundsätzen des Alliiertenrückerstattungsrechtes und des Bundesrückerstattungsrechtes sowie an der dazu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, Kommentar zum Vermögensgesetz, Stand: August 1996 [im folgenden: F/R], § 1 VermG Rn. 132, 137; Wasmuth in: Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II., Stand: September 1996 [im folgenden: Wasmuth], § 1 VermG Rn. 149).
Der Begriff der Verfolgung setzt danach eine rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte feindliche Gesinnung seitens des NS-Regimes voraus. Der Betroffene muß aktuell oder potentiell den Nachstellungen des Regimes ausgesetzt gewesen sein, weil seine Rasse oder seine abweichende politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung offiziell nicht geduldet wurde. Der Eigentümer des geschädigten Vermögenswertes muß dabei nicht zwingend selbst betroffen gewesen sein, vielmehr reicht insoweit aus, daß ein ihm rechtsgeschäftlich verbundener Dritter, dem er den Vermögensgegenstand zur Benutzung überließ, Betroffener war (vgl. BOR Herford, RzW 1952, 78; VG Berlin, Urteil vom 21. August 1995 - 25 A 88/94 -, in VIZ 1996, 285, 287). Die erforderliche Verbindung hat bestanden, wie sich aus den §§ 3 und 4 der Satzung der Kl. und der Überlassung des "Paulinerhauses" ergibt. Eine Verfolgung der studentischen Korporationen bzw. der Sängerschaften insgesamt aus rassischen Gründen scheidet offensichtlich aus. Denn das Verfolgungsmotiv der Rasse ist allein im Sinne der Terminologie der NS Rassenideologie dahingehend zu verstehen, daß zwischen nichtarischer und arischer (deutsches oder artverwandtes Blut) Abstammung unterschieden wurde (Wasmuth § 1 VermG Rn. 168). Es ist nicht ersichtlich, daß die Sängerschaft zu St. Pauli bzw. die Kl. eine nichtarische Vereinigung darstellte. Desgleichen scheidet eine Verfolgung aus religiösen Gründen aus. Zwar sollen konfessionelle Studentenverbindungen und Altherrenverbände Verfolgte aus religiösen Gründen sein können (vgl. Wasmuth § 1 VermG Rn 179; Schmidt/Block, Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes von NS-Verfolgten, in VIZ 1994, Seite 49 bis 51, 104 bis 107, Seite 105 Fußnote 15). Es ist indes nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, daß die Kl. bzw. die Sängerschaft zu St. Pauli zu katholischen, protestantischen oder sonstigen religiösen Verbindungen zählte. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch nicht nachgewiesen, daß die studentischen Vereinigungen bzw. die Sängerschaften aus politischen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden. Von einer politischen Verfolgung ist insofern auszugehen, wenn der Verfolger annahm, der Betroffene gefährde das erstrebte Ziel einer völligen Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf dem Nationalsozialismus eigentümliche Anschauungen über die innere Ordnung des Staates und Volkes und ihre Aufgaben und der völligen Unterordnung unter diese Anschauungen wegen einer abweichenden Überzeugung (Wasmuth § 1 VermG Rn. 172; Dietsche in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band 1, Stand: November 1996, [im folgenden Kimme], § 1 VermG Rn. 160). Eine solche Verfolgung liegt zwar nicht nur dann vor, wenn bei dem Verfolgten eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Einstellung tatsächlich vorgelegen hat. Ausreichend ist vielmehr, daß der Betroffene auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als Gegner des Nationalsozialismus - und nicht nur als Gegner innerhalb des Nationalsozialismus und des gegenwärtigen Regierungssystems (vgl. Wasmuth § 1 VermG Rn. 173) - angesehen und deshalb geschädigt wurde. Die gegen die studentischen Korporationen ergriffenen Maßnahmen der Nationalsozialisten stellen daher nur dann eine politische Verfolgung dar, wenn die deutsche Regierung oder die NSDAP den Personenkreis, zu dem die Kl. bzw. die Sängerschaft zu St. Pauli gehörte, aus den übrigen Gründen des Art. 1 REAO in seiner Gesamtheit aus dem kulturellen und
