Gleichheitsgebot
Landesverfassung Brandenburg Art. 12 Abs. 1
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Gleichheitsgebot; Verbot objektiver Willkür; willkürliche Kostenentscheidung im Gerichtsurteil
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt und nicht lediglich einen Annex zur Hauptsache darstellt.
2. § 91 ZPO begründet regelmäßig die Pflicht des Unterlegenen im Rechtsstreit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Es ist daher unzulässig, über die gesetzlich in den §§ 94 bis 97 ZPO aufgeführten Fälle hinaus der endgültig obsiegenden Partei die Kosten einer verlorenen Instanz aufzuerlegen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Kostenausspruch eines Urteils in einer Streitigkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
I. Mit Teilurteil vom 10. April 2012 (Az. 34 C 16/11) wies das Amtsgericht Bernau die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Klage des Kl. und Äußerungsberechtigten zu 2 teilweise ab und behielt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vor.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Kl. hob das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 25. Februar 2013 das Teilurteil auf und verwies die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, das Teilurteil sei entgegen der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden. Es sei von der Entscheidung des Rechtsstreits nicht unabhängig, ein Widerspruch zum Schlussurteil sei nicht ausgeschlossen.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin sodann mit dem angegriffenen Urteil vom 22. Oktober 2013 nach einem Teil der klägerischen Anträge, im Übrigen wies es die Klage ab. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz legte es dem Kl. 80 % und der Beschwerdeführerin 20 % auf, die Kosten des Berufungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin vollständig zu tragen. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung verwies das Amtsgericht auf § 92 ZPO.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und trug vor, zu der für sie überraschenden Kostenentscheidung habe das Amtsgericht sie nicht gehört. Da sie den Prozess nicht veranlasst habe und in ihm auch nicht unterlegen sei, hätten ihr die Kosten nicht auferlegt werden dürfen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 wies das Amtsgericht die Anträge zurück und führte aus, die Kostenentscheidung beruhe auf § 92 ZPO, nicht hingegen auf § 97 ZPO. Sie sei gerechtfertigt, da der Kl. Berufung eingelegt habe und die Bekl. durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren unterlegen sei, der Kl. habe hier obsiegt.
Gegen das Urteil legte der Kl. Berufung ein, der sich die Beschwerdeführerin im Wege der Anschlussberufung anschloss. Das Landgericht wies die Parteien mit Beschluss vom 19. September 2014 hierzu darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; der Streitwert für den Berufungsrechtszug solle auf 1.800 € festgesetzt werden, hiervon sollten 1.500 € auf die Berufung und 300 € auf die Anschlussberufung entfallen. Der Kl. nahm hierauf die Berufung zurück. Das Landgericht legte ihm mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 die Kosten der Berufung auf. Zugleich wies es einen Antrag der Beschwerdeführerin, über die Kosten des ersten Berufungsverfahrens neu zu entscheiden, ab. Zur Begründung führte es aus, mit der Rücknahme der Berufung sei auch ihre unselbständige Anschlussberufung entfallen und das Urteil des Amtsgerichts damit in Rechtskraft erwachsen, so dass sich eine Entscheidung über den dortigen Kostenausspruch verbiete.
II. Am 3. November 2014 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie sich gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts insoweit wendet, als ihr hiermit die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung sei willkürlich, da die Kostenquote des Ausgangs- auch für das Berufungsverfahren habe zugrunde gelegt werden müssen. Für das Berufungsverfahren habe sie keinerlei Anlass gegeben und sei in ihm auch nicht unterlegen; vielmehr habe sich allein der Kl. gegen die Abweisung seiner Klageanträge gewandt. [...]
B. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. [...]
I. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
[...] b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich ausschließlich gegen eine Entscheidung über die Kosten richtet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist (oder wird) zwar dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn ein Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird. [...]
Eine allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist aber dann zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt und nicht lediglich einen Annex zur Hauptsache darstellt. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung, da anderenfalls der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft wäre, weil der Betroffene keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine selbständig hierin enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (BVerG-K, Beschl. v. 17. November 2009 - 1 BvR 1964/09 -). Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar und ausschließlich gegen die mit der Kostenentscheidung einhergehende Beschwer selbst. [...]
II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür aus Art. 12 Abs. 1 LV, soweit ihr hierin die Kosten des Berufungsverfahrens (Az. 16 S 86/12) auferlegt werden.
1. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. [...]
2. Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Urteil gegen das Verbot objektiver Willkür verstoßen. Es liegt ein eindeutiger und nicht nachvollziehbarer Verstoß gegen die Grundsätze der Kostentragungspflicht nach den §§ 91 ff. ZPO (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 17. November 2009 - 1 BvR 1964/09 -) vor.
a) Das Amtsgericht hat angenommen, § 92 ZPO lasse eine Trennung der Kosten dahin zu, dass einerseits über die Kosten des ersten Rechtszuges eine Quote nach Maßgabe des hierfür festzustellenden jeweiligen Obsiegens zu bilden sei, andererseits aber die Kosten des Berufungsverfahrens gesondert der Beschwerdeführerin als der im zweiten Rechtszug unterlegenen Partei auferlegt werden müssten. Hiermit verkennt es in rechtlich nicht mehr vertretbarer Weise und unter Außerachtlassung der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die in den §§ 91 ff. ZPO statuierten Grundsätze der Kostentragungspflicht. (wird ausgeführt)
Das Amtsgericht hat sich vorliegend dafür entschieden, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 Satz Alt. 2 ZPO nach einer Quote von 80 % zu 20 % zu verteilen; diese hätte es nach dem Gesagten auch für die im zweiten Rechtszuge entstandenen Kosten zur Anwendung bringen müssen.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Richter haben einen weiten Ermessensspielraum für ihre Urteile, wobei Nebenentscheidungen wie die über die Kosten oft kaum begründet werden. Wenn sie aber schlechthin unvertretbar sind, kann eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hatte eine Klage durch Teilurteil zum Teil abgewiesen, was das Landgericht für unzulässig hielt und deswegen unter Aufhebung des Teilurteils die Sache zurückverwies.
Im Endurteil gab das Amtsgericht der Klage zum Teil statt unter Abweisung im Übrigen mit einer Kostenquote von 80 % zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte vollständig zu tragen, was diese nach Erschöpfung des Rechtswegs mit der Verfassungsbeschwerde beanstandete.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 17. April 2015 stellte der Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg fest, dass die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gegen das Gleichheitsgebot verstoße, weil sie objektiv willkürlich sei.
Nach der Zivilprozessordnung seien die Kosten eines Rechtsstreits grundsätzlich nach dem Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens aufzuteilen. Eine Kostentrennung sei nur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (§§ 94 bis 97 ZPO, z. B. Kosten der Säumnis, die immer dem Säumigen voll auferlegt werden). Dies auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung für die Kosten des Berufungsverfahrens anzuwenden, sei weder im Gesetz geregelt noch werde es in Literatur und Rechtsprechung von irgendjemandem vertreten. Die Entscheidung sei damit willkürlich.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Fälle der Aufhebung und Zurückverweisung sind für den Vorderrichter immer unangenehm, und es ist menschlich, die Sache dann nicht mit besonderem Interesse und Wohlwollen zu behandeln. Wenn dazu noch die weit verbreitete Unlust kommt, über Nebenentscheidungen gründlicher nachzudenken, sind solche Fehlentscheidungen wie die des Amtsgerichts Bernau erklärbar.
Zu begrüßen ist es dann, wenn eine Korrektur über das Verfassungsgericht vorgenommen werden kann.