Gleichbehandlungsgrundsatz
VwRehaG § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3
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Gleichbehandlungsgrundsatz; Bodenreformgrundstück; Rehabilitierung; besatzungshoheitliche Enteignung
Leitsatz
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§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
A. Die Kl. begehren die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihrer Verwandten und Rechtsvorgänger, denen 1945 Vermögenswerte im Rahmen der Bodenreform und der Industrieenteignungen entzogen wurden.
Der Kl. zu 1) beantragte mit Schreiben vom 14.10.1997 die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung folgender Personen (im folgenden als "Betroffene" bezeichnet): 1. - 7. (...)
Die Genannten waren bei Kriegsende Eigentümer folgender Vermögenswerte im damaligen Landkreis Rothenburg/Oberlausitz (heute Landkreis Niesky):
- der Betroffene zu 3) des Waldgutes Rothenburg/Oberlausitz (1.200 ha)
- die Betroffene zu 4) des Wald- und Teichgutes Niederspree (727 ha),
- die Betroffenen zu 5) und 7) als Erben nach dem am 17.2.1945 verstorbenen ... des Gutes Diehsa-Quitzdorf (1.053 ha)
- alle genannten Betroffenen von 1.962 der 3.000 Eigentumsanteile der ... AG.
Der genannte Grundbesitz der Betroffenen zu 3), 4) sowie 5) und 7) wurde 1945 im Rahmen der Bodenreform entschädigungslos enteignet.
Die Anteilsrechte der Betroffenen zu 1) bis 7) an der Aktiengesellschaft wurden im Rahmen der Industriereform 1945 ebenfalls entschädigungslos konfisziert. Mit einer Urkunde vom 1.7.1948 wurde von der damaligen Landesregierung Sachsen festgestellt, daß
"die Enteigung Ihres auf Grund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der SMAD vom 30.10.1945 beschlagnahmten Betriebsvermögens der Firma Holzstoff- und Lederpappenfabriken, vormals Gebrüder Fünfstück, Aktiengesellschaft, Zoblitz-Lodenau durch den Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs der SMAD vom 17.4.1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden" sei.
Hinsichtlich des Gutes Niederspree und des Gutes Diehsa-Quitzdorf wurden Verfahren vor dem Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (SLARoV) durchgeführt, die mit bestandskräftigen - die Rückübertragung ablehnenden - Bescheiden vom 6.12.1993 und vom 19.10.1993 beendet wurden. Zur Begründung wurde in beiden Bescheiden ausgeführt:
"Die ... Enteignung fällt nicht in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. Nach § 1 Abs. 8 a ist das Vermögensgesetz nicht anwendbar bei Enteignungen von Vermögenswerten, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten...".
Hinsichtlich des Waldgutes Rothenburg hat der Kl. zu 1) das Wiederaufgreifen des bereits mit bestandskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bei dem SLARoV beantragt. Insoweit ist eine Untätigkeitsklage vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden anhängig (5 K 2037/99).
Das vermögensrechtliche Verfahren hinsichtlich der Anteile an der ... AG ist noch nicht abgeschlossen.
Der Kl. zu 1) beantragte am 24.10.1997 im eigenen und im fremden Namen die Rehabilitierung der Betroffenen hinsichtlich der zur Entziehung der genannten Vermögenswerte ergriffenen Maßnahmen.
In der Begründung des Rehabilitierungsantrages führten die Kl. unter anderem aus, daß ihre Antragsberechtigung neben dem Interesse an der Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte auch auf dem rechtlichen Interesse beruhe, den guten Ruf der Genannten wiederherzustellen, die im Zuge der Bodenreform nur wegen des Eigentums an mehr als 100 Hektar landwirtschaftlichen Bodens als "Unkraut" bezeichnet wurden, welches es auszurotten gelte, und die im Zuge der Industriereform als "Naziaktivisten und Kriegsverbrecher" bezeichnet wurden, da nur diese Einstufung die Enteignung nach dem SMAD-Befehl 64/1948 rechtfertigen konnte. Die Enteigneten seien wegen des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen in der Größenordnung über 100 ha bzw. wegen der Verwandtschaft mit Eigentümern solcher Flächen des Heimatlandkreises verwiesen worden. Die Rückkehr sei faktisch ausgeschlossen gewesen.
Soweit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG die Anwendung des VwRehaG auf die in § 1 Abs. 8 VermG geregelten Fallgruppen ausschließe, könne dies nur für die in § 1 Abs. 8 Buchst. b, c, und d erwähnten Fallgruppen gelten, nicht aber für Buchst. a, da dessen zweiter Halbsatz ausdrücklich feststelle, daß Ansprüche nach Abs. 7 unberührt blieben. Jedes andere Verständnis hieße, dem Gesetzgeber Zynismus zu unterstellen, da er dann im zweiten Halbsatz des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG durch den Verweis auf § 1 Abs. 7 VermG die prinzipielle Geltung des VermG für Rehabilitierte anordnete und diese Geltung sofort durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG wieder kassiere.
Es wäre im übrigen widersprüchlich, wenn der neu eingeführte § 1 a VwRehaG eine Rehabilitierung dann gewähre, wenn kein Vermögenseingriff stattgefunden hat, während in Fällen, in denen es zu einem Vermögenseingriff gekommen sei, die Rehabilitierung versagt bleibe.
Die Kl. trugen ausführlich zu der Problematik der - ihrer Auffassung nach - fehlenden besatzungshoheitlichen Grundlage für die Bodenreforment-eignungen vor. Sie kommen dabei zu dem Schluß, daß die Enteignungen, deren Aufhebung sie begehren, gar nicht unter § 1 Abs. 8 VermG fallen würden, sondern unter § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Neben dem nach dieser Vorschrift direkt eröffneten Rückübertragungsanspruch bestehe ferner ein zusätzlicher Rechtsanspruch auf förmliche Rehabilitierung, den sie geltend machen.
Der Antrag auf Rehabilitierung der Enteigneten wurde mit Bescheid vom 19.1.1998 abgelehnt.
Zur Begründung hieß es, die einschränkende Auslegung der Kl. in bezug auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wonach dieser auf besatzungsrechtswidrige Enteignungen keine Anwendung finden solle, finde im Gesetz keine Stütze. Die Vorschrift spreche nämlich nur ganz allgemein von einer "be-satzungshoheitlichen Grundlage". Auf einer solchen hätten die Enteignungen, deren Aufhebung die Kl. begehren, aber beruht. Weiter heißt es: "Da es somit an einer hoheitlichen Maßnahme im Sinne von § 1 VwRehaG fehlt, scheidet nicht nur die Möglichkeit eines Eingriffs in Vermögenswerte aus, sondern es war auch kein Raum für eine moralische Rehabilitierung gemäß § 1 a VwRehaG."