Die gegen die studentischen Korporationen ergriffenen Maßnahmen der Nationalsozialisten stellen daher nur dann eine politische Verfolgung dar, wenn die deutsche Regierung oder die NSDAP den Personenkreis, zu dem die Kl. bzw. die Sängerschaft zu St. Pauli gehörte, aus den übrigen Gründen des Art. 1 REAO in seiner Gesamtheit aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Dann liegt nicht mehr eine Gleichschaltung im Sinne einer organisatorischen Einbindung in die nationalsozialistische Gesellschaftsordnung, sondern eine Ausschaltung vor. Wenn dagegen als Gleichschaltung zu qualifizierende Maßnahmen natürliche oder juristische Personen betrafen, die mit dem Nationalsozialismus sympathisierten oder nicht als Gegner des Nationalsozialismus betrachtet wurden, so stellten sie keine Verfolgungsmaßnahmen dar. Denn bejahte jemand den Nationalsozialismus oder wandte er sich nicht ausdrücklich gegen ihn, so bejahte bzw. akzeptierte er damit auch dessen Totalitätsanspruch, auch wenn ihm dann die Anwendung auf seine Person unwillkommen gewesen sein mag (vgl. ORG Herford, a.a.O.; WK Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 1951 a.a.O.). Es handelt sich dann um "bloße Machtkämpfe", die ohne inhaltliche Gegnerschaft nur der Durchsetzung staatspolitischer Gleichschaltung dienten (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 12.11.1996 - 5 A 550/95; VG Leipzig, Urt. v. 5.12.1996 - 3 K 554/95; Urt. v. 3.2.1994 - 1 K 913/93).
Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, daß alle studentischen Korporationen bzw. die Sängerschaften insgesamt Gegner des Nationalsozialismus waren. Gegen die generelle Annahme einer Kollektivverfolgung der studentischen Verbindungen in ihrer Gesamtheit wegen einer tatsächlichen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus spricht, daß diese studentischen Korporationen nicht homogen waren, sondern Vereinigungen verschiedenster Herkunft und politischer Tradition umfaßten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1958 Vll C 111/57 -, in BVerwGE 7, 125, 133; vgl. VG Gera, Urteil vom 30.5.1995 - 3 K 99/93 GE, S. 15 -, in ZOV 1996, 454). Somit fehlt es bezüglich studentischer Verbindungen schon an der Prämisse des Begriffes der Kollektivverfolgung, nämlich einer einheitlich von der betroffenen Gruppe vertretenen Auffassung. Weiterhin waren aber auch einige studentische Verbindungen der nationalsozialistischen Weltanschauung nicht abgeneigt. So waren u.a. der Kyffhäuser Verband, K.-V., der Vereine Deutscher Studenten, V. D.St. (gegründet im Jahre 1881), und der Schwarze Verband (gegründet im Jahre 1908) den deutsch-nationalen, antisemitischen bzw. arischen Prinzipien verbunden (vgl. Ude, H. Dr. S. V.-Student, Hannover 1912: Die studentischen Verbände auf den deutschen Hochschulen; A. Deutsches Reich, a) Universitäten, Seite 39, 40). Aber auch einige Grundsätze und Ziele anderer studentischer Korporationen dürften denen der Nationalsozialisten nicht widersprochen haben. Nach einer Dokumentation des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zur "Auflösung von Vereinen am Beispiel von studentischen Vereinigungen und Altherrenverbänden" (im folgenden: BARoV Dok.) betrug der Anteil der nationalsozialistischen Studenten an der Studentenvertretung der Universität Jena im Wintersemester 1929/1930 50 % (vgl. BARoV Dok. Seite 2, Anhang Seite 2). Auf dem 14. Studententag sollen die Studentenvertreter der deutschen Studentenschaft den Nationalsozialisten in Graz den Vorsitz angetragen haben. Auf dem letzten deutschen Studententag in Königsberg 1931 sei das nationalsozialistische Führerprinzip in der Studentenvertretung proklamiert worden. Viele Studenten hätten sich aktiv an der Aktion "Wider den undeutschen Geist", die in den Bücherverbrennungen am 10. Mai 1933 gipfelte, beteiligt. Das "Neue nationalsozialistische Studentenrecht" vom April 1933 habe die alte Forderung der Studentenorganisationen auf eine "völkisch" und "großdeutsch" geregelte Mitgliedschaft erfüllt. Die Mehrheit der Korporationen habe sich schließlich auf ihren Pfingsttagungen zum nationalsozialistischen Staat bekannt (BARoV Dok Seite 2: Schmidt, Siegfried, Alma Mater Jenensis, Böhlau-Verlag, Weimar 1983, Seite 282/289). Daß die studentischen Vereinigungen bzw. die Sängerschaften in ihrer Gesamtheit gegen die völlige Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf und die völlige Unterordnung unter die nationalsozialistisch eigentümlichen Anschauungen gewesen wären, d. h. eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Anschauung tatsächlich vertreten hätten, kann auch nicht der dazu ergangenen Rechtsprechung zum alliierten und bundesdeutschen Rückerstattungsrecht entnommen werden. Die Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht bejahte eine Kollektivverfolgung - insoweit ersichtlich nur und auch nicht einheitlich - für konfessionelle christliche Studentenverbindungen (vgl. WK Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 1951 -, in RzW 1951, 314; CORA, Urteil vom 24. Juni 1952 - in RzW 1952, 325; a. A.: WK