Die Kl. legten am 3.2.1998 Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.1998 wurde der Widerspruch der Kl. zurückgewiesen.
Der Kl. zu 1) hat am 19.3.1998 Klage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 20.10.1999 sind die Kl. zu 2) bis 6) der Klage beigetreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Im vorliegenden Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1621) - VwRehaG - mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I. Die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG mit dem Grundgesetz ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich.
1. Wäre die einfachgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des VwRehaG mit dem Grundgesetz vereinbar und damit wirksam, wären die Klagen abzuweisen, da der Bekl. die Rehabilitierung zu Recht abgelehnt hätte.
§ 1 Abs.1 VwRehaG lautet:
"Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 Vermögensgesetz erwähnten Fallgruppen."
Die Kl. begehren die Aufhebung von Entziehungen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, die aufgrund der Bodenreformverordnung des Bundeslandes Sachsen vom 10.9.1945 vorgenommen wurden sowie die Aufhebung der Entziehung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft, die aufgrund von Befehlen der SMAD und Anordnungen der damaligen Landesregierung Sachsen erfolgte.
Die aufzuhebenden Maßnahmen sind ebenso nach dem 8.5.1945 vorgenommene Verwaltungsentscheidungen deutscher behördlicher Stellen, die zu einem Eingriff in Vermögenswerte führten, wie auch Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a Vermögensgesetz (VermG). Soweit Zweifel bestehen konnten, ob Enteignungen im Zuge der Bodenreform unter die letztgenannte Vorschrift fallen, weil sowohl die maßgeblichen Rechtsvorschriften als auch die zur Umsetzung im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen allein von deutschen Behörden erlassen wurden, sind diese durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ausgeräumt worden, vgl. BVerfG vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170/90 -: BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfG vom 18.4.1996 - 1 BvR 1452/90 -: BverfGE 94, 12 ff.; BVerwG vom 28.9.1995 - 7 C 28/94 -: BVerwGE 99, 268 ff.; BVerwG vom 8.4.1998 - 7 B 7/98 -: ZOV 1998, 285 ff.).
Für die Entziehung der Unternehmensanteile ergibt sich der besatzungshoheitliche Charakter ohne weiteres aus den Befehlen des Obersten Chefs der SMAD, die die Unternehmensenteignungen vorbereiteten und bestätigten.
Da somit die Maßnahmen, deren Aufhebung im vorliegenden Rechtsstreit begehrt wird, insgesamt zu einer der in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG genannten Fallgruppen gehören, gilt für sie § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit der Folge, daß das VwRehaG auf die aufzuhebende Verwaltungsentscheidung keine Anwendung findet.
Dies entspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Vorschrift. Es folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der aus den Gesetzgebungsmaterialien unzweideutig zu ermitteln ist. Dort wird darauf hingewiesen, daß § 1 Abs. 1 Satz 3 klarstelle, daß das VwRehaG auch auf die vom Vermögensgesetz ausdrücklich ausgeschlossenen Fallgruppen des § 1 Abs. 8 Vermögensgesetz keine Anwendung finde. Damit würden im wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen: die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen sowjetischer Reparationsmaßnahmen und die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen der sogenannten demokratischen Bodenreform, vgl. Amtliche Begründung Bundestagsdrucksache (BT-Ds) 12/4994, S. 23.
In diesem Sinne wurde diese Vorschrift auch von der bislang damit befaßten Verwaltungsgerichten angewendet, vgl. BVerwG vom 8.4.1998 - 7 B 7/98 -: ZOV 1998, 285 ff.; VG Schwerin vom 12.3.1998 - 1 B 1555/97 -: ZOV 1988, 233 f.; VG Dresden vom 24.3.2000 - ll K 324/00 -.
2. Wäre die zur Überprüfung vorgelegte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig, hätte der Bekl. die Anträge der Kl. zu Unrecht abgewiesen, und die Klagen hätten Erfolg.
Die zulässigen Klagen wären bei Verfassungswidrigkeit und damit Ungültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm begründet.
Die Anträge der Kl. auf Rehabilitierung erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG.
Die Rehabilitierungsbegehren der Kl. betreffen Verwaltungsentscheidungen deutscher behördlicher Stellen aus der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990, die zu Eingriffen in Vermögenswerte geführt haben, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und deren Folgen auch noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Die Verwaltungsentscheidungen, deren Aufhebung begehrt wird, sind die Entziehungen der vorgenannten Ländereien der Kl. zu 2) und der Rechtsvorgänger der anderen Kl. durch die Bodenreform (a) und die Entziehung der Anteile an der vorgenannten Aktiengesellschaft entsprechend der zitierten Urkunde vom 1.7.1948 (b).
a) Die Bodenreform wurde in der sowjetischen Besatzungszone auf der Grundlage der Bodenreformverordnungen der damaligen Länder durch Stellen dieser Länder durchgeführt. Im vorliegenden Fall ist einschlägig die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Bundeslandes Sachsen vom 10.9.1945 (Amtl. Nachrichten-Sachsen S. 28) - SächsBodenreformVO - nebst den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Bodenreform im Bundesland Sachsen vom 13.9.1945 (Amtl. Nachrichten - Sachsen - S. 28) sowie die Anordnung der Landesverwaltung des Bundeslandes Sachsen vom 13.9.1945 (Amtl. Nachrichten - Sachsen - S. 29). Art. IV SächsBodenreformVO machte eingehende Vorschriften über die mit der Durchführung der Bodenreform betrauten öffentlichen Stellen, die soweit sie nicht selbst zur Landesverwaltung Sachsen gehörten, doch deren Aufsicht unterstellt waren. Eine solche Stelle ist auch im vorliegenden Fall bei der Entziehung der Güter tätig geworden.
Die Verwaltungsentscheidung führte auf seiten der Kl. zu 2) und den Rechtsvorgängern der anderen Kl. zu Eingriffen in Vermögenswerte. Hierbei kann offenbleiben, ob den Kl. bzw. ihren Rechtsvorgängern mit diesem Eingriff bei Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe das "Eigentumsrecht" an dem Grundbesitz entzogen wurde. Eine "Enteignung" im Sinne des Vermögensrechts, auf das § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG verweist, liegt vielmehr immer schon dann vor, wenn die Entziehung des "enteigneten" Vermögenswertes greifbar in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen ist, vgl. BVerwG vom 14.1.1998 - 7 B 339/97 -: VIZ 1998, 212 f.
Ausschlaggebend ist, daß der bisherige Eigentümer ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit in einer nach den Verhältnissen in dem jeweiligen Gebiet tatsächlich unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, vgl. BVerwG vom 28.8.1997 - 7 C 70.96 -: VIZ 1997, 641 f.; BVerfG vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170/90 -: BVerfGE 84, 90 ff.; BVerfG vom 22.9.1997 - 1 BvR 677/94 -: NVwZ 1998, 169.
Letzteres war hinsichtlich der "Bodenreformenteignungen" der Kl. zu 2) und der Rechtsvorgänger der anderen Kl. der Fall, da es für die Kl. und ihre Rechtsvorgänger - solange die DDR bestand - keine Möglichkeit gab, die aus dem vormaligen Eigentum erwachsenden Rechte auch tatsächlich auszuüben.
Die Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage der SächsBodenreformVO waren mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar. Dies ergibt sich nicht nur aus dem konfiskatorischen Charakter der (entschädigungslosen) Entziehung des Grundbesitzes, vgl. BVerwG vom 8.4.1998 - 7 B 7/98 -: ZOV 1998, 285 ff.
Vielmehr verletzte die Enteignung in schwerwiegender Weise Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere die Menschenwürde, und diente der politischen Verfolgung der Betroffenen (§ 1 Abs. 2 VwRehaG).
Bereits die Vorschriften der SächsBodenreformVO, die Gesetzeskraft hatte (Art. IV SächsBodenreformVO), sind mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht vereinbar, weil sie die Menschenwürde der Betroffenen verletzten. Die einschlägigen Vorschriften der SächsBodenreformVO lauten:
"Entsprechend den Forderungen der werktätigen Bauern nach einer gerechten Bodenverteilung und Liquidierung des feudalen und junkerlichen Grundbesitzes ...
Artikel I
1. Die demokratische Bodenreform ist eine unaufschiebbare national-wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit. Die Bodenreform muß die Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer im Dorfe ein Ende bereiten, weil diese Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte und eine der Hauptquellen der Aggression und Eroberungskriege gegen andere Völker war ... Somit ist die Bodenreform die wichtige Voraussetzung der demokratischen Umgestaltung und des wirtschaftlichen Aufstieges unseres Landes ...
Artikel II
(...)
3. Gleichfalls wird der gesamte feudal junkerliche Boden und der Großgrundbesitz mit über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar, allen Nebenbetrieben und sämtlichem landwirtschaftlichen Vermögen entschädigungslos enteignet." Der Kl. zu 2) und den Rechtsvorgängern der anderen Kl. wurde als sogenannten "Junkern" ihr Eigentum entzogen. Soweit die SächsBodenreformVO vorsieht, daß sogenannten Junkern das Eigentum zu entziehen ist, ist die Menschenwürde verletzt und auch eine politische Verfolgung zu bejahen, da hiermit eine Gruppe von Personen wegen ihrer sozialen Herkunft und der ihnen unterstellten politischen Überzeugung einer diskriminierenden Behandlung unterworfen wurde. Die Menschenwürde, die jeder Rechtsordnung vorgegeben ist, sichert jedem Menschen eine Basisgleichheit vor dem Recht und damit seine Anerkennung als Rechtssubjekt. Dies beinhaltet insbesondere, daß kein Mensch fürchten muß, einer rechtlichen Sonderbehandlung in bezug auf persönliche Merkmale unterworfen zu werden, die seiner Bestimmung entweder ganz entzogen sind, die er nicht zu vertreten hat oder die er in Wahrnehmung seiner ihm zustehenden Freiheiten mitbestimmt hat. Eine solche Sonderbehandlung liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch wegen seiner rassischen oder sozialen Herkunft oder wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen diskriminiert wird. In diesen Fällen, denen gemeinsam ist, daß der Staat den Menschen, so wie er ihm vorgegeben ist, rechtlich nicht zumindest hinzunehmen bereit ist, wird der Mensch zum bloßen Objekt im Staat gemacht, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein eindeutiges Indiz für die Verletzung der Menschenwürde ist, vgl. BVerfGE 27, 1,6.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht eine politische Verfolgung dann angenommen, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 -, BVerfGE 80, 315.
Gemessen an diesen Maßstäben haben die nahezu gleichlautenden Bodenreformverordnungen der Länder und unter diesen auch die SächsBodenreformVO in wesentlichen Teilen die Menschenwürde verletzt und der politischen Verfolgung gedient. Nach Auffassung der damaligen Machthaber war die Bodenreform eine "politische, soziale und wirtschaftliche Notwendigkeit". Politisch notwendig sei sie vor allem deshalb gewesen, weil sie eine tragende Säule des deutschen Imperialismus und Militarismus vernichten und dem Bündnis zwischen der Arbeiterklasse und der werktätigen Bauernschaft eine stabile materielle Grundlage geben sollte. 34.000 Großgrundbesitzer hätten 16 Millionen Hektar Boden besessen und davon hätten sich 7,5 Millionen Hektar in den Händen von 2.800 Junkern befunden; allein 16 adelige Junkerfamilien hätten Anfang September 1945 über einen Besitz von jeweils über 20.000 Hektar verfügt. Die soziale Notwendigkeit der Bodenreform habe sich aus der jahrhundertelangen Unterdrückung und Abhängigkeit der Landarbeiter, Kleinbauern und Pächter von den Großgrundbesitzern und anderen Ausbeutern ergeben. Die wirtschaftliche Notwendigkeit wiederum habe sich vor allem aus der Tatsache ergeben, daß die Ernährung nur durch eine intensive Bewirtschaftung des Bodens durch möglichst viele Hände gesichert werden konnte, zu diesen drei Notwendigkeiten vgl. Zur Wirtschaftspolitik der SED, Band 1 1945 bis 1949, herausgegeben von der Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED Institut für Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung (Autorenkollektiv unter Leitung von Helga Kanzig und Hans Müller), Berlin 1984, S. 65 f.
Mit diesen drei Zielsetzungen ging die Bodenreform über eine an rechtsstaatlichen Grundsätzen gemessene und noch hinnehmbare Landreform weit hinaus, weil sie neben rechtstaatsverträglichen Zielsetzungen, wie sie in Artikel I Nr. 2 Bodenreformverordnung Sachsen beispielhaft niedergelegt sind, vornehmlich Ziele verfolgte, denen eine rechtsstaatlich noch hinnehmbare Neuverteilung des Landes nicht mehr dienen konnte oder durfte. Vor allem die politische und die soziale Zielsetzung der Bodenreform dienten, wenn überhaupt, nur noch sekundär einer Neuverteilung von Land. Der mit ihnen verfolgte primäre Zweck zielte vornehmlich und unmittelbar auf die Ausgrenzung von Menschen, die der werdende Arbeiter- und Bauernstaat als politische Feinde qualifizierte. Diesen sogar im Vordergrund stehenden politischen Verfolgungs- und Vernichtungscharakter der Bodenreform belegen nicht nur der Wortlaut von Artikel I Ziffer 1 SächsBodenreformVO, sondern ohne Ausnahme auch die offiziellen oder halboffiziellen Publikationen der marxistisch leninistischen Literatur. Die regimekonforme und zu Ausbildungszwecken an den juristischen Fachbereichen eingesetzte Staats- und Rechtsgeschichte der DDR sprach davon, daß die "Zerstörung der Machtpositionen der Großgrundeigentümer" die Voraussetzung für ein festes, dauerhaftes Bündnis zwischen der Arbeiterklasse und den werktätigen Bauern als der politischen Basis der antifaschistisch demokratischen Staatsmacht gewesen sei,vgl. Staats- und Rechtsgeschichte der DDR Grundriß, herausgegeben vom Bereich Staats- und Rechtsgeschichte der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, 1983, S. 39 f.
Nach dem ebenfalls regimeoffiziellen "Kleinen politischen Wörterbuch" wurden mit der "demokratischen Bodenreform" die "Wurzeln des Faschismus und Militarismus auf dem Lande ausgerottet, die Machtverhältnisse grundlegend verändert und der spätere Übergang der Bauern zum Sozialismus vorbereitet", vgl. Kleines politisches Wörterbuch - Neuausgabe 1988, herausgegeben von einem Mitarbeiter-Kollektiv des Dietz-Verlages, Berlin 1988, S. 176.
Daß mit der demokratischen Bodenreform keine Landreform im üblichen und rechtsstaatlich verträglichen Sinne intendiert war, belegt der Umstand, daß den betroffenen Junkern nicht etwa nur das an Besitz genommen wurde, was über 100 Hektar lag, sondern wie Artikel II Ziffer 3 der SächsBodenreformVO normierte, der "gesamte feudal-junkerliche Boden", also alles, denn nur so konnte sichergestellt werden, daß den Betroffenen die Existenzgrundlage entzogen wurde und sie als Klasse aufhörten zu existieren.
Aber nicht nur die Normen der SächsBodenreformVO verstoßen gegen die Menschenwürde und dienen der politischen Verfolgung. Auch die verwaltungsmäßige Umsetzung und vor allem die flankierenden weiteren Maßnahmen bestätigen den Verfolgungs- und Vernichtungscharakter der sogenannten demokratischen Bodenreform in bezug auf die sogenannten Junker.
Zur Erreichung des auf dem Weg zur Schaffung des Arbeiter- und Bauernstaates zentralen politischen Ziels der Ausschaltung einer mißliebigen sozialen Gruppe diente eine umfassende Behandlung der der ausgegrenzten Personengruppe zugehörigen Menschen. Der Entzug des Eigentums war hierbei zwar eine wichtige und aus der Sicht der Machthaber sehr wirkungsvolle Maßnahme, stellte aber keineswegs die einzige Option der Machthaber zur Erreichung des angestrebten Ziels der Existenzvernichtung der Klasse der sogenannten Junker dar. Die vielfach im Zusammenhang mit der Umsetzung der sogenannten demokratischen Bodenreform vorgenommenen sogenannten Kreisverweisungen, vgl. zu den "Ausweisungen der Gutsbesitzerfamilien" Deutsche Geschichte in zwölf Bänden, Band 9, Die antifaschistisch demokratische Umwälzung, der Kampf gegen die Spaltung Deutschlands und die Entstehung der DDR von 1945 bis 1949, herausgegeben von einer Autorengruppe unter Leitung von Rolf Badstübner, Köln 1989, S. 124, bis hin zu Ingewahrsamnahmen und der zwangsweisen Verbringung der Junker und ihrer Familien nach der Insel Rügen oder auch die vereinzelt vorgekommenen Gewaltanwendungen bei der Umsetzung der Bodenreform vor Ort neben einer systematisch erzeugten Pogromstimmung gegen die angeblichen Ausbeuter, die zudem häufig pauschal zu Unterstützern des untergegangenen nationalsozialistischen Systems oder Kriegsverbrechern gestempelt wurden, vgl. Artikel I Ziffer 1 Bodenreformverordnung Sachsen, gehörten zu den Mitteln unmittelbarer oder zumindest mittelbarer staatlicher Verfolgung durch die deutschen Stellen. Wer in den Bannkreis geriet, weil er als "Junker" angesehen wurde, der mußte und sollte mit allem, auch mit dem schlimmsten rechnen. Walter Ulbricht kann zur Bestätigung der grob rechtsstaatswidrigen Zielsetzung und auch zu der pogromartigen Atmosphäre bei der Durchführung der sogenannten demokratischen Bodenreform mit einer Äußerung in seinem Rechenschaftsbericht vor dem IV. Parteitag der SED im Jahr 1954 zitiert werden; er führte aus: "Der große Fortschritt in der deutschen Demokratischen Republik besteht darin, daß der Boden denen gehört, die ihn bearbeiten. Die parasitäre Schicht der Großgrundbesitzer und Junker sowie der kapitalistischen Bodenspekulanten wurde vernichtet", vgl. Walter Ulbricht, Die gegenwärtige Lage und der Kampf um das neue Deutschland, Rechenschaftsbericht des ZK der SED an den IV. Parteitag der SED, Protokoll des IV. Parteitages der SED, Band 1, Berlin 1954, S. 111.
Zur Überzeugung der Kammer kann man nicht deutlicher machen, daß es eben nicht nur um die Änderung der Verhältnisse auf dem Lande ging, sondern um eine gezielte Vernichtung der von Ulbricht benannten "parasitären" Personengruppen.
Angesichts der aufgeführten Zielrichtung und deren typischer Umsetzung mit den unterschiedlichen Verfolgungsoptionen im Einzelfall rechtfertigt sich auch die Bejahung einer kollektiven politischen Verfolgung, da Angehörige der betroffenen Personengruppen auf keine differenzierende Betrachtungsweise hoffen durften. Insoweit spielt es aus der Sicht der Kammer keine Rolle, ob in jedem Einzelfall auch alle denkbaren Maßnahmen getroffen wurden, oder ob es "nur" zum Vermögensentzug kam und wegen der Flucht der Betroffenen weiteres Unrecht nicht mehr realisiert werden konnte. Denn es ist davon auszugehen, daß ein Junker, der sich nicht vertreiben ließ, sondern sich gar zur Wehr zu setzen versuchte, das Schicksal derer geteilt hätte, die eine Gegenwehr versucht haben. Diesem ganzen Geschehen standen die Betroffenen vollkommen wehrlos gegenüber. Eine Kontrolle der Maßnahmen durch Gerichte war für sie nicht zu erreichen, vgl. BVerfG vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170/90 -: BVerfGE 84, 90 ff.
Ihnen blieb nichts anderes als die Flucht.
b) Ähnliches gilt auch für die Industriereform, die in Sachsen aufgrund des durch einen Volksentscheid bestätigten Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Nazi- und Kriegsverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30.6.1946 durchgeführt wurde.
Auch sie war mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar.
Dies gilt zwar nicht bereits notwendig für die ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen. Die maßgeblichen Befehle der Besatzungsmacht und das Gesetz vom 30.6.1946 sollten nämlich nach ihrem Wortlaut nur Kriegsverbrechern und Aktivisten der NSDAP ihr Eigentum entziehen. Diese Zielsetzung mag angesichts des gerade beendeten Krieges und der Verbrechen der Nationalsozialisten im Ansatz noch nachzuvollziehen sein. Auch in den westlichen Besatzungszonen wurden Anstrengungen zur "Entmachtung'' der NSDAP und ihrer Unterstützer unternommen.
Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar war jedoch die Art und Weise der Durchführung dieser "Entnazifizierungs Bestimmungen", die letztlich von den kommunistischen Machthabern instrumentalisiert wurden, um ihre politisch ideologischen Vorstellungen umzusetzen und die Machtverhältnisse in Deutschland durch die Etablierung eines Arbeiter- und Bauernstaates in der sowjetischen Besatzungszone zu ihren Gunsten zu gestalten. Hierzu war es in konsequenter Fortführung der durch die KPD bereits seit 1935 unter Anknüpfung an sowjetische Erfahrungen ausgearbeiteten Strategie zur Machtergreifung in den Augen der Kommunisten erforderlich, "die ökonomischen und politischen Machtgrundlagen der Monopolbourgeoisie zu vernichten" und statt dessen "mit dem Volkseigentum die ökonomische Basis der neuen Staatsmacht zu schaffen", vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Karl-Heinz Schöneburg, Errichtung des Arbeiter- und Bauernstaates der DDR 1945 - 1949, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S. 153 f.
Die Entnazifizierung zeigte deshalb anders als in den "Westzonen" einen "Doppelcharakter". Systemauseinandersetzung (mit dem Nationalsozialismus) und Systemveränderung (in Richtung einer kommunistischen Parteiherrschaft) gingen eine enge Fusion ein und waren in der Praxis kaum zu trennen, vgl. Helga A. Welsh, Antifaschistisch demokratische Umwälzung und politische Säuberung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, in: Politische Säuberung in Europa, hrsg. von Klaus Dietmar Henke und Hans Woller, Deutscher Taschenbuchverlag, München 1991, S. 103.
Die durch das Ziel der Bestrafung von Kriegsverbrechern möglicherweise legitimierten Enteignungen dienten danach (auch und zum großen Teil in erster Linie) dazu, die gesamte Großindustrie und Teile der Klein- und mittelständischen Unternehmen entsprechend der marxistisch-leninistischen Ideologie zu verstaatlichen. In der Praxis der Industriereform wurde dies durch Sequesterkommissionen umgesetzt, deren Aufgabe es war, zu entscheiden, ob beschlagnahmte Unternehmen im Einzelfall zu enteignen waren, weil ihre Inhaber Naziaktivisten oder Kriegsverbrecher waren. Dabei diente bereits die Beteiligung von Unternehmen am Rüstungsgeschäft als maßgebliches Kriterium, um ihre Inhaber als Kriegsverbrecher einzustufen und ihre Enteignung zu ermöglichen, vgl. Zur Wirtschaftspolitik der SED, Band 1 1945 bis 1949, herausgegeben von der Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED - Institut für Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung (Autorenkollektiv unter Leitung von Helga Kanzig und Hans Müller), Berlin 1984, S. 115.
Bewußt weit gefaßte Formulierungen, wie etwa die Einbeziehung von "Betrieben, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben", vgl. Helga A. Welsh, a. a. O., S. 102, und der im Zuge des "totalen Krieges" vor 1945 vonstatten gegangene Umbau der gesamten deutschen Wirtschaft zur "Kriegswirtschaft" ermöglichten es ohne weiteres, das tatsächlich verfolgte Ziel zu erreichen und die gesamte Großindustrie zu verstaatlichen. Dabei setzten insbesondere die kommunistischen Vertreter alles daran, Zweifel und Entlastungsargumente sogenannter reaktionärer Vertreter der CDU und LDPD trotz schwieriger Beweislage auszuräumen, um das sogenannte Monopolkapital zu entmachten, vgl. "Zur Wirtschaftspolitik der SED", ebenda.
Es nimmt deshalb nicht Wunder, daß - soweit private Unternehmen enteignet wurden - nicht nur führende Nationalsozialisten betroffen waren, vgl. BVerfG vom 23.04.1991, a.a.O.
Auch die Industriereform diente demnach jedenfalls zum großen Teil der Umsetzung sozialer und politischer Ziele, die über die Bestrafung von Kriegsverbrechern weit hinausgingen. Mit ihr sollten "in der Großindustrie die kapitalistischen Eigentumsverhältnisse fast gänzlich aufgehoben werden" und an ihrem Ende "hatte die Monopolbourgeoisie wie das Junkertum als Ausbeuterklasse zu existieren aufgehört", vgl. Zur Wirtschaftspolitik der SED, a.a.O., S. 119.
Auch die Industriereform war - wie die Bodenreform - ein Mittel der unterschiedslosen Verfolgung und Vernichtung einer ganzen sozialen Schicht, hier nämlich der als "Großbourgeoisie" bezeichneten Unternehmenseigner. Diese wurden unabhängig von ihrem konkreten Verhalten unter dem NS Regime und ohne Rücksicht auf tatsächlich feststellbare persönliche Schuld zur Erreichung politisch-ideologischer Ziele enteignet. Dies zeigen auch die häufigen Fälle exzessiver Anwendung der Enteignungsvorschriften, wie sie in den vermögensrechtlichen Verfahren und der daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Praxis zutage traten. Den Betroffenen der entschädigungslosen Enteignungen war jede Möglichkeit zur Rechtfertigung verwehrt. Gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten bestanden nicht, BVerfG vom 23.4.1991, a. a. O.
Dies stand im Einklang mit der menschenverachtenden Überzeugung führender Persönlichkeiten der sich entwickelnden deutschen Verwaltung in der sowjetischen Besatzungszone, die ihren Gegnern in dem von ihnen geführten "Klassenkampf" keinerlei Rechte zuerkannten. Otto Grotewohl selbst hat diese Haltung am 8.12.1946 wie folgt gekennzeichnet: "Darum sollen Faschismus und Militarismus, Monopole und Großgrundbesitz keine ‚Opposition' in unserem demokratischen Staatswesen sein, die nach gewissen verfassungsrechtlich fixierten ‚demokratischen' Spielregeln ihr dunkles Spiel treiben darf; sie stehen außerhalb der Verfassung und außerhalb der Gesetze. Sie werden durch die Strafgewalt des demokratischen Staates unterdrückt, ...". Keine Grundrechte für die, die diese Grundrechte selbst zu vernichten trachten, Otto Grotewohl, Erste Zwischenbilanz der Verfassungsdebatte am 8.12.1946, in: Im Kampf um die einige deutsche Republik, Band I, Dietz Verlag Berlin 1954, S. 84, vgl. auch Autorenkollektiv unter der Leitung von Prof. Poppe, Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Dietz-Verlag Berlin 1980, S. 113.
Diese mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbare Haltung realisierte sich auch in den Industrieenteignungen, mit denen die Unternehmenseigner unter Mißachtung ihrer Menschenwürde "rechtlos und vogelfrei" gestellt und ohne Beachtung der einfachsten rechtsstaatlichen Verfahrensregeln (rechtliches Gehör, Rechtsschutz, Unschuldsvermutung) ihres Eigentums beraubt wurden.
Die Folgen der nach dem Vorstehenden grob rechtsstaatswidrigen Industrie- und Bodenreformenteignungen wirken auch weiterhin schwer und unzumutbar fort (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG).
Hinsichtlich der Bodenreformenteignungen ergibt sich dies bereits aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des VwRehaG, wonach bei Enteignungen von Grundstücken regelmäßig eine Vermutung für die schwere und unzumutbare Beeinträchtigung besteht, weil Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ihrem Eigentümer dauernd zu dienen bestimmt sind. Fortdauer oder Verlust des Eigentums wirken deshalb ständig weiter fort. Verlorenes Eigentum an Grundstücken kann nicht einfach ersetzt werden, vgl. BT-Ds 12/4996, S.22; BVerfGE 15, 126 [151]).
Die Industrieenteignungen wiederum waren zwangsläufig mit dem Vorwurf verbunden, daß die Enteigneten Naziaktivisten gewesen seien; ein Vorwurf, der angesichts der von der nazistischen Bewegung zu verantwortenden Verbrechen von solchem diskriminierenden Gewicht war und ist, daß den Betroffenen und ihren Rechtsnachfolgern seine ungerechtfertigte Aufrechterhaltung nicht zuzumuten ist. Welche ausgrenzenden Wirkungen es auch heute noch haben kann, mit rechtem oder faschistischem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden, zeigen die Vorgänge um die Regierungsbeteiligung der FPÖ in der Republik Österreich nur zu deutlich, die zur Ausgrenzung eines ganzen Landes aus der Europäischen Union führten.
Die klägerischen Anträge erfüllen mithin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG.
Die grob rechtsstaatswidrigen Maßnahmen wären deshalb aufzuheben. Da sie zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, hätten die Kl. gemäß § 7 Abs. 1 VwRehaG einen Anspruch auf Prüfung der Rückgabe der streitbefangenen Grundstücke und Unternehmensanteile nach dem Vermögensgesetz.
Den Klagen wäre mithin stattzugeben, wenn die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegten Normen verfassungswidrig und daher nichtig wären.
II. Die entscheidungserhebliche Norm des § 1 Abs. 1 VwRehaG verstößt mit ihren Sätzen 2 und 3 zur Überzeugung des Gerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung, vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).
Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im einzelnen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können, vgl. BVerfG vom 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 -: BVerfGE 82, 126 [146]; BVerfG vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/9288 -: BVerfGE 87 [96f.]; BVerfG vom 21.10.1998 - 1 BvR 179/94 -: EuGRZ 1998, 689 ff.
Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das nicht die dem Grundgesetz verpflichtete Staatsgewalt der Bundesrepubilk Deutschland zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, vgl. BVerfG vom 27.6.1961 - 1 BvL 17/58 -: BVerfGE 13, 31 [36]; BVerfG vom 23.4.1991 - 1 BvL 26/58 -: BVerfGE 84, 90 [125 f., 130 f.], BVerfG vom 6.4.1999 - 2 BvR 2279/97 -; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfG vom 22.10.1985 - 1 BvL 2/82 -: BVerfGE 71, 66 [76].
Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes, vgl. BVerfG vom 27.6.1961 - 1 BvL 26/5813 -: BVerfGE 13, 39 [43 ff.]; BVerfG vom 23.4.1991 - 1 BvL 26/58 -: BVerfGE 84, 90 [128 ff.].
Doch ist die Gleichheitsbindung nicht in derselben Weise strikt und eng, wie dies bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen sonst regelmäßig der Fall ist. Es reicht vielmehr aus, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht, vgl. BVerfG vom 3.12.1969 - 1 BvR 624/56 - : BVerfGE 27, 253 [286]; BVerfG vom 17.2.1999 - 1 BvR 1579/95 -: ZOV 1999, 188 ff. und Differenzierungen nicht willkürlich ohne jeden nachvollziehbaren Grund vorgenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese allgemeinen Grundsätze bereits in seinem ersten Bodenreformurteil in bezug auf "besatzungshoheitliche Enteignungen" und deren (materielle) Wiedergutmachung dahingehend konkretisiert, daß für die Bindungen des Gesetzgebers insbesondere der von ihm in Ausnutzung des eröffneten weiten Gestaltungsspielraums gewählten grundsätzlichen Regelung Bedeutung zukommt. Entscheidet er sich zum Beispiel, für Enteignungen in der DDR Wiedergutmachung in der Regel durch Rückgabe der enteigneten Objekte zu gewähren, so darf er für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit keine hinreichenden Gründe für eine Differenzierung sehen können und den Gesetzgeber angehalten, jedenfalls Ausgleichsleistungen vorzusehen, vgl. BVerfG vom 23.4.1991, a.a.O.
Desweiteren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß kein Anspruch darauf bestehe, gerade in die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992 (StRehaG) einbezogen zu werden. Dabei hat es jedoch ausdrücklich offengelassen, ob der Gesetzgeber verpflichtet war, für die Opfer von Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage eine anderweitige als die strafrechtliche Wiedergutmachung vorzusehen, da zunächst die Fachgerichte darüber entscheiden sollten, ob den Betroffenen (dort des Fürstenenteignungsgesetzes in Thüringen) Wiedergutmachung nach dem VwRehaG zustehe, vgl. BVerfG vom 6.4.1999 - 2 BvR 2279/97 -.
Das vorlegende Gericht hat nun nach eingehender Prüfung und in Übereinstimmung mit der bereits oben zitierten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte feststellen müssen, daß eine Wiedergutmachung nach dem VwRehaG durch die vorgelegte Regelung des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG gänzlich ausgeschlossen wird und die Betroffenen deshalb Wiedergutmachung allein nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27.9.1994 (ALG) erlangen können. Hier kann dahinstehen, ob dessen Regelungen nach Art und Höhe der vorgesehenen Ausgleichsleistungen ausreichend sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allein, daß nach dem ALG den Opfern keine moralische Genugtuung zuteil wird, sondern lediglich ein (verschwindend geringer) Teil der erlittenen materiellen Einbußen ausgeglichen wird. Die nach dem Vorstehenden grob rechtsstaatswidrigen Maßnahmen bleiben davon jedoch unberührt. Sie werden weder im Rahmen des Vermögensgesetzes noch im Rahmen des VwRehaG aufgehoben. Von der durch Art. 19 Satz 2 EV eröffneten Möglichkeit ihrer Aufhebung wird kein Gebrauch gemacht. Sie bleiben vielmehr mangels abweichender Regelung gemäß Art. 19 Satz 1 EV bestehen. Eine Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit, die den Opfern Genugtuung geben könnte, ist wegen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG nicht möglich. Damit werden die Opfer solcher Enteignungen anders behandelt als Betroffene von Verwaltungsentscheidungen, die erst nach 1949 stattfanden (a), ohne daß hierfür ein ausreichender rechtfertigender Grund ersichtlich wäre (b).
a) Der Gesetzgeber hat sich in Ausübung des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und in Konkretisierung des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages mit dem Erlaß des VwRehaG entschieden, auch Verwaltungsakte der DDR im Einzelfall auf Antrag aufzuheben (§ 1 VwRehaG) oder ihre Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen (§ 1 a VwRehaG). Insbesondere in der Einführung der letztgenannten Vorschrift manifestierte sich der Wille des Gesetzgebers, ungeachtet materieller (real in Erscheinung getretener) Folgen von Unrechtsakten auch deren immateriellen, ethischen und moralischen Gehalt nicht einfach bestehen zu lassen, sondern einer Rehabilitierung zugänglich zu machen, um so auch für "politisch-moralische Genugtuung", vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Ds. 11/7760, Sorge zu tragen. Wenn er also grundsätzlich durch § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG die Möglichkeit der Rehabilitierung eröffnete, so tut er dies nicht nur im Hinblick auf wiedergutzumachende materielle Folgen von Unrechtsakten. Die Aufhebung von Bescheiden bzw. die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit nach dem VwRehaG dient auch und gerade der Sicherstellung der "moralischen Rehabilitierung", so ausdrücklich die amtliche Begründung zum Entwurf des VwRehaG BT Ds. 12/4994, S. 17, 21; BVerwG vom 26.9.1996 7 C 61/94 -.
Diese Rehabilitierung wurde nun im Grundsatz allen Betroffenen von Unrechtsakten gewährt, wobei § 1 Abs 1 Satz 1 VwRehaG sich anders als das frühere Rehabilitierungsgesetz der DDR insoweit nicht nur auf Unrechtsakte der DDR beschränkt, sondern auch entsprechende Verwaltungsentscheidungen deutscher behördlicher Stellen aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zur Gründung der DDR der Rehabilitierung zugänglich macht. Erst § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG nehmen dann einen "Großteil der Enteignungsentscheidungen", vgl. BVerwG vom 8.4.1998, a.a.O., aus der Zeit von 1945 bis 1949 wieder aus dem Anwendungsbereich des VwRehaG aus. Im Ergebnis werden Unrechtsakte aus der Zeit nach 1949 rehabilitiert, während Betroffene von Verwaltungsentscheidungen mit mindestens ebenso großem, wenn nicht sogar noch größerem Unrechtsgehalt einer Rehabilitierung nicht teilhaft werden können.
So ist es beispielsweise anerkannt und ausdrücklich im VwRehaG geregelt, daß die Zwangsaussiedlungen im Zuge der Befestigung der Westgrenze der DDR grob rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG darstellten (§ 1 Abs. 3 VwRehaG). Im Rahmen dieser Zwangsaussiedlungen wurden Menschen willkürlich, kurzfristig und ohne jede Rechtsschutzmöglichkeit aus ihren angestammten Heimatorten und Besitztümern vertrieben. Die Zwangsaussiedlungen sah der Gesetzgeber als besonders eklatanten Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze an, vgl. Amtliche Begründung BT-Ds. 12/4994, S. 25.
Sie werden deshalb heute folgerichtig nach dem VwRehaG aufgehoben und die Betroffenen auf diese Weise rehabilitiert, vgl. BVerwG vom 26.9.1996 - 7 C 61/94 -.
Die Maßnahmen im Zuge der Bodenreform sind nun insoweit nach ihrem äußeren Ablauf mit den Zwangsaussiedlungen vergleichbar, als auch in ihrem Rahmen die Betroffenen willkürlich, kurzfristig und ohne jede gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit aus ihren angestammten Heimatorten und Besitztümern vertrieben wurden. Sie unterscheiden sich von den Zwangsaussiedlungen insofern, als diese Vertreibung wie oben geschildert - der Auslöschung einer ganzen sozialen Schicht in der sowjetischen Besatzungszone diente, mithin Mittel der politischen Verfolgung war. Insoweit handelt es sich bei den Maßnahmen der Bodenreform - in der Sprache des Gesetzgebers - um einen noch eklatanteren Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Die Bodenreformmaßnahmen werden aber anders als die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zwangsaussiedlungen heute nicht rehabilitiert.
Die darin liegende Ungleichbehandlung liegt auf der Hand.
Ähnliches gilt für die Industrieenteignungen, die ebenfalls ohne jede gerichtliche Kontrolle, häufig ohne Beteiligung der zu enteignenden Personen, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Verstrickung in das NS-Regime und deshalb nicht selten (im Hinblick auf die angestrebte Schaffung von Volkseigentum) willkürlich und stets entschädigungslos vorgenommen wurden.
b) Das vorlegende Gericht vermag keinen hinreichenden Grund zu erkennen, der den vollständigen Ausschluß der Betroffenen der Bodenreform- und Industrieenteignungen von jeder (moralischen) Rehabilitierung rechtfertigen könnte.
Der Gesetzgeber hat zur Begründung auf die Haltung der Sowjetunion verwiesen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 bis 1949) durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müßten. Dies sei auch im Rahmen des VwRehaG zu beachten gewesen, vgl. BT-Ds. 12/4994, S. 23.
Auch die Verwaltungsrechtsprechung hat in § 1 Abs. 1 Satz 8 VwRehG nichts anderes als die Umsetzung von Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) gesehen, wonach die Bundesrepublik keine Rechtsvorschriften erlassen wird, die der durch Art. 41 Abs. 1 EV zum Bestandteil des Einigungsvertrages erhobenen Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen widersprechen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG soll danach verhindern, daß Enteignungen nach dem VwRehaG rückgängig gemacht werden, deren Restitution durch Anlage III, Eckwert 1 zum Einigungsvertrag und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gerade ausgeschlossen werden sollte, vgl. BVerwG vom 8.4.1998 - 7 B 7.98 -: ZOV 1998, 285 [286]).
Hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit dieses Ausschlusses wird in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bezug genommen, vgl. BVerfG vom 23.4.1991 und vom 18.4.1996, a.a.O.
In diesen sogenannten Bodenreformurteilen hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings nur entschieden, daß jedenfalls eine Wiedergutmachung durch Rückgabe der enteigneten Objekte in Natur nicht geboten sei. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, der diesen Rückgabeausschluß, wie er in Art. 41 Abs. 1 EV bestimmt worden sei, enthalte, verstoße insoweit nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, daß es nicht der freien Entscheidung des Gesetzgebers unterliege, ob er überhaupt eine Ausgleichsregelung zugunsten der von der Bodenreform betroffenen Personen schaffe. Er dürfe angesichts der Regelung des Vermögensgesetzes für Enteignungen nach 1949 für die Betroffenen von Enteignungen vor 1949 nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen. Das vorlegende Gericht macht sich diese Überlegungen des BVerfG zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch hinsichtlich § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zu eigen. Es geht dabei davon aus, daß die beiden Vorschriften zunächst insoweit übereinstimmen, als sie beide der Umsetzung von Art. 41 EV und der Gemeinsamen Erklärung zu dienen bestimmt sind. Sie sollen beide die Rückgängigmachung der Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausschließen. Während dies nun im Falle des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG im Hinblick darauf, daß andere Wiedergutmachungsregelungen vorzusehen waren, verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde, ist der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG "übers Ziel hinausgeschossen" und hat nicht nur die Restitution, sondern jede Anwendung des VwRehaG auf die inkriminierten Maßnahmen ausgeschlossen. Damit wird aber nicht nur die auf der zweiten Stufe des Rehabilitierungsverfahrens abzuwickelnde Restitution verhindert, sondern darüber hinaus auch die moralische Rehabilitierung durch die Aufhebung der Unrechtsakte von vornherein ausgeschlossen. Diese kann nunmehr weder durch Rückabwicklung der Enteignungen im Rahmen des nach dem VermG auf Antrag wiederaufzugreifenden Verwaltungsverfahrens noch im Verfahren nach dem VwRehaG erreicht werden. Insofern unterscheidet sich § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in so gravierender Weise von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, daß der Verweis auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieses viel umfassenderen Ausschlusses nicht genügen kann, so aber BVerwG vom 8.4.1998, VG Schwerin vom 12.3.1998, VG Dresden vom 24.3.2000, a.a.O.
Soweit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nicht nur die Restitution der enteigneten Grundstücke, sondern jede Rehabilitierung hindert, ist er nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts durch keinen rechtfertigenden Grund gedeckt.
Mit Art. 41 EV, der darin in Bezug genommenen "Gemeinsamen Erklärung" und der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Notwendigkeit des Rückübertragungsausschlusses zur Ermöglichung der deutschen Einheit läßt sich der Ausschluß der Rehabilitierung deshalb nicht begründen, weil nach dieser Vertragsnorm, so wie sie das Bundesverfassungsgericht ausgelegt hat, lediglich die Rückgabe der enteigneten Objekte in Natur, nicht aber jede andere Form der Wiedergutmachung ausgeschlossen werden sollte. Andere Formen der Wiedergutmachung sind geboten, und sogar der Rückerwerb des ehemaligen Eigentums soll nicht ausgeschlossen sein, vgl. BVerfG vom 23.4.1991 a.a.O.
Die genannten Vorschriften stehen danach allenfalls der Restitution der vormaligen Eigentumsverhältnisse entgegen, nicht aber einer gesetzlichen Regelung anderer Formen der Wiedergutmachung dieser Enteignungen und des mit ihnen in Zusammenhang stehenden gravierenden Unrechts. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Rehabilitierung deshalb auszuschließen war, weil sie notwendig zur (untersagten) Rückgabe der enteigneten Grundstücke führen mußte. Richtig ist, daß das VwRehaG in der gegenwärtig geltenden Fassung vorsieht, daß sich an die Aufhebung der Unrechtsmaßnahme deren Rückabwicklung durch die Einräumung von Folgeansprüchen anschließt. Die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtstaatswidrigkeit hat deshalb gegenwärtig stets die Restitution zur Folge. Die Rückübertragung wird bei dieser Rechtslage nur durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG verhindert. Die gewählte Regelung war jedoch nicht die einzig mögliche. Dem Gesetzgeber stand es vielmehr frei, die Rehabilitierung zu gewähren und dann lediglich die Folgeansprüche differenziert zu regeln, etwa durch einen Verweis auf das ALG oder eine differenzierende Regelung in § 7 VwRehaG zu beschränken. Der entgegen dieser Möglichkeit von ihm eingeschlagene Weg des "Totalausschlusses" verletzt das Übermaßverbot, da er den Betroffenen die Rehabilitierung zur Gänze vorenthält, obwohl dies zur Umsetzung des vom Gesetzgeber verfolgten Zieles gar nicht erforderlich war. Der überschießende Ausschluß jeder (auch der moralischen) Rehabilitierung ist von dem angegebenen Grund nicht gedeckt.
Andere Gründe, die den Ausschluß jeder Rehabilitierung rechtfertigen könnten, sind weder den Gesetzgebungsmaterialien noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen. Das vorlegende Gericht vermag auch im übrigen keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen, einerseits gravierendes Unrecht aus der Zeit vom Kriegsende bis zum Ende der DDR zu rehabilitieren und andererseits die Betroffenen der Bodenreformmaßnahmen und der Industrieenteignungen, die Opfer eines ausgesprochen regimetypischen Unrechts geworden sind, von der Rehabilitierung auszunehmen.
Mangels eines rechtfertigenden Grundes verletzt die durch § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG angeordnete Ungleichbehandlung der Kl. den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie ist aus den vorstehenden Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und war deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
III. Eine verfassungsgemäße Anwendung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift ist auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung möglich. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG sind eindeutig in dem oben ausgelegten Sinne. Danach schließen sie eine Anwendung des VwRehaG auf Fälle der vorliegenden Art aus. Da das Gericht genau darin den Verfassungsverstoß sieht, wäre eine verfassungsmäßige Auslegung nur dadurch möglich, daß man die genannten Vorschriften als im Ergebnis nicht existent betrachten würde; dies ist aber nicht zulässig.