erstattungsrecht entnommen werden. Die Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht bejahte eine Kollektivverfolgung - insoweit ersichtlich nur und auch nicht einheitlich - für konfessionelle christliche Studentenverbindungen (vgl. WK Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 1951 -, in RzW 1951, 314; CORA, Urteil vom 24. Juni 1952 - in RzW 1952, 325; a. A.: WK Würzburg, Urteil vom 7. November 1949 - in RzW 1950, 205 f.; OLG München, Urteil vom 17. Mai 1950 -, in RzW 1950, 206 f.) sowie in einem Einzelfall für einen den Grundsätzen des Wingolf verpflichteten studentischen Altherrenverband, nach dessen Satzung die Mitglieder gehalten waren, sich zu sittlichen Persönlichkeiten aufgrund und im Geiste lebendigen Christentums heranzubilden (ORG Herford, Urteil vom 27. November 1956 -, in RzW 1957, 39, 40). Die dargelegte Einschätzung wird auch nicht durch die vom Bevollmächtigten der Kl. vorgelegten Zeitschriftenauszüge widerlegt. Diese Auszüge aus den nationalsozialistischen Studentenkampfblättern beweisen nicht, daß sich studentische Vereinigungen insgesamt oder insbesondere die Sängerschaften gegen die nationalsozialistische Weltanschauung gewandt haben, sondern nur, daß sie eine Uniformierung und Vereinheitlichung ihrer Lebensweisen boykottierten. Diese Artikel spiegeln auch kein einheitliches Stimmungsbild und keine einheitliche Einschätzung des nationalsozialistischen Staates bezüglich einer Gegnerschaft in politischer und weltanschaulicher Hinsicht wider. In ihnen wird vielmehr teilweise positiv über die weltanschaulichen und politischen Grundlagen und Auffassungen einzelner Korporationen und der zunächst geplanten Eingliederung einiger Korporationen in den Aufbau neuer nationalsozialistischer Organisationsformen - die allerdings wegen des Festhaltens der Verbindungen an ihrer Organisationsform scheiterte - berichtet. Zwar wird in einzelnen Zeitschriftenauszügen in der Zusammenstellung "Die Korporationen im Urteil der nationalsozialistischen Führung und ihrer Presse" in: Akademische Monatsschrift, März 1995, Heft 3 von freimaurerischen Gebräuchen und Methoden staatsfeindlicher Einstellung gewisser studentischer Korporationen und Feinden der sozialistischen Nation gesprochen. Auch wird in einem Aufsatz in "Die Bewegung" vom 3. Juni 1936, Nr. 23, Seite 3 beklagt, daß Grundlage und Ziel der Erziehung durch die verschiedenen studentischen Vereinigungen nicht die nationalsozialistische Weltanschauung gewesen sei. Gleichzeitig wird darin jedoch ausgeführt, daß nach dem sogenannten Feickert-Plan die Kameradschaftshauserziehung von den Korporationen eingeführt werden sollte und es sich für den größten Teil der ehemaligen Korporationen darum handelte, ihr Eigenleben und ihre Tradition im Rahmen und unter dem Schutz der NSDStB soweit als irgend möglich zu wahren und fortzuführen. Auch wenn in einzelnen Artikeln gegen die überholte Romantik, Sondererziehung und gegen den Standesdünkel der Corpsstudenten im Zusammenhang mit dem Verhalten betrunkener Mitglieder des Corps Saxo Borussia wahrend einer Führerrede zu Felde gezogen wird (vgl. Der Heidelberger Student 1935, Nr. 7, Das Schwarze Corps, 17. Juli 1935), wird in anderen Auszügen indes gerade betont, daß der Kampf nicht um die vertretenen Auffassungen, sondern um die weiterbestehende Organisation geführt werde. Dies klingt auch an, wenn dargelegt wird, daß im Rahmen der Neugestaltung des deutschen Studententums die bisherige Form des Corpsstudenten im Nationalsozialismus nicht mehr haltbar sei (vgl. Der
in anderen Auszügen indes gerade betont, daß der Kampf nicht um die vertretenen Auffassungen, sondern um die weiterbestehende Organisation geführt werde. Dies klingt auch an, wenn dargelegt wird, daß im Rahmen der Neugestaltung des deutschen Studententums die bisherige Form des Corpsstudenten im Nationalsozialismus nicht mehr haltbar sei (vgl. Der Student in Würzburg, November 1934, Seite 20 f.).
So heißt es in einem anderen Auszug aus dem "Der Heidelberger Student" 1937/38: "Ohne Zweifel waren die Korporationen zu ihrer Zeit ein mächtiges Bollwerk gegen Marxismus, Kommunismus und Judentum. Man darf nicht vergessen, daß ein sehr hoher Prozentsatz der alten Kämpfer und engen Mitarbeiter des Führers ehemalige Waffenstudenten sind. Andererseits darf man sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß durch Überschreiten einer gemäßigten Form ein großer Teil der Korporationen in seiner Lebensweise asozialen Charakter zeigte, zu großen Wert auf Tradition und äußere Form legte und dadurch der heutigen Zeit keine Rechnung tragen konnte. Leider waren die einzelnen Verbände nicht in der Lage, die vorhandenen Kräfte voll und ganz für den Aufbau des heutigen Staates einzusetzen. Es war noch nicht einmal nach der Machtergreifung möglich, sie in der entscheidenden Stunde unter eine Führung zu bringen, da jeder Verband glaubte, seinen eigenen Interessen nachgehen zu müssen. Bald danach begann der unheilvolle Kampf der Verbände mit dem damaligen Studentenbund, in dem die Waffenstudenten in eine Opposition gedrängt wurden, in die sie sich ihrer politischen Einstellung nach selbst nie begeben wollten. Es war klar, daß sie bei der einheitlichen Ausrichtung, die der nationalsozialistische Staat in allen seinen Gliederungen erstrebte, in ihrer alten Form nicht weiterbestehen konnten. Die große Aufgabe war nun, die Form zu finden, die auf dem vielen Guten und Brauchbaren, das die Korporationen in sich bargen, aufbaute und zu gleicher Zeit den Forderungen des nationalsozialistischen Staates in jeder Hinsicht gerecht wurde. ... Es gelang ihm (Anmerkung: dem damaligen Reichsstudentenführer Gustav Adolf Scheel), die alten guten Kräfte der ehemaligen Verbände zur Mitarbeit zu gewinnen und sie in einen geschlossenen Verband - die Kampfhilfe - zu überführen. Damit war endlich einer gewissen Gruppe Einhalt geboten, die geglaubt hatte, ihr Nationalsozialistentum damit unter Beweis zu stellen, daß sie selbst die besten Eigenschaften und Errungenschaften ehemaliger Verbünde verneinte und unbedingt an ihre Stelle etwas Neues setzen wollte ... So sind heute die Kameradschaften zusammen mit ihren Alten Herren nicht allein ein wichtiger Faktor im Kampf gegen artfremdes Denken, sondern auch ein zuverlässiger Träger nationalsozialistischer Weltanschauung. Dr. Karl Kamm, Altherrenverband ehemalige Landsmannschaft Teutonia". Dies wird auch in der Zeitschrift "Der Student in Würzburg" 1935, Seite 115 wiederholt. Zwar heißt es dort zunächst, daß vieles (Anmerkung: in der stolzen Tradition der studentischen Bünde) nicht nationalsozialistisch sei und daß dies bisher noch nicht geändert wurde. Jedoch wird gleichzeitig betont: "Es soll damit keineswegs der Wert und die Leistung der studentischen Bünde verkannt werden, es muß jedoch gefordert werden, daß alles das verschwindet, was unserem Wollen nicht mehr entspricht ... Bei dem Willen, der Studentenschaft eine nationalsozialistische Form zu geben, mußte man sich von vornherein darüber im klaren seien, daß hierbei Widerstände zu überwinden waren ... Es ist die Tragik, daß sich zu den alten reaktionären Kräften auch noch alte Nationalsozialisten hinzugesellt haben, die leider Kritik vergaßen und Fehler nicht sahen, wenn es sich um ihren Bund handelte. ... Es kann nicht verleugnet werden, daß in der Vergangenheit die Korporationen in der Charaktererziehung und in der Gemeinschaftsbildung große Verdienste sich erworben haben.
den alten reaktionären Kräften auch noch alte Nationalsozialisten hinzugesellt haben, die leider Kritik vergaßen und Fehler nicht sahen, wenn es sich um ihren Bund handelte. ... Es kann nicht verleugnet werden, daß in der Vergangenheit die Korporationen in der Charaktererziehung und in der Gemeinschaftsbildung große Verdienste sich erworben haben. Niemand wird ihnen bestreiten, daß sie so oft die besten Kräfte für das Volk geliefert haben, und niemand wird ihnen ihre nationale Zuverlässigkeit absprechen können. ... Eine Sache muß trotzdem gesagt werden, daß sie keine Vorkämpfer der nationalsozialistischen Bewegung gewesen sind . ... sie sind unpolitisch gewesen und wollten es auch sein . ... Die Korporationen sind unserer Ansicht nach dazu da, daß sie die Studenten erziehen und zu Nationalsozialisten machen. ... Eines der hauptsächlichen Hindernisse dünkt uns nun die übermäßige Betonung des studentischen Brauchtums und bewußt hervorgehobene gesellschaftlich-kulturelle Erziehung zu sein. ... Wir haben nie gedacht, daß diese Äußerlichkeiten grundlegend für den Bestand der Korporationen sein könnten. Das betrübt uns eigentlich."
Die vom Bevollmächtigten der Kl. genannten administrativen Maßnahmen der Nationalsozialisten (Schriftsatz vom 9. Mai 1996 Blatt 5) vermögen das Gericht ebenfalls nicht von einer Gruppenverfolgung zu überzeugen. Sie sind vielmehr als Gleichschaltungsmaßnahmen einzuordnen. Von dem Verbot einer Mitgliedschaft in einer Verbindung von SA-Angehörigen bzw. Mitgliedern des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes kann nicht auf eine weltanschauliche Gegnerschaft geschlossen werden. Denn bei einer solchen tatsächlichen Gegnerschaft hätte kein Bedürfnis danach bestanden, Nationalsozialisten die Mitgliedschaft in einer studentischen Korporation zu verbieten. Im Falle einer anderen als der nationalsozialistisch geprägten Weltanschauung der studentischen Korporationen wären SA-Mitglieder und Angehörige des Nationalsozialistischen Studentenbundes kaum auf die Idee einer Mitgliedschaft in einem gegnerischen Bund gekommen. Außerdem richtete sich das Verbot nicht an die Korporationen. In der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung wurde dem Erlaß des Reichsführers-SS und Chefs der deutschen Polizei vom 20. Juni 1938 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 auch keine allgemeine Bereinigung in dem Sinne entnommen, daß sämtliche Altakademikerverbände und Hausvereine verboten worden seien, um eine zwangsweise Selbstliquidation herbeizuführen. Vielmehr sei der Erlaß aus Anlaß der Geschehnisse in Österreich ergangen. Deshalb sei er lediglich als gegen die katholischen Studentenverbindungen berichtet anzusehen. Die restlichen noch bestehenden, konfessionell nicht gebundenen Korporationen hätten ohne weitere Behelligungen von seiten der NSDAP weiter bestehen können (vgl. WK Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 1951 -, in RzW 1951, Seite 314; WK Würzburg, Urteil vom 7. November 1949 -, in RzW 1950, 265, 266; CORA Urteil vom 24. Juni 1952 -, in RzW 1952, 325). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Sängerschaften über die von ihnen ausweislich ihrer Satzung und ihrer Namensgebung bezweckte Pflege des Gesanges hinaus überhaupt eine oder eine der nationalsozialistischen entgegengesetzte weltanschauliche oder politische Auffassung vertreten hätten. Der Begriff der Pflege des Gesanges läßt eine inhaltliche Konkretisierung hinsichtlich einer politischen oder weltanschaulichen Auffassung nicht zu. Eine solche Konkretisierung der von den Sängerschaften insgesamt verfolgten Zwecke ist auch der in der mündlichen Verhandlung behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, daß die Mitglieder der Genossenschaft die erzieherische Aufgabe der Herausbildung von Persönlichkeiten durch Pflege des Gesanges verfolgten, nicht zu entnehmen. Sie konnte daher als wahr unterstellt werden, ohne daß dadurch bewiesen worden wäre, daß die Sängerschaften eine dem Nationalsozialismus entgegengesetzte Anschauung ihren studentischen Mitgliedern vermittelt hätten oder dessen verdächtigt worden wären. Die Pflege des "Deutschen Liedes" (vgl. den Paulinerbrief der Gemeinschaft Alter Pauliner vom 15.10.1936) dürfte im übrigen auch den Nationalsozialisten nicht unangebracht erschienen sein.
Diese Bewertung wird durch den erwähnten Paulinerbrief vom 15.10.1936 belegt. In diesem wird gerade betont, daß die Gemeinschaft Alter Pauliner kein Bund von Meckerern sei und Kritikastern keine Heimstätte bieten wolle. Aus den vorstehend erwähnten Dokumenten und Darlegungen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes nicht, daß die studentischen Korporationen bzw. die Sängerschaften von den Nationalsozialisten als Gegner angesehen wurden und potentiell deren Nachstellungen ausgesetzt waren, sondern nur, daß die studentischen Verbindungen von den Nationalsozialisten als überflüssig betrachtet wurden und deshalb Gleichschaltungsmaßnahmen unterlagen. Im übrigen wird diese Einschätzung auch durch eine andere Quelle belegt (vgl. Dietrich Heither/Michael Lemling: Die studentischen Verbindungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zum Faschismus, in: Füxe, Burschen, Alte Herren, herausgegeben von L. Elm/D. Heither/G. Schäfer, Köln 1992 [im folgenden: Füxe], Seite 92 bis 156 m. w. N. Fußnote 1 bis 149). Danach seien Burschen-, Turner- und Landsmannschaften sowie die Vereine Deutscher Studenten, die Dachorganisation der verschiedenen Studentenausschüsse, zum Vorkämpfer des bereits aus dem Kaiserreich stammenden völkischen und großdeutschen Gedankens geworden und seinen arischen Prinzipien gegenüber nicht unaufgeschlossen gewesen (Füxe Seite 109 bis 114). Was sich in den studentischen Korporationen gegen die politische Vorrangstellung des 1925/26 gegründeten Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes geregt habe, habe nicht der nationalsozialistischen Weltanschauung an sich, sondern nur der "unakademischen" Art und Weise, in der sie vom Nationalsozialistisch-Deutschen Studentenbund (NSDStB) in die Hochschulen eingebracht wurde, gegolten (Füxe Seite 131). Auseinandersetzungen und Bewegungen gegen den Führungsanspruch des NSDStB könnten nicht als Indiz einer grundsätzlich NS-kritischen Haltung interpretiert werden, da Verbandsfunktionäre im selben Atemzug versichert hätten, daß ihre Kritik am NSDStB nicht als Aversion gegen den Nationalsozialismus verstanden werden dürfte (Füxe Seite 131). Auch bei den Landsmann-, Sänger- und Turnerschaften sowie den Vereinen Deutscher Studenten hätten den vereinzelten Stellungnahmen gegen die teilweise brüskierende Behandlung der Korporationsvertreter den NSDStB enthusiastische Deklarationen für den Nationalsozialismus als solchen gegenübergestanden. Differenzen zwischen den Verbänden und dem NSDStB seien nur dann aufgetreten, wenn die romantisch reaktionären Gesellschaftsvorstellungen der Korporationen mit dem skrupellosen Machtwillen der Nationalsozialisten konfrontiert worden seien, wenn also der Nationalsozialistische Studentenbund die ständisch-elitären Formen der Verbindungen angegriffen habe. Die Kritik der Korporationsverbände habe sich somit gegen den Alleinvertretungsanspruch völkisch rassistischen Gedankengutes seitens des NSDStB bei gleichzeitiger Zustimmung zu allen seinen Zielen gerichtet (Füxe Seite 132, 133). Nicht unterschiedliche Inhalte seien Grund der Selbstauflösungen gewesen, sondern die Durchsetzung eines neuen, von der NSDAP prinzipiell auch organisatorisch kontrollierbaren und keinerlei Autonomiebestrebungen akzeptierenden Herrschaftsmodells, das die Korporation politisch als überflüssig erschienen ließ (Füxe Seite 143). Die Kl. hat auch den Nachweis einer Individualverfolgung der Sängerschaft zu St. Pauli bzw. ihrer selbst nicht erbracht. Dem in der Satzung der Kl.
prinzipiell auch organisatorisch kontrollierbaren und keinerlei Autonomiebestrebungen akzeptierenden Herrschaftsmodells, das die Korporation politisch als überflüssig erschienen ließ (Füxe Seite 143). Die Kl. hat auch den Nachweis einer Individualverfolgung der Sängerschaft zu St. Pauli bzw. ihrer selbst nicht erbracht. Dem in der Satzung der Kl. dargelegten Zweck der Genossenschaft, die Herstellung und Unterhaltung eines Heims für die Sängerschaft zu St. Pauli und deren Nutzung auch durch eine andere studentische Korporation, die - wie die Sängerschaft zu St. Pauli - als Hauptzweck die Pflege des Gesanges habe und jede Sportmensur verwerfe, kann kein Anhaltspunkt für eine politische oder weltanschauliche Gegnerschaft der Kl. bzw. der Sängerschaft zu St. Pauli entnommen werden. Der Zweck der Pflege des Gesanges ist weltanschaulich neutral und stand darüber hinaus wohl kaum in Widerspruch zur nationalsozialistischen Ideologie. Ihm ist vielmehr gerade die von der Kl. behauptete Beschränkung auf die Traditionspflege zu entnehmen, die die Nationalsozialisten für die Korporationen anstrebten. Auch die Ablehnung der Sportmensur läßt nicht auf eine weltanschauliche Gegnerschaft zum Nationalsozialismus schließen. Die Sport- oder Bestimmungsmensur wurde von den Nationalsozialisten vielmehl als Ausdruck einer überholten Form studentischen Zusammenlebens und Brauchtums verstanden und wurde, wie sich aus den von der Kl. vorgelegten Zeitschriftenauszügen ergibt, gleichfalls abgelehnt. Im übrigen dürfte die Frage des "Schlagens" auch keine einer Weltanschauung sein. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Kl. bzw. die Sängerschaft zu St. Pauli dem Nationalsozialismus entgegenstehende Erziehungsziele verfolgte. Der im Brief des Bundesführers G. N. angesprochene Begriff der erzieherischen Aufgabe läßt eine Konkretisierung seines Inhaltes vermissen. Eine solche folgt auch nicht aus dem mit Schreiben vom 30.4.1997 vorgelegten Auszug aus der 100jährigen Geschichte der Sängerschaft zu St. Pauli (Gerichtsakte Bl. 144, 143). Daraus ergibt sich nur das allgemeine Gleichschaltungsschicksal ohne Rückschluß auf eine gegnerische Weltanschauung, wenn darin betont wird, daß auch während des Sommersemesters 1935 die Sängerschaft Veranstaltungen durchführen konnte, auch wenn Bbr (Bundesbrüder) durch anderen Dienst beansprucht waren. Das darin gleichfalls angesprochene Verbot der Doppelmitgliedschaft mit der Wahl Auflösung oder Überführung in den NSDStB läßt - wie oben ausgeführt - keinen zwingenden Schluß auf eine Verfolgung wegen weltanschaulicher Gegnerschaft zu. Eine Überführung der Sängerschaft zu St. Pauli in den NSDStB wäre bei einer solchen Gegnerschaft gleichfalls kaum beabsichtigt gewesen. In diesem Buchauszug ist auch betont, daß man sich erst nach dem Scheitern von Überführungsgesprächen "aus Würde des Bundes willen" auflöste. Bei einer weltanschaulichen und nicht nur rein organisatorischen Gegnerschaft wäre eine Überführung in nationalsozialistische Organisationen von vornherein weder von der Genossenschaft noch von den Nationalsozialisten in Erwägung gezogen worden. Aus dem Brief des Bundesführers N. an den Rektor der FSU Jena ("... keine Möglichkeit mehr sehen, unsere studentische Erziehungsarbeit fortzuführen, ohne in unseren mehr als 100jährigen Bemühungen um Universität und Volk mißverstanden zu werden") folgt, daß man sich auflöste, um mit der Aufrechterhaltung eines eigenen Verbandslebens gerade nicht in den Verdacht einer tatsächlich nicht
den Rektor der FSU Jena ("... keine Möglichkeit mehr sehen, unsere studentische Erziehungsarbeit fortzuführen, ohne in unseren mehr als 100jährigen Bemühungen um Universität und Volk mißverstanden zu werden") folgt, daß man sich auflöste, um mit der Aufrechterhaltung eines eigenen Verbandslebens gerade nicht in den Verdacht einer tatsächlich nicht vorhandenen inhaltlichen Gegnerschaft zu den nationalsozialistischen Organisationen zu geraten. Die von der Kl. in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und unter Beweis gestellte Behauptung, daß Angehörige der Genossenschaft von Angehörigen des NS Studentenbundes, der NS-Studentenschaft und anderer NS-Organisationen wegen ihrer studentischen Erziehungsarbeit - nämlich der Herausbildung von Persönlichkeiten durch Pflege des Gesanges - zur Aufgabe derselben unter Drohung mit der Zerschlagung der Genossenschaft gezwungen worden seien, konnte als wahr unterstellt werden. Denn diese Tatsache beweist nicht, daß dem Nationalsozialismus entgegenstehende Erziehungsziele verfolgt werden sollten und die Genossenschaft eine dem Nationalsozialismus entgegengesetzte politische oder weltanschauliche Auffassung vertreten hätte und deshalb zur Aufgabe ihres Verbandslebens gezwungen worden wäre. Die als wahr unterstellten Zwangsmaßnahmen ordnen sich vielmehr in die allgemeinen Gleichschaltungsmaßnahmen als Kampf um die richtige Organisation ein und belegen keine darüber hinausgehende Verfolgungsmaßnahme im oben dargelegten Sinne.
Gegen solche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Sängerschaft zu St. Pauli bzw. der Kl. spricht vor allem der Paulinerbrief vom 15. Oktober 1936. Dieser Brief kann herangezogen werden, auch wenn er nach dem Verkauf des Paulinerheims erschien. Denn in ihm wird gerade auf die in der Vergangenheit befolgten Prinzipien Bezug genommen. Aus dem darin enthaltenen Hinweis auf Vaterlandsliebe und Gefolgschaftstreue als heilige Güter alter und junger Pauliner spricht keine weltanschauliche Gegnerschaft und Ablehnung des Nationalsozialismus. Vielmehr wird darin begrüßt, daß diese Güter wieder Gemeingut des ganzen deutschen Volkes seien und das deutsche Lied als Quelle wahrer Volksgemeinschaft heute wieder seinen Platz im Herzen des ganzen Volkes habe. Darin wird auch die Liebe zum deutschen Volk und seinem Führer als Selbstverständlichkeit bezeichnet. In diesem Paulinerbrief wurden auch das zukünftige Weiterbestehen der Alten Pauliner, die weitere Herausgabe der nunmehr Paulinerbrief genannten Hauszeitschrift und das Weiterbestehen der Ortsgruppen verkündet und jährliche Treffen angekündigt. Die Alten Herren der Sängerschaft zu St. Pauli bestanden trotz Auflösung der Sängerschaft und der Genossenschaft weiter und konnten in diesem eingeschränkten Rahmen der Pflege des Deutschen Liedes huldigen. Die Alten Herren der Sängerschaft waren Mitglieder der Kl. Mit dem Fortbestehen der Alten Herren und den vereinbarten Treffen in einem Zimmer des verkauften ehemaligen Heims der Pauliner bestand somit die Kl. - wenn auch nur mit einem Teil ihrer Mitglieder in gelockerter Form - weiter. Angesichts dessen kann das Gericht nicht von tatsächlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen weltanschaulicher oder politischer Gegnerschaft ausgehen, mag auch auf Angehörige der Genossenschaft der als wahr unterstellte Zwang wegen ihrer studentischen Erziehungsarbeit im Rahmen von Gleichschaltungsmaßnahmen ausgeübt worden sein. Die Differenzierung - Aufgabe einer studentischen Erziehungsarbeit "im Sinne der Herausbildung von Persönlichkeiten durch die Pflege des Gesanges" einerseits und Fortsetzung der Pflege des Gesangs mit eingeschränktem Personenkreis andererseits - indiziert vielmehr, daß die Maßnahmen der Nationalsozialisten auch bezogen auf die Sängerschaft zu St. Pauli und ihre Genossenschaft nur auf die Vereinheitlichung der studentischen Organisationen zielten